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Beschluss

OVG 3a N 11/23

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3a. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0111.OVG3A.N11.23.00
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Leitsätze
Eine Sichtverschattung oder -verstellung ist berücksichtigungsfähig bei der Beantwortung der Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vorliegt. (Rn.4) Die Festlegung der Betragsspannen für Zahlungswerte je Meter Anlagenhöhe je Wertstufe im Kompensationserlass, verbunden mit der Benennung der Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit, beruht als naturschutzfachliche Einschätzung zur Bewertung und Quantifizierung der Kompensationsmaßnahmen auf dem Umstand, dass es an konkreten gesetzlichen Vorgaben und anerkannten sonstigen Bewertungsmethoden fehlt. (Rn.8)
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3a. Senat am 11. Januar 2024 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 9.067,50 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Sichtverschattung oder -verstellung ist berücksichtigungsfähig bei der Beantwortung der Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vorliegt. (Rn.4) Die Festlegung der Betragsspannen für Zahlungswerte je Meter Anlagenhöhe je Wertstufe im Kompensationserlass, verbunden mit der Benennung der Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit, beruht als naturschutzfachliche Einschätzung zur Bewertung und Quantifizierung der Kompensationsmaßnahmen auf dem Umstand, dass es an konkreten gesetzlichen Vorgaben und anerkannten sonstigen Bewertungsmethoden fehlt. (Rn.8) In der Verwaltungsstreitsache hat der 3a. Senat am 11. Januar 2024 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 9.067,50 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Unter Zugrundelegung des allein maßgeblichen Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil die Klägerin keinen tragenden Rechtssatz bzw. keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 32). Die Klägerin zieht die Richtigkeit des Urteils zunächst damit in Zweifel, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit des Kompensationserlasses ausgehe, der der festgesetzten Ersatzzahlung zugrunde liege. Mit den von ihr in diesem Zusammenhang im Einzelnen erhobenen Einwänden gegen den Kompensationserlass zeigt sie ernstliche Richtigkeitszweifel indes nicht auf. Soweit die Klägerin den Kompensationserlass als rechtswidrig erachtet, weil dieser Sichtverschattungen bei der Bewertung des Eingriffs nicht berücksichtige, geht ihr Vorbringen an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich angenommen, dass eine Sichtverschattung oder -verstellung - unbeschadet der Regelungen im Kompensationserlass - berücksichtigungsfähig sei für die Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vorliege (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 BNatSchG). Aufgrund fehlender anerkannter wissenschaftlicher Bewertungsmethoden sei jedoch eine Quantifizierung nicht zwingend im Kompensationserlass vorzusehen. Das konkrete Vorhaben werde jedenfalls nicht derart sichtverstellt, dass die von der Beeinträchtigung ausgehende Erheblichkeit unterschritten würde. Darüber hinaus wirkten sich Sichtverschattungen hier auch nicht auf die Bewertung der Eingriffsschwere im Rahmen der Bemessung der Höhe der Ersatzzahlung aus. Laut UVP-Bericht träten vollständige Sichtverstellungen erst in einer Entfernung von 10 km auf und damit außerhalb des Bemessungskreises. Hinsichtlich etwaiger Sichtverstellungen in der Mittelzone sei in Ermangelung anerkannter Ermittlungs- und Berechnungsmethoden und mit Blick auf die behördliche Einschätzungsprärogative eine weitergehende gerichtliche Sachverhaltsaufklärung unterblieben, weil in der zum immissionsschutzrechtlichen Antrag eingereichten Umweltverträglichkeitsstudie schon keine konkreten Flächen als sichtverschattet bzw. -verstellt ermittelt oder dargelegt worden seien. Darin hat