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Beschluss

OVG 4 E 16.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1222.OVG4E16.17.00
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Leitsätze
Übernimmt ein ehrenamtlicher Richter einer Fachkammer für Personalvertretungssachen, der auf Vorschlag der Verwaltung berufen worden ist, während der Amtszeit eine Funktion auf der anderen Seite, entfällt eine Voraussetzung seiner Berufung. Dies folgt aus dem Grundsatz der gleichberechtigten Partnerschaft der Personalvertretung (als Repräsentationsorgan der Beschäftigten) und des Dienststellenleiters (als Repräsentanten des Dienstherrn).(Rn.3)
Tenor
Der ehrenamtliche Richter der Fachkammer für Personalvertretungssachen – Bund – bei dem Verwaltungsgericht Berlin S... wird von seinem Ehrenamt entbunden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Übernimmt ein ehrenamtlicher Richter einer Fachkammer für Personalvertretungssachen, der auf Vorschlag der Verwaltung berufen worden ist, während der Amtszeit eine Funktion auf der anderen Seite, entfällt eine Voraussetzung seiner Berufung. Dies folgt aus dem Grundsatz der gleichberechtigten Partnerschaft der Personalvertretung (als Repräsentationsorgan der Beschäftigten) und des Dienststellenleiters (als Repräsentanten des Dienstherrn).(Rn.3) Der ehrenamtliche Richter der Fachkammer für Personalvertretungssachen – Bund – bei dem Verwaltungsgericht Berlin S... wird von seinem Ehrenamt entbunden. Der ehrenamtliche Richter der Fachkammer ist auf Antrag der Senatsverwaltung für Finanzen von seinem Ehrenamt zu entbinden. Nach § 84 Abs. 2 Satz 4 BPersVG in Verbindung mit § 21 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ist ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag der zuständigen obersten Landesbehörde oder auf eigenen Antrag von seinem Amt zu entbinden, wenn eine Voraussetzung für seine Berufung nachträglich wegfällt. Das ist hier der Fall. Der auf Vorschlag des der Bundesregierung berufene ehrenamtliche Richter ist zum Vorsitzenden des Personalrats dieser Behörde gewählt worden und als solches freigestellt. Mit der Übernahme dieser Funktion, die ihn der Gruppe der Beschäftigten und nicht mehr der Dienststelle zuordnet, verstößt die Fortführung des Amtes gegen den Grundsatz der gleichberechtigten Partnerschaft der Personalvertretung (als Repräsentationsorgan der Beschäftigten) und des Dienststellenleiters (als Repräsentanten des Dienstherrn) (zu diesem Grundsatz vgl. Altvater u.a., BPersVG, Kommentar, 9. Aufl. 2016, § 84 Rn. 7). Mit diesem Prinzip soll u. a. sichergestellt werden, dass die unmittelbare Anschauung und der Sachverstand beider Seiten in gleichgewichtiger Weise in die Rechtsprechung eingebracht werden. Mit dem Gedanken der Parität ist es nicht zu vereinbaren, dass ein ehrenamtlicher Richter, der von der Seite der Dienststellenleitung benannt wurde, trotz jetzt aktiver Wahrnehmung von Funktionen auf Beschäftigtenseite weiterhin als ehrenamtlicher Richter für die Seite des Dienststellenleiters tätig bleibt (vgl. so bereits zur vergleichbaren Rechtslage ehrenamtlicher Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit BAG, Beschlüsse vom 19. August 2004 – 1 AS 6/03 – juris Rn. 8 ff., 21. September 1999 – 1 AS 6/99 – juris Rn. 3 f.; im Anschluss daran zu § 84 Abs. 2 Satz 4 BPersVG Lorenzen u.a., BPersVG, Kommentar, Stand: Juni 2015, § 84 Rn. 16; Ilbertz u.a., BPersVG, 13. Aufl. 2014, § 84 Rn. 6; a.A. zu § 92 PersVG Bln Daniels/Pätzel/Witt, Personalvertretungsgesetz Berlin, 2. Aufl. 2014, § 92 Rn. 4). Der ehrenamtliche Richter ist vor der Entscheidung angehört worden (§ 84 Abs. 2 Satz 4 BPersVG in Verbindung mit § 21 Abs. 5 Satz 3 ArbGG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 84 Abs. 2 Satz 4 BPersVG in Verbindung mit § 21 Abs. 5 Satz 4 ArbGG).