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Beschluss

OVG 4 A 1.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0414.OVG4A1.16.0A
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Leitsätze
1. Die im Teil II der Verwaltungsgerichtsordnung zum Verfahren getroffenen Regelungen, wie z.B. § 67 Abs 4 VwGO finden auf das Wahlanfechtungsverfahren keine Anwendung.(Rn.12) 2. Bei der Bestimmung der Anzahl der für die Größe des Präsidiums maßgeblichen Richterplanstellen sind auch den zugewiesenen Planstellen die Planstellen hinzuzurechnen, die zwar im Haushaltsplan als wegfallend bezeichnet sind, deren Inhaber aber auch noch am Stichtag planmäßige Richter des Verwaltungsgerichts sind und die nicht auf einer der dem Gericht zugewiesenen Stellen geführt werden, da bis zum Stichtag keine dieser Stellen frei geworden ist.(Rn.16) 3. Ein Verstoß gegen die Bestimmung der Anzahl der für die Größe des Präsidiums maßgeblichen Richterplanstellen führt zur Feststellung, dass die Wahl zum Präsidium ex nunc ungültig ist.(Rn.23)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Wahl zum Präsidium bei dem Verwaltungsgericht Potsdam vom 2. Dezember 2015 und das der Wahl vorangegangene Losverfahren ungültig sind.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die im Teil II der Verwaltungsgerichtsordnung zum Verfahren getroffenen Regelungen, wie z.B. § 67 Abs 4 VwGO finden auf das Wahlanfechtungsverfahren keine Anwendung.(Rn.12) 2. Bei der Bestimmung der Anzahl der für die Größe des Präsidiums maßgeblichen Richterplanstellen sind auch den zugewiesenen Planstellen die Planstellen hinzuzurechnen, die zwar im Haushaltsplan als wegfallend bezeichnet sind, deren Inhaber aber auch noch am Stichtag planmäßige Richter des Verwaltungsgerichts sind und die nicht auf einer der dem Gericht zugewiesenen Stellen geführt werden, da bis zum Stichtag keine dieser Stellen frei geworden ist.(Rn.16) 3. Ein Verstoß gegen die Bestimmung der Anzahl der für die Größe des Präsidiums maßgeblichen Richterplanstellen führt zur Feststellung, dass die Wahl zum Präsidium ex nunc ungültig ist.(Rn.23) Es wird festgestellt, dass die Wahl zum Präsidium bei dem Verwaltungsgericht Potsdam vom 2. Dezember 2015 und das der Wahl vorangegangene Losverfahren ungültig sind. I. Der Antragsteller, der Richter am Verwaltungsgericht Potsdam ist, beanstandet die am 2. Dezember 2015 durchgeführte Wahl zum Präsidium bei diesem Gericht. Dem Präsidium bei dem Verwaltungsgericht Potsdam gehörten bis zum Ende des Geschäftsjahres 2015 neben dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts acht gewählte Mitglieder an. Nach Bestellung eines Wahlvorstandes durch das Präsidium für die vor Ablauf des Geschäftsjahres 2015 durchzuführende Wahl teilte der Präsident diesem mit, dass dem Verwaltungsgericht Potsdam am 30. Juni 2015 37 Richterplanstellen zur Verfügung gestanden hätten. Der Wahlverstand beschloss daraufhin, eine Auslosung gemäß § 21d Abs. 2 Satz 2 GVG vorzunehmen, bei der am 6. Oktober 2015 festgestellt wurde, dass Richter am Verwaltungsgericht P. aus dem Präsidium ausscheidet. In der Wahlbekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass das Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 3 GVG aus dem Präsidenten sowie sechs gewählten Mitgliedern bestehe, von denen drei neu zu wählen seien. Im Verzeichnis der bei der Präsidiumswahl wählbaren Mitglieder des Verwaltungsgerichts Potsdam war auch Richter am Verwaltungsgericht P. aufgeführt. Auf der Grundlage der am 2. Dezember 2015 durchgeführten Wahl, bei der jeder Richter bis zu drei Stimmen