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Urteil

OVG 3a A 57/23

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3a. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0607.OVG3A.A57.23.00
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Leitsätze
Dass die Genehmigung einer Windenergieanlage, bezogen auf Fledermäuse, keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hat, ist plausibel, wenn die Windkraftanlage gemäß einer Nebenbestimmung in der Genehmigung im Zeitraum vom 15. Juli bis zum 15. September bei Windgeschwindigkeiten in Gondelhöhe unterhalb von 5,0 m/s und bei einer Lufttemperatur von 10°C im Windpark ohne Niederschlag eine Stunde vor Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang abzuschalten ist. (Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dass die Genehmigung einer Windenergieanlage, bezogen auf Fledermäuse, keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hat, ist plausibel, wenn die Windkraftanlage gemäß einer Nebenbestimmung in der Genehmigung im Zeitraum vom 15. Juli bis zum 15. September bei Windgeschwindigkeiten in Gondelhöhe unterhalb von 5,0 m/s und bei einer Lufttemperatur von 10°C im Windpark ohne Niederschlag eine Stunde vor Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang abzuschalten ist. (Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Es besteht zugunsten der Klägerin kein Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Satz 2 UmwRG und die angefochtene Genehmigung verletzt die Klägerin auch nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Klägerin hat keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Satz 2 UmwRG. a. Für das Vorhaben der Beigeladenen (Errichtung einer Windkraftanlage und Rückbau einer Bestandsanlage - Repowering) ist zu Recht lediglich eine UVP-Vorprüfung durchgeführt worden. Dabei kann offenbleiben, ob es sich hierbei um ein Änderungsvorhaben im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 UVPG oder um ein hinzutretendes kumulierendes Vorhaben im Sinne von § 11 UVPG handelt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG besteht für ein Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn (1.) allein die Änderung die Größen- oder Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 UVPG erreicht oder überschreitet oder (2.) die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht, wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, für den Fall, dass für das frühere Vorhaben - wie hier - bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für ein solches hinzutretendes Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn (1.) das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- oder Leistungswerte für eine UVP-Pflicht gemäß § 6 UVPG erreicht oder überschreitet oder (2.) eine allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Danach musste hier keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, weil das Vorhaben die Größen- oder Leistungswerte für eine UVP-Pflicht nicht erreicht oder überschreitet und die durchgeführte allgemeine Vorprüfung nicht ergeben hat, dass das Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. b. Die Einschätzung des Beklagten, dass das Vorhaben keine zusätzlichen oder anderen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen kann, ist nicht zu beanstanden. Wird eine Vorprüfung durchgeführt, so prüft das Gericht im Grundsatz lediglich, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt wurde und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde gelegt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - juris Rn. 26; OVG Münster, Urteil vom 18. Mai 2017 - 8 A 975/15 - juris Rn. 113; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2023 - OVG 3a S 1/23 - EA S. 7). Hiervon ausgehend erweist sich das Ergebnis der Vorprüfung bezogen auf die Auswirkungen des Vorhabens als plausibel. aa. Dass es auf Seite 8 des „Prüfvermerks UVP-VP“ heißt, der „beantragte WKA-Standort“ unterschreite „nicht die Schutz und Restriktionsbereiche um Fledermauslebensräume“, steht dieser Annahme nicht entgegen. Angesichts des Umstandes, dass auf Seite 6 des Prüfvermerks festgestellt wird, dass die Anlage „an einem regelmäßig genutzten Flugkorridor in einem Gebiet mit besonderer Bedeutung für Fledermäuse“ liege, kann sich der Hinweis auf „Fledermauslebensräume“ auf Seite 8 des Vermerks nur auf die in Anlage 1 Nr. 9 zum Windkrafterlass des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 1. Januar 2011 genannten Lebensräume (Fledermauswochenstuben und Männchenquartiere, Reproduktionsschwerpunkte in Wäldern, Fledermauswinterquartiere und Hauptnahrungsflächen) beziehen, die