Beschluss
OVG 4 S 34.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1102.OVG4S34.15.0A
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Leitsätze
1. Die Feststellung der (dauernden) Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. §§ 105, 107 LBG (BG BE 2009) setzt eine umfassende Beurteilung der dienstlichen Leistungsfähigkeit des Beamten voraus, die notwendig eine körperliche und psychische Untersuchung erfordert.(Rn.4)
2. Es entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sich zunächst auf eine körperliche und (nur) orientierende psychische Untersuchung zu beschränken und die Durchführung einer vertiefenden fachärztlichen Mitbegutachtung vom Ergebnis der Erstuntersuchung abhängig zu machen.(Rn.4)
3. Nur die im Verfahren zur körperlichen und orientierenden psychischen Untersuchung muss der Dienstherr dem betroffenen Beamten nachvollziehbar in der Untersuchungsanordnung vermitteln, um ihn zu befähigen, die Berechtigung der Anordnung unter diesen Gesichtspunkten prüfen und die voraussichtliche Reichweite des zu erwartenden Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ermessen zu können.(Rn.6)
4. Eine detaillierte Festschreibung des Untersuchungsablaufs scheidet schon wegen der Ergebnisoffenheit der Begutachtung, die gerade wegen sonst nicht aufklärbarer Zweifel an der Dienstfähigkeit angeordnet wird, aus.(Rn.6)
5. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Dienstbehörde es ausdrücklich dem Gutachter überlässt, je nach Art der Gesundheitsstörungen Schwerpunkte zu setzen und nach Erforderlichkeit bestimmte Untersuchungsmaßnahmen (hier: kurze Aufmerksamkeits- und/oder Gedächtnistests, Laborbefund mit Urin und/oder Blutabgabe im Labor) durchzuführen.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. September 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Feststellung der (dauernden) Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. §§ 105, 107 LBG (BG BE 2009) setzt eine umfassende Beurteilung der dienstlichen Leistungsfähigkeit des Beamten voraus, die notwendig eine körperliche und psychische Untersuchung erfordert.(Rn.4) 2. Es entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sich zunächst auf eine körperliche und (nur) orientierende psychische Untersuchung zu beschränken und die Durchführung einer vertiefenden fachärztlichen Mitbegutachtung vom Ergebnis der Erstuntersuchung abhängig zu machen.(Rn.4) 3. Nur die im Verfahren zur körperlichen und orientierenden psychischen Untersuchung muss der Dienstherr dem betroffenen Beamten nachvollziehbar in der Untersuchungsanordnung vermitteln, um ihn zu befähigen, die Berechtigung der Anordnung unter diesen Gesichtspunkten prüfen und die voraussichtliche Reichweite des zu erwartenden Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ermessen zu können.(Rn.6) 4. Eine detaillierte Festschreibung des Untersuchungsablaufs scheidet schon wegen der Ergebnisoffenheit der Begutachtung, die gerade wegen sonst nicht aufklärbarer Zweifel an der Dienstfähigkeit angeordnet wird, aus.(Rn.6) 5. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Dienstbehörde es ausdrücklich dem Gutachter überlässt, je nach Art der Gesundheitsstörungen Schwerpunkte zu setzen und nach Erforderlichkeit bestimmte Untersuchungsmaßnahmen (hier: kurze Aufmerksamkeits- und/oder Gedächtnistests, Laborbefund mit Urin und/oder Blutabgabe im Labor) durchzuführen.