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Urteil

OVG 3a A 4/23

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3a. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0928.OVG3A.A4.23.00
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Leitsätze
Legt die aufgrund ihrer Eindeutigkeit keiner weiteren Auslegung zugängliche Klageschrift nahe, dass die anwaltlich vertretene Klägerin angenommen hat, es reiche aus, die versagenden Bescheide im Wege der Anfechtungsklage zu beseitigen, um eine „Fortführung“ des ergänzenden Verfahrens zu bewirken, kann daraus nachfolgend nicht die Verpflichtung zur Durchführung des ergänzenden Verfahrens nach § 7 Abs. 5 UmwRG abgeleitet werden. (Rn.18) (Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Legt die aufgrund ihrer Eindeutigkeit keiner weiteren Auslegung zugängliche Klageschrift nahe, dass die anwaltlich vertretene Klägerin angenommen hat, es reiche aus, die versagenden Bescheide im Wege der Anfechtungsklage zu beseitigen, um eine „Fortführung“ des ergänzenden Verfahrens zu bewirken, kann daraus nachfolgend nicht die Verpflichtung zur Durchführung des ergänzenden Verfahrens nach § 7 Abs. 5 UmwRG abgeleitet werden. (Rn.18) (Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist unzulässig. I. Die Verpflichtungsklage im Sinne von § 113 Abs. 5 VwGO (Antrag zu 1 als Hauptantrag und Antrag zu 2 als Hilfsantrag) ist entgegen § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben worden und damit verfristet. Die Klägerin hat die Verpflichtungsanträge erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 28. September 2023 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits abgelaufen, denn der Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2021 ist der Klägerin am 5. Februar 2021 zugestellt worden. Die am 5. März 2021, d.h. rechtzeitig am Tag des Fristablaufs, bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangene Klageschrift lässt sich nicht gemäß § 88 VwGO dahingehend zu Gunsten der Klägerin auslegen, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt die in der mündlichen Verhandlung formulierte Verpflichtung des Beklagten verfolgte, das mit Antrag vom 20. Dezember 2019 eingeleitete ergänzende Verfahren nach § 7 Abs. 5 UmwRG durchzuführen bzw. über den Antrag vom 20. Dezember 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Nach § 88 VwGO ist das Gericht zwar nicht an die Fassung der Anträge gebunden, es darf aber nicht über das Klagebegehren hinausgehen. Es ist Aufgabe des Klägers, den Umfang und Gegenstand seiner Klage zu bestimmen und das Gericht dadurch zu binden. Insoweit muss die Klageschrift zwar noch keinen bestimmten Antrag enthalten und das Gericht hat das tatsächliche Rechtsschutzbegehren auf der Grundlage der schriftsätzlichen Äußerungen und des sich daraus ergebenden Willens – rechtsschutzfreundlich - zu ermitteln. Hierbei sind – soweit bereits formuliert – der Klageantrag, die Klagebegründung, das gesamte übrige Vorbringen sowie die Interessenlage des Klägers, soweit sie sich aus dem Beteiligtenvortrag und sonstigen für das Gericht und die übrigen Beteiligten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt, zu berücksichtigen. Dem Klageantrag kommt gesteigerte Bedeutung zu, wenn der Kläger anwaltlich vertreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 11.16 – juris Rn. 14). Gemessen daran hat die anwaltlich vertretene Klägerin mit ihrer Klageschrift vom 5. März 2021 gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids keine Verpflichtungsklage erhoben, sondern ausschließlich Anfechtungsklage im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut der in der Klageschrift formulierten Überschrift („Anfechtungsklage“) sondern auch aus dem dort unmissverständlich formulierten Anfechtungsantrag, „den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15.06.2020 […] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.01.2021 […] aufzuheben“. Nichts anderes folgt aus dem mit der Klageschrift übermittelten Vorbringen. Dieses Vorbringen lässt nicht erkennen, dass die anwaltlich vertretene Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung etwas anderes begehrt haben könnte als die von ihr ausdrücklich erklärte Anfechtung des angegriffenen Bescheides, mit dem der Beklagte die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 7 Abs. 5 UmwRG abgelehnt hatte. Die Begründung der Klage enthält lediglich eine knappe Zusammenfassung des Sachverhaltes, während rechtliche Ausführungen fehlen, weil die Klage entsprechend einem Hinweis am Ende der Klageschrift „zunächst fristwahrend“ erhoben worden ist. Aus der Beifügung der ablehnenden Bescheide ergibt sich ebenfalls nichts zugunsten der Klägerin. Danach legt die aufgrund ihrer Eindeutigkeit keiner weiteren Auslegung zugängliche Klageschrift nahe, dass die anwaltlich vertretene Klägerin angenommen hat, es reiche aus, die versagenden Bescheide im Wege der Anfechtungsklage zu beseitigen, um eine „Fortführung“ des ergänzenden Verfahrens zu bewirken. Die in der Klageschrift angekündigte weitere Begründung ging erst am 8. Dezember 2021 und damit mehrere Monate nach Ablauf der Klagefrist bei dem Oberverwaltungsgericht ein. Im Übrigen lassen auch die dortigen Ausführungen nicht erkennen, dass die anwaltlich vertretene Klägerin etwas anderes als eine Anfechtungsklage erheben wollte. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass sie unter Hinweis auf § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausführt, der Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten. II. Gleiches gilt für den hilfsweise gestellten Neubescheidungsantrag gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, das Gericht möge den Beklagten verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag der Klägerin vom 20. Dezember 2019 zu entscheiden. Auch dieser Verpflichtungsantrag ist aus den genannten Gründen unzulässig. Da die erstmalig in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge zu 1 und zu 2 unzulässig sind, kann offenbleiben, ob die damit erfolgte Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich war (verneinend BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 – 3 C 35.96 – juris Rn. 38). III. Dem Hilfsantrag (Antrag zu 3), mit dem die Klägerin an ihrem ursprünglich in der Klageschrift gestellten Anfechtungsantrag im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO festhält, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Es handelt sich um eine isolierte Anfechtungsklage, die hier mangels besonderen Rechtsschutzbedürfnisses nicht ausnahmsweise anstelle der grundsätzlich gebotenen Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Fall 2, § 113 Abs. 5 VwGO) statthaft ist (vgl. zu dem Verhältnis zwischen isolierter Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage auch BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – 1 C 10.06 – juris Rn. 16). Das Rechtsschutzziel der Klägerin besteht letztlich darin, dass der Beklagte verpflichtet wird, das ergänzenden Verfahren zugunsten der von ihr beabsichtigten geänderten Erschließung der ursprünglich genehmigten Windkraftanlagen durchzuführen. Soweit sie meint, es sei ihr nach Erlass des ablehnenden Bescheides um die Wiederaufnahme des Verfahrens gegangen, reicht dies nicht aus. Die bloße Aufhebung des versagenden Bescheides stellt nur einen Teilerfolg dar, der hier für die Klägerin noch keine Verbesserung ihrer Position mit sich bringt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 – 9 C 45/97 – juris Rn. 11). Das Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtungsklage kann schließlich auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Beklagte noch nicht in eine sachliche Prüfung eingetreten ist, weil er diesen als unzulässig zurückgewiesen hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. September 1987 – 6 C 30.86 – juris Rn. 10). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Klägerin begehrt die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz, was sie im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hatte. Der Beklagte erteilte der Klägerin am 30. Dezember 2016 eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sechs Windkraftanlagen im Außenbereich des Gemeindegebiets der Beigeladenen unter Ersetzung des versagten gemeindlichen Einvernehmens, die mit einem Gebühren- und Berichtigungsbescheid vom 13. März 2017 geändert wurde. Der Genehmigung lag die mit dem Antrag unterbreitete geplante Erschließung der Windkraftanlagen über verschiedene Flurstücke zugrunde. Die Beteiligten gingen zunächst davon aus, dass hierfür ein Bestandsweg ausgebaut und genutzt werden könne. Die Beigeladene erhob gegen die unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte Genehmigung Widerspruch und machte u.a. geltend, das genehmigte Vorhaben sei nicht hinreichend erschlossen. Bei einem Ortstermin stellte der Beklagte fest, dass die Anlagenstandorte mangels genügender Zuwegung nicht wie geplant und genehmigt errichtet werden könnten. Nachdem der Beklagte eine von der Klägerin angezeigte Änderung der Zuwegung gemäß § 15 BImSchG abgelehnt hatte, beantragte die Klägerin, zur Sicherung der Erschließung durch Änderung der ursprünglichen Erschließungsplanung ein ergänzendes Verfahren nach § 7 Abs. 5 UmwRG durchzuführen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Juni 2020 als unzulässig ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2021 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 5. Februar 2021 zugestellt. Hiergegen erhob die anwaltlich vertretene Klägerin mit Schriftsatz vom 5. März 2021, der am selben Tag bei dem Oberverwaltungsgericht einging, Klage, die sie mit „Anfechtungsklage“ überschrieb. Sie formulierte den Antrag, den Bescheid vom 15. Juni 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2021 aufzuheben, stellte den Gang des Verwaltungsverfahrens dar, legte die angefochtenen Bescheide bei und kündigte an, die Klage nach erfolgter Akteneinsicht weiter zu begründen. Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2021 vertrat die Klägerin unter Hinweis auf § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Auffassung, der Ablehnungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtwidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten. Hierzu führte sie im Einzelnen aus. Nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung von der Erhebung einer Anfechtungsklage ausgegangen war, trat die Klägerin dieser Auffassung entgegen und machte geltend, die Anfechtung sei statthaft, weil der Beklagte das ergänzende Verfahren von vornherein als unzulässig angesehen habe. Ihr Ziel sei die Wiederaufnahme des Verfahrens gewesen. Dafür bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, das die Klägerin deutlich gemacht habe. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 28. Januar 2021 zu verpflichten, das mit Antrag der Klägerin vom 20. Dezember 2019 eingeleitete ergänzende Verfahren durchzuführen, 2. hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 28. Januar 2021 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 20. Dezember 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, 3. hilfsweise, den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 15. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2021 aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. In der Sache verweist der Beklagte vor allem auf den Widerspruchsbescheid. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte einschließlich der Akte zu dem von der Klägerin ebenfalls betriebenen Verfahren OVG 3a A 3/23 und die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.