Beschluss
OVG 4 S 39.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2013:1106.OVG4S39.13.0A
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Leitsätze
1. Ein objektiv-rechtlicher Verstoß gegen den gesetzlichen Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG führt nicht per se zu einer fehlerhaften Auswahlentscheidung anhand von Art 33 Abs 2 GG.(Rn.5)
2. Ein Beamter ist nicht bereits deswegen in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt, weil der Antragsgegner die Stellen nach dem Prinzip der sog. Topfwirtschaft mit gebündelten Dienstposten, die mehreren Besoldungsgruppen und mithin mehreren Statusämtern zugeordnet sind, bewirtschaftet und von einer „spitzen“ Zuordnung der Funktionen (Dienstposten) zu Ämtern im statusrechtlichen Sinne absieht.(Rn.7)
3. Auf der Grundlage gebündelter Dienstposten getroffene Auswahlentscheidungen zum Zweck der Beförderung sind nicht typischerweise mangels eines Art 33 Abs 2 GG genügenden Qualifikationsvergleichs zu beanstanden.(Rn.8)
4. Zieht ein Verstoß gegen § 18 BBesG für sich genommen die Fehlerhaftigkeit von Auswahlentscheidungen bei Beförderungen, die unter Beibehaltung des Dienstpostens erfolgen, nicht nach sich, kann als nicht entscheidungserheblich offen bleiben, ob ein sachlicher Grund die Einrichtung gebündelter Dienstposten gerechtfertigt ist.(Rn.9)
5. Eine Auswahlentscheidung ist fehlerhaft, wenn nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Dienstherr bei einem Gleichstand der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen einzelne Merkmale (hier: „Beachtung von Vorschriften“ und „Belastbarkeit“) als ausschlaggebend herangezogen hat.(Rn.11)
6. Bei Einbeziehung eines bereits zuvor beurteilten Zeitraums in die spätere Beurteilung muss sich der Beurteiler bei einer nicht unerheblichen Änderung des Leistungsbildes damit auseinandersetzen und die alte und neue Beurteilung zueinander in Beziehung setzen (Anschluss: BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, 2 C 41/00; NVwZ-RR 2002, 201).(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. April 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein objektiv-rechtlicher Verstoß gegen den gesetzlichen Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG führt nicht per se zu einer fehlerhaften Auswahlentscheidung anhand von Art 33 Abs 2 GG.(Rn.5) 2. Ein Beamter ist nicht bereits deswegen in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt, weil der Antragsgegner die Stellen nach dem Prinzip der sog. Topfwirtschaft mit gebündelten Dienstposten, die mehreren Besoldungsgruppen und mithin mehreren Statusämtern zugeordnet sind, bewirtschaftet und von einer „spitzen“ Zuordnung der Funktionen (Dienstposten) zu Ämtern im statusrechtlichen Sinne absieht.(Rn.7) 3. Auf der Grundlage gebündelter Dienstposten getroffene Auswahlentscheidungen zum Zweck der Beförderung sind nicht typischerweise mangels eines Art 33 Abs 2 GG genügenden Qualifikationsvergleichs zu beanstanden.(Rn.8) 4. Zieht ein Verstoß gegen § 18 BBesG für sich genommen die Fehlerhaftigkeit von Auswahlentscheidungen bei Beförderungen, die unter Beibehaltung des Dienstpostens erfolgen, nicht nach sich, kann als nicht entscheidungserheblich offen bleiben, ob ein sachlicher Grund die Einrichtung gebündelter Dienstposten gerechtfertigt ist.(Rn.9) 5. Eine Auswahlentscheidung ist fehlerhaft, wenn nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Dienstherr bei einem Gleichstand der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen einzelne Merkmale (hier: „Beachtung von Vorschriften“ und „Belastbarkeit“) als ausschlaggebend herangezogen hat.(Rn.11) 6. Bei Einbeziehung eines bereits zuvor beurteilten Zeitraums in die spätere Beurteilung muss sich der Beurteiler bei einer nicht unerheblichen Änderung des Leistungsbildes damit auseinandersetzen und die alte und neue Beurteilung zueinander in Beziehung setzen (Anschluss: BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, 2 C 41/00; NVwZ-RR 2002, 201).