Urteil
OVG 4 B 72.09
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2011:1117.OVG4B72.09.0A
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Leitsätze
Abzustellen ist für einen Antrag auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand. Für die bei einem Wiederaufgreifen des Verfahrens im Rahmen des § 48 VwVfG vorzunehmende Prüfung, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig war, kann nichts anderes gelten. Abzustellen ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand. Gesetzesänderungen sind bei der Ermessensentscheidung mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen, soweit sie vor der behördlichen Ermessensentscheidung erlassen worden und in Kraft getreten sind. Spätere rückwirkende Gesetzesänderungen können dagegen im Rahmen der Ermessensausübung tatsächlich keine Berücksichtigung finden.(Rn.17)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. August 2009 geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 18. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 10. Juni 2008 verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Klägerin für den Zeitraum vom 12. Juli 2006 bis zum 30. September 2010 vorübergehend mit einem Ruhegehaltssatz von 51,42 % festzusetzen und die sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit, frühestens ab Klageerhebung zu verzinsen.
Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug tragen die Klägerin zu ¼ und der Beklagte zu ¾. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Abzustellen ist für einen Antrag auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand. Für die bei einem Wiederaufgreifen des Verfahrens im Rahmen des § 48 VwVfG vorzunehmende Prüfung, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig war, kann nichts anderes gelten. Abzustellen ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand. Gesetzesänderungen sind bei der Ermessensentscheidung mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen, soweit sie vor der behördlichen Ermessensentscheidung erlassen worden und in Kraft getreten sind. Spätere rückwirkende Gesetzesänderungen können dagegen im Rahmen der Ermessensausübung tatsächlich keine Berücksichtigung finden.(Rn.17) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. August 2009 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 18. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 10. Juni 2008 verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Klägerin für den Zeitraum vom 12. Juli 2006 bis zum 30. September 2010 vorübergehend mit einem Ruhegehaltssatz von 51,42 % festzusetzen und die sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit, frühestens ab Klageerhebung zu verzinsen. Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug tragen die Klägerin zu ¼ und der Beklagte zu ¾. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 18. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 10. Juni 2008, mit dem der Antrag der Klägerin auf Neufestsetzung ihres Ruhegehaltssatzes auch für die Zeit ab Antragstellung abgelehnt wurde, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat Anspruch auf eine über den ursprünglichen Bescheid vom 31. Januar 2005 hinausgehende Erhöhung ihres Ruhegehaltssatzes auf 51,42 % für den Zeitraum ab dem Antrag auf Neufestsetzung bis zum Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; das Ermessen des Beklagten ist insoweit auf Null reduziert. Zwar liegen keine Gründe im Sinne von § 51 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln. vor, die einen Anspruch der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (im engeren Sinne) begründen könnten. Insbesondere stellt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 (– 2 C 25.04 –, juris) keine Änderung der Rechtslage im Sinn des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 C 12.92 –, juris Rn. 22). Die Klägerin hat jedoch für den Zeitraum von Antragstellung bis zum Wegfall des erhöhten Ruhegehaltssatzes mit Beginn einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 48 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 5 VwVfG Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (im weiteren Sinne) und Neufestsetzung des erhöhten Ruhegehaltssatzes. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme des Erstbescheides gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die bestandskräftige Festsetzung des Ruhegehaltssatzes im ursprünglichen Bescheid vom 31. Januar 2005 war rechtswidrig (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Bei zutreffender Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG in der hier maßgeblichen Fassung hätte die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nicht auf der Grundlage des erdienten Ruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 BeamtVG in Höhe von 33,90 v.H. errechnet werden dürfen, sondern an die amtsabhängige Mindestversorgung in Höhe von 35 v.H. gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG anknüpfen müssen. Abzustellen ist für einen Antrag auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 4 Abs. 2 