Beschluss
OVG 4 S 6.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0610.OVG4S6.15.0A
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Leitsätze
1. Für Anschlussbeschwerden gelten die in § 146 Abs. 4 VwGO enthaltenen Regelungen über die Begründungspflicht und den eingeschränkten Überprüfungsumfang entsprechend.(Rn.3)
2. Einer Untersuchungsaufforderung müssen – erstens – tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind.(Rn.9)
3. Die Untersuchungsanordnung muss – zweitens – Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen.(Rn.9)
4. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen.(Rn.9)
5. Vor dem Hintergrund der mit einer Untersuchungsanordnung einhergehenden Belastungen für den betroffenen Beamten dienen die inhaltlichen und formellen Anforderungen an eine Untersuchungsanordnung der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, von dem der Dienstherr nicht deshalb dispensiert ist, weil sich die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten nicht aus einem Verhalten „im Dienst“ erschließen und das krankheitsbedingte Fernbleiben des Beamten vom Dienst ein überdurchschnittliches Maß erreicht hat.(Rn.13)
6. Die in § 35 BeamtStG geregelte Unterstützungs- und Gehorsamspflicht ermächtigt den Dienstherrn, unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von seinem Beamten Auskunft auch über personenbezogene Daten, die dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unterliegen, zu verlangen.(Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Februar 2015 geändert: Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Im Übrigen wird die Anschlussbeschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin. Von den Kosten der Anschlussbeschwerde tragen die Antragstellerin 9/10 und die Antragsgegnerin 1/10.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR, der Wert des Anschlussbeschwerdegegenstandes auf bis zu 6.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Anschlussbeschwerden gelten die in § 146 Abs. 4 VwGO enthaltenen Regelungen über die Begründungspflicht und den eingeschränkten Überprüfungsumfang entsprechend.(Rn.3) 2. Einer Untersuchungsaufforderung müssen – erstens – tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind.(Rn.9) 3. Die Untersuchungsanordnung muss – zweitens – Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen.(Rn.9) 4. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen.(Rn.9) 5. Vor dem Hintergrund der mit einer Untersuchungsanordnung einhergehenden Belastungen für den betroffenen Beamten dienen die inhaltlichen und formellen Anforderungen an eine Untersuchungsanordnung der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, von dem der Dienstherr nicht deshalb dispensiert ist, weil sich die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten nicht aus einem Verhalten „im Dienst“ erschließen und das krankheitsbedingte Fernbleiben des Beamten vom Dienst ein überdurchschnittliches Maß erreicht hat.(Rn.13) 6. Die in § 35 BeamtStG geregelte Unterstützungs- und Gehorsamspflicht ermächtigt den Dienstherrn, unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von seinem Beamten Auskunft auch über personenbezogene Daten, die dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unterliegen, zu verlangen.(Rn.21) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Februar 2015 geändert: Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Im Übrigen wird die Anschlussbeschwerde zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin. Von den Kosten der Anschlussbeschwerde tragen die Antragstellerin 9/10 und die Antragsgegnerin 1/10. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR, der Wert des Anschlussbeschwerdegegenstandes auf bis zu 6.000,00 EUR festgesetzt. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet (hierzu II.). Die zulässige Anschlussbeschwerde der Antragstellerin ist zwar bezogen auf den Hauptantrag unbegründet (hierzu I.), jedoch mit Blick auf den Hilfsantrag begründet (hierzu III.). I. Die vorgetragenen Gründe des Hauptantrages der Anschlussbeschwerde der Antragstellerin, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Antragsgegnerin über die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung vom 7. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 16. Januar 2015 wiederherzustellen, rechtfertigen eine Änderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Für Anschlussbeschwerden gelten die in § 146 Abs. 4 VwGO enthaltenen Regelungen über die Begründungspflicht und den eingeschränkten Überprüfungsumfang entsprechend (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2014, § 146 Rn. 18 b; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Aufl. 2014, § 146 Rn. 46). Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Gemessen an dem hiernach durch den Anschlussbeschwerdevortrag begrenzten Prüfungsstoff hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass der auf § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestützte und mit der Anschlussbeschwerde weiter verfolgte Hauptantrag der Antragstellerin bereits unstatthaft sei. Das Vorbringen der Anschlussbeschwerde vermag die Richtigkeit dieser erstinstanzlichen Annahme nicht mit schlüssigen Gegenargumenten zu erschüttern. Das Verwaltungsgericht hat seine Rechtsauffassung zutreffend damit begründet, dass die auf § 37 Abs. 1 Satz 1 LBG beruhende Untersuchungsanordnung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. zuletzt Beschluss vom 10. April 2014 – 2 B 80.13 –, juris Rn. 8 unter Hinweis etwa auf Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris Rn. 16) kein Verwaltungsakt, sondern eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung sei, die einen einzelnen Schritt in dem gestuften Verfahren darstelle, das bei Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Zurruhesetzung ende. An seiner bisherigen gegenteiligen – an die Erwägungen in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 21. Dezember 2001 (– OVG 4 S 5.01 –, juris) anknüpfenden – Auffassung (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2014 – OVG 4 S 13.14 –, S. 2 EA), auf die sich die Antragstellerin zur Begründung ihres Hauptantrags im Wesentlichen stützt, hält der Senat nicht mehr fest und schließt sich insoweit auch aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, der inzwischen die überwiegende Zahl der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe folgt (vgl. die Rechtsprechungsübersicht bei Plog/Wiedow, BBG, Loseblatt-Kommentar, Stand: März 2015, § 44 Rn. 84). Die höchstrichterliche Begründung dieser Ansicht, auf die im Einzelnen verwiesen wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013, a.a.O.), macht sich der Senat zu Eigen. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin erweist sich ebenfalls als unbegründet. Ausgehend von den bereits dargestellten Maßgaben in § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hat das Verwaltungsgericht auf den von der Antragstellerin geltend gemachten Hilfsantrag der Antragsgegnerin in rechtlich bedenkenfreier Weise im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Antragstellerin davon freizustellen, sich aufgrund der Anordnung vom 7. November 2014 amtsärztlich untersuchen zu lassen. Die diesem Ausspruch zugrunde liegende erstinstanzliche Annahme, die Antragstellerin habe sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, vermag die Beschwerde nicht im hinreichenden Maße zu entkräften. 1. Auch nach Auffassung des Senats ist von der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. a) Die erstinstanzliche Beurteilung, dass die streitbefangene Untersuchungsanordnung nicht den an sie zu stellenden inhaltlichen und formellen Anforderungen genüge, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. aa) Das Verwaltungsgericht hat sich zutreffend von den inhaltlichen und formellen Anforderungen an eine Anordnung (bzw. Aufforderung) zur (amts-)ärztlichen Untersuchung – hier auf der Grundlage des § 37 Abs. 1 Satz 1 LBG – leiten lassen, wie sie von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 –, juris Rn. 16 ff., und vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris Rn. 18 ff. sowie Beschluss vom 10. April 2014 – 2 B 80.13 –, juris Rn. 9 f.) entwickelt worden sind. (1) Danach müssen einer solchen Aufforderung – erstens – tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Die