(Rn.17) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. April 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Gemessen an dem hiernach durch den Beschwerdevortrag begrenzten Prüfungsstoff hat das Verwaltungsgericht dem sinngemäßen Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beigeladene zur Polizeihauptkommissarin (Besoldungsgruppe A 11) zu befördern, solange nicht über seine angestrebte Beförderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) des Antragstellers wegen Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs im Wesentlichen wie folgt begründet: Die angegriffene Auswahlentscheidung sei fehlerhaft. Zum einen beruhe die ihr zugrunde liegende Beförderungspraxis auf einer Verletzung des gesetzlichen Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG (a.F.). Denn die Beförderungsrangliste sei auf der Grundlage sog. gebündelter Dienstposten erstellt worden, für die es an (trennscharfen) Dienstpostenbewertungen und Funktionszuordnungen fehle. Der Antragsgegner habe nicht überzeugend dargelegt, dass für die entgegen seiner Verpflichtung zur Ämterbewertung vorgenommene Dienstpostenbündelung ein sachlicher Grund bestehe. Mithin fehle es an einer den gesetzlichen Vorgaben genügenden, die organisatorischen Voraussetzungen der durch Art. 33 Abs. 2 GG verbürgten Chancengleichheit gestaltenden Dienstpostenbewertung, so dass sich die auf dieser Basis getroffene Personalauswahl als nicht gesetzeskonform erweise. Zum anderen liege es in der Konsequenz der Dienstpostenbündelung, dass die Auswahlentscheidung auf den Leistungen in dem inne gehabten Statusamt basiere und der an den Anforderungen des höher bewerteten Amtes auszurichtende Eignungsvergleich unterblieben sei. Die Aussichten des Antragstellers, bei einer fehlerfreien Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, seien als offen einzuschätzen. Wegen der vorzunehmenden Dienstpostenbewertungen und Funktionszuordnungen erscheine es als praktisch ausgeschlossen, dass die erneute Auswahlentscheidung noch auf der Grundlage der in der Beförderungsrangliste verzeichneten dienstlichen Beurteilungen getroffen werden könne. Zudem unterliege die für den Antragsteller erstellte aktuelle Anlassbeurteilung wegen des gegenüber der vorangegangenen Beurteilung um zwei Benotungsstufen herabgesetzten Gesamturteils bei gleichzeitig sich weitgehend überschneidenden Beurteilungszeiträumen erheblichen Bedenken. Die hiergegen mit der Beschwerde innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Gründe rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht; sie stellen die Richtigkeit seines Ergebnisses nicht mit durchgreifenden Erwägungen in Frage. 1. Allerdings beanstandet die Beschwerde mit Erfolg die erstinstanzliche Annahme, schon ein objektiv-rechtlicher Verstoß gegen den gesetzlichen Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG a.F. führe zu einer fehlerhaften Auswahlentscheidung anhand von Art. 33 Abs. 2 GG. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob die Beschwerde auch die weitere Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es für die vom Antragsgegner vorgenommene Einrichtung gebündelter Dienstposten an einem sachlichen Grund fehle, mit schlüssigem Gegenvorbringen erschüttert. a) § 18 BBesG a.F. gilt nach Art. 125a Abs. 1 GG in der Fassung vom 31. August 2006 als Bundesrecht für die Beamten des Landes Brandenburg fort, so dass die mit Wirkung vom 1. Januar 2013 durch Art. 1 Nr. 5 und 12 des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz) vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) erfolgte Änderung von § 18 BBesG und Aufhebung von § 25 BBesG für die Landesbeamten unbeachtlich ist. Nach § 18 BBesG a.F. sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Der Antragsteller ist nicht bereits deswegen in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt, weil der Antragsgegner die Stellen nach dem Prinzip der sog. Topfwirtschaft mit gebündelten Dienstposten, die mehreren Besoldungsgruppen und mithin mehreren Statusämtern zugeordnet sind, bewirtschaftet und von einer „spitzen“ Zuordnung der Funktionen (Dienstposten) zu Ämtern im statusrechtlichen Sinne absieht. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass es bei Schaffung gebündelter Dienstposten, die drei Besoldungsgruppen zugeordnet werden, kein höher bewertetes Amt gebe, an dessen Anforderungen die einzelnen Beförderungsbewerber bei einem Leistungsvergleich zu messen wären. Ein gebündelter Dienstposten sei für einen Beamten im niedrigeren Statusamt kein höher bewerteter Dienstposten. Die für den Leistungsvergleich erforderliche Eignungsprognose könne nicht dadurch ersetzt werden, dass die (abstrakten) Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben eines höher bewerteten abstrakt-funktionellen Amtes als Maßstab zugrunde gelegt werden. Denn ein solches Amt im abstrakt-funktionellen Sinn gebe es nicht, weil dies zwingend bestimmte Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) voraussetze, die in der Behörde ausschließlich den Inhabern des gleichen statusrechtlichen Amtes zugewiesen seien (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris Rn. 30). Aber diese Erwägungen erlauben aufgrund des Zusammenhangs, in den sie gestellt sind, nicht den Schluss, rechtmäßige Beförderungen auf gebündelten Dienstposten müssten scheitern, weil die Auswahlentscheidungen den Anforderungen an einen Leistungsvergleich anhand der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügen können. Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht aus dem von ihm in dem entschiedenen Fall angenommenen Verstoß gegen § 18 BBesG a.F. nicht zugleich eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs hergeleitet. Zum anderen wird der gleichzeitigen Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, die Einrichtung gebündelter Dienstposten sei bei Vorliegen einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben könne, zulässig (BVerwG, wie zuletzt zitiert, Rn. 29), nicht lediglich rhetorischer Charakter beizumessen sein (in diesem Sinne aber Baßlsperger, ZBR 2012, 109, 114). Ist danach aus besonderen sachlichen Gründen eine gebündelte Bewertung von Dienstposten zulässig, muss es auch möglich sein, Beamte auf diesen Dienstposten rechtmäßigerweise in Ämter zu befördern, denen diese Dienstposten zugeordnet sind (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 1 Bs 145/13 -, juris Rn. 8). Denn es kann nicht sein, einerseits die Dienstpostenbündelung unter dem Vorbehalt einer besonderen sachlichen Rechtfertigung zuzulassen, andererseits aber eine dem Art. 33 Abs. 2 GG genügende Beförderung eines Dienstposteninhabers in ein höheres Amt im statusrechtlichen Sinn für unmöglich zu erachten (vgl. Lindner, RiA 2012, 10, 15). Ebenso wenig lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rn. 19 f.) die Aussage entnehmen, dass auf der Grundlage gebündelter Dienstposten getroffene Auswahlentscheidungen zum Zweck der Beförderung typischerweise mangels eines Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Qualifikationsvergleichs zu beanstanden sind. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt: Weder lasse sich im Falle gebündelter Dienstpostenbewertung, in dem die erfolgreichen Bewerber nach der Beförderung ihre bisher bekleideten Dienstposten weiter ausfüllen sollen, ein mit der Verleihung des höherwertigen Statusamtes zu besetzender Dienstposten benennen, hinsichtlich dessen die Bewerber miteinander hätten verglichen werden können. Noch hätten die Verwaltungsgerichte festgestellt, dass der Dienstherr den Vergleich der Bewerber anhand der abstrakten Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben des höher bewerteten Statusamtes vorgenommen habe (BVerfG, wie zuletzt zitiert, Rn. 20). Mit dieser alternativen Betrachtung hat das Bundesverfassungsgericht es jedenfalls zugelassen, den Bezugspunkt für den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Qualifikationsvergleich in Fällen, in denen die Bewerber - wie hier - nicht um einen konkreten Dienstposten konkurrieren, in den abstrakten Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Statusamtes zu sehen. b) Zieht ein Verstoß gegen § 18 BBesG a.F. für sich genommen die Fehlerhaftigkeit von Auswahlentscheidungen bei Beförderungen, die unter Beibehaltung des Dienstpostens erfolgen, nicht nach sich, kann als nicht entscheidungserheblich offen bleiben, ob nach dem Beschwerdevorbringen ein sachlicher Grund die Einrichtung gebündelter Dienstposten rechtfertigt. Ungeachtet dessen bestehen Zweifel, ob die gebündelte Bewertung von Dienstposten im Polizeivollzugsdienst sachlich gerechtfertigt ist. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht davon abgesehen hat, die besondere sachliche Rechtfertigung, die sich aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben muss, zu konkretisieren (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011, a.a.O. Rn. 29), dürfte feststehen, dass ein ausnahmsweises Absehen von der grundsätzlich gebotenen nichtnormativen („spitzen“) Ämterbewertung verlangt, dass die Bündelung von Dienstposten gerade mit Blick auf die auf den fraglichen Dienstposten anfallenden Aufgaben und Tätigkeiten sachlich notwendig ist, um die Funktionsfähigkeit der Behörde in dem in Rede stehenden Bereich zu sichern (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. März 2013 - 1 B 185/13 -, juris Rn. 18 m.w.N.). Zudem ist ein Dienstposten in seiner Gesamtheit Gegenstand der bewertenden Zuordnung. Maßgebend ist der Schwerpunkt der Tätigkeit, die den Dienstposten prägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 A 5.01 -, juris Rn. 17). Hiervon ausgehend lassen es die von der Beschwerde vorgebrachten Bedürfnisse für einen flexiblen Personaleinsatz zweifelhaft erscheinen, ob die Aufgabenstellungen des personalintensiven Polizeivollzugsdienstes nur sachgerecht bewältigt werden können, wenn gebündelt bewertete Dienstposten zur Verfügung stehen. Es spricht manches dafür, dass die mit gebündelten Dienstposten verbundenen Vorteile lediglich zu organisatorischen Erleichterungen führen, nicht hingegen zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung geboten sind. 2. Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung für die Beförderung zum Polizeihauptkommissar/zur Polizeihauptkommissarin steht jedoch aus anderen Gründen nicht im Einklang mit den Anforderungen aus Art. 33 Abs. 2 GG. Der Leistungsvergleich zwischen den für die Beförderung in Betracht kommenden Beamten ist auf fehlerhafter Grundlage erfolgt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Dienstherr bei einem Gleichstand der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen die Merkmale „Beachtung von Vorschriften“ und „Belastbarkeit“ als ausschlaggebend herangezogen hat. a) Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Die Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 28, 30). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. Im Hinblick auf die Vergabe höherer Ämter einer Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris Rn. 23). Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen, deren Inhalt auf das Statusamt bezogen ist, vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien zur Kenntnis nehmen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a.a.O. Rn. 46 m.w.N.). Um praktischen Erfordernissen in einer großen Behörde Rechnung zu tragen, ist es, um dem Gebot der umfassenden inhaltlichen Auswertung der letzten dienstlichen Beurteilung zu entsprechen, beispielsweise möglich, zu Beginn des Auswahlverfahrens einzelne als besonders bedeutsam erachtete Leistungsmerkmale zu definieren, dies zu dokumentieren und die insoweit erzielten Bewertungen bei der Reihung in der Beförderungsrangliste zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012, a.a.O. Rn. 36). Stellt der Dienstherr bei nach den Gesamturteilen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern auf einzelne Gesichtspunkte ab, muss er deren besondere Bedeutung begründen. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a.a.O. Rn. 48 m.w.N.). b) Von diesen Maßstäben ausgehend hat das Polizeipräsidium die Grundsätze bei der Auswahlentscheidung unter I. der „Festlegungen zur Auswahl im Hinblick auf mögliche Beförderungen“ vom 10. August 2012 (Auswahlvorgang Bl. 4 ff.) niedergelegt. Diese Grundsätze tragen den höchstrichterlichen Anforderungen an einen Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Leistungsvergleich prinzipiell Rechnung. Denn danach stellt das Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung, die auf der Grundlage des aktuellen statusrechtlichen Amtes zu erstellen ist, das entscheidende Kriterium für die Auswahlentscheidung dar (I. 1. der Grundsätze). Sind Beamte nach dem Gesamturteil dieser Beurteilung als nahezu gleich geeignet anzusehen, kommt es in einem zweiten Schritt darauf an, ob sich aus einem Vergleich der nach der Anlage 2 („Vergleich der Leistungs- und Befähigungsmerkmale“) als besonders herausragend zu erachtenden Leistungs- und Befähigungsmerkmale eine ausschlaggebende Differenzierung ergibt (I. 2. der Grundsätze). Allerdings ist der auf diese Merkmale bezogene Leistungsvergleich zu beanstanden, weil der Antragsgegner versäumt hat zu begründen, weshalb die in der Anlage 2 aufgeführten Leistungs- und Befähigungsmerkmale im Hinblick auf eine Beförderung in das nächst höhere Amt als besonders herausragend zu erachten sind. Er hat dem insoweit bestehenden Begründungserfordernis nicht entsprochen. Die in der Anlage 2 der „Festlegungen zur Auswahl im Hinblick auf mögliche Beförderungen“ für die Beförderung von einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 genannten Merkmale „Beachtung von Vorschriften“ und „Belastbarkeit“ sind als Unterpunkt des Leistungsmerkmals Nr. 2 „Arbeitsqualität“ der Leistungsbeurteilung und als Befähigungsmerkmal Nr. 11 der Befähigungsbeurteilung Gegenstand der dienstlichen Beurteilung. Vor diesem Hintergrund kann ihnen bei der Auswahlentscheidung grundsätzlich besonderes Gewicht beigemessen werden. Welche Erwägungen den Antragsgegner veranlasst haben, aus der Fülle der beurteilten Kriterien - elf Unterpunkte zu drei Leistungsmerkmalen ohne das Merkmal Führungsverhalten sowie 15 Befähigungsmerkmale ohne das Merkmal Mitarbeiterführung - gerade die beiden vorgenannten herauszugreifen und ihnen besonders herausragende Bedeutung zuzumessen, lässt sich nicht feststellen. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner ausdrücklich geltend gemacht, dass ein näherer Bezug der von ihm als herausragend gewichteten Kriterien zur konkreten Aufgabe nicht zu fordern sei, es der Dienststelle generell freistehe, welche Kriterien sie für bestimmte Posten als besonders wichtig ansehe, und sie sich mit den ausgewählten Kriterien erkennbar im Rahmen ihres Gestaltungsspielraumes bewege. Mit dieser Argumentation übersieht der Antragsgegner, dass es ihm obliegt, die Heranziehung einzelner für die Auswahlentscheidung ausschlaggebender Gesichtspunkte zu begründen, um auf dieser Basis die den behördlichen Gestaltungsspielraum respektierende eingeschränkte gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen. Fehlt es erklärtermaßen an einer Erläuterung dafür, weshalb den als herausragend erachteten Leistungs- und Befähigungsmerkmalen diese Bedeutung zuerkannt wird, lässt sich nicht nachvollziehen, dass diese Kriterien sich in Beziehung zu den Anforderungen an das zu vergebende statusrechtliche Amt setzen lassen. 