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Urteil

OVG 4 B 14.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1028.OVG4B14.12.0A
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Leitsätze
1. Die regelmäßige Arbeitszeit von Lehramtsanwärtern bestimmt sich ausschließlich nach den Regelungen der im Anspruchszeitraum noch geltenden Verordnung über den Vorbereitungsdienst im Anschluss an die Erste Staatsprüfung (Lehrerausbildungsordnung – LAusbO (juris: AusbO BE)) vom 18. März 1999 (GVBl. S. 109), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Januar 2009 (GVBl. S. 64).(Rn.15) 2. Die in § 9 LAusbO (juris: AusbO BE) statuierten Ausbildungsverpflichtungen sind vor dem Hintergrund, dass der Vorbereitungsdienst ausschließlich der Ausbildung und nicht etwa der eigenverantwortlichen Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dient (vgl. dazu auch § 1 LAusbO (juris: AusbO BE)), als Bestimmungen der regelmäßigen Arbeitszeit aufzufassen, die keinen Raum für eine Heranziehung der allgemein für Landesbeamte geltenden arbeitszeitrechtlichen Regelungen belassen.(Rn.17) 3. Die Unterrichtsverpflichtungen eines Lehramtsanwärters sind im Zeitraum zwischen dem Ablegen der Zweiten Staatsprüfung und der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf höchstens zwölf Wochenstunden Ausbildungsunterricht beschränkt.(Rn.18) 4. Der Umstand, dass der vom Lehramtsanwärter verlangte Unterricht über die für ihn geltende regelmäßige Arbeitszeit hinausreichte, führt nicht zu einer Mehrarbeitsvergütung.(Rn.19)
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die regelmäßige Arbeitszeit von Lehramtsanwärtern bestimmt sich ausschließlich nach den Regelungen der im Anspruchszeitraum noch geltenden Verordnung über den Vorbereitungsdienst im Anschluss an die Erste Staatsprüfung (Lehrerausbildungsordnung – LAusbO (juris: AusbO BE)) vom 18. März 1999 (GVBl. S. 109), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Januar 2009 (GVBl. S. 64).(Rn.15) 2. Die in § 9 LAusbO (juris: AusbO BE) statuierten Ausbildungsverpflichtungen sind vor dem Hintergrund, dass der Vorbereitungsdienst ausschließlich der Ausbildung und nicht etwa der eigenverantwortlichen Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dient (vgl. dazu auch § 1 LAusbO (juris: AusbO BE)), als Bestimmungen der regelmäßigen Arbeitszeit aufzufassen, die keinen Raum für eine Heranziehung der allgemein für Landesbeamte geltenden arbeitszeitrechtlichen Regelungen belassen.(Rn.17) 3. Die Unterrichtsverpflichtungen eines Lehramtsanwärters sind im Zeitraum zwischen dem Ablegen der Zweiten Staatsprüfung und der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf höchstens zwölf Wochenstunden Ausbildungsunterricht beschränkt.(Rn.18) 4. Der Umstand, dass der vom Lehramtsanwärter verlangte Unterricht über die für ihn geltende regelmäßige Arbeitszeit hinausreichte, führt nicht zu einer Mehrarbeitsvergütung.(Rn.19) Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf eine Verpflichtung zur Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für 100 Unterrichtsstunden gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 1. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 30. März 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der rechtlichen Beurteilung des auf eine Mehrarbeitsvergütung gerichteten Klagebegehrens sind die Vorschriften in den § 53 Abs. 1 und 2 LBG, § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung – AZVO) in der Fassung vom 16. Februar 2005 (GVBl. S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juli 2010 (GVBl. S. 403), sowie in den § 48 Abs. 1 BBesG und § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 3, § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der bis zum 31. Dezember 2010 bzw. ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung zugrunde zu legen. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Mehrarbeit mit der Folge einer dafür zu zahlenden Vergütung als Ausnahmetatbestand geregelt ist. Beamtinnen und Beamte sind grundsätzlich verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt (§ 53 Abs. 1 LBG). Vergütungen für über den gesetzlich bestimmten Umfang hinaus geleistete Mehrarbeit dürfen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung (§ 53 Abs. 2 LBG, § 9 Abs. 2 AZVO, § 48 Abs. 1 BBesG und die dazu erlassene Rechtsverordnung) gewährt werden. Nach § 53 Abs. 2 Satz 1 LBG ist Beamtinnen oder Beamte, die durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden, innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit (zuvörderst) eine entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Erst wenn eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, können gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 LBG an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung nach den besoldungsrechtlichen Regelungen erhalten, wobei § 9 Abs. 2 AZVO insoweit auf die in § 48 BBesG enthaltene Bestimmung und die auf dieser Grundlage erlassene Mehrarbeitsvergütungsverordnung verweist. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Klägerin abgehaltenen 100 Unterrichtsstunden keine Mehrarbeit darstellen, die eine Vergütung auslösen könnte. Mehrarbeit ist nach den Regelungen in § 53 Abs. 2 LBG und § 9 Abs. 1 AZVO der Dienst, den der Beamte aufgrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus verrichtet. Die streitgegenständlichen Unterrichtsstunden überschritten seinerzeit zwar die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin (hierzu 1.). Für diesen über die regelmäßige Arbeitszeit hinausreichenden Dienst fehlt es jedoch an der erforderlichen Anordnung oder Genehmigung des Dienstherrn (hierzu 2.). 1. Anders als das Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass sich die regelmäßige Arbeitszeit von Lehramtsanwärtern ausschließlich nach den Regelungen der im Anspruchszeitraum noch geltenden Verordnung über den Vorbereitungsdienst im Anschluss an die Erste Staatsprüfung (Lehrerausbildungsordnung – LAusbO) vom 18. März 1999 (GVBl. S. 109), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Januar 2009 (GVBl. S. 64), bestimmte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Lehramtsanwärterin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen worden ist, um ihren ausschließlich der Ausbildung – und nicht etwa der eigenverantwortlichen Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben – dienenden Vorbereitungsdienst abzuleisten (zu diesem Zweck s. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Loseblatt-Kommentar, Stand: April 2015, § 6 Rn. 16; Summer, in: GKÖD I, Loseblatt-Kommentar, Stand: Dezember 2012, L § 6 Rn. 13); die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung notwendige Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist mit der Verpflichtung des Beamten verbunden, sich entsprechend der in § 34 Satz 1 BeamtStG normierten Einsatzpflicht der Ausbildung zu widmen (s. Reich, BeamtStG, Kommentar, 2009, § 4 Rn. 14). Der Vorbereitungsdienst der Lehramtsanwärter ist Gegenstand der Vorschriften der Lehrerausbildungsordnung und dort in Übereinstimmung mit der maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des (inzwischen aufgehobenen) Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, berichtigt S. 948), zuletzt geändert durch Art. X des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), insbesondere mit Blick auf dessen Umfang, Dauer, Inhalt und Gestaltung in umfassender Weise geregelt. Die dort in § 9 LAusbO statuierten Ausbildungsverpflichtungen sind vor dem Hintergrund des angesprochenen Zwecks des Vorbereitungsdienstes (vgl. dazu auch § 1 LAusbO) als Bestimmungen der regelmäßigen Arbeitszeit aufzufassen, die keinen Raum für eine Heranziehung der allgemein für Landesbeamte geltenden arbeitszeitrechtlichen Regelungen belassen. Das ergibt sich aus einer Zusammenschau der in den § 2 Abs. 3, § 9 und § 11 Abs. 1, 2 und 5 Satz 3 LAusbO enthaltenen Bestimmungen. Nach § 2 Abs. 3 LAusbO umfasste der Vorbereitungsdienst der Lehramtsanwärter Veranstaltungen der Allgemeinen Seminare (Nr. 1), Veranstaltungen der Fachseminare (Nr. 2) und Ausbildungsunterricht (Nr. 3). Den Umfang dieser (abschließend aufgezählten) Ausbildungsverpflichtungen regelte § 9 LAusbO. Für den Ausbildungsunterricht waren gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 LAusbO 12 Wochenstunden vorgesehen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LAusbO