BeamtVG auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand, hier den 1. Januar 2005 (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2005 – 2 C 25.04 –, juris Rn. 11 und vom 12. November 2009 – 2 C 29.08 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 19. August 2010 – 2 C 34.09 –, juris Rn. 17). Die Änderungen des § 14a BeamtVG durch Bundesgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 230) mit Wirkung ab 24. Juni 2005 und durch Berliner Gesetz vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362) mit Wirkung ab 1. September 2006 reichen nicht so weit zurück, so dass es auf die Anwendbarkeit und Wirksamkeit dieser Änderungen nicht ankommt. Für die bei einem Wiederaufgreifen des Verfahrens im Rahmen des § 48 VwVfG vorzunehmende Prüfung, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig war, kann nichts anderes gelten. Abzustellen ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand; Gesetzesänderungen sind bei der Ermessensentscheidung mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen, soweit sie vor der behördlichen Ermessensentscheidung erlassen worden und in Kraft getreten sind. Spätere rückwirkende Gesetzesänderungen können dagegen im Rahmen der Ermessensausübung tatsächlich keine Berücksichtigung finden. Sie sind deshalb für die gerichtliche Überprüfung der letzten Ermessensentscheidung der Behörde im Juni 2008 ohne Bedeutung. Denn auch bei Verpflichtungsklagen ist für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Ermessensausübung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 – 1 C 49/88 –, juris Rn. 15). Eine Ermessensausübung kann durch eine spätere, rückwirkende Gesetzesänderung nicht rechtmäßig oder rechtswidrig werden. Insoweit stellt sich allenfalls die Frage, ob die getroffene oder zum damaligen Zeitpunkt gebotene Entscheidung wiederum aufgrund der rückwirkenden Gesetzesänderung einer Änderung oder Aufhebung nach §§ 48 ff. VwVfG unterliegen kann. Gemäß § 14a BeamtVG in der am 1. Januar 2005 geltenden Fassung erhöht sich der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend, wenn der Beamte – neben weiteren Voraussetzungen – vor der Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist und bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin unstreitig vor. Während die Verwaltungspraxis lange Zeit davon ausging, dass sich der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz auf den entsprechend der Dauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit erdienten Ruhegehaltssatz bezieht, entschied das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil vom 23. Juni 2005, dass auch die Mindestruhegehaltssätze nach § 14 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG „berechnete“ Ruhegehaltssätze sind. Für diese Auslegung, der der Senat folgt, sprechen der Wortlaut, die Systematik sowie Sinn und Zweck des § 14a BeamtVG (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2005, a.a.O., Rn. 13 ff.). Danach gilt folgende Prüfungsreihenfolge: Zunächst wird der erdiente Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 BeamtVG auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit errechnet – im vorliegenden Fall 33,90 v.H.. Sodann wird das amtsbezogene Mindestruhegehalt gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG auf der Grundlage des feststehenden Ruhegehaltssatzes von 35 v.H. bestimmt. Da die Bemessungsgrundlagen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BeamtVG identisch sind, ergibt sich bereits aus einem Vergleich der beiden Ruhegehaltssätze, welcher für die Festsetzung des Ruhegehalts maßgeblich sein soll. Im vorliegenden Fall liegt der erdiente Ruhegehaltssatz unter dem amtsabhängigen Mindestruhegehaltssatz von 35 v.H., so dass letzterer maßgeblich ist. Sodann ist das sog. amtsunabhängige Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG zu berechnen, das sich aus einem Ruhegehaltssatz von 65 v.H. aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 und einem Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG zusammensetzt. Da dem amtsunabhängigen Mindestruhegehalt eine andere Bemessungsgrundlage zugrunde liegt, wird das Ruhegehalt nach den Vorgaben dieser Bestimmung ausgerechnet. Übersteigt es den zuvor ermittelten Wert, so ist der Satz von 65 v.H. nach dieser Bestimmung der gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG „berechnete“ Ruhegehaltssatz (ebenda Rn. 13). Auf die Klägerin bezogen beträgt die amtsabhängige Mindestversorgung entsprechend der dem Bescheid vom 11. Januar 2005 beigefügten Berechnung 1.269,29 Euro und liegt damit über der amtsunabhängigen Mindestversorgung in Höhe von 1.136,17 Euro, die für eine alleinstehende Person nach Maßgabe der 2. BesÜV (92,5 v.H.) zu berechnen war. Damit ist der amtsabhängige Mindestruhegehaltssatz in Höhe von 35 v.H. der berechnete Ruhegehaltssatz im Sinne von § 14a Abs. 1 BeamtVG, so dass dieser Betrag wegen der Rentenanwartschaften der Klägerin unstreitig um 16,42 v.H. zu erhöhen ist. Im Ergebnis hatte die Klägerin für den betreffenden Zeitraum Anspruch auf Versorgungsbezüge auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes in Höhe von 51,42 v.H.. Der Beklagte hat sein Ermessen hinsichtlich einer Neubescheidung der Klägerin für die Zukunft fehlerhaft ausgeübt. Allein eine nachträgliche Erhöhung des Ruhegehaltssatzes erweist sich vor allem angesichts der Verwaltungspraxis des Beklagten in anderen Fällen als rechtmäßig (Ermessensreduzierung auf Null). Bei der Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hat die Behörde das öffentliche Interesse am Festhalten an der ursprünglichen Entscheidung mit dem privaten Interesse der Klägerin an einer Änderung dieser Entscheidung im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung miteinander abzuwägen. Umstände, die eine erneute Entscheidung im Einzelfall gebieten, müssen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einer den in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 VwVfG geregelten Fällen vergleichbaren Bedeutung und Gewicht sein. Die Aufrechterhaltung des Erstbescheides muss demnach schlechthin unerträglich sein, etwa wegen einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit oder wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 C 50.09 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Behörde hinsichtlich einer rückwirkenden Änderung des bestandskräftigen Feststellungsbescheides auf die Bestandskraft, den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und auf fehlende Unzumutbarkeit beruft (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 27. April 2011 – OVG 4 N 136.09 –, BA S. 3 f.). Für den Zeitraum von Antragstellung bis zum Ende des Gewährungszeitraums liegen jedoch Umstände vor, die eine erneute Entscheidung in dem beantragten Sinne erfordern. Das Landesverwaltungsamt legte nach seinen Ausführungen in diesem Zeitraum bei der Bescheidung (neuer) Anträge auf Erhöhung des Ruhegehaltssatzes die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde, mit der die Klägerin ihren Abänderungsantrag begründet hatte. Aufgrund des Charakters des Erstbescheides als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wurde die Klägerin damit jeden Monat aufs Neue schlechter gestellt als Versorgungsempfänger, deren Antrag gemäß § 14a BeamtVG nach Erlass des einschlägigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts gestellt wurde. Zudem konnte in dem betreffenden, seinerzeit noch nicht abgeschlossenen Zeitraum der Klägerin auch noch laufend Alimentation gewährt werden. Von besonderer Bedeutung ist aber auch die Regelung von § 3 Abs. 3 BeamtVG, wonach auf die gesetzlich zustehende Versorgung weder ganz noch teilweise verzichtet werden kann. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass der Beamte die ihm gesetzlich zustehende Versorgung auf jeden Fall erhalten soll und nicht einmal aus eigener Willensentscheidung ganz oder teilweise soll verzichten können. Angesichts dieser Umstände erscheint dem Senat die Neubescheidung und Erhöhung des Ruhegehaltssatzes als einzig rechtmäßige Ermessensentscheidung. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die nach der zutreffenden Auslegung des Gesetzes durch das Bundesverwaltungsgericht zustehende Versorgung zukommen zu lassen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. April 2009 – VG 26 A 189.07 –, juris Rn. 21 und VG Magdeburg, Urteil vom 6. März 2007 – 5 A 263/06 –, juris Rn.18 f.). Die späteren, mit Rückwirkung versehenen Änderungen des § 14a BeamtVG durch den Bundesgesetzgeber und den Berliner Landesgesetzgeber wirken sich auf den Anspruch der Klägerin nicht aus. Selbst soweit sie für Berliner Landesbeamte gelten und hinsichtlich der Rückwirkung verfassungsgemäß sein sollten, zwingt dies nicht nachträglich zu einer Änderung der gebotenen Entscheidung. Insoweit bedürfte es einer erneuten Prüfung und Ermessensentscheidung des Landesverwaltungsamtes. Dabei wäre zu berücksichtigen, dass der Zeitraum, für den der Klägerin die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes zu gewähren war, Ende September 2010 endete. Nach Auskunft der Behörde entspricht es ihrer Verwaltungspraxis, bestandskräftige Entscheidungen aus der Vergangenheit zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach Maßgabe der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts nicht wegen der rückwirkenden Gesetzesänderungen zu § 14a BeamtVG wieder aufzugreifen. Weshalb im vorliegenden Fall etwas anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Der Anspruch der Klägerin auf die geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus § 291 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe der § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG vorliegt. Die Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG entspricht den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Klägerin begehrt eine erneute Entscheidung über die vorübergehende Erhöhung ihres Ruhegehaltssatzes nach § 14a Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) für die Zeit vom 12. Juli 2006 bis zum 30. September 2010. Die 1950 geborene Klägerin war zuletzt als Lehrerin (Besoldungsgruppe