dort von den Flugkorridoren getrennt aufgeführt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die so verstandene Feststellung des Beklagten unzutreffend wäre, sind weder den Ausführungen der Klägerin zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Davon abgesehen ist die tragende Feststellung des Beklagten, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben könne (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG), bezogen auf Fledermäuse auch deshalb plausibel, weil die genehmigte Windkraftanlage nach Nebenbestimmung Nr. 6.4 im Zeitraum vom 15. Juli bis zum 15. September bei Windgeschwindigkeiten in Gondelhöhe unterhalb von 5,0 m/s und bei einer Lufttemperatur von 10°C im Windpark ohne Niederschlag eine Stunde vor Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang abzuschalten ist (vgl. zur Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen bei der UVP-Vorprüfung § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG). Diese Nebenbestimmung entspricht den Vorgaben aus Nr. 6 der Anlage 3 zum Windkrafterlass. Der Beklagte geht davon aus, dass hierdurch sichergestellt wird, dass von der Anlage kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für Fledermäuse ausgeht. Gründe, die hieran zweifeln ließen, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Dass die Anlage genau in einem Flugkorridor für Fledermäuse liegt, reicht hierfür nicht aus. Denn nach der plausiblen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 u.a. - juris Rn. 20) Einschätzung des Beklagten stellen die Sommermonate und die in der Nebenbestimmung genannten Uhrzeiten unter den dort genannten Bedingungen einen Schwerpunkt der Fledermausaktivitäten dar, so dass die vorgegebenen Abschaltzeiten das Kollisions- und Tötungsrisiko (vgl. § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG) auch in diesem Fall hinreichend reduzieren. bb. Soweit die Klägerin geltend macht, die Vorprüfung sei von einem veralteten Gutachten ausgegangen, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Die Klägerin trägt vor, der Fachbeitrag datiere vom 7. Januar 2016 und basiere auf Erfassungen vom 4. Mai 2015 bis zum 13. Oktober 2015. Er entspreche insoweit nicht den Vorgaben der Anlage 3 zum Windkrafterlass. Danach müssten die Detektorarbeiten im Zeitraum vom 11. Juli bis 20. Oktober eines Jahres stattfinden. Zudem dürften die Daten nicht älter als fünf Jahre sein. Dies reicht für die Annahme eines nicht mehr nachvollziehbaren Ergebnisses im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG nicht aus. Zum einen ist der im - für das Gericht nicht verbindlichen - Windkrafterlass genannte Untersuchungszeitraum vorliegend fast vollständig abgedeckt, ohne dass ersichtlich wäre, inwieweit das Fehlen von Erhebungen in einer Woche im Oktober zu anderen Untersuchungsergebnissen geführt haben könnte. Zum anderen wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass ggf. auch bei einem Alter der Daten von sechs bis sieben Jahren noch von deren Gültigkeit ausgegangen werden kann, wenn kein Nutzungs- und Strukturwandel stattgefunden hat und auch sonst keine wesentliche Veränderung der Standortbedingungen eingetreten ist (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 A 698/16 - juris Rn. 149; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 10. Mai 2022 - 2 D 109/20.NE - juris Rn. 104 im B-Plan-Verfahren). Dafür, dass eine solche Veränderung hier eingetreten sein könnte, ist nichts dargetan oder ersichtlich. Unabhängig davon ist auch insoweit auf die Nebenbestimmung zu den Abschaltzeiten zu verweisen. Die Annahme des Beklagten, dass dem Schutz der Fledermäuse durch die vorgegebene Abschaltung der Anlage hinreichend Rechnung getragen wird, ist auch dann plausibel, wenn das Gutachten als veraltet zu bewerten wäre. cc. Unplausibel ist das Ergebnis der UVP-Vorprüfung auch nicht deshalb, weil der Beklagte verkannt hätte, dass der Standort der Anlage hätte verschoben werden können. Selbst wenn dies unterstellt wird, ändert dies nichts daran, dass die Feststellung des Beklagten, die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG würden durch das Vorhaben für Fledermäuse nicht eintreten, nachvollziehbar ist, weil der Beklagte vorrangig darauf abgestellt hat, dass Abschaltzeiten zum Schutz von Fledermäusen eingehalten werden, wodurch eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos von Fledermäusen vermieden werde. Dass ein Standort außerhalb des Flugkorridors gefunden werden könnte, stellt die Richtigkeit dieser Einschätzung nicht durchgreifend in Frage. 