das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht zugleich einen maßgeblichen Unterschied zu dem Fall gesehen, über den das Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Urteil vom 10. Januar 2017 - 4 LC 198/15 - (juris) zu entscheiden hatte („anders als“). Auch im Klageverfahren habe die Klägerin lediglich (pauschal) vorgetragen, Sichtverschattungen seien auch im Bemessungskreis „möglich“. Mit dieser Argumentation setzt sich der Zulassungsantrag nicht hinreichend auseinander. Insbesondere zeigt er nicht konkret auf, von welchen sichtverschatteten Bereichen innerhalb des Bemessungskreises auszugehen sein sollte, die - ausgehend von dem rechtlichen Ansatz des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg im zuvor genannten Urteil vom 10. Januar 2017 - das Gewicht des Eingriffs abmildern und somit eine geringere als die festgesetzte Ersatzzahlung gebieten könnten. Angesichts der Ausführungen des Verwaltungsgerichts geht zudem auch das Vorbringen der Klägerin fehl, dem angegriffenen Urteil liege die „pauschale Annahme des Verwaltungsgerichts“ zugrunde, „sichtverschattete Bereiche seien im Hinblick auf hohe WEA grundsätzlich nicht, d.h. auf keiner Ebene, berücksichtigungsfähig“. Ebenso wenig steht das Urteil - wie die Klägerin weiter meint - damit im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg. Im Übrigen ist wegen der vom Verwaltungsgericht angenommenen Unterschiede im Tatsächlichen von vornherein auch ohne Belang, dass der Senat im (nicht rechtskräftigen) Urteil vom 31. März 2023 - OVG 3a A 37/23 - (juris Rn. 30, 32 u. 46) einen von der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg abweichenden Standpunkt zur Beachtlichkeit von Sichtverschattungen vertreten hat. Gleichermaßen dringt die Klägerin nicht mit ihrem Einwand durch, der Kompensationserlass sei im Hinblick auf das Rangverhältnis von Ausgleich und Ersatz - als Formen der Realkompensation - zur Ersatzzahlung nicht mit der Systematik der §§ 13, 15 BNatSchG vereinbar, weil er in Ziffer II.1. die (vorrangige) Möglichkeit der Realkompensation auf den Rückbau von mastartigen Beeinträchtigungen oder Hochbauten mit einer Mindesthöhe von 25 m beschränke. Insoweit lässt das Zulassungsvorbringen jedenfalls weitergehende Ausführungen dazu vermissen, welche Auswirkungen sich unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Klägerin in ihrem Fall konkret ergeben würden. So hat auch das Verwaltungsgericht allgemein und ohne die Regelung in Ziffer II.1. des Kompensationserlasses überhaupt zu erwähnen ausgeführt, es bestehe kein Grund für die Annahme, dass vorliegend Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen möglich wären, die die spezifische Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kompensieren könnten; solche (Kompensations-)Maßnahmen seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem hält der Zulassungsantrag nichts entgegen. Insbesondere benennt er keine - von den Kompensationsmöglichkeiten gemäß Ziffer II.1. des Kompensationserlasses verschiedenen - Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die im Fall der Klägerin in Betracht zu ziehen sein und die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung insoweit in Frage stellen könnten. Im Übrigen geht der Zulassungsantrag an dieser Stelle auch nicht darauf ein, dass sich der Senat in seinen Urteilen vom 31. März 2023 - OVG 3a A 37/23 und OVG 3a A 47/23 - (beide juris) zu der Problematik bereits positioniert hat. Dabei hat der Senat mit umfänglichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur sowie ergänzendem Hinweis auf die entsprechende Regelung in § 13 Abs. 2 der Bundeskompensationsverordnung angenommen, dass allenfalls solche Maßnahmen, die im Sinne einer Äquivalenz an den jeweiligen Eingriff heranreichen, für eine Vollkompensation der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch eine Ersatzmaßnahme in Betracht kommen, was letztlich im Wesentlichen allein auf einen Rückbau von Bauwerken zutrifft, die wie eine Windenergieanlage im Raum wirksam