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Beschluss

OVG 4 L 32.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0110.4L32.17.00
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Leitsätze
Der Streitwert in Klagen auf Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG (juris: GKG 2004) mit der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des streitgegenständlichen Beförderungsamtes zu bemessen, ohne den Betrag weiter zu verringern.(Rn.2)
Tenor
Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. November 2017 wird geändert. Der Streitwert wird für die erste Rechtsstufe auf 30.121,52 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Streitwertbeschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert in Klagen auf Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG (juris: GKG 2004) mit der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des streitgegenständlichen Beförderungsamtes zu bemessen, ohne den Betrag weiter zu verringern.(Rn.2) Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. November 2017 wird geändert. Der Streitwert wird für die erste Rechtsstufe auf 30.121,52 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Streitwertbeschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit der er eine Heraufsetzung des erstinstanzlich auf 15.060,76,05 Euro festgesetzten Streitwerts auf 30.129,42 Euro begehrt, ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 15. November 2017 kann keinen Bestand haben. Der Senat bemisst in Rechtsstreitigkeiten, in denen das Klagebegehren – wie hier – auf Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens gerichtet ist, nunmehr entgegen der in Ziffer 10.3 enthaltenen Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl. 2017, Anh § 164 Rn. 14) den Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG mit der Hälfte der in dem besagten Beamtenverhältnis für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge, ohne den Betrag weiter zu verringern (so bereits Senatsbeschluss vom 12. Juni 2017 – OVG 4 N 46.16 – S. 2 f.). Er knüpft damit an seinen Beschluss vom 19. Mai 2017 (– OVG 4 L 2.17 – juris) zur Streitwertbemessung bei Klagebegehren auf Neubescheidung eines Antrages auf Begründung eines Beamtenverhältnisses an, dessen Erwägungen auch für die hiesige Fallkonstellation Geltung beanspruchen. Der Kläger in einem auf Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren befindet sich in keiner anderen prozessualen Situation als ein Kläger, der Beamter werden möchte. Ein Kläger wie im vorliegenden Fall hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung, sondern nur das Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung um ein Beförderungsamt bzw. die Berücksichtigung dieser Bewerbung im Auswahlverfahren. Daraus folgt, dass eine auf die Verpflichtung des Dienstherrn auf Beförderung gerichtete Klage des Bewerbers typischerweise zu keinem Erfolg führen, sondern allenfalls über ein Klagebegehren erreicht werden kann, das die Bescheidung eines entsprechenden Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des angerufenen Gerichts zum Gegenstand hat. Von dem sachlichen Geltungsbereich der in § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG enthaltenen Regelung werden nach Auffassung des Senats in erster Linie die gerichtlichen Verfahren als „Normalfälle“ erfasst, in denen ein Bescheidungsantrag des Klägers im Mittelpunkt der Entscheidungsfindung steht, weil nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber als Hauptanwendungsfall der Vorschrift die für den Kläger regelmäßig von vornherein aussichtslosen Klagen auf Verpflichtung zur Verbeamtung betrachtet. Ist in § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG aber für „Neubescheidungsfälle“ keine weitere Reduzierung des Streitwertes vorgesehen, lässt sie sich auch nicht über eine Heranziehung der in Nr. 10.3 des Streitwertkatalogs (a.a.O.) enthaltenen (generellen) Empfehlung rechtfertigen, nach welcher der Streitwert bei Klagen auf Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens die Hälfte des sich aus § § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 1 bis 3 GKG ergebenden Streitwerts betragen soll. Hiervon ausgehend errechnet sich der Streitwert aus dem sechsfachen Betrag des im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 40 GKG) geltenden Grundgehaltbetrages der BesGr A 14, Stufe 8, in Höhe von 4.966,92 Euro zuzüglich 320 Euro (Hälfte der den Beamtinnen und Beamten des Vorbereitungsdienstes gewährten Sonderzahlung). Im Übrigen bleibt die Streitbeschwerde erfolglos. Soweit der Prozessbevollmächtigte eine weitere und damit über den hier tenorierten Betrag hinausgehende Heraufsetzung des Wertes des Streitgegenstandes um 7,90 Euro begehrt, fehlt es hierfür an einer nachvollziehbaren Bemessungsgrundlage. Der Betrag beruht mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einem Berechnungsfehler. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Die vorstehenden Entscheidungen sind gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter zu treffen, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).