Untersuchungsanordnung muss – zweitens – Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dem entsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (so zu alledem BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014, a.a.O.). (2) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin gelten diese Grundsätze auch in dem hier zu beurteilenden Fall. (a) Dafür, dass sie – wie die Beschwerde zu bedenken gibt – nur auf Fälle übertragbar seien, in denen der Anlass für die Untersuchungsanordnung ein Verhalten im Dienst sei bzw. Beamte nicht überdurchschnittlich häufig oder lange krankheitsbedingt dem Dienst ferngeblieben seien und eben keine naheliegenden Umstände vorlägen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründeten, die Beamten seien dienstunfähig bzw. dauernd dienstunfähig, geben die bereits zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen, die teilweise Beamte betreffen, die u.a. dem Dienst krankheitsbedingt ferngeblieben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013, a.a.O., Rn. 25, sowie Beschluss vom 10. April 2014, a.a.O., Rn 2), nichts her. Unabhängig von den beschriebenen Umständen ist eine Anordnung zu einer ärztlichen Untersuchung stets mit nicht unerheblichen Folgen verbunden: Befolgt ein Beamter eine Anordnung zu einer ärztlichen Untersuchung, so muss er Eingriffe in sein Recht aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinnehmen. Insbesondere – wie hier durchaus denkbare – Erhebungen eines Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen – freilich mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 GG ebenfalls nicht etwa bedeutungslosen – Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind (so bereits BVerwG, Urteil vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 17 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 – 1 BvR 689/92 –, BVerfGE 89, 69, 82 ff.). Weiterhin trägt der Beamte das alleinige Risiko der späteren gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung. Hat der Beamte die Untersuchung verweigert, weil er die Anordnung als rechtswidrig angesehen hat, geht es bei der Würdigung aller Umstände nach dem Rechtsgedanken des § 444 ZPO regelmäßig zu seinen Lasten, wenn das Gericht nachträglich die Rechtmäßigkeit der Anordnung feststellt. Unterzieht sich der betroffene Beamte demgegenüber der angeordneten Untersuchung, so kann das Gutachten auch dann verwendet werden, wenn sich die Aufforderung als solche bei einer gerichtlichen Prüfung als nicht berechtigt erweisen sollte. Die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung ist nach Erstellung des Gutachtens ohne Bedeutung (s. dazu ebenfalls BVerwG, Urteil vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 18). Vor dem Hintergrund der angesprochenen Belastungen für den betroffenen Beamten dienen die inhaltlichen und formellen Anforderungen an eine Untersuchungsanordnung der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, von dem die Antragsgegnerin nicht deshalb dispensiert ist, weil sich die Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin nicht aus einem Verhalten „im Dienst“ erschließen und das krankheitsbedingte Fernbleiben der Beamtin vom Dienst ein überdurchschnittlichen Maß erreicht hat. (b) Zu Unrecht rügt die Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht setze sich mit der Anforderung, dass in der Untersuchungsanordnung Art und Umfang der durchzuführenden ärztlichen Untersuchung bestimmt werden müssten, in Widerspruch zu den sich aus § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 LBG ergebenden Vorgaben, weil die Anordnung damit strengeren Voraussetzungen unterstellt werde als eine Versetzung in den Ruhestand wegen einer vermuteten Dienstunfähigkeit. Ihre Kritik begründet die Antragsgegnerin mit zwei gesetzgeberischen Entscheidungen, die ihrer Auffassung nach an die Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG geknüpft seien. Hierzu führt sie näher aus: Deutlich überdurchschnittliche Fehlzeiten seien in der Regel Umstände, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründeten, der Beamte sei dienstunfähig bzw. dauernd dienstunfähig. Dies zeige sich bereits