sind (Rn. 40 bzw. Rn. 38). Mehr noch, hat der Senat unter anderem vor diesem Hintergrund auch die Regelung in Ziffer II.1. bis II.3. des Kompensationserlasses als unbedenklich angesehen (Rn. 42 bzw. Rn. 40). Der Zulassungsantrag geht hierauf (sowie auf die weiteren hier relevanten Aussagen der beiden Senatsurteile; s.u.) lediglich unspezifisch im Zusammenhang mit der Grundsatzrüge ein, indem er dort ausführt, der Senat gehe in den genannten Urteilen von der „Rechtmäßigkeit des Kompensationserlasses“ aus, habe aber wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen, die auch eingelegt worden sei. Ernstliche Richtigkeitszweifel hinsichtlich der hier fraglichen Feststellungen in der erstinstanzlichen Entscheidung sind indes auch unter Berücksichtigung dessen nicht mit schlüssigen Argumenten im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, zumal der Senat die Revisionszulassungen gerade nicht mit der grundsätzlichen Bedeutung der Frage begründet hat, ob der Kompensationserlass rechtmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 31. März 2023 - OVG 3a A 37/23 und OVG 3a A 47/23 - juris Rn. 54 bzw. Rn. 49). Bei dem weiteren Vorbringen der Klägerin, die nach dem Kompensationserlass heranzuziehende Karte 3.6 („Erholung“) aus dem Landschaftsprogramm Brandenburg von 2001 stelle entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine hinreichende Bewertungsgrundlage dar, handelt es sich im Wesentlichen nur um eine pauschale Behauptung, die nicht hinlänglich substantiiert und deshalb ebenfalls nicht geeignet ist, ernstliche Richtigkeitszweifel darzutun. Unter Verweis auf die naturschutzfachliche Einschätzungs- und Abwägungsprärogative des Beklagten sowie Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Verwaltungsgericht insoweit ausgeführt, für den entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Widerspruchsbescheidung lasse sich anhand der ab dem Jahr 2021 erstellten Unterlagen zur Fortschreibung des Landschaftsprogramms Brandenburg „nicht verifizieren“, dass das konkrete Kartenmaterial durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sein könnte. Der Zulassungsantrag erschöpft sich demgegenüber im Kern in der allgemeinen, vom konkreten Fall weithin losgelösten Aussage, es liege „auf der Hand“ und sei im Übrigen auch unter Zuhilfenahme der Karte 2 („Bewertung“) des fortgeschriebenen Sachlichen Teilplans „Landschaftsbild“ des Landschaftsprogramms Brandenburg „ersichtlich, dass sich die Landschaft in Brandenburg im Laufe der vergangenen Jahrzehnte derart verändert hat, dass sie nunmehr in einigen Gebieten anders eingestuft werden würde“. Damit zeigt die Klägerin für sich genommen noch nicht hinreichend konkret und schlüssig auf, dass sich die naturschutzfachliche Einschätzung des Beklagten und die ihr folgende Einschätzung des Verwaltungsgerichts für den konkret in Rede stehenden Bereich als fehlerhaft erweisen könnten. Daran vermag auch die exemplarische („zum Beispiel“) Benennung von Flächen im Zulassungsantrag nichts zu ändern, die in der Karte 3.6 noch als Flächen für die „Sanierung und Entwicklung von Tagebaufolgelandschaften“ dargestellt würden. Denn auch mit dieser nicht nur isoliert gebliebenen, sondern auch inhaltlich nicht weiter vertieften Benennung einer einzelnen Abweichung im verfügbaren Kartenmaterial legt die Klägerin entgegen der dahingehenden Anforderung aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO noch nicht hinlänglich dar, dass die Karte 3.6 abweichend von der Einschätzung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr geeignet gewesen wäre, die Erlebniswirksamkeit der beeinträchtigten Landschaft zu beurteilen. Ebenso wenig lassen sich den von der Klägerin zitierten Ausführungen im Dokument „Landschaftsprogramm Brandenburg: Sachlicher Teilplan ‚Landschaftsbild‘ - Erfassung der Datengrundlagen -“ ohne Weiteres Anhaltspunkte auf konkrete Veränderungen gerade im hier maßgeblichen Bereich entnehmen, die die Karte 3.6 bei Beachtung der insoweit bestehenden