OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 4 S 4.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0226.OVG4S4.18.00
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu Zweifeln an der charakterlichen Eignung für den Polizeidienst von jugendlichen Bewerbern (zum Beschluss des Senats vom 29. September 2017 - OVG 4 S 32.17 - juris).(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf über 6.000 bis 7.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu Zweifeln an der charakterlichen Eignung für den Polizeidienst von jugendlichen Bewerbern (zum Beschluss des Senats vom 29. September 2017 - OVG 4 S 32.17 - juris).(Rn.4) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf über 6.000 bis 7.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gemessen an der Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) hat es das Verwaltungsgericht Berlin zu Recht abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zu erlassen. Das Verwaltungsgericht hat nicht beanstandet, dass der Antragsgegner Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den mittleren Dienst der Schutzpolizei äußert. Das ihm vom Antragsgegner vorgehaltene, im Alter von 16 Jahren begangene Delikt (unerlaubter Waffenbesitz) lasse kein jugendtypisches Gepräge erkennen. Der Antragsgegner dürfe auch die Fundunterschlagung erschwerend berücksichtigen. Dem hält der Antragsteller entgegen, der unerlaubte Waffenbesitz sei evident jugendtypisch und drücke jugendliche Unüberlegtheit und Nachlässigkeit aus. Die Staatsanwaltschaft habe das gegen ihn geführte Verfahren gemäß § 45 Abs. 2 JGG eingestellt. Die Fundunterschlagung sei untergeordnet und ein nach Sinn und Zweck des Waffengesetzes verbotener Aspekt. Der Antragsteller bezieht sich auf die Erwägungen des Senats im Beschluss vom 29. September 2017 – OVG 4 S 32.17 – (juris). In dem vom Senat entschiedenen Fall hatte die Behörde die Verbeamtung eines 22jährigen Mannes wegen charakterlicher Zweifel abgelehnt, der als 16- bzw. 17jähriger Jugendlicher Verfehlungen beging, auf die der Jugendrichter lediglich mit einer Ermahnung reagiert hatte. Der Senat führte aus, die Behörde sei zur Auseinandersetzung mit einer derartigen Einschätzung des Jugendrichters „umso mehr angehalten, wenn seit der Begehung der Straftaten ein längerer Zeitraum vergangen und der Bewerber nicht erneut straffällig geworden ist. Näheres Augenmerk hat er dabei auf das Verhalten des Bewerbers als Heranwachsender und nach Erreichen des Erwachsenenalters mit dem 21. Lebensjahr zu richten. Gerade den zuletzt benannten Zeitpunkt betrachtet der Gesetzgeber als Zäsur; erst von da an ist der Bewerber dem Erwachsenenstrafrecht uneingeschränkt unterworfen, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass sich der vormals Heranwachsende in die Wertordnung der Erwachsenen eingeordnet hat.“ (a.a.O. Rn. 8). Von jenem Fall unterscheidet sich der vorliegende deutlich. Der am . März 2000 geborene Antragsteller ist Jugendlicher und wäre das auch noch zu Beginn des von ihm angestrebten Beamtenverhältnisses. Ein Delikt, das Merkmale jugendtypischer Delinquenz zeigt und damit einem Lebensabschnitt anhaftet, den ein 21jähriger oder noch älterer Mensch nach der gesetzlichen Wertung sicher verlassen hat, kann bei einem Jugendlichen oder noch nicht hinreichend gereiften Heranwachsenden unverändert Eignungszweifel begründen. Ob die dem Antragsteller vorgehaltenen Taten eher auf eine bereits verfestigte und mithin noch im Erwachsenenalter zu befürchtende Charaktereigenschaft hindeuten oder auf eine jugendtypische und vorübergehende Haltung, ist im derzeitigen Lebensabschnitt des Antragstellers von untergeordneter Bedeutung. Auf eine jahrelange straffreie Bewährung wie in dem vom Senat bereits entschiedenen Fall kann der Antragsteller nicht verweisen. Bei einem derart jungen Bewerber wäre es in Betracht zu ziehen, ob das Delikt, sei es jugendtypisch oder nicht, in Würdigung der Persönlichkeit als charakterfremder Fehlgriff erscheint, der sich nicht wiederholen wird. Darauf deutet das Absehen von der Verfolgung nach § 45 Abs. 2 JGG nicht hin. Der Staatsanwalt hat seine Entscheidung ausdrücklich auf das Schreiben des Strafverteidigers gestützt. Zu einer eigenständigen Prüfung der anwaltlichen Behauptung, der Antragsteller sei nachhaltig beeindruckt und werde sich in Zukunft anders verhalten, ist es nicht gekommen. Der Antragsteller gibt in der Beschwerdebegründung zu bedenken, ob der von ihm nach seinen Angaben gefundene Schlagring altersgemäß eine gewisse Faszination ausgeübt habe. Den Polizisten überließ er am 29. November 2016 indes noch einen Schlüsselbund, ein Tablet „Amazon Kindle“ und ein Messer, die er als weitere Fundstücke vom selben Fundort ausgab. Auf diese Stücke bezieht sich, wie das Verwaltungsgericht auf S. 4 seines Beschlusses deutlich macht, der Vorwurf der (staatsanwaltlich nicht verfolgten) Fundunterschlagung, den der Antragsgegner als erschwerend habe würdigen dürfen. Der Antragsteller setzt sich mit der Würdigung des Verwaltungsgerichts insoweit nicht auseinander. Wenn, wie er schreibt, „die Fundsache“ wegen des Waffengesetzes nicht unter dem Aspekt der Fundunterschlagung als erschwerend bewertet werden dürfe, äußert er sich nur zum Schlagring. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).