2. Die Genehmigung verletzt die Klägerin auch nicht in eigenen Rechten. Rechtsgrundlage für die erteilte Genehmigung ist § 6 Abs. 1 BImSchG. Danach darf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur erteilt werden, wenn (Nr. 1) sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und (Nr. 2) andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin bewirkt die angefochtene Genehmigung keinen unzulässigen Eingriff in Rechte der Klägerin, die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind. a. Die Klägerin ist namentlich nicht durch die ausgesprochene Verkürzung der Abstandsflächen in ihren Rechten verletzt. aa. Nach § 6 Abs. 1 BbgBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden und anderen Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (vgl. dazu für Windenergieanlagen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2023 – OVG 3a A 1.23 – juris Rn. 32 ff.), gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen, Abstandsflächen einzuhalten. Die Abstandsflächen müssen grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen (§ 6 Abs. 2 BbgBO). Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BbgBO grundsätzlich 0,4 H, mindestens drei Meter. Die Regelung über Abstandsflächen ist drittschützend. Sie dient neben den städtebaulichen Interessen auch dem Schutz des Nachbarn. Dem Nachbarn steht grundsätzlich bei jedem Verstoß ein Abwehrrecht zu, und zwar unabhängig davon, ob durch die Unterschreitung der erforderlichen Abstandsflächen eine tatsächliche Beeinträchtigung bewirkt wird oder nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 - juris Rn. 62; OVG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2003 - OVG 2 B 16.99 - juris Rn. 29). bb. Gemäß § 6 Abs. 11 i.V.m. § 67 BbgBO kann eine Abweichung von den Abstandsflächen und Abständen zugelassen werden, wenn deren Schutzziele berücksichtigt werden. Eine atypische Grundstückssituation ist hierfür nicht erforderlich. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BbgBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Satz 1 BbgBO, vereinbar sind. (1) Die Voraussetzungen für die Gewährung der angegriffenen Abweichung liegen vor. (a) Soweit § 70 Abs. 2 BbgBO bestimmt, dass die betroffenen Nachbarn vor der Zulassung von Abweichungen nach § 67 BbgBO, die öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berühren können, von dem Vorhaben zu benachrichtigen seien und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen zu geben sei, wurde dieser Anforderung Rechnung getragen. Die Klägerin räumt selbst ein, dass ihr insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei und sie sich gegen das Vorhaben ausgesprochen habe (vgl. Anlagen K7 und K8). (b) Die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Abweichung sind ebenfalls gegeben. Die der Beigeladenen erteilte Abweichung ist unter Berücksichtigung des Zwecks der Anforderung unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten Belange der Klägerin mit den öffentlichen Belangen vereinbar. (aa) Die Schutzziele der Abstandsflächen sind hinreichend berücksichtigt. Schutzziele der Abstandsflächen sind die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung sowie die Sicherung des Wohnfriedens durch Einhaltung eines ausreichenden „Sozialabstandes“. Damit dienen die Abstandsflächen zugleich dem Brandschutz (vgl. Kraus in: Busse/Kraus, BayBO, Stand: Januar 2023, Rn. 4 zu Art. 6). Diese Schutzziele sind hier ausreichend berücksichtigt worden. Es kommt durch die Gewährung der in Rede stehenden Abweichung weder zu Einschränkungen bei der Belichtung oder Belüftung von anderen baulichen Anlagen, noch stehen Gründe des Wohnfriedens oder des Brandschutzes der getroffenen Abweichungsentscheidung entgegen. Den Gesichtspunkten der Belichtung, Belüftung und des Wohnfriedens kommt hier - wie allgemein bei Windenergieanlagen im Außenbereich - vielmehr keine ausschlaggebende Bedeutung zu. (bb) Die Abweichung ist unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten Belange der Klägerin mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Nachbarliche Interessen werden insoweit - wie bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme - mittels einer nachvollziehbaren Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn in der Abwägungsentscheidung gewürdigt, wobei diese unter dem Aspekt der konkret situationsbezogenen Zumutbarkeit durchzuführen ist. Dabei ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist. Gehen von der geplanten Nutzung nur Störungen aus, die der Nachbar hinnehmen muss, stehen diese der Zulassung einer Abweichung nicht entgegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2021 - OVG 11 S 119.20 - juris Rn. 40). Danach