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Beschluss

OVG 4 N 8.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0812.OVG4N8.14.0A
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Leitsätze
Sowohl die Sonderzahlung als auch die vermögenswirksamen Leistungen sind als Bestandteil der Besoldung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BBesG) im Rahmen des Urlaubsabgeltungsanspruchs zu berücksichtigen, weil sie untrennbar mit der Erfüllung der dem Beamten obliegenden Aufgaben verbunden und nicht Ausgleich für besondere, nur gelegentlich auftretende Belastungen sind.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. November 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 219,85 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sowohl die Sonderzahlung als auch die vermögenswirksamen Leistungen sind als Bestandteil der Besoldung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BBesG) im Rahmen des Urlaubsabgeltungsanspruchs zu berücksichtigen, weil sie untrennbar mit der Erfüllung der dem Beamten obliegenden Aufgaben verbunden und nicht Ausgleich für besondere, nur gelegentlich auftretende Belastungen sind.(Rn.5) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. November 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 219,85 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen, soweit sie hinreichend dargelegt sind (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), nicht vor. 1. Mit den vom Beklagten angeführten und hier allein zu prüfenden Gründen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht aufgezeigt. Gemessen an den vorgetragenen Aspekten hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zu Recht verpflichtet, dem Kläger eine weitere finanzielle Abgeltung für krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub in Höhe von 219,85 Euro nebst Prozesszinsen zu gewähren. Zwischen den Beteiligten steht nicht (mehr) im Streit, dass dem Kläger, der mit Ablauf des Monats Januar 2007 in den Ruhestand versetzt wurde, dem Grunde nach ein unionsrechtlicher Anspruch auf finanzielle Abgeltung von 21,66 Tagen nicht genommenen Erholungsurlaubs aus den Jahren 2006 bis 2007 zusteht. Die Auffassung des angefochtenen Urteils, bei der Berechnung der Höhe der finanziellen Abgeltung seien die dem Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Sonderzahlungsgesetzes (SZG) im Dezember 2006 gewährte Sonderzahlung in Höhe von 640 Euro und die vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von monatlich 6,65 Euro zu berücksichtigen, wird vom Beklagten nicht mit schlüssigem Gegenvorbringen in Zweifel gezogen. Den rechtlichen Ansatz der erstinstanzlichen Entscheidung stellt der Rechtsbehelf nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 20. Januar 2009 - Rs. C-350/06 und 520/06, Schultz-Hoff -, juris Rn 61, und vom 15. September 2011 - Rs. C-155/10, Williams -, juris Rn. 19) davon ausgegangen, dass Anknüpfungspunkt für die Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs das gewöhnliche Arbeitsentgelt sei: Der Beschäftigte solle dasjenige bekommen, was er bekommen hätte, wenn er den Urlaub während seiner aktiven Dienstzeit genommen hätte. Das sei im Falle eines Beamten die Besoldung, die während des Urlaubs weitergezahlt worden wäre. Dabei gehe der Europäische Gerichtshof von einem weiten Begriff des Arbeitsentgelts aus. Entsprechend der in der Rechtssache Williams vorgenommenen Differenzierung bei variablen Gehaltsbestandteilen sei der innere Zusammenhang zwischen den verschiedenen Bestandteilen des Gesamtentgelts des Arbeitnehmers und der Erfüllung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht ist weiter der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, juris Rn. 26) gefolgt, für die Höhe des Abgeltungsanspruchs sei auf die Besoldung in den letzten drei Monaten vor dem Eintritt in den Ruhestand als hinreichend langen Referenzzeitraum abzustellen, um die Auswirkungen zufälliger Schwankungen der Besoldung zu verringern. Die hierauf beruhende Würdigung des angefochtenen Urteils, sowohl die