an der gesetzlichen Vermutung, dass nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 LBG bei einer mehr als dreimonatigen Abwesenheit vom Dienst innerhalb eines halben Jahres dauernde Dienstunfähigkeit vorliege. Zwar sei diese Vermutung widerlegbar. „Ohne Anhaltspunkte für Art und Ausmaß der Erkrankung und eine bestimmte Prognose für die Genesung“ dürfe der Dienstherr jedoch „dauernde Dienstunfähigkeit ohne weitere Anhaltspunkte vermuten, wenn er von krankheitsbedingter Abwesenheit vom Dienst innerhalb des genannten Zeitraums ausgehen“ könne. Zudem habe der Gesetzgeber nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LBG die amtsärztliche Untersuchung vor einer Versetzung in den Ruhestand vorgeschrieben. Nur „wenn diese“ nicht möglich sei oder keine verwertbaren Erkenntnisse liefere, greife die gesetzliche Vermutung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Schon die dargestellten Prämissen treffen nicht zu. Sie beruhen auf einem fehlerhaften Verständnis des in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 LBG normierten Tatbestandes. So erfordert zunächst auch die in diesen Vorschriften geregelte erleichterte Feststellung der Dienstunfähigkeit eine in die Zukunft gerichtete Prognose, ob der Beamte seine Dienstfähigkeit wieder erlangen wird. Denn danach kann als dienstunfähig angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und – worauf die Beschwerde nicht näher eingeht – keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Anders als die Antragsgegnerin meint, lässt sich diese Wahrscheinlichkeitsaussage regelmäßig gerade nicht ohne eine ärztliche Beurteilung der körperlichen bzw. gesundheitlichen Disposition des betroffenen Beamten vornehmen, wobei der erforderlichen Untersuchung dann – wie im Falle einer für möglich gehaltenen Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG – eine entsprechende Anordnung des Dienstherrn nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LBG vorausgehen muss, die den erörterten inhaltlichen und formellen Anforderungen zu genügen vermag. Abgesehen davon verkennt die Antragsgegnerin, dass sich der Dienstherr nach der hier bereits wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich „in den Grundzügen“ Klarheit darüber verschaffen muss, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur „endgültigen Klärung“ geboten sind (s. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.). Nur die in diesem Prozess gewonnenen Erkenntnisse muss er dem betroffenen Beamten nachvollziehbar in der Untersuchungsanordnung vermitteln, um ihn zu befähigen, die Berechtigung der Anordnung unter diesen Gesichtspunkten prüfen und die voraussichtliche Reichweite des zu erwartenden Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ermessen zu können. Über dieses Maß hinausgehende Details der ärztlichen Befunderhebung oder etwa bereits abschließende Feststellungen zur Dienstunfähigkeit des Beamten – wie sie erforderlich sind, um Feststellungen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 bzw. 2 BeamtStG treffen zu können – werden vom Dienstherrn dagegen nicht verlangt. Er ist folglich auch nicht etwa – wie die Antragsgegnerin meint – dazu angehalten, „rasch und eindeutig“ zu ermitteln, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, wann mit einer Genesung zu rechnen ist und wie diese gefördert werden könnte. (c) Nach alledem ist die Untersuchungsanordnung inhaltlich nicht schon allein deshalb ausreichend begründet, weil die Antragstellerin – wie von der Beschwerde hervorgehoben wird – dem Dienst monatelang ferngeblieben sei und sich einer intensiven psychiatrischen Behandlung unterzogen habe. Aus diesen Umständen erschließen sich Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht. Ungeachtet dessen ist zu bedenken, dass Fehlzeiten zwar grundsätzlich Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten begründen können. Dies muss aber ebenfalls schlüssig dargelegt werden, weil Fehlzeiten auch auf Krankheiten zurückzuführen sein können, die die Dienstfähigkeit eines Beamten tatsächlich nicht dauerhaft berühren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013, a.a.O., Rn. 27, und Beschluss