bestand der Ausbildungsunterricht aus selbständigem Unterricht und Unterricht unter Anleitung und Hospitationen. Selbständiger Unterricht sollte gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 LAusbO in einem Umfang von mindestens vier und höchstens zehn Wochenstunden erteilt werden. Im Unterschied zu der Teilnahme an Allgemeinen Seminaren und Fachseminaren war für den Ausbildungsunterricht nach § 11 Abs. 5 Satz 3 LAusbO vorgesehen, dass er bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes fortzuführen war; der Vorbereitungsdienst endete gemäß § 11 Abs. 2, Var. 1 LAusbO mit Ablauf des Tages, an welchem dem Lehramtsanwärter das Ergebnis der erfolgreich abgelegten Zweiten Staatsprüfung schriftlich bekanntgegeben wurde, reichte also über die mit dem Termin der Zweiten Staatsprüfung abgeschlossene Ausbildungsphase hinaus. Zu darüber hinausreichenden Unterrichtsverpflichtungen äußert sich die Lehrerausbildungsordnung nicht; es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff „Ausbildungsunterricht“ im Sinne des § 11 Abs. 5 Satz 3 LAusbO bezogen auf seinen Umfang anders zu verstehen wäre als in § 9 LAusbO. Die hier vertretene Interpretation der Lehrerausbildungsordnung als abschließende Rechtsgrundlage für die Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit von Lehramtsanwärtern wird durch die nachfolgende Rechtsentwicklung bestätigt: Mit der an die Stelle der Lehrerausbildungsordnung getretenen Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) vom 23. Juni 2014 (GVBl. S. 228) hat der Verordnungsgeber in § 29 eine spezielle Bestimmung über den Unterrichtseinsatz von Lehramtsanwärtern nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung geschaffen und damit der Sache nach zu erkennen gegeben, dass es bisher an einer entsprechenden Regelung gefehlt hat: Danach können die Lehramtsanwärter in der Zeit zwischen der mündlichen Bekanntgabe des Ergebnisses der bestandenen Staatsprüfung und dem Tag der Aushändigung des Zeugnisses der Staatsprüfung im Einvernehmen mit dem Seminarleiter in ihrer Schule mit zusätzlichem Unterricht oder sonstigen unterstützenden Aufgaben beauftragt werden. Nach alledem waren die Unterrichtsverpflichtungen der Klägerin im maßgeblichen – die Phase zwischen dem Ablegen der Zweiten Staatsprüfung und der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses betreffenden – Zeitraum auf höchstens zwölf Wochenstunden Ausbildungsunterricht beschränkt, von denen freilich nach der Sollvorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 4 LAusbO im Regelfall ohnehin nur zehn Wochenstunden als selbständiger Unterricht durchzuführen gewesen wären. Diese spezielleren Regelungen gehen der Bestimmung in § 3 Abs. 3 Satz 1 AZVO vor, die in Verbindung mit der Anlage zur AZVO für Lehrerinnen und Lehrer an Sonderschulen eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 27 Pflichtstunden vorsah. 2. Der Umstand, dass der von der Klägerin verlangte streitgegenständliche Unterricht über die für sie geltende regelmäßige Arbeitszeit hinausreichte, führt die Berufung indes nicht zum Erfolg. Denn eine Mehrarbeitsvergütung scheidet deshalb aus, weil der Dienstherr im Hinblick auf den betrachteten zusätzlichen Unterricht der Klägerin Mehrarbeit weder angeordnet noch genehmigt hat. Auf die schriftliche Bestätigung des Schulleiters der M...-Schule vom 10. Februar 2011 kann sich die Klägerin nicht berufen. Sie enthält keine entsprechende Anordnung bzw. Genehmigung. Hiervon könnte nur dann die Rede sein, wenn dem Dienstherrn insofern bewusst gewesen wäre, dass er von dem Beamten im Einzelfall ein Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit verlangt oder er es zumindest billigend in Kauf genommen hat. Ist er sich dessen nicht bewusst, ordnet er weder eine Mehrarbeit an noch genehmigt er sie (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 28. Juli 1983 – 2 BA 62 + 66/80 –, DÖD 1983, 248; ebenso OVG Münster, Urteil vom 5. August 1998 – 12 A 3011/95 –, juris Rn. 21). Für ein Bewusstsein der beschriebenen Art bestehen keine Anhaltspunkte. Die besagte Bestätigung entsprach der seinerzeit von der zuständigen Senatsverwaltung mit an alle