(Rn.7) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. September 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Rechtsbehelf vorgebrachten Gründe rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Gemessen an dem hiernach durch den Beschwerdevortrag begrenzten Prüfungsstoff hat das Verwaltungsgericht den Antrag, festzustellen, dass der Antragsteller nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der dienstlichen Weisung der Justizvollzugsanstalt Tegel vom 4. August 2015 einer amtsärztlichen Untersuchung bei der Zentralen Medizinischen Gutachtenstelle zu unterziehen, zu Recht abgelehnt. Den prozessualen und materiell-rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung der auf § 39 Abs. 1 Satz 2 LBG gestützten Untersuchungsanordnung zieht der Rechtsbehelf nicht in Zweifel. Ebenso wenig wendet er sich gegen die Würdigung des angefochtenen Beschlusses, im Hinblick auf die seit dem 6. August 2012 durchgängig bestehende Dienstunfähigkeit des Antragstellers lägen hinreichende tatsächliche Feststellungen hinsichtlich des Anlasses der Untersuchung vor. Die Beschwerde richtet sich allein gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Untersuchungsanordnung enthalte auch ausreichende Angaben zu Art und Umfang der Untersuchung. Die insoweit erhobenen Rügen greifen nicht durch. 1. Ohne Erfolg macht der Rechtsbehelf geltend, die Anordnung einer „allgemein ärztlichen Untersuchung“ sei unverhältnismäßig, weil diese nicht erforderlich sei, es vielmehr wegen der ausschließlich vorliegenden psychiatrischen Gesundheitsbeeinträchtigungen einer fachärztlichen psychiatrischen Begutachtung bedürfe. Der Antragsteller verkennt zum einen, dass die Feststellung der (dauernden) Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. §§ 105, 107 LBG eine umfassende Beurteilung der dienstlichen Leistungsfähigkeit des Beamten voraussetzt, die notwendig eine körperliche und psychische Untersuchung erfordert. Zum anderen entspricht es gerade dem von der Beschwerde herangezogenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sich zunächst auf eine körperliche und (nur) orientierende psychische Untersuchung zu beschränken und die Durchführung einer vertiefenden fachärztlichen Mitbegutachtung, die wegen ihrer Intensität mit deutlich gravierenderen Grundrechtseingriffen verbunden ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris Rn. 17), vom Ergebnis der Erstuntersuchung abhängig zu machen. Die Behauptung der Beschwerde, eine allgemeine amtsärztliche Untersuchung selbst mit Erhebung eines orientierenden psychischen Befunds könne keine Klärung des Gesundheitszustands des Antragstellers erbringen, ist spekulativ und greift dem Resultat der angeordneten Begutachtung vor. Ausweislich der von der Dienstbehörde eingeholten Auskunft der Zentralen Medizinischen Gutachtenstelle vom 23. Juni 2015 lässt sich erst im Ergebnis dieser Untersuchung und nach Durchsicht der von dem Beamten mitzubringenden Unterlagen der behandelnden Ärzte sachgerecht und fundiert einschätzen, ob der Gutachtenauftrag beantwortet werden kann oder es dafür noch einer fachärztlichen Mitbegutachtung bedarf. Diese ärztliche Beurteilung erscheint dem Senat plausibel. Die Beschwerde zeigt demgegenüber keine Umstände auf, die die angeordnete Untersuchung als von vornherein untauglich erscheinen lassen könnten. Soweit der Antragsteller vorträgt, es fehle jeder Tatsachenanknüpfungspunkt für die Annahme, seine psychischen Beschwerden könnten in Verbindung mit körperlichen stehen, überzeugt dies schon wegen der von ihm selbst mitgeteilten Diagnose einer psychosomatischen Störung nicht. Liegen Symptome einer körperlichen, wenn auch psychisch ausgelösten Erkrankung vor, besteht Anlass, dem Beschwerdebild durch eine körperliche Untersuchung nachzugehen. Ärztliche Bescheinigungen, die eine Untersuchung ganz oder teilweise hätten entbehrlich machen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, juris Rn. 11), hat der Antragsteller der Dienstbehörde nicht vorgelegt, vielmehr die Vorlage aktueller Befundberichte in seinem Schreiben vom 30. Juli 2015 ausdrücklich abgelehnt. Die von den Beteiligten in diesem Zusammenhang erörterte Frage, welche Fachärzte dem Antragsteller Atteste über seine Dienstunfähigkeit ausgestellt haben, bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Erörterung. 