vom 10. April 2014, a.a.O., Rn. 20). b) Auch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin könne dem Anordnungsanspruch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass ihr eine Konkretisierung der Untersuchungsanordnung nicht möglich sei, weil sie keine Kenntnisse über den Gesundheitszustand der Antragstellerin habe, zieht die Beschwerde nicht mit schlüssigem Gegenvorbringen in Zweifel. Zutreffend ist in der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen worden, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf Auskunft in Anspruch nehmen kann. Die hiergegen mit der Beschwerde geltend gemachten Rügen bleiben erfolglos. aa) Das Auskunftsverlangen ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht unzulässig. In der angefochtenen Entscheidung ist dazu ausgeführt worden, dass die in § 35 BeamtStG geregelte Unterstützungs- und Gehorsamspflicht den Dienstherrn ermächtige, unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von seinem Beamten Auskunft auch über personenbezogene Daten, die dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unterlägen, zu verlangen. Lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Beamter aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig sei, rechtfertige es regelmäßig das öffentliche Interesse daran, diesen Beamten aus dem aktiven Dienst zu entfernen, um eine Störung des Dienstbetriebs zu vermeiden, den Beamten jedenfalls um solche Auskünfte anzuhalten, die es ermöglichen, eine Untersuchungsanordnung nach Art und Umfang der Untersuchung hinreichend zu spezifizieren. Soweit sich die Antragsgegnerin überhaupt mit dieser Argumentation auseinandersetzt, überzeugt sie mit ihrer Kritik nicht. Ihr Einwand, der Dienstherr dürfe sich nicht aus Quellen – etwa Beihilfeakten – informieren, die ohne Zustimmung des Beamten nicht verwertbar seien, verfängt schon deshalb nicht, weil die Beschwerde bezogen auf das Auskunftsverlangen keine Vorschriften aufzeigt, die es dem Dienstherrn verbieten, in der erstinstanzlich für möglich gehaltenen Weise an den Beamten heranzutreten. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf § 43 Abs. 2 LBG bleibt unergiebig, da sich diese Bestimmung allein mit der Reichweite der Mitteilungspflichten des mit der Untersuchung des Beamten beauftragten (Amts-) Arztes befasst und keine Aussage darüber trifft, inwieweit der Beamte – über die bereits erstinstanzlich erläuterten Maßgaben hinaus – berechtigt ist, eine Auskunft über seine körperliche bzw. gesundheitliche Konstitution zu verweigern. Anders als mit der Beschwerde ferner vorgetragen, ergibt sich aus § 43 Abs. 1 Satz 1 LBG nicht, dass nur ein mit der Untersuchung des betroffenen Beamten betrauter (amts-)ärztlicher Gutachter zu einem entsprechenden Auskunftsersuchen legitimiert wäre. Der Hinweis der Beschwerde darauf, dass die vom Innenministerium für die Gutachten nach § 37 Abs. 1, § 43 Abs. 1 LBG vorgesehenen Formulare keine Angaben zu Art und Umfang der Erkrankung, zu medizinischen Befunden oder anderen Details vorsähen, führt vor diesem Hintergrund nicht weiter. Im Übrigen verkennt der Rechtsbehelf, dass sich ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf beschränken darf, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 –, juris Rn 12 m.w.N.). Nach alledem kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass sich die Antragsgegnerin mit der von ihr erstinstanzlich geforderten Vorgehensweise – wie die Beschwerde weiter meint – über gesetzliche Vorgaben hinwegsetzen würde. bb) Auch der Einwand der Antragsgegnerin, ein erstinstanzlich gefordertes Auskunftsverlangen erweise sich „in aller Regel“ als unverhältnismäßig, ist nicht berechtigt. Soweit mit der Beschwerde zu bedenken gegeben wird, dass eine Auskunft des Beamten ohnehin nicht geeignet sei, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen, weil keine Gewähr für deren Richtigkeit oder Vollständigkeit bestünde und es im Hinblick auf die Feststellung der Dienstunfähigkeit ohnehin nicht auf die subjektive Einschätzung des Beamten ankomme, wird übersehen, dass die etwaigen Angaben des Beamten regelmäßig nur erste Anhaltspunkte bieten können, um Art und Umfang