Sonderzahlung als auch die vermögenswirksamen Leistungen seien als Bestandteil der Besoldung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BBesG a.F.) im Rahmen des Abgeltungsanspruchs zu berücksichtigen, weil sie untrennbar mit der Erfüllung der dem Beamten obliegenden Aufgaben verbunden und nicht Ausgleich für besondere, nur gelegentlich auftretende Belastungen seien, wird vom Rechtsbehelf nicht durchgreifend erschüttert. Das Vorbringen des Beklagten zur Rechtsnatur „des Weihnachtsgeldes als Sonderzahlung“ überzeugt nicht. Soweit der Rechtsbehelf unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 15. September 2011 (a.a.O. Rn. 24) geltend macht, die Sonderzahlung diene nicht dem Ausgleich einer Unannehmlichkeit und sei deshalb nicht berücksichtigungsfähig, verkennt er die Argumentation jener Entscheidung, die sich auf verschiedene einem Fluglinienpiloten gezahlte Zulagen bezieht und deren Berücksichtigungsfähigkeit danach abgrenzt, ob sie der Abgeltung von Unannehmlichkeiten dienen, die untrennbar mit der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden sind, oder ob sie ausschließlich gelegentlich anfallende Kosten oder Nebenkosten decken sollen, die bei der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben entstehen (a.a.O. Rn. 24 f.). Diesen speziellen Erwägungen, die sich allein auf die dort streitigen Zulagen beziehen, lassen sich keine generellen Aussagen für die Berücksichtigungsfähigkeit aller anderen Entgeltbestandteile entnehmen, die neben dem Grundgehalt gezahlt werden. Der EuGH weist vielmehr in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass - über die in Rn. 24 genannte Zulage hinaus - alle diejenigen Bestandteile zu berücksichtigen sind, die an die persönliche und berufliche Stellung des Beschäftigten anknüpfen (a.a.O. Rn. 27, 28). Hiernach kommt es nicht darauf an, dass die Sonderzahlung nicht dem Ausgleich einer Unannehmlichkeit dient. Soweit der Beklagte geltend macht, die Sonderzahlung knüpfe auch nicht an die persönliche und berufliche Stellung der Dienstkraft an, steht dies im Widerspruch zu den Regelungen des Sonderzahlungsgesetzes, die als Voraussetzungen für den Anspruch auf Sonderzahlung in § 2 Abs. 1 SZG auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses zum Land und dessen Dauer abstellen. Die vom Beklagten zitierte Gesetzesbegründung zu § 7 (Drucksache des Abgeordnetenhauses 15/1970, S. 7) bestätigt mit dem Gedanken der Anerkennung für erbrachte Leistungen im zurückliegenden Jahr gerade den dienstlichen Zusammenhang. Hinsichtlich des dort weiter angeführten Bezugs zum Weihnachtsfest ist allein der Zeitpunkt der Zahlung angesprochen. Wie in der Gesetzesbegründung unter „Allgemeines“ (a.a.O. S. 5) hervorgehoben, ist die jährliche Sonderzahlung gerade von diesem Anlass gelöst worden. Sie ist vielmehr auch als Anerkennung einer Jahresleistung zu sehen. Der Bezug zum Weihnachtsfest ist in der Weise erhalten geblieben, dass die Sonderzahlung im Monat Dezember ausgezahlt wird. Ebenso wenig lassen sich aus dem Referenzzeitraum der Besoldung Einwände gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts herleiten. Das Vorbringen, die Sonderzahlung bewirke keine „zufällige Schwankung der Besoldung“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, da die Zahlung nicht „zufällig“ im Dezember erfolge, sondern bewusst vom Gesetzgeber für diesen Monat vorgesehen sei, überzeugt nicht. Die zur Besoldung der Beamten gehörenden Bezüge werden stets nicht zufällig, sondern immer zu den im Gesetz geregelten Zeitpunkten gezahlt. Die Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts, es sei auf die letzten drei Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand als hinreichend langen Referenzzeitraum abzustellen, um die Auswirkungen zufälliger Schwankungen der Besoldung zu verringern (a.a.O. Rn. 26), knüpft an den Zeitpunkt der Zurruhesetzung an und nimmt in den Blick, dass die Besoldung in den ihr vorangegangenen Monaten unterschiedlich hoch gewesen sein kann. Dies schließt ohne weiteres auch die Sonderzahlung als Bestandteil