hatte, stellte der Wahlvorstand die gewählten Richter in der Reihenfolge ihres Eintritts bzw. Nachrückens in das Präsidium fest. Zugleich teilte er der Richterin am Verwaltungsgericht St. sowie den Richtern am Verwaltungsgericht L. und P. mit, dass sie zu Mitgliedern des Präsidiums gewählt worden seien. Der Antragsteller hat die Wahl mit am 30. Dezember 2015 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz angefochten. Er macht geltend: Am Verwaltungsgericht Potsdam sei unverändert 40 Planrichterinnen und Planrichtern ein Richteramt übertragen, so dass unabhängig von der haushaltsrechtlichen Handhabung für die Bestimmung der Größe des Präsidiums von 40 Richterplanstellen auszugehen sei. Umfasse das Präsidium aber weiter acht gewählte Richter, seien die Durchführung des Losverfahrens und die Wahl von lediglich drei neuen Präsidiumsmitgliedern fehlerhaft erfolgt. Der Antragsteller beantragt, die Wahl zum Präsidium bei dem Verwaltungsgericht Potsdam vom 2. Dezember 2015 und damit verbunden das am 6. Oktober 2015 gemäß § 21d Abs. 2 Satz 2 GVG in Verbindung mit § 4 VwGO durchgeführte Losverfahren für ungültig zu erklären und festzustellen, dass die Wahl unverzüglich unter Zugrundelegung einer Präsidiumsgröße von acht gewählten Richterinnen und Richtern zu wiederholen ist. Der Beteiligte hat keinen Antrag gestellt. Der Senat hat die Verwaltungsvorgänge des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Präsidiumswahl 2015 (3101 E 01-001.15) und über die Stellenführung (5122 E P-001.15) beigezogen sowie Auskünfte des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Potsdam und des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zur Haushalts- und Wirtschaftsführung eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren. II. Über die Wahlanfechtung entscheidet gemäß § 4 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 21b Abs. 6 Satz 2 GVG ein Senat des Oberverwaltungsgerichts. Für Angelegenheiten der gerichtlichen Präsidialverfassung ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts der 4. Senat zuständig. An dem Verfahren ist außer dem Antragsteller das Präsidium des Verwaltungsgerichts Potsdam zu beteiligen, das insoweit beteiligungsfähig und von der begehrten Entscheidung betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1973 - 7 A 7.72 -, BVerwGE 44, 172, 174). 1. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist zur Anfechtung berechtigt. Nach § 4 Satz 1 VwGO gelten für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Vorschriften des zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Gemäß § 21b Abs. 6 Satz 1 GVG kann die Wahl von den nach § 21b Abs. 1 Satz 1 GVG wahlberechtigten Richtern angefochten werden. Der Antragsteller gehört zu diesem Personenkreis, da ihm als Richter auf Lebenszeit ein Richteramt bei dem Verwaltungsgericht Potsdam übertragen ist. Auf die Frage, ob das aktive Wahlrecht zum Zeitpunkt der Wahl (so Kronisch, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 4 Rn. 28) oder zum Zeitpunkt der Anfechtung (so Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage 2015, § 21b Rn. 18) bestanden haben muss, kommt es vorliegend wegen des Fortbestehens der Wahlberechtigung nicht an. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller hat hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen er die Wahl wegen Gesetzesverletzung für anfechtbar hält. Einer Verletzung eigener Rechte des Anfechtenden bedarf es nicht. Vielmehr genügt die Darlegung der objektiven Gesetzesverletzung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 1975 - 7 A 1.73 -, BVerwGE 48, 251, 253). Eine Frist für Wahlanfechtungsanträge oder besondere Formvorschriften sieht das Gesetz nicht vor (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. März 2007 - 20 W 42/07 u.a. -, juris Rn. 22). Insbesondere muss sich der Antragsteller nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Nach § 21b Abs. 6 Satz 4 GVG sind auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) entsprechend anzuwenden. Die dort in § 10 getroffenen Regelungen schreiben einen Vertretungszwang vor den Oberlandesgerichten nicht vor. Dies gilt entsprechend für die Oberverwaltungsgerichte. Für einen Rückgriff auf die im Teil II der Verwaltungsgerichtsordnung zum Verfahren getroffenen Regelungen wie des § 67 Abs. 4 VwGO ist kein Raum, da diese Vorschriften auf das Wahlanfechtungsverfahren keine Anwendung finden (a.A. ohne nähere Begründung Stelkens/Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 4 Rn. 27). 2. Die Wahlanfechtung ist begründet. Eine Wahlanfechtung hat Erfolg, wenn die Gesetzesverletzung erwiesen ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Wahlergebnis ohne den Rechtsfehler anders ausgefallen wäre (vgl. Stelkens/Clausing, a.a.O. Rn. 26). Das ist hier der Fall. a) Die Wahl ist fehlerhaft durchgeführt worden, weil dem Präsidium bei dem Verwaltungsgericht Potsdam im Geschäftsjahr 2016 nicht nur - wie vom Wahlvorstand angenommen - sechs, sondern acht gewählte Mitglieder angehören. Gemäß § 21a Abs. 2 GVG ist die Größe des Präsidiums nach der Zahl der Richterplanstellen abgestuft: Das Präsidium besteht - soweit hier relevant - (neben dem Präsidenten) bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern, bei mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern (§ 21a Abs. 2 Nr. 2 und 3 GVG). Richterplanstellen sind die Stellen, die im Haushaltsplan für das betreffende Gericht zur Besetzung mit Richtern auf Lebenszeit vorgesehen sind; dabei ist ohne Bedeutung, ob sie tatsächlich voll besetzt sind oder nicht und ob die Planstelleninhaber mit richterlichen oder Verwaltungsaufgaben befasst sind (vgl. Breidling, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2010, § 21a GVG Rn. 4; siehe auch OLG Koblenz, Beschluss vom 26. Januar 1996 - 12 VAs 1/96 -, juris Rn. 7 f.). Für die Größe des Präsidiums ist nach § 21d Abs. 1 GVG die Zahl der Richterplanstellen am Ablauf des Tages maßgebend, der dem Tag, an dem das Geschäftsjahr beginnt, um sechs Monate vorhergeht. Am für das Geschäftsjahr 2016 maßgeblichen Stichtag des 30. Juni 2015 hatte das Verwaltungsgericht Potsdam 40 Richterplanstellen im Sinne des Gerichtsverfassungsrechts. Allerdings waren dem Gericht zu diesem Zeitpunkt im Haushaltsplan nur 37 Richterplanstellen zugewiesen. Hinzuzurechnen sind jedoch drei weitere Planstellen, die zwar im vorangegangenen Haushaltsplan als mit dem Jahr 2014 wegfallend bezeichnet waren, deren Inhaber aber auch noch am Stichtag planmäßige Richter des Verwaltungsgerichts Potsdam waren und die nicht auf einer der dem Gericht zugewiesenen Stellen geführt werden konnten, da bis zum Stichtag keine dieser Stellen frei geworden war. Bereits die haushaltsrechtliche Betrachtung ergibt, dass jene drei Stellen der Sache nach Richterplanstellen des Verwaltungsgerichts Potsdam waren. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 LHO darf allerdings über Planstellen, die im Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet sind, von dem bezeichneten Zeitpunkt an nicht mehr verfügt werden. Gemäß § 13 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes 2015/2016 - HG 2015/2016 - vom 23. Juni 2015 (GVBl. I Nr. 15) wird aber das Ministerium der Finanzen ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in diesem Fall ist der Stelleninhaber auf der nächsten freiwerdenden Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe innerhalb des Einzelplans zu führen. Hieran knüpfend bestimmt Nr. 22.1 des Haushaltswirtschaftsrundschreibens 2015 - HWR 2015 - des Ministeriums der Finanzen vom 18. Juni 2015 (veröffentlicht unter bravors.brandenburg.de) für den Fall, dass eine Planstelle gemäß § 47 LHO als künftig wegfallend (kw-Vermerk) für 2014 bezeichnet und der Wegfall in 2014 nicht erfolgt ist, dass diese gemäß § 13 Abs. 2 HG 2015/2016 fortgeführt wird mit der Wirkung, dass die nächste freiwerdende Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren Besoldungs- und Entgeltgruppe innerhalb des Einzelplans wegfällt bzw. nicht mehr nachbesetzt werden darf. Auf dieser Grundlage geht das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz ausweislich der dem Gericht erteilten Auskunft vom 14. März 2016 aus stellenwirtschaftlicher Sicht von Folgendem aus: Zwar habe am 30. Juni 2015 keine zugelassene Abweichung im Sinne des § 13 Abs. 2 HG 2015/2016 vorgelegen, da Richter nicht gegen ihren Willen auf freie Richterplanstellen in andere Gerichtsbarkeiten des Einzelplans versetzt werden könnten. Deshalb sei von der nach Nr. 22.1 HWR 2015 zugelassenen Variante Gebrauch gemacht worden, eine freie Planstelle der betreffenden oder nächsthöheren Besoldungsgruppe im Einzelplan nicht nachzubesetzen. Der Überhang sei in entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 2 HG 2015/2016 i.V.m. Nr. 22. 1 Absatz 1 HWR 2015 rechnerisch durch eine freie Richterplanstelle in anderen Kapiteln des Einzelplans kompensiert, die dann dort für eine Nachbesetzung nicht zur Verfügung stehe. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob diese Verfahrensweise haushaltsrechtlich zu beanstanden sein könnte. Aus der jedenfalls entsprechenden Anwendung der vorbezeichneten Vorschriften ergibt sich, dass die mit einem 2014 fälligen kw-Vermerk versehenen, aber noch besetzten drei Richterplanstellen stellenwirtschaftlich am 30. Juni 2015 fortgeführt wurden und der Überhang allein rechnerisch durch Rückgriff auf anderweitig freie Richterplanstellen ausgeglichen wurde. Das Ministerium hat ausdrücklich ausgeschlossen, dass diese Richter auf Planstellen anderer Gericht geführt worden sein könnten. Damit handelte es sich aber bei den am Stichtag fortgeführten Stellen um Richterplanstellen des Verwaltungsgerichts Potsdam im Sinne des § 21a Abs. 2 GVG, der nicht auf die Zuweisung, sondern allein auf das Vorhandensein von Richterplanstellen abstellt („Gericht mit … Richterplanstellen“). Dieses Ergebnis wird auch durch eine richterdienstrechtliche Betrachtung gestützt. Nach § 27 Abs. 1 DRiG ist dem Richter auf Lebenszeit ein Richteramt bei einem bestimmten Gericht zu übertragen. In ein anderes Amt kann er nach § 30 Abs. 1 DRiG - abgesehen von dort in Nr. 1 bis 4 aufgeführten Ausnahmefällen - nur mit seiner schriftlichen Zustimmung versetzt werden. Da ein Amt nach § 49 LHO nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden darf, ist das Richteramt notwendig mit einer Richterplanstelle an dem konkreten Gericht verknüpft. Aus dieser Sicht ist es ausgeschlossen, dass die Zahl der Richterplanstellen unter die Zahl der am Gericht ernannten Richter absinkt. Eine Reduzierung der Planstellen ist mit Rücksicht auf § 27 DRiG und die persönliche Unabhängigkeit der Richter nur möglich bei einer Vakanz oder bei gleichzeitiger Versetzung von Richtern (vgl. Kissel/Mayer, a.a.O. § 21a Rn. 13). War am 30. Juni 2015 40 Richtern ein Richteramt bei dem Verwaltungsgericht Potsdam übertragen, erforderte dies auch eine entsprechende Zahl an Richterplanstellen. Schließlich spricht auch die Systematik der Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung für die Einbeziehung der im Überhang stehenden Planrichter. Das Gerichtsverfassungsgesetz wählt für die Bestimmung der Größe des Präsidiums einerseits und für die Wahlberechtigung andererseits unterschiedliche Anknüpfungspunkte. Die Zahl der in das Präsidium zu wählenden Richter richtet sich gemäß § 21a Abs. 2, § 21d GVG nach der Zahl der Richterplanstellen. Wie bereits ausgeführt, kommt es nicht darauf an, ob diese Stellen besetzt sind und ihre Inhaber richterliche Aufgaben wahrnehmen. § 21b Abs. 1 GVG stellt demgegenüber bei der Festlegung der Wahlberechtigung auf die konkrete Tätigkeit am Gericht ab, indem etwa Richter auf Probe und an das Gericht abgeordnete Richter einbezogen und an andere Stellen abgeordnete Planrichter ausgeschlossen werden. Die abstrakte, an die haushaltsrechtliche Terminologie knüpfende Betrachtung des § 21a Abs. 2 GVG legt es nahe, alle dem Gericht zur Verfügung stehenden Planstellen einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie dem Gericht ausdrücklich zugewiesen sind oder ob sie ihm auf anderer Grundlage - wie etwa gemäß § 13 Abs. 2 HG 2015/2016 - zugeordnet sind. Hiervon ausgehend besteht das Präsidium des Verwaltungsgerichts Potsdam auch im Geschäftsjahr 2016 neben dem Präsidenten aus acht gewählten Richtern. Da die Zahl der Richterplanstellen nicht unter die in § 21a Abs. 2 Nr. 2 genannte Mindestzahl von vierzig Richtern gefallen war, waren die Voraussetzungen des § 21d Abs. 2 GVG für eine Verkleinerung des Präsidiums nicht erfüllt. Mithin bestand keine rechtliche Grundlage, ein weiteres aus dem Präsidium ausscheidendes Mitglied durch Los zu bestimmen und die Wahl nach § 21b Abs. 2 GVG auf drei Richter zu beschränken. b) Auch das Kausalitätserfordernis ist erfüllt. Ein anderes Ergebnis der Wahl am 2. Dezember 2015 wäre ohne weiteres möglich gewesen, wenn die wahlberechtigten Richter nicht nur drei, sondern vier Richter hätten wählen können und der Richter am Verwaltungsgericht P., auf den neun Stimmen entfallen sind, zutreffend als nicht wählbar angesehen worden wäre. 3. Der festgestellte Wahlverstoß führt zur Feststellung, dass die Wahl zum Präsidium bei dem Verwaltungsgericht Potsdam vom 2. Dezember 2015 und das der Wahl vorangegangene Losverfahren ex nunc ungültig sind (vgl. zur Tenorierung BVerwG, Beschluss vom 12. November 1973, a.a.O. S. 173, 175; Kronisch, a.a.O. Rn. 29). Das Präsidium besteht von der Entscheidung an nur noch aus dem Präsidenten und den in der vorangegangenen Wahl gewählten vier Mitgliedern einschließlich des Richters am Verwaltungsgericht P. Die Nachwahl für die Ende 2015 ausgeschiedenen und nicht wirksam ersetzten Mitglieder hat alsbald stattzufinden und zwar für die Vierjahresperiode, für die die für ungültig erklärte Wahl bestimmt war (vgl. zu Vorstehendem Kissel/Mayer, a.a.O. § 21b Rn. 22; Stelkens/Clausing, a.a.O. Rn. 28). Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Für eine derartige Entscheidung besteht hier kein Anlass, da alle Beteiligten Organe der Rechtspflege sind (vgl. Lückemann, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 21b GVG Rn. 22). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 1 und 2 FamFG liegen nicht vor (zur Eröffnung der Rechtsbeschwerde vgl. Kissel/Mayer, a.a.O. § 21b Rn. 20; Stelkens/Clausing, a.a.O. Rn. 27).