2. Auch die weitere Rüge, die Untersuchungsanordnung enthalte keine ausreichenden Angaben zur Art der Untersuchung, weil sie es dem Gutachter überlasse, Schwerpunkte zu setzen und bestimmte Untersuchungen durchzuführen, ist nicht berechtigt. Die Beschwerde verkennt bereits im Ausgangspunkt die rechtlichen Anforderungen für die Bestimmung von Art und Umfang der durchzuführenden ärztlichen Untersuchungen. Nach der auch vom Rechtsbehelf nicht in Zweifel gezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich der Dienstherr lediglich „in den Grundzügen“ Klarheit darüber verschaffen, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014, a.a.O. Rn. 10 m.w.N.). Nur die in diesem Prozess gewonnenen Erkenntnisse muss er dem betroffenen Beamten nachvollziehbar in der Untersuchungsanordnung vermitteln, um ihn zu befähigen, die Berechtigung der Anordnung unter diesen Gesichtspunkten prüfen und die voraussichtliche Reichweite des zu erwartenden Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ermessen zu können. Über dieses Maß hinausgehende Details der ärztlichen Befunderhebung werden vom Dienstherrn dagegen nicht verlangt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juni 2015 - OVG 4 S 6.15 -, juris Rn. 17). Diesen Anforderungen ist die Dienstbehörde bereits dadurch gerecht geworden, dass sie - nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung - eine ungefähr 60 Minuten dauernde amtsärztliche Untersuchung, bestehend aus einem ausführlichen Gespräch zur Erhebung der Anamnese, einer orientierenden psychischen Untersuchung und der Erhebung des körperlichen Befundes, angeordnet hat. Eine weitergehende Festlegung des Untersuchungsablaufs war weder rechtlich geboten (vgl. VGH München, Beschluss vom 22. September 2015 - 3 CE 15.1042 -, juris Rn. 42) noch überhaupt möglich, da die Einzelheiten der Untersuchung von deren Verlauf und den dabei gewonnene Erkenntnissen abhängig sind. Innerhalb des nur in den Grundzügen festzulegenden Rahmens muss es dem Gutachter überlassen bleiben, die einzelnen Schritte der Untersuchung und deren Schwerpunkt nach ihrer Erforderlichkeit sachkundig zu bestimmen. Eine letztlich vom Antragsteller geforderte detaillierte Festschreibung des Untersuchungsablaufs scheidet schon wegen der Ergebnisoffenheit der Begutachtung, die gerade wegen sonst nicht aufklärbarer Zweifel an der Dienstfähigkeit angeordnet wird, aus. Einer erneuten Untersuchungsanordnung bedarf es erst dann, wenn der gesetzte Rahmen - hier etwa durch eine mit weitergehenden Eingriffen verbundene fachpsychiatrische Untersuchung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris Rn. 22; zum Aspekt der Facharztrichtung auch Kenntner, ZBR 2015, 181, 184) - überschritten werden soll. Unabhängig hiervon begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Dienstbehörde es ausdrücklich dem Gutachter überlässt, je nach Art der Gesundheitsstörungen Schwerpunkte zu setzen und nach Erforderlichkeit bestimmte Untersuchungsmaßnahmen (hier: kurze Aufmerksamkeits- und/oder Gedächtnistests, Laborbefund mit Urin und/oder Blutabgabe im Labor) durchzuführen. Abgesehen davon, dass die Dienstbehörde den Gutachter ohnehin nicht binden kann, von ihm nicht für erforderlich gehaltene Untersuchungshandlungen vorzunehmen, werden schutzwürdige Belange des Beamten durch diese Ausgestaltung nicht berührt. Denn er kann auch dann, wenn die Maßnahmen als nur möglicherweise in Betracht kommend dargestellt werden, ihre Rechtmäßigkeit überprüfen und etwaige Einwände geltend machen. Konkrete Beanstandungen gegen die hier in Rede stehenden Untersuchungen trägt die Beschwerde nicht vor. Das Vorbringen, es sei nicht nachvollziehbar, dass die möglichen, dem Arzt überlassenen Untersuchungen und Eingriffe erforderlich und damit verhältnismäßig seien, bleibt ohne Substanz. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).