überwiegen hier die für das Vorhaben sprechenden Gründe die zu berücksichtigenden Belange der Klägerin. α. Für das Vorhaben spricht das private Interesse der Beigeladenen und das öffentliche Interesse an der Nutzung von Windenergie. Nach § 2 Satz 1 EEG liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Gemäß § 2 Satz 2 EEG sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist. Die Interessen der Klägerin, deren Grundstücksgrenzen durch die reduzierten Abstandsflächen nicht überschritten werden (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 BbgBO), treten hinter diese Interessen zurück. Zwar beruft sich auch die Klägerin auf das öffentliche Interesse an der Nutzung von Windenergie. Dem von ihr geltend gemachten Belang, ihr Grundstück zukünftig für eine beabsichtigte „Repowering-WEA“ nutzen zu können, kommt jedoch nicht das gleiche Gewicht zu wie dem aktuellen Interesse der Beigeladenen und der Öffentlichkeit an der Errichtung und am Betrieb einer Windenergieanlage. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin weder dargetan hat noch ersichtlich ist, dass ihr Grundstück gerade wegen der gewährten Abweichung nicht in der von ihr beabsichtigten Weise bebaubar wäre. Es spricht nämlich nichts dafür, dass etwaige Schwierigkeiten bei der Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück der Klägerin aus dem Umstand folgen, dass einem solchen Vorhaben die Vorschriften des Abstandsflächenrechts entgegenstünden, zumal die Klägerin damit rechnen kann, dass ihr ebenfalls eine entsprechende Abweichung gewährt werden wird. Solche Schwierigkeiten resultieren vielmehr erkennbar allein aus dem Umstand, dass es bei Ausnutzung des Grundstücks der Klägerin für ein Repowering-Vorhaben wegen eines zu geringen Abstands zu anderen Windenergieanlagen zu Turbulenzen kommen kann, die das Maß des Zulässigen übersteigen. Für die hiermit angesprochene Konkurrenzsituation zwischen verschiedenen Windenergieanlagen gilt allerdings das Prioritätsprinzip (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 8. März 2021 - 1 EO 439/20 - juris Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 C 3.19 - juris Rn. 19). Danach kommt bei einer Konkurrenz mehrerer Anlagen derjenigen der Vorrang zu, für die zuerst ein prüffähiger Genehmigungsantrag vorgelegt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 C 3.19 - juris Rn. 20, 25). Danach hat das Vorhaben der Klägerin hier Vorrang. Das Interesse der Klägerin an der Nutzung ihres Grundstücks für ein zukünftiges Repowering-Vorhaben muss hinter das private und öffentliche Interesse an der aktuellen Nutzung des Vorhabengrundstücks für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage zurücktreten. § 2 EEG und § 16b BImSchG rechtfertigen insoweit keine andere Entscheidung. β. Mit ihrem Einwand, das Vorhaben hätte ohne die Gewährung einer Abweichung an einem anderen Standort auf dem Vorhabengrundstück realisiert werden können, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Dabei kann offenbleiben, ob tatsächlich, wie von der Klägerin vorgetragen, Standortalternativen bestanden hätten. Solche Standortalternativen mussten jedenfalls bei der Entscheidung über die Gewährung einer Abweichung nicht berücksichtigt werden. Zwar wurde zu § 60 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 BbgBO a.F. die Auffassung vertreten, dass bei der Zulassung von Abweichungen auch Standort- und Planungsalternativen zu berücksichtigen waren, die eine Ausführung des Vorhabens ohne oder mit einer geringeren Beeinträchtigung der nachbarlichen Interessen ermöglichten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2006 - 10 S 7.05 - LKV 2006, 469 ; ebenso: Hornmann in: Hornmann, HBO, 4. Aufl. 2022, Rn. 30 zu § 73 unter Hinweis auf VGH Mannheim, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 5 S 2897/89 - NVwZ-RR 1990, 295; VGH München, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 26 B 93.4017 - juris Rn. 20 f.; offen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2021 - OVG 11 S 119/20 - juris Rn. 45). Für § 67 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 BbgBO in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 44) gilt dies jedoch nicht. Soweit für § 60 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 BbgBO a.F. die Auffassung vertreten worden ist, eine Abweichung von Abstandsflächenvorgaben dürfe bei vorhanden Standort- und Planungsalternativen nicht gewährt werden, war dies auf das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal einer sog. „atypischen Grundstückssituation“ zurückzuführen. Danach setzte die Gewährung einer Abweichung voraus, dass die