3. Die Aussichten des Antragstellers, bei einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, sind offen. Die festgestellte Fehlerhaftigkeit des Leistungsvergleichs kann sich auf die zu Ungunsten des Antragstellers ausgegangene Auswahl der zu befördernden Beamten ausgewirkt haben, obwohl er schon wegen des gegenüber demjenigen der ausgewählten Beamtin (8 Punkte) um eine Benotungsstufe schlechteren Gesamturteils in seiner maßgeblichen dienstlichen Beurteilung für die Beförderung nicht in Betracht kam und es deswegen auf die als besonders herausragend betrachteten Leistungs- und Befähigungsmerkmale nicht mehr ankam. Denn die ausschlaggebende dienstliche Beurteilung unterliegt ihrerseits rechtlichen Bedenken, so dass im Falle einer fehlerfreien Beurteilung ein besseres Gesamturteil nicht auszuschließen ist. Die Beschwerde hat die in dem angegriffenen Beschluss aufgezeigten Bedenken gegen die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 4. Oktober 2012 nicht entkräftet. Die Argumente des Antragsgegners, dass die Überschneidung von Beurteilungszeiträumen unbedenklich sei, sich der Leistungsabfall des Antragstellers gegenüber der Vorbeurteilung um zwei Benotungsstufen, d.h. von 9 auf 7 Punkte, als vergleichsweise gering darstelle und sich insgesamt in seine Leistungsentwicklung einordne sowie im Jahre 2011 eine umfassende Strukturreform einschließlich einer Änderung des Beurteilungssystems und der Einführung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe für das gesamte Polizeipräsidium stattgefunden habe, beseitigen die Gründe für die Annahme nicht, dass der Antragsteller auf der Grundlage einer rechtsfehlerhaften Beurteilung in die Rangliste der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten eingereiht worden ist. Das Vorbringen des Antragsgegners genügt nicht, um die Herabstufung des Gesamturteils in der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers um zwei Benotungsstufen hinreichend zu plausibilisieren (vgl. zum Plausibilisierungserfordernis Senatsbeschluss vom 16. Mai 2007 - OVG 4 S 58.06 -, juris Rn. 22 f.). Ausgangspunkt besonderen Plausibilisierungsbedarfs ist der Umstand, dass sich der Beurteilungszeitraum der aktuellen Anlassbeurteilung vom 4. Oktober 2012 auf den Zeitraum vom 16. September 2009 bis zum 15. September 2012 erstreckt und sich mit dem Beurteilungszeitraum der vorangegangenen Beurteilung vom 31. August 2011, der vom 20. Juli 2008 bis zum 19. Juli 2011 dauerte, in dem erheblichen Umfang von etwa 22 Monaten bzw. annähernd zwei Dritteln überschneidet. Zu dieser Überlappung der Beurteilungszeiträume ist es in Anwendung von Nr. 4 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Landesdienst (BeurtVV) vom 16. November 2010 (Amtsblatt für Brandenburg 2010 S. 2065), geändert mit Wirkung vom 5. September 2013 durch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zur Änderung der BeurtVV vom 15. August 2013 (Amtsblatt für Brandenburg 2013 S. 2436), gekommen. Nach dieser Regelung ist u.a. den Beurteilungen aus Anlass von Beförderungen nach Nr. 3.3 - jetzt: Nr. 3.1.3 - einheitlich ein Beurteilungszeitraum von drei Jahren - rückwirkend gerechnet vom Tag der Erstellung der Beurteilung an - zugrunde zu legen. Bei Einbeziehung des bereits zuvor beurteilten Zeitraums in die spätere Beurteilung muss sich der Beurteiler bei einer nicht unerheblichen Änderung des