A 13) tätig und wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2004 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 11. Januar 2005 errechnete das Landesverwaltungsamt Berlin einen erdienten Ruhegehaltssatz von 33,90 v.H.. Diesen erhöhte der Beklagte auf Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 31. Januar 2005 ab dem 1. Januar 2005 gemäß § 14a BeamtVG vorübergehend um 16,42 v.H. auf 50,32 v.H. Mit am 12. Juli 2006 beim Landesverwaltungsamt eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin, die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes entsprechend der inzwischen ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 – 2 C 25.04 – auf der Grundlage des Mindestruhegehaltssatzes von 35,00 v.H. neu zu berechnen und ihr rückwirkend zum 1. Januar 2005 den Differenzbetrag nachzuzahlen. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2006 lehnte das Landesverwaltungsamt die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes mit der Begründung ab, der Bescheid vom 31. Januar 2005 sei bestandskräftig. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 27. Oktober 2006 wies das Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2008 zurück. Zur Begründung führte es aus, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe keine Änderung der Rechtslage herbeigeführt. Die Abwägung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 48 VwVfG führe nicht zur Aufhebung des Bescheides, da die Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Festsetzung keine unzumutbaren oder unerträglichen Folgen habe. Mit ihrer am 11. Juli 2008 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen im Wesentlichen weiter. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei die ursprüngliche Festsetzung rechtswidrig geworden. Ihr stehe ein Anspruch auf Neufestsetzung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln. zu. Für den Zeitraum ab Beantragung der Neufestsetzung sei das Ermessen auf Null reduziert. Von der rückwirkend zum 24. Juni 2005 geltenden Änderung des § 14a BeamtVG durch den Bundesgesetzgeber durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vom 5. Februar 2009 sei sie als Landesbeamtin nicht betroffen. Zudem sei diese Gesetzesänderung wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig. Den Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin auf den Zeitraum ab Antragstellung (12. Juli 2006) beschränkt. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 20. August 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin kein Anspruch auf einen über den ursprünglichen Bescheid vom 31. Januar 2005 hinausgehenden Ruhegehaltssatz zustehe. Gemäß § 14a BeamtVG in der durch das DNeuG geänderten Fassung sei Ausgangspunkt für eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes allein der erdiente Ruhegehaltssatz im Sinne von § 14 Abs. 1 BeamtVG. Damit sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, auf das sich die Klägerin berufe, überholt. Die Änderung des § 14a BeamtVG gelte auch für Berliner Landesbeamte. Die Regelung sei nicht verfassungswidrig und stelle insbesondere keinen Fall einer unzulässigen sog. „echten“ Rückwirkung dar. Am 10. September 2009 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, der Bundesgesetzgeber sei nach Änderung des Art. 74 GG und Streichung von Art. 74a GG durch das Föderalismusreformgesetz nicht mehr berechtigt gewesen, § 14a Abs. 1 BeamtVG mit Wirkung für Landesbeamte zu ändern. Zudem sei die Regelung wegen unzulässiger Rückwirkung verfassungswidrig. Mit Bescheid vom 3. September 2010 hat der Beklagte die Versorgungsbezüge der Klägerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 neu festgesetzt, da sie seither eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhält. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. August 2009 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 18. Oktober 2006 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 10. Juni 2008 zu verpflichten, die Versorgungsbezüge der Klägerin für den Zeitraum vom 12. Juli 2006 bis zum 30. September 2010 vorübergehend mit einem Ruhegehaltssatz von 51,42 % festzusetzen und die sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit, frühestens ab Klageerhebung zu verzinsen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung beruft sich der Beklagte auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils. Zu seiner Verwaltungspraxis hat er ausgeführt, dass der Ruhegehaltssatz in Fällen mit amtsabhängiger Mindestversorgung nach Maßgabe der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgesetzt worden sei, bis die rückwirkend zum 1. September 2006 geltende Änderung des § 14a BeamtVG durch den Berliner Gesetzgeber vom 8. Juni 2010 bekannt gegeben worden sei. Bestandskräftige Entscheidungen aus der Vergangenheit, die keinen Vorbehalt enthielten, würden nicht wieder aufgegriffen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte sowie die Versorgungsakte der Klägerin verwiesen, die vorgelegen haben und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden sind.