Schulen, die Schulaufsicht und die Leiter der Seminare gerichtetem Schreiben vom 14. April 2006 initiierte Praxis, die Unterrichtsverpflichtung der Lehreranwärter und Studienreferendare nach bestandener Zweiter Staatsprüfung bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes in den Fällen zu erhöhen, in denen Unterrichtsausfall drohte und keine Ersatzlehrkraft zur Verfügung gestellt werden konnte. Sie war von der – mit der seinerzeit bestehenden Rechtslage allerdings nicht zu vereinbarenden – Vorstellung getragen, dass der zusätzlich verlangte Unterricht Bestandteil der regelmäßigen Arbeitszeit der Lehreranwärter und Studienreferendare gewesen sei, der im Bedarfsfall ausgeschöpft werden könne. Danach kann der von der Klägerin abgehaltene und über ihre seinerzeit bestehenden Ausbildungsverpflichtungen hinausreichende Unterricht allenfalls als (rechtswidrige) Zuvielarbeit beurteilt werden, für die aber ein Vergütungsanspruch der Klägerin nicht besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Abs. 1 BRRG genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin begehrt eine Mehrarbeitsvergütung für als Lehreranwärterin zusätzlich geleistete Unterrichtsstunden. Am 4. Februar 2009 wurde die Klägerin als Lehreranwärterin für das Lehramt an Sonderschulen/für Sonderpädagogik in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf (Vorbereitungsdienst) berufen. Nach bestandener Zweiter Staatsprüfung hielt sie nach eigenen – später durch die Schulleitung bestätigten – Angaben in einem zehnwöchigen Zeitraum von Ende November 2010 bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes am 3. Februar 2011 auf Anordnung der Schulleitung wöchentlich 20 Unterrichtsstunden ab. Unter dem 14. Februar 2011 beantragte die Klägerin, ihr 100 Unterrichtsstunden (zehn Wochenstunden in zehn Wochen) als Mehrarbeit zu vergüten, wobei sie darauf hinwies, nur dazu verpflichtet gewesen zu sein, wöchentlich zehn Unterrichtsstunden abzuhalten. Diesen Antrag lehnte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Bescheid vom 1. März 2011 mit der Begründung ab, dass nach bestandener Zweiter Staatsprüfung die Unterrichtsverpflichtung der Lehramtsanwärter bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes in den Fällen erhöht werden könne, in denen Unterrichtsausfall drohe und keine Ersatzlehrkraft zur Verfügung gestellt werden könne. Grundlage hierfür seien die Vorgaben der Unterlage „Personalkostenbudgetierung – Arbeitsmaterialien für Schulleiterinnen und Schulleiter“. Den hiergegen am 9. März 2011 erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin darauf hinwies, dass nicht das erwähnte Arbeitsmaterial, sondern § 53 LBG Rechtsgrundlage für den Umgang mit Mehrarbeit von Beamten sei und ein Freizeitausgleich für ihre Mehrarbeit nicht habe gewährt werden können, weil das Beamtenverhältnis geendet habe, wies die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2011 zurück und begründete dies damit, dass es sich bei den zusätzlich erteilten Stunden nicht um Mehrarbeit handele: Nach einer Grundsatzentscheidung der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 14. April 2006 könne nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung die Unterrichtsverpflichtung der Lehramtsanwärter bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes in den Fällen erhöht werden, in denen Unterrichtsausfall drohe und keine Ersatzlehrkraft zur Verfügung gestellt werden könne. In einer weiteren Stellungnahme des zuständigen Fachreferats vom 4. März 2011 sei festgehalten, es könne nach erfolgreichem Ablegen der Zweiten Staatsprüfung an die Stelle der entfallenen Ausbildungsverpflichtungen im Allgemeinen Seminar und in den Fachseminaren für die verbleibende Zeit im Vorbereitungsdienst angeordnet werden, dass Unterricht durch Lehramtsanwärter/-innen zu erteilen sei. Auswirkungen auf die Anwärterbezüge gebe es dabei nicht. Der zeitliche Umfang der Ausbildung im Vorbereitungsdienst entspreche einer Tätigkeit mit einer vollen Stelle. Die Lehramtsanwärter würden nicht über ihre reguläre Arbeitszeit hinaus beschäftigt. Die von der Klägerin am 29. April 2011 erhobene und das Begehren weiter verfolgende Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 