der beabsichtigten ärztlichen Untersuchung zu bestimmen. Freilich ist es auch nicht undenkbar, dass sie bereits dazu ausreichen, dem Dienstherrn Klarheit über Art und Umfang der beabsichtigten ärztlichen Untersuchung zu verschaffen. Genügt die Auskunft nicht, ist der Dienstherr gehalten, sie zu hinterfragen, etwa unter Hinzuziehung des behandelnden Arztes nach entsprechender Entbindung von seiner Schweigepflicht durch den Beamten oder unter Zuhilfenahme amtsärztlichen Sachverstandes. Der Dienstherr ist jedenfalls nicht von vornherein dazu verpflichtet, die Angaben des betroffenen Beamten zur (alleinigen) Grundlage seiner Entscheidung zu machen. Gegebenenfalls ist er befugt, von dem Beamten die Vorlage amtsärztlicher Atteste zu verlangen, die ihm ein genaueres Bild der körperlichen bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigung vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013, a.a.O., Rn. 27 m.w.N.) und damit zugleich in die Lage versetzen, Art und Umfang der für die Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 bzw. 2 BeamtStG erforderlichen ärztlichen Untersuchung in den Grundzügen zu bestimmen. Die zuvor angestellten Erwägungen verdeutlichen, dass der Antragsgegnerin mit dem Auskunftsverlangen auch nichts Unmögliches abverlangt wird. Eingedenk dieser Aufklärungspflichten der Antragsgegnerin muss sich die Antragstellerin jedenfalls nicht darauf verweisen lassen, zur näheren Begründung der Untersuchungsanordnung von sich aus das den beschriebenen höchstrichterlichen – und allein an den Dienstherrn gerichteten – Anforderungen Entsprechende vorzutragen, zumal auch die Antragsgegnerin nicht ohne Weiteres die Erwartung hegen kann, die Adressatin der Anordnung werde schon wissen, „worum es geht“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013, a.a.O., Rn. 20). 2. Mit dem Verwaltungsgericht ist ferner davon auszugehen, dass die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Denn befolgte sie die Anordnung, dann müsste sie Eingriffe in ihr Recht aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch (mit hoher Wahrscheinlichkeit) in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht hinnehmen; dass sie diese Eingriffe nicht zu konkretisieren vermag, wie die Antragsgegnerin betont, kann dabei nicht zu ihren Lasten gehen, da sich die möglichen Beeinträchtigungen gerade wegen der mangelhaften Begründung der Untersuchungsanordnung nicht ermessen lassen. Ungeachtet dessen würde die Antragstellerin – wie bereits erörtert [s. Abschnitt 1. a) aa) (2) (a)] – das alleinige Risiko der späteren gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung tragen. Auf die Erwägungen in dem erwähnten Abschnitt verweist der Senat (zum Bestehen eines Anordnungsgrundes unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte s. bereits Senatsbeschluss vom 17. Juni 2014, a.a.O., S. 6 EA). Die von den Beteiligten diskutierte Frage, ob der Antragstellerin ein (ehrenrühriges) Disziplinarverfahren drohe und deshalb ein Anordnungsgrund bejaht werden müsse, bedarf nach alledem keiner Beantwortung. Im Übrigen erachtet der Senat schon die nach hier vertretener Auffassung zu erwartenden Nachteile als so schwer und unzumutbar, dass sie eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen; sie schließt die begehrte einstweilige Anordnung entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht aus. III. Die Anschlussbeschwerde ist mit ihrem Hilfsantrag, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens unter Abänderung des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses mindestens überwiegend der Antragsgegnerin aufzuerlegen, zulässig und begründet; die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens erster Instanz insgesamt zu tragen. 