Beschluss
OVG 4 S 22.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0914.4S22.17.00
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Leitsätze
Die Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutz nach der VwGO ist einer Antragserweiterung nicht zugänglich.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juli 2017 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutz nach der VwGO ist einer Antragserweiterung nicht zugänglich.(Rn.6) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juli 2017 wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde mit den Anträgen, dem Antragsgegner zu untersagen, bis zur Beteiligung der Antragstellerin die Bewerberin K... als G...zu ernennen, hilfsweise festzustellen, dass die Antragstellerin in ihren Beteiligungsrechten durch den Antragsgegner verletzt wird, ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. A. Die Antragstellerin nimmt mit dem Hauptantrag zweiter Instanz eine im Wege der Beschwerde unzulässige Antragserweiterung vor. Sie hatte in erster Instanz den Hauptantrag gestellt, dem Antragsgegner zu untersagen, bis zu ihrer Beteiligung die Bewerberin K... als G... dem Senat von Berlin vorzuschlagen. Über diesen Hauptantrag hat das Verwaltungsgericht entschieden. Das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO dient ausschließlich der Überprüfung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80 Abs. 5, 80a und 123 Abs. 1 VwGO ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts auf ihre Richtigkeit. Dies ergibt sich aus den Darlegensobliegenheiten der Beschwerdeführerin und der Beschränkung des Prüfungsinhalts und -umfangs des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 6 VwGO). Aus diesem Grunde ist eine erstmalige Antragstellung, eine Antragserweiterung oder eine sonstige Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht statthaft (ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, siehe die Beschlüsse vom 2. Oktober 2007 – OVG 3 S 94.07 – juris Rn. 7, 11. September 2009 – OVG 5 S 23.09 – juris Rn. 5, 19. Juli 2011 – OVG 11 S 42.11 – juris Rn. 4, 10. Mai 2012 – OVG 10 S 42.11 – juris Rn. 3; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 146 Rn. 13c; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser u.a., VwGO, 6. Auflage 2014, § 146 Rn. 17; grundsätzlich auch W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 146 Rn. 33; anders: Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 146 Rn. 93 f.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 146 Rn. 25). Die von der Antragstellerin geltend gemachte Ausnahmesituation, für die sie auf die Mindermeinung von Schenke (a.a.O.) verweist, ist nicht gegeben. Die von Schenke als Ausnahme anerkannte Änderung der Sachlage beruht hier nicht auf einer objektiven Veränderung, sondern auf dem subjektiven Umstand, dass die Antragstellerin in Ausübung ihrer prozessualen Dispositionsbefugnis ein gegenständlich begrenztes (und für das Gericht nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO bindendes) Begehren vor Gericht gebracht hat, anstatt ihren jetzt gestellten Antrag bereits in erster Instanz zu stellen, was ihr möglich gewesen wäre. Disponiert eine Antragstellerin vor Gericht ineffektiv, ist es grundsätzlich nicht Sache des Gerichts, ein Gesetz abweichend von der Intention des Gesetzgebers auszulegen, um fehlende Effektivität zu kompensieren. Eine grundrechtsbasierte Fürsorgepflicht, die das Gericht zu einer solchen Kompensation anhalten könnte, scheidet gegenüber der Antragstellerin, einem Organ der öffentlichen Verwaltung, aus. Soweit dem Art. 19 Abs. 4 GG oder einem anderen Verfassungsartikel ein auch der öffentlichen Hand dienendes Prozessgebot effektiven Rechtsschutzes zu entnehmen ist, gebietet das Gebot jedenfalls dann nichts anderes, wenn ein erneuter Antrag erster Instanz auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes möglich erscheint (siehe dazu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2013 – OVG 7 S 65.13 – Beschlussabschrift S. 3). Angesichts dessen obliegt es der Antragstellerin, einen erneuten Rechtsschutzantrag in erster Instanz zu erwägen (siehe auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2011 – OVG 11 S 42.11 – juris Rn. 5). Sie behauptet nicht, dass nach dem Stand der Dinge ein erneuter Antrag beim Verwaltungsgericht zu spät käme. Das weitere, mit Zitaten unterlegte Argument der Antragstellerin, die Antragsänderung führe zu keinerlei erhöhtem Prüfungsumfang und es liege im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung, in zweiter Instanz auf die Änderung einzugehen, könnte eine Überlegung in der Gesetzgebung sein. Der Gesetzgeber hat indes dem Oberverwaltungsgericht ausdrücklich aufgegeben, nur die dargelegten Gründe in der Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung zu prüfen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 letzter Fall und Satz 6 VwGO). Diese Regelung hat tatsächlich in vielen Fällen den Effekt, die Verfahren zu beschleunigen und zu erleichtern. Wenn in Einzelfällen das Gegenteil eintritt, wie es die Antragstellerin für den vorliegenden Fall behauptet, dann entfällt für das Oberverwaltungsgericht nicht die Gesetzesbindung. Zweckmäßigkeitserwägungen allein rechtfertigen nicht die teleologische Reduktion einer Norm. B. Die Beschwerde ist in Bezug auf den Hilfsantrag ebenfalls als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht spricht dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einer Frauenvertreterin im Vorgriff auf das dieser eingeräumte Klageverfahren die Rechtfertigung ab, was es mit den Besonderheiten des nachgelagerten Rechtsschutzes gemäß § 20 Satz 2 LGG begründet. Die Antragstellerin setzt sich in der Beschwerdeschrift nicht mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander (§ 146 Abs. 4 Satz 3 letzter Fall und Satz 4 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).