der Besoldung ein, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf deren Zweck ankäme. Solchen Schwankungen wird nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts allein durch die Länge des Referenzzeitraums Rechnung getragen, der eine Nivellierung der Schwankungen bewirkt. Der Einwand des Beklagten, die Einbeziehung der Sonderzahlung führe zu einer willkürlichen und nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung, weil die nach dem Jahresende in den Ruhestand versetzten Beamten ohne sachlichen Grund bei der Urlaubsabgeltung besser gestellt würden als später in den Ruhestand versetzte Kollegen, greift nicht durch. Diese unterschiedliche Behandlung ist eine zwangsläufige Folge der pauschalierenden Regelungen über die Gewährung der Sonderzahlung, die für die Anspruchsvoraussetzungen an bestimmte Zeitpunkte oder Zeiträume im Kalenderjahr anknüpfen. Die Ausgestaltung als Einmalzahlung, für die nach § 7 Abs. 1 SZG grundsätzlich die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgeblich sind und die gemäß § 7 Abs. 2 SZG mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu zahlen ist, führt je nach dem Zeitpunkt des Eintritts von Statusänderungen zu Ungleichbehandlungen, die sich entsprechend bei der Bemessung des Abgeltungsbetrags auswirken. Dass insoweit die Grenzen zulässiger Pauschalierung überschritten sein könnten, ist nicht ersichtlich. Der Würdigung des Verwaltungsgerichts, bei der Urlaubsabgeltung seien auch die vermögenswirksamen Leistungen zu berücksichtigen, tritt der Rechtsbehelf, der sich ausschließlich mit der Sonderzahlung befasst, nicht entgegen. 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Rechtsbehelf zeigt keine Aspekte auf, die der Erörterung in einem Berufungsverfahren bedürften. Das Vorbringen des Beklagten, schon der Wortlaut „Weihnachtsgeld“ sei missverständlich und rechtlich uneindeutig, geht fehl, weil das Besoldungsrecht einschließlich des Sonderzahlungsgesetzes diesen Begriff nicht verwendet, sondern von einer Sonderzahlung spricht. Die weiter thematisierte Entstehungsgeschichte belegt, dass die Sonderzahlung - wie ausgeführt - vom Weihnachtsfest gelöst ist und zumindest auch der Anerkennung erbrachter Leistungen dient. Soweit der Rechtsbehelf Schwierigkeiten in der „uneindeutigen Systematik der Regelung und Auszahlung des Weihnachtsgeldes“ sieht, weil es unter dieser Bezeichnung gehandhabt werde, aber im Sonderzahlungsgesetz geregelt sei, verkennt er wiederum, dass der Begriff des Weihnachtsgeldes im Besoldungsrecht nicht verwendet wird. Hinsichtlich von Sinn und Zweck der Sonderzahlung wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. Der Umstand, dass diese Leistung kein Ausgleich für eine erlittene Unannehmlichkeit mit innerem Zusammenhang zur dienstlichen Tätigkeit im Sinne der EuGH-Rechtsprechung ist, steht ihrer Berücksichtigung nicht entgegen, da diese vom EuGH mit Blick auf Zulagen erörterte Fallgruppe nicht abschließend ist und darüber hinaus alle Gehalts- bzw. Besoldungsbestandteile erfasst werden, die - wie hier - an die persönliche und berufliche Stellung des Beschäftigten anknüpfen. Auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen unter 1. Bezug. 3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt nur vor, wenn in der Rechtssache eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage aufgeworfen wird, deren Beantwortung in einem künftigen Berufungsverfahren zur Wahrung der Einheitlichkeit oder zur Fortentwicklung des Rechts geboten ist. Das ist hier nicht der Fall. Die dem Vorbringen des Beklagten zu entnehmende Rechtsfrage, ob die Sonderzahlung bei der Berechnung des Urlaubsabgeltungsbetrages zu berücksichtigen ist, kann auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig beantwortet werden. Auf die Ausführungen unter 1., die im Ergebnis von der vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt werden (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 4. Juni 2014 - 1 A 519/14 -, juris Rn. 38 f.), nimmt der Senat Bezug. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).