Beschluss
OVG 3a S 10/23
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3a. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0222.OVG3A.S10.23.00
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Leitsätze
Der Verlängerungsantrag der Beigeladenen hat nicht zur Folge, dass das Erlöschen der Genehmigung bis zur - ggf. bestandskräftigen oder jedenfalls vollziehbaren - behördlichen Entscheidung über diesen Antrag aufgeschoben bzw. das Fortbestehen der Genehmigung fingiert wird. Denn es fehlt an einer für eine solche Annahme erforderlichen gesetzlichen Regelung. (Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Beigeladenen auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. Juli 2017 - VG 4 L 148/17 - wird abgelehnt.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Verlängerungsantrag der Beigeladenen hat nicht zur Folge, dass das Erlöschen der Genehmigung bis zur - ggf. bestandskräftigen oder jedenfalls vollziehbaren - behördlichen Entscheidung über diesen Antrag aufgeschoben bzw. das Fortbestehen der Genehmigung fingiert wird. Denn es fehlt an einer für eine solche Annahme erforderlichen gesetzlichen Regelung. (Rn.6) Der Antrag der Beigeladenen auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. Juli 2017 - VG 4 L 148/17 - wird abgelehnt. Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Der wörtlich auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. Juli 2017 und Anordnung der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Antragsgegners vom 7. Dezember 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2022 gerichtete Antrag der Beigeladenen ist dahin auszulegen (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO), dass die Beigeladene aufgrund einer veränderten Sach- und Rechtslage (vgl. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 7 VwGO) eine Änderung des vorgenannten Beschlusses dahin erstrebt, dass der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt wird (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: März 2023, Rn. 590 zu § 80 VwGO). Über den so verstandenen Antrag hat der Senat als Gericht der Hauptsache zu befinden, weil er zur Entscheidung über die anhängige Klage des Antragstellers gegen den Genehmigungsbescheid (OVG 3a A 41/23) berufen ist. Der Antrag ist unzulässig. Der Beigeladenen fehlt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats das für ihr Änderungsbegehren erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Antrag auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam kann der Beigeladenen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen rechtlichen Vorteil verschaffen, weil der Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 7. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2022, dessen Vollziehbarkeit die Beigeladene erstrebt, durch Zeitablauf erloschen ist. Der Genehmigungsbescheid vom 7. Dezember 2016 enthielt u.a. als Nebenbestimmung Nr. IV.1.2 eine Regelung i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Danach sollte die Genehmigung erlöschen, wenn mit der Errichtung der Anlagen nicht innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Bescheides begonnen wird bzw. die Anlagen nicht innerhalb von vier Jahren nach Bekanntgabe des Bescheides in Betrieb genommen werden. Eine Betriebsaufnahme ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfolgt. Vielmehr hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 10. Januar 2024 mitgeteilt, dass die Genehmigung „noch nicht umgesetzt“ worden sei. Die Beigeladene ist dem nicht entgegengetreten. Zwar bestimmt § 18 Abs. 3 BImSchG, dass die Genehmigungsbehörde die Fristen nach § 18 Abs. 1 BImSchG auf Antrag aus wichtigem Grunde verlängern kann, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird. Eine solche Verlängerungsentscheidungen ist jedoch nach der unwidersprochenen Auskunft des Antragsgegners nur für die Zeit bis zum 10. November 2023 ergangen. Über einen weiteren Verlängerungsantrag der Beigeladenen vom 8. September 2023 hat der Antragsgegner nach dessen Auskunft noch nicht entschieden. Dies hat zur Folge, dass der Genehmigungsbescheid gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG mit Ablauf des 10. Novembers 2023 erloschen ist. Der Verlängerungsantrag der Beigeladenen vom 8. September 2023 hat nicht zur Folge, dass das Erlöschen der Genehmigung bis zur - ggf. bestandskräftigen oder jedenfalls vollziehbaren - behördlichen Entscheidung über diesen Antrag aufgeschoben bzw. das Fortbestehen der Genehmigung fingiert wird (vgl. zu einem Fristverlängerungsantrag in einem Fall des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2016 - OVG 11 S 54.15 - juris Rn. 24 ff.; a.A. ohne Begründung: Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, Rn. 16 zu § 18; offen wohl: OVG Weimar, Urteil vom 17. Juni 2015 - 1 KO 369/14 - juris Rn. 62). An der für eine solche Annahme erforderlichen gesetzlichen Regelung fehlt es (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2016 - OVG 11 S 54.15 - juris Rn. 30 f.). Der Widerspruch bzw. die Klage des Antragstellers gegen den Genehmigungsbescheid hat auch keine Unterbrechung oder Hemmung des Ablaufs der nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG festgelegten Frist bewirkt. Soweit in der baurechtlichen Rechtsprechung vertreten wird, dass die in den Landesbauordnungen geregelte Frist für die Geltung einer Baugenehmigung auch dann durch Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten unterbrochen oder gehemmt wird, wenn die Baugenehmigung sofort vollziehbar ist, ist dies aufgrund ihrer abweichenden rechtlichen Ausgestaltung auf die Frist nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht übertragbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2010 - OVG 11 S 67.09 - juris Rn. 12). Sollte der Genehmigungsbescheid infolge einer Entscheidung des Antragsgegners über den fristgemäß gestellten Fristverlängerungsantrag zukünftig wiederaufleben (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2016 - OVG 11 S 54.15 - juris Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. August 2005 - 7 C 25/04 - juris Rn. 15), steht es der Beigeladenen frei, einen neuen Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).