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Beschluss

OVG 4 N 17.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0914.4N17.17.00
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Leitsätze
Im Land Brandenburg bedurfte es nicht der Rechtsänderung, wie sie auf Bundesebene durch die Einfügung von § 50a Abs. 7 S. 2 BeamtVG, Fassung: 2009-03-01, („Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anwendbar“) im Jahr 2009 erfolgt war.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. April 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 6.609,60 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Land Brandenburg bedurfte es nicht der Rechtsänderung, wie sie auf Bundesebene durch die Einfügung von § 50a Abs. 7 S. 2 BeamtVG, Fassung: 2009-03-01, („Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anwendbar“) im Jahr 2009 erfolgt war.(Rn.3) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. April 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 6.609,60 EUR festgesetzt. Der ausschließlich auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Mit den in der Zulassungsbegründung angeführten und hier allein zu prüfenden Gründen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht aufgezeigt. Gemessen an den vorgetragenen Aspekten hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin, die seit ihrer Versetzung in den Ruhestand zum 1. Januar 2014 das amtsunabhängige Mindestruhegehalt bezieht, auf Gewährung von Kindererziehungszuschlägen für ihre Töchter Stefanie und Franziska zu Recht abgewiesen. Den tragenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts, der Kindererziehungszuschlag erhöhe gemäß § 71 Abs. 6 BbgBeamtVG nur das gemäß § 25 Abs. 1 BbgBeamtVG ermittelte (erdiente) Ruhegehalt, nicht jedoch die Mindestversorgung gemäß § 25 Abs. 4 BbgBeamtVG, zieht das Rechtsbehelfsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Zweifel. Soweit die Klägerin auf die nach ihrer Auffassung vom Bundesrecht abweichende Regelung in § 71 Abs. 6 BbgBeamtVG verweist, gibt sie den Inhalt von Satz 2 der Vorschrift wieder und übersieht dabei, dass das Verwaltungsgericht Satz 1 der Vorschrift angewandt hat. Nach dieser Bestimmung erhöht der Kindererziehungszuschlag unter anderem „das nach § 25 Abs. 1 (…) berechnete Ruhegehalt“, d.h. das durch Anwendung eines Prozentsatzes anhand der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ermittelte Ruhegehalt (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 BbgBeamtVG). Das in § 25 Abs. 4 BbgBeamtVG geregelte Mindestruhegehalt wird in § 71 Abs. 6 Satz 1 BbgBeamtVG nicht genannt. Dementsprechend bedurfte es im Land Brandenburg auch nicht der von der Klägerin vermissten Rechtsänderung, wie sie auf Bundesebene durch die Einfügung von § 50a Abs. 7 Satz 2 („Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anwendbar“) im Jahr 2009 erfolgt war. Der Landesgesetzgeber hat mit dem zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetz vom 20. November 2013 (GVBl. I S. 1) von Anfang an ausdrücklich geregelt, in welchen Fällen das Ruhegehalt durch einen Kindererziehungszuschlag zu erhöhen ist. Soweit die Klägerin sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 23. Juni 2016 – 2 C 17.14 – (juris Rn. 18 f.) zu Sinn und Zweck der Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG als auf die Rechtslage in Brandenburg übertragbar angesehen hat, übersieht sie im Übrigen, dass sich die genannten Ausführungen auf die Rechtslage vor der Einfügung von Satz 2 in § 50a Abs. 7 BeamtVG zum 1. März 2009 beziehen (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn 8, 9). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG und bemisst sich nach dem dreifachen Jahresbetrag des begehrten Kindererziehungszuschlages. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).