Beschluss
OVG 4 S 101.09
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2010:0312.OVG4S101.09.0A
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Leitsätze
Im Rahmen des ihm zustehenden Auswahlermessens kann der Dienstherr Beurteilungen trotz übereinstimmender Gesamtnote dann als nicht mehr im Wesentlichen gleich ansehen, wenn einzelne oder mehrere für den Beförderungsdienstposten relevante Einzelbewertungen voneinander abweichen. (Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen des ihm zustehenden Auswahlermessens kann der Dienstherr Beurteilungen trotz übereinstimmender Gesamtnote dann als nicht mehr im Wesentlichen gleich ansehen, wenn einzelne oder mehrere für den Beförderungsdienstposten relevante Einzelbewertungen voneinander abweichen. (Rn.6) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Rechtsbehelf vorgebrachten Gründe rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Gemessen an dem hiernach durch den Beschwerdevortrag begrenzten Prüfungsstoff hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, andere Bewerber in ein mit dem Auswahlverfahren für mehrere Planstellen als Justizhauptsekretärinnen/Justizhauptsekretäre im Gerichtsbezirk Potsdam verbundenes Amt zu befördern, bis über ihre Klage rechtskräftig entschieden ist, zu Recht abgelehnt. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der hier anzustellende Leistungs- und Eignungsvergleich ausschließlich anhand der aktuellen Anlassbeurteilungen ohne Rückgriff auf Vorbeurteilungen vorgenommen werden konnte, da die Antragstellerin und die Beigeladene nicht im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Das Vorbringen der Beschwerde, die Beurteilungen wichen nur geringfügig bzw. graduell voneinander ab, so dass sie in der Gesamtschau als im Wesentlichen gleich anzusehen seien, überzeugt nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, sind für Auswahlentscheidungen in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben. Daneben können aber auch ältere dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden. Sie stellen keine Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, juris Rn. 15). Wann Beurteilungen als in diesem Sinne im Wesentlichen gleich anzusehen sind, ist höchstrichterlich noch nicht in allen Einzelheiten geklärt und bedarf auch im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung. Aus der gewählten Formulierung ergibt sich einerseits, dass eine völlige Übereinstimmung bzw. Deckungsgleichheit nicht gefordert ist. Andererseits kann beim Unterschied von einer vollen Notenstufe des Leistungsgesamturteils von im Wesentlichen gleichen Beurteilungen nicht mehr gesprochen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1993 - 2 ER 301.93 -, juris Rn. 13). Ob sich für die weitere Abgrenzung allgemeingültige Aussagen treffen lassen, kann dahinstehen. Jedenfalls kann die Feststellung eines Qualifikationsgleichstandes nicht ohne Rückgriff auf die im konkreten Auswahlverfahren maßgeblichen Auswahlkriterien getroffen werden, die sich aus dem Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle ergeben (vgl. der Sache nach OVG Münster, Beschluss vom 10. September 2004 - 6 B 1584/04 -, juris Rn. 10 ff.; OVG Lüneburg; Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 5 ME 187/09 -, juris Rn. 21). Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat die Auswahl unter Bewerbern um einen Beförderungsdienstposten allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen. Die Kriterien für die Auswahl legt der Dienstherr durch die Bestimmung des Anforderungsprofils des Dienstpostens fest. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten bemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten. Werden mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht, haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung. Unter dieser Voraussetzung bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58, 59 ff.). Im Hinblick darauf, dass die Auswahlentscheidung sich an dem Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens zu orientieren hat, während die dienstlichen Beurteilungen auf die Anforderungen des bisherigen Amtes bzw. Dienstpostens abstellen, sind bei dieser Betrachtung regelmäßig auch die Einzelfeststellungen der Beurteilungen in den Blick zu nehmen, soweit sie für die Anforderungen des Beförderungsamts Aussagekraft besitzen. Bei dieser Auswertung steht dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. im Einzelnen OVG Münster, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, juris Rn. 11 ff., 16). Hieraus folgt, dass der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Auswahlermessens Beurteilungen trotz übereinstimmender Gesamtnote jedenfalls dann als nicht mehr im Wesentlichen gleich ansehen kann, wenn einzelne oder mehrere nach dem vorbezeichneten Maßstab für den Beförderungsdienstposten relevante Einzelbewertungen voneinander abweichen. Danach ist die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden. Ausweislich des Auswahlvermerks vom 11. März 2009 hat der Antragsgegner die Einzelkriterien der dienstlichen Beurteilungen mit Blick auf die Anforderungen der ausgeschriebenen Stellen gewichtet und sodann der Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin trotz gleicher Gesamtnote von 6 Punkten den Vorzug gegeben, weil sie in einem der als besonders wichtig angesehenen Hauptkriterien (Termingerechtigkeit) besser beurteilt worden ist. Die Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenkriterien, die sich zu Recht an den Anforderungen für das Amt eines Justizhauptsekretärs orientiert, stellt die Beschwerde nicht in Frage. Im Hinblick auf diese Gewichtung erweist sich der Unterschied zwischen den Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen als hinreichend aussagekräftig, so dass der Dienstherr nicht verpflichtet war, für seine Auswahlentscheidung weitergehende leistungsbezogene Erkenntnisquellen heranzuziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).