gerichtlichen Kontrolldichte als veraltet und mithin den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr genügendes, ungeeignetes Mittel erscheinen lassen könnten. Es ist im Übrigen nicht Aufgabe des Senats, im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens eigenständig einen Abgleich von Kartenmaterial zum Zweck der Prüfung vorzunehmen, ob im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Klageverfahren veraltetes, fachlich ungeeignetes Material herangezogen wurde. Unabhängig davon kommt hinzu, dass der Senat in den Urteilen vom 31. März 2023 - OVG 3a A 37/23 und OVG 3a A 47/23 - mit der Problematik bereits befasst gewesen ist. Im Ergebnis hat er dabei festgehalten, dass die im Kompensationserlass festgelegte Herleitung der Wertstufen aus der Erlebniswirksamkeit der Landschaft im Landschaftsprogramm (Karte 3.6) als vertretbares auf naturschutzfachlichen Kriterien beruhendes Modell den behördlichen Einschätzungsspielraum nicht überschreitet (juris Rn. 49 bzw. Rn. 44). Auch hierauf geht der Zulassungsantrag nicht näher ein. Schließlich stellt die Klägerin die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils auch nicht schlüssig in Frage, soweit sie die im Kompensationserlass geregelten Spannen der Zahlungswerte mangels näherer Gewichtungsvorgaben für ungeeignet hält, „um im Sinne der Rechtssicherheit einheitliche Entscheidungen sicherzustellen und willkürliche Ergebnisse [zu] vermeiden“. Schon im Ansatz ist dieses Vorbringen zunächst nicht dazu geeignet darzutun, dass der von dem Beklagten im konkreten Fall bei der Festsetzung der Ersatzzahlung zugrunde gelegte Zahlungswert pro Meter Anlagenhöhe von 180,00 Euro den gesetzlichen Vorgaben insbesondere aus § 15 Abs. 6 BNatSchG nicht genügt und stattdessen - wie die Klägerin meint - ein niedrigerer Zahlungswert (nämlich 135,00 Euro) angesetzt werden müsste. Die Festlegung der Betragsspannen für Zahlungswerte je Meter Anlagenhöhe je Wertstufe, verbunden mit der Benennung der Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit (vgl. Ziffer II.3. a] [1] Satz 6 des Kompensationserlasses), beruht als naturschutzfachliche Einschätzung zur Bewertung und Quantifizierung der Kompensationsmaßnahmen gerade auf dem Umstand, dass es an konkreten gesetzlichen Vorgaben und anerkannten sonstigen Bewertungsmethoden fehlt (vgl. Senatsurteile vom 31. März 2023 - OVG 3a A 37/23 und OVG 3a A 47/23 - juris Rn. 48, 49 bzw. Rn. 43, 44; jeweils mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17/11 - juris Rn. 146, und OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Januar 2017 - 4 LC 198/15 - juris Rn. 106 f.). Die Klägerin zeigt überdies auch nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise zumindest auf, dass und warum die von ihr beanstandeten Bemessungsregeln des Kompensationserlasses ohne die eingeforderten „nachvollziehbaren und transparenten Gewichtungsvorgaben“ zu keinen vertretbaren Ergebnissen führen würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17/11 - juris Rn. 146). Vielmehr behauptet sie im Wesentlichen nur ohne dies näher zu begründen, dass allein mit derartigen, weitergehenden Gewichtungsvorgaben einheitliche Entscheidungen gesichert und willkürliche Ergebnisse verhindert werden könnten. Dabei setzt sie sich im Übrigen an dieser Stelle wiederum nicht damit auseinander, dass sich der Senat zu den fraglichen Bemessungsregeln bereits verhalten hat (vgl. Urteile vom 31. März 2023 - OVG 3a A 37/23 und OVG 3a A 47/23 - juris Rn. 49 bzw. Rn. 44: „nachvollziehbar und nicht zu beanstanden“). Ferner zeigt die Klägerin auch keine tatsächliche Verwaltungspraxis auf, aus der ihr im Hinblick auf den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gegebenenfalls zumindest ein Anspruch auf Gleichbehandlung zustehen könnte. Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich des Weiteren nicht aus dem Vortrag der Klägerin, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Beklagte den maßgeblichen Sachverhalt weder vollständig erfasst noch zutreffend und richtig berücksichtigt, namentlich im Hinblick auf die Vorbelastung innerhalb des Bemessungskreises der geplanten Windenergieanlage. Insoweit führt der Zulassungsantrag zunächst aus, der Beklagte habe es versäumt, „[w]eitere prägende Vorbelastungen, wie die ehemalige Deponie oder das Gewerbegebiet Ladeburg“ zu erwähnen. Indes lässt das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend erkennen, inwiefern genau es sich hierbei tatsächlich um relevante, von dem Beklagten zu Unrecht nicht berücksichtigte Vorbelastungen handeln könnte, aufgrund derer sich die Bewertung der Schwere der Beeinträchtigung durch den Beklagten als fehlerhaft darstellen könnte. Die Klägerin verweist hierzu lediglich auf den UVP-Bericht, dessen stichwortartige Auflistung der (mutmaßlichen) Vorbelastungen sie wiederholt. Auch wenn die - „[a]bgedeckte und begrünte“ (!) - Deponie und das Gewerbegebiet darin in der Tat aufgeführt sind, wird die Klägerin den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein mit diesem Hinweis auf den UVP-Bericht (noch) nicht gerecht. Das gilt umso mehr, als auch der UVP-Bericht in dem betreffenden Abschnitt (S. 26 ff.) keine weitergehenden Ausführungen zu den Vorbelastungen enthält. Zudem finden sich dort zwar Fotos von vorhandenen Windenergieanlagen mit Ackerfläche (Abb. 4), mit Heckenstruktur (Abb. 5) sowie mit Leitungstrassen (Abb. 6 und 7), nicht jedoch von der Deponie und dem Gewerbegebiet. Im Übrigen kann der Hinweis der Klägerin auf den UVP-Bericht auch schon deshalb nicht oder jedenfalls nicht ohne weitere Darlegungen überzeugen, weil sich die Schutzgüter im Sinne der UVP-Gesetze nicht auf das Landschaftsbild beschränken, sondern umfassender, vielfältiger sind (vgl. § 2 Abs. 1 UVPG). Soweit die Klägerin weiterhin geltend macht, die von dem Beklagten demgegenüber erwähnten Verkehrswege lägen „teilweise - etwa die Autobahn 11 -“ außerhalb des Bemessungskreises, würde sich ein dahingehender Fehler des Beklagten bei der Bewertung der Beeinträchtigung schon nicht zu Lasten der Klägerin auswirken; weil das gerichtliche Verfahren keine höhere Ersatzzahlung als die im Verwaltungsverfahren festgesetzte zur Folge haben kann, wird die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils durch dieses Vorbringen nicht berührt. Unabhängig davon ist das Vorbringen auch insoweit nicht hinreichend substantiiert. Ferner zeigt die Klägerin nicht mit schlüssigen Argumenten auf, dass der Beklagte die von ihm erfasste Vorbelastung im Vergleich zu den das Landschaftsbild aufwertenden, positiven Elementen falsch gewichtet habe. Diesbezüglich macht der Zulassungsantrag im Wesentlichen nur geltend, dass die vorhandenen positiven Strukturen die stark vorbelasteten Flächen nicht in dem Maß aufwerteten, wie der Beklagte und das Verwaltungsgericht meinten; vielmehr werde das Erleben der weit einsehbaren Agrarlandschaft - unabhängig davon, inwieweit ihre Vielfalt positiv beeinflusst werde - durch die technischen, anthropogenen Vorbelastungen erheblich gestört. Im Kern setzt die Klägerin damit der Einschätzung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts lediglich ihre eigene Einschätzung entgegen, ohne näher darzulegen, warum genau dieser der Vorzug zu geben sein sollte. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dies setzte voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2017 - BVerwG 1 B 148/17 u.a. - juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2020 - OVG 3 N 113.17 - juris Rn. 5). Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, ob der Kompensationserlass rechtmäßig ist und mit den Regelungen des § 15 BNatSchG in Einklang gebracht werden kann, und „[d]amit verbunden“, wie ein Eingriff in das Landschaftsbild durch die Errichtung einer WEA naturschutzrechtlich zu kompensieren ist, können der Grundsatzrüge nach dem genannten Maßstab nicht zum Erfolg verhelfen. Sie sind aufgrund ihrer weiten, allgemeinen Formulierung schon nicht hinreichend konkret gefasst und würden sich in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren nicht stellen. So geht - abweichend von dem dahingehenden Vorbringen im Zulassungsantrag - auch der Senat in seinen Urteilen vom 31. März 2023 - OVG 3a A 37/23 und OVG 3a A 47/23 - (beide juris) keineswegs (pauschal) von der „Rechtmäßigkeit des Kompensationserlasses“ als solchem und in seiner Gesamtheit aus (erste Frage); namentlich ist die Regelung in Ziffer I.1. bis I.3. über Beeinträchtigungen von Funktionen des Naturhaushaltes nicht vom Prüfprogramm der Entscheidungen umfasst gewesen. Die zweite Frage kann zudem auch schon nicht mit einem einfachen „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden, wie dies für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO regelmäßig aber erforderlich ist (vgl. nur OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 11 LA 26/17 - juris Rn. 17; Roth, in: Posser/Wolff/Decker [Hrsg.], BeckOK VwGO, 67. Ed., Stand: 1. Juli 2023, § 124a Rn. 76.1). Das Oberverwaltungsgericht ist als Rechtsprechungsorgan nicht dazu berufen, derart offene, abstrakte Rechtsfragen (weithin) losgelöst von der konkreten Rechtssache kommentar- oder lehrbuchartig bzw. nach Art eines Rechtsgutachtens aufzubereiten und zu klären. Ferner legt die Klägerin nicht hinreichend dar, dass bzw. inwiefern die von ihr formulierten Fragen aus der im vorliegenden Verfahrensstadium maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich sind. Selbst wenn der Kompensationserlass - gegebenenfalls auch im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben über Kompensationsmaßnahmen - rechtswidrig wäre, wäre damit nämlich nicht zwangsläufig gesagt, dass die gegen die Klägerin festgesetzte Ersatzgeldzahlung deshalb vor dem Verwaltungsgericht (teilweise) keinen Bestand hätte haben können bzw. in einem Berufungsverfahren der (Teil-)Aufhebung unterliegen müsste. Das zeigt sich gerade auch anhand der beiden Teilaspekte der zweiten Frage, die die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag besonders anspricht und um deren Klärung es ihr mit der Erhebung der Grundsatzrüge vornehmlich gehen dürfte. Dabei handelt es sich zum einen um die (Teil-)Frage, welche (teilweisen) Realkompensationen generell (und womöglich über den Kompensationserlass hinaus) anerkannt und zugelassen werden müssten. Zum anderen geht es um die weitere (Teil-)Frage, inwieweit sichtverschattete Bereiche bei der Bewertung eines Eingriffs in das Landschaftsbild zu berücksichtigen sind. Wie bereits zum Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel ausgeführt, hat die Klägerin nicht dargelegt, welche von ihr vorzunehmenden Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen konkret hier überhaupt in Betracht kommen könnten. Wie der Senat ebenfalls schon oben ausgeführt hat, hat das Verwaltungsgericht überdies keine relevanten sichtverschatteten Bereiche innerhalb des Bemessungskreises festgestellt, was der Zulassungsantrag gleichermaßen nicht in beachtlicher Weise angegriffen hat. Dies zugrunde gelegt, ist nicht erkennbar, dass es in einem Berufungsverfahren auf die beiden von der Klägerin angeführten Teilaspekte der zweiten Frage in entscheidungserheblicher Weise ankommen würde. Im Übrigen kann die Klägerin auch aus den von ihr ausdrücklich angesprochenen Revisionszulassungen in den Senatsurteilen vom 31. März 2023 - OVG 3a A 37/23 und OVG 3a A 47/23 - (beide juris) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Soweit sie mit ihrer zweiten Frage die Begründung der Revisionszulassungen in den genannten Urteilen (dort Rn. 54 bzw. Rn. 49) aufgreift, berücksichtigt sie die dem Berufungszulassungsverfahren eigenen, spezifischen und strenge(re)n Begründungsanforderungen nicht, die die Beteiligten nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO treffen, und die nicht identisch sind mit der gesetzlichen Pflicht des Oberverwaltungsgerichts zu einer gedrängten Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgründe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).