25. Mai 2012 abgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung ausgeführt: Auf § 53 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung, § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte könne sich die Klägerin nicht berufen. Für einen Anspruch der Klägerin fehle es bereits an der Leistung von Mehrarbeit als über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehender Arbeit. Entgegen ihrer Auffassung könne § 9 der damals geltenden Lehrerausbildungsordnung nicht zur Bestimmung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit herangezogen werden. Die Lehrerausbildungsordnung diene dazu, die Ausbildung der Lehrer zu regeln. Ihr Zweck sei es hingegen nicht, für den verbleibenden Zeitraum des Vorbereitungsdienstes nach Erreichen des Ausbildungsziels nunmehr die Arbeitszeit der Lehramtsanwärter festzulegen. Für die Bestimmung der Arbeitszeit der Klägerin sei vielmehr auf die allgemeinen Regeln über die Arbeitszeit der Landesbeamten zurückzugreifen. Aus dem Status der Klägerin als Beamtin auf Widerruf ergebe sich ihre allgemeine Dienstpflicht auch nach Ableistung der Prüfung. Die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten sei in der Arbeitszeitverordnung geregelt und betrage für Lehrer an Sonderschulen 27 Pflichtstunden. Nach bestandener Prüfung sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein entsprechendes Pensum im Rahmen der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auch bewältigt werden könne. Der von der Klägerin erteilte Unterricht habe die in der Arbeitszeitverordnung geregelte Pflichtstundenzahl nicht überschritten. Der Unterricht könne auch nicht unter Rückgriff auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, auf den sie sich berufe, als Mehrarbeit gewertet werden. Gegen dieses ihr am 9. Juni 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. Juli 2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Sie habe einen Anspruch auf Vergütung der streitgegenständlichen 100 Unterrichtsstunden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei eine Mehrarbeit bereits deshalb gegeben, weil eine reguläre Lehrverpflichtung im Rahmen des Beamtenverhältnisses auf Widerruf mit dem alleinigen Ziel der Ausbildung nicht bestehe. Die während des Referendariats geleisteten Unterrichtsstunden dienten allein zu Ausbildungszwecken. Eine darüber hinausreichende Heranziehung sei von der Zwecksetzung des Ausbildungsverhältnisses nicht gedeckt. Dies folge auch aus der Besoldung der Lehramtsanwärter, die ersichtlich nicht an eine reguläre Arbeitsleistung in dem erst angestrebten Statusamt anknüpfe. Auch der Beklagte gehe in seinem Rundschreiben über Hinweis zur Vertretungsregelung in der Fassung vom 27. Januar 2003 terminologisch von Mehrarbeit aus. Entsprechendes ergebe sich zudem aus dem Schreiben des Staatssekretärs bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport vom 22. Dezember 2006. Die Ausbildungsordnung regele keine Änderung des zeitlichen Umfangs der Dienstleistung, die eine gesteigerte Heranziehung zur Unterrichtstätigkeit rechtfertigen könnte. Sie schreibe den Umfang der Ausbildungsverpflichtung für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes vor und lege keine Änderung des Umfangs der Dienstleistung nach Bestehen der zweiten Staatsprüfung nahe. Die selektive Heranziehung der Referendare zu der hier diskutierten Mehrarbeit in unterschiedlichem Umfang sei schließlich gleichheitswidrig, weil eine Inpflichtnahme von Lehramtsanwärtern je nach Personaldeckung es dem Zufall überließe, in welchem Umfang der jeweilige Betroffene eine Unterrichtsverpflichtung zu erfüllen habe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Mai 2012 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 1. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 30. März 2011 zu verpflichten, der Klägerin Mehrarbeitsvergütung für 100 Unterrichtsstunden zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt der Berufung entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Personalakte und den Widerspruchsvorgang verwiesen, die vorgelegen haben und deren Inhalt – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.