1. Gegen die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde bestehen keine durchgreifenden Einwände. a) Die Anschlussbeschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. mit § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO ohne Fristbindung statthaft. Mit ihr kann der Anschlussbeschwerdeführer ein dem Beschwerdeführer entgegengesetztes Rechtsschutzziel geltend machen, das über die bloße Zurückweisung der Beschwerde hinausgeht. Ein solches Ziel verfolgt die Antragstellerin, weil sie über die Zurückweisung der Beschwerde hinaus eine Korrektur der Kostengrundentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin begehrt (so zu alledem bereits OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 1 ME 71/14 –, juris Rn. 21). b) Die Bestimmung des § 158 Abs. 1 VwGO steht der Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde nicht entgegen. Danach ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Das gilt zur Vermeidung von Umgehungen auch in Fällen, in denen ein durch eine Kostenentscheidung belasteter Verfahrensbeteiligter in der Hauptsache kein zulässiges Rechtsmittel einlegen kann und deshalb mit seinem Rechtsmittel die Hauptsacheentscheidung nur formal einbezieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 2002 – 7 B 104.02 –, juris Rn. 3). Abgesehen davon, dass sich die Anschlussbeschwerde hier mit ihrem Hauptantrag gegen die erstinstanzliche Entscheidung in der Sache wendet, gelten die beschriebenen Einschränkungen ohnehin nicht für dieses Rechtsmittel. Denn § 158 Abs. 1 VwGO ist nach seinem Sinn und Zweck lediglich darauf gerichtet, das Rechtsmittelgericht von der Pflicht freizustellen, ohne Entscheidung zur Hauptsache allein die Kostenentscheidung isoliert überprüfen zu müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 1999 – 4 B 18.99 –, juris Rn. 6). Ein solcher Fall liegt im Fall eines Anschlussrechtsmittels von vornherein nicht vor, weil das Rechtsmittelgericht die Hauptsache bereits auf das Rechtsmittel hin überprüft. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist deshalb teleologisch zu reduzieren (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 22; OVG Bautzen, Beschluss vom 3. März 2010 – 1 E 3/10 –, juris Rn. 2; OVG Koblenz, Beschluss vom 12. Mai 1998 – 12 A 12501/97 –, juris Rn. 18; VGH Mannheim, Urteil vom 7. März 1996 – 2 S 2537/95 –, juris Rn. 21). 2. Die Anschlussbeschwerde ist auch begründet. Die dargelegten Gründe führen zu einer Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung im Sinne der Antragstellerin. Das Verwaltungsgericht hat diese zu Unrecht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO an den Kosten des Verfahrens beteiligt. Nach dieser Vorschrift trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Wer unterliegt und wer obsiegt, richtet sich nach dem materiellen Interesse und den gestellten Anträgen. Davon ausgehend ist allein die Antragsgegnerin in erster Instanz unterlegen und zur Kostentragung verpflichtet. Denn die Antragstellerin hat mit ihrem jedenfalls nach wirtschaftlicher Betrachtung sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag verfolgten Begehren, von der Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin vorläufig verschont zu bleiben, obsiegt. Betreffen Haupt- und Hilfsantrag – wie hier – denselben Gegenstand und erreicht der Antragsteller jedenfalls mit seinem Hilfsantrag dasselbe, wie es bei einer stattgebenden Entscheidung über den Hauptantrag geschehen wäre, dann sind die Kosten dem Antragsgegner in ihrer Gesamtheit aufzuerlegen; der Sache steht der Antragsteller in derartigen Fällen nicht anders da als in Konstellationen, in denen er mit einer anderen Begründung als der geltend gemachten erfolgreich ist (so zutreffend Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 3. Aufl. 2010, § 155 Rn. 16; ebenso Jeromin/Praml, in: Gärditz, VwGO, Kommentar, 1. Aufl. 2013, § 155 Rn. 4; zu § 92 ZPO BGH, Urteil vom 21. Februar 1962 – IV ZR 235/61 –, juris; s. entsprechend zur Streitwertberechnung § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG; vgl. hierzu wiederum BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 – X ZR 94/13 –, juris, und vom 6. Juni 2013 – I ZR 190/11 –, juris). Die Kostenentscheidung, die für die Anschlussbeschwerde als selbständig zu behandelndes Rechtsmittel gesondert zu treffen ist (vgl. Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 6. Aufl. 2014, § 127 Rn. 46), folgt bezogen auf die Beschwerde aus § 154 Abs. 2 VwGO und im Hinblick auf die Anschlussbeschwerde aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).