Leistungsbildes damit auseinandersetzen und die alte und neue Beurteilung zueinander in Beziehung setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, juris Rn. 18, 17 im Fall einer früheren Anlass- und späteren Regelbeurteilung). Soweit sich der Antragsgegner zur Begründung seiner Auffassung, die Verschlechterung der Gesamtnote im Vergleich zur Vorbeurteilung sei nicht erläuterungsbedürftig, auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1999 - 2 A 6.98 - (juris Rn. 13) beruft, ist dies unergiebig. Denn dieses Urteil behandelt nicht den hier vorliegenden Fall sich erheblich überschneidender Beurteilungszeiträume. Zudem betrifft es nur geringfügige Verschlechterungen von Einzelmerkmalen (vgl. Rn. 12), nicht aber eine Abweichung der Gesamtnote. In der dienstlichen Beurteilung vom 4. Oktober 2012 selbst ist nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass das Gesamturteil unter Beachtung des Plausibilisierungserfordernisses vergeben worden wäre. Ebenso wenig können die vom Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Umstände den dem Antragsteller ausweislich der aktuellen Beurteilung attestierten Leistungsabfall nachvollziehbar erklären. Die Einschätzung, eine Änderung um zwei Notenstufen stelle sich tatsächlich als ein vergleichsweise geringer Schritt dar, findet in der „Vergleichsreihe FD LKA zur Beförderung nach Bes.-Gr. A 11 (Vollzug)“ zum Stand 19. Oktober 2012 (Auswahlvorgang Bl. 21) keine Stütze. Der Hinweis der Beschwerde auf die zehn Notenstufen umfassende Notenskala berücksichtigt nicht, dass in den Beurteilungen der in die Auswahl einbezogenen Beamten der Besoldungsgruppe A 10 lediglich fünf Notenstufen (4 bis 8) vergeben wurden, mithin keine Rede davon sein kann, dass die Notenskala tatsächlich ausgeschöpft wird. Zudem kam es von den in dieser Liste verzeichneten 77 Beamten, die - wie der Antragsteller - in den Jahren 2011 und 2012 beurteilt wurden, in dieser Zeit ausschließlich bei dem Antragsteller zu einem Notensprung um zwei Benotungsstufen. Ausgehend von dieser empirischen Grundlage ist ein Notensprung dieser Art erheblich und - zumal bei sich langfristig überschneidenden Beurteilungszeiträumen - begründungsbedürftig. Der vergleichenden Übersicht ist auch nichts dafür zu entnehmen, dass die vom Antragsgegner behauptete Änderung der Beurteilungspraxis, zu der es im Zuge der im Jahre 2011 durchgeführten Strukturreform gekommen sei, das Beurteilungsniveau insgesamt abgesenkt hätte. Vielmehr sind bei den in der Vergleichsreihe verzeichneten Beamten - mit Ausnahme des Antragstellers - eine Leistungssteigerung oder ein Leistungsabfall um eine Benotungsstufe sowie ein gleichbleibendes Gesamturteil festzustellen. Auf die Geltung eines seither insgesamt strengeren Beurteilungsmaßstabes lassen diese Daten ebenso wenig schließen wie das insoweit allgemein gehaltene Vorbringen des Antragsgegners. Schließlich ist der bescheinigte Leistungsabfall mit dem Hinweis auf die individuelle Leistungsentwicklung des Antragstellers nicht ohne weiteres plausibel gemacht. In den für ihn in den Jahren 2008 und 2009 erstellten Beurteilungen erzielte der seinerzeit im Statusamt A 9g befindliche Antragsteller jeweils ein Gesamturteil von 7 Punkten. Dafür, dass die während des Beurteilungszeitraumes von Juli 2008 bis Juli 2011 festgestellte deutliche Leistungssteigerung unter Berücksichtigung der anschließenden Verwendung des Antragstellers u.a. auf dem Dienstposten eines Sachbearbeiters mit herausgehobenen Aufgaben im Sachgebiet „IuK-Service“, auf dem er sich innerhalb der Erprobungszeit bewährte, nur vorübergehend bestand, fehlt bisher eine nachvollziehbare Erläuterung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 12. September 2013 - OVG 4 L 23.13 -, juris). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).