Einhaltung der Abstandsfläche „für den Bauherrn mit nicht nur unerheblichen Nachteilen bei der Nutzung seines Grundstücks verbunden“ war (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 5 S 2897/89 - NVwZ-RR 1990, 295), dass m.a.W. die „Bebaubarkeit unter Berücksichtigung von Abstandsflächenvorschriften in besonderem Maße erschwert“ gewesen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - OVG 2 S 44.12 - juris Rn. 3). Dies war bei vorhandenen Standort- bzw. Planungsalternativen zu verneinen. Durch das Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung vom 18. Dezember 2020 hat der Gesetzgeber § 6 BbgBO jedoch mit dem Ziel, künftig flexibel über mögliche Abweichungstatbestände im Abstandsflächenrecht entscheiden zu können (vgl. LT-Drs. 7/1697, S. 4), geändert. Nach § 6 Abs. 11 BbgBO n.F. kann nunmehr eine Abweichung von den Abstandsflächen und Abständen nach § 67 BbgBO zugelassen werden, ohne dass eine „atypische Grundstückssituation … erforderlich“ wäre (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2023 – OVG 3a A 1.23 – juris Rn. 35). Danach kommt nach dem für das Vorhaben der Beigeladenen anzuwendenden Recht auf etwaige Standort- und Planungsalternativen nicht an. Entscheidend ist allein, ob die Schutzziele der Abstandsflächen berücksichtigt werden und die Abweichung mit den öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belangen vereinbar ist, wobei die nachbarlichen Interessen wie bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme zu würdigen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2021 - OVG 11 S 119.20 - juris Rn. 40). Ist dem Nachbarn danach die konkret in Rede stehende Beeinträchtigung - wie hier der Klägerin - zumutbar, so kommt es nicht darauf an, ob ein anderes Vorhaben für ihn mit weniger Belastungen verbunden wäre. (2) Die Gewährung der Abweichung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Auf einen Ermessensausfall kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil von einem intendierten Ermessen auszugehen ist. Liegen die engen Voraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung vor, so hat die Behörde die Abweichung zuzulassen, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die dem ausnahmsweise entgegenstünden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2007 - OVG 11 S 21.07 - juris Rn. 14; VGH München, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 15 ZB 02.1223 - juris Rn. 8). Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich. Angesichts dessen ist auch ein Ermessensfehlgebrauch zu verneinen. Die von der Klägerin angesprochenen Gesichtspunkte eines möglichen Alternativstandortes sowie der Bebaubarkeit des Grundstücks der Klägerin sind bereits im Rahmen des Tatbestandes der §§ 67 Abs. 1 Satz 1, 6 BbgBO zu berücksichtigen und stehen der vorliegend gewährten Abweichung nicht entgegen. b. Da die Beeinträchtigungen der Klägerin zumutbar sind, liegt in etwaigen Einschränkungen der Bebaubaubarkeit ihres Grundstücks auch keine Verletzung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme als unbenanntem Belang in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage. Die Klägerinist Eigentümerin des Flurstücks 7..., Flur 9..., der Gemarkung Y.... Sie beabsichtigt, das Grundstück für das Repowering einer Windenergieanlage einer mit ihr verbundenen Gesellschaft zu nutzen. Am 20. April 2020 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beim Beklagten, ihr unter Gewährung einer Abweichung von den Vorgaben des Abstandsflächenrechts eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage auf dem Flurstück 7... der Flur 9... der Gemarkung I... zu erteilen. Dieses Flurstück hat eine Größe von mehr als 509.000 m². Es grenzt unmittelbar an das Grundstück der Klägerin an. Die geplante Windenergieanlage soll in unmittelbarer Nähe zur südlichen Grenze des fraglichen Flurstücks so errichtet werden, dass die ungekürzten Abstandsflächen auf das Grundstück der Klägerin fielen. Im Amtsblatt für Brandenburg vom 17. Februar 2021 machte der Beklagte seine Feststellung bekannt, dass für das Vorhaben keine UVP-Pflicht bestehe. Mit Bescheid vom 6. April 2021 erteilte der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 BImSchG. Darin genehmigte der Beklagte der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Nordex N163/5.X Delta4000 mit einem Rotordurchmesser von 163 m, einer Gesamthöhe von 245,5 m und einer Nennleistung von 5.700 kW. Nach Nebenbestimmung Nr. 6.4 ist die Windkraftanlage unter bestimmten Bedingungen im Zeitraum vom 15. Juli bis zum 15. September eine Stunde vor Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang abzuschalten („Fledermaus-Abschaltmodul…“). Im Abschnitt „Materielle Sachentscheidung“ heißt es, dass dem Antrag der Beigeladenen zur „Reduzierung der Abstandsflächen von (154,6 m auf 82,6 m)“ nach Ausübung von Ermessen stattgegeben werde. Den gegen die Genehmigung eingelegten und u.a. auf Fehler bei der Verkürzung der Abstandsfläche und eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gestützten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2022 zurück. Zur Begründung führte er aus, das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt und die Gewährung einer Abweichung von den gesetzlich vorgesehenen Abstandsflächen sei nicht zu beanstanden. Eine solche Abweichung sei zuzulassen, sofern nicht besondere Umstände vorlägen, die dem ausnahmsweise entgegenstünden. Dem substantiierten Vorbringen der Beigeladenen sei zu entnehmen, dass die Wahl eines anderen Standortes rechtlich nicht möglich sei. Überdies lägen keine Beeinträchtigungen der geschützten nachbarlichen Interessen vor. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 16. Dezember 2022 erhobenen Klage. Zur deren Begründung macht sie geltend, es liege ein relevanter Fehler bei der UVP-Vorprüfung vor. Der geplante Anlagenstandort befinde sich „direkt in einer Flugroute“ für Fledermäuse. Insoweit lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass das Tötungsrisiko für Fledermäuse signifikant erhöht sei. Die „UVP-Vorprüfung“ sei fehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass der „beantragte WKA-Standort … die Schutz- und Restriktionsbereiche um Fledermauslebensräume“ nicht unterschreite. Auch sei das Fledermausgutachten, das der Entscheidung zugrunde gelegen habe, veraltet gewesen. Außerdem sei unberücksichtigt geblieben, dass der Standort der Anlage verlegt und auf diese Weise der Schutz der schlaggefährdeten Fledermäuse sichergestellt hätte werden können. Auch im Übrigen sei der Beklagte fehlerhaft davon ausgegangen, dass eine Standortverschiebung der genehmigten Windenergieanlage nicht möglich sei. Hierbei sei verkannt worden, dass der Regionalplan Z..., der das Windeignungsgebiet 9... mit Ausschlusswirkung ausgewiesen habe, zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides für unwirksam erklärt gewesen sei. Die Grenzen des Windeignungsgebiets seien nicht mehr relevant gewesen. Der Beigeladenen hätte insoweit ihr gesamtes Grundstück als Standort für das Vorhaben zur Verfügung gestanden. Ihr Repoweringvorhaben werde durch die Verringerung der Abstandsflächen unmöglich. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Abweichung vom Abstandsflächenrecht sei auf die konkrete Situation abzustellen. Deshalb seien im Rahmen der Abweichungsentscheidung auch Standort- und Planungsalternativen zu prüfen, die die Ausführung des Vorhabens ohne oder nur mit einer geringfügigeren Beeinträchtigung der nachbarlichen Interessen ermöglichten. Die Abweichungsentscheidung des Beklagten leide an einem Ermessensausfall und sei auch ansonsten fehlerhaft. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei das Interesse eines jeden Grundstückseigentümers, sein Grundstück baulich auszunutzen bzw. ausnutzen zu lassen, zu berücksichtigen. Die genehmigte Windenergieanlage beeinträchtige sie in der Bebaubarkeit ihres Grundstücks und verletzte hierdurch das Gebot der Rücksichtnahme. Ob das Vorhaben schon hinreichend konkretisiert sei, sei unerheblich. Die Klägerin beantragt, die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Landesamts für Umwelt vom 6. April 2021 zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die UVP-Vorprüfung sei nicht zu beanstanden. Die zugelassene Abweichung von den Abstandsflächenvorgaben des § 6 BbgBO sei rechtmäßig. Zusätzliche Baulasten „auf Vorrat z.B. für zukünftig geplante Vorhaben“ seien nicht bestellt und eingetragen worden. Die Nachbarbeteiligung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Abweichung sei auch unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Das ihr insoweit eingeräumte Ermessen sei intendiert. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, der Standort der Anlage sei „alternativlos“. Er sei so gewählt worden, dass die vorhandene Zuwegung und Kranstellfläche der zu repowernden Windenergieanlage effizient genutzt werden könnten. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme sei nicht gegeben. Gleiches gelte für das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Ein Verstoß gegen bauordnungsrechtliches Abstandsflächenrecht liege nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte, die Akte OVG 3a S 7/23 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.