Urteil
OVG 4 B 19.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0328.OVG4B19.14.00
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Leitsätze
1. Nach Art 33 Abs 2 GG und nach § 9 BeamtStG, der nach § 1 dieses Gesetzes für das Statusrecht der Landesbeamten unmittelbar gilt, sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen.(Rn.24)
2. Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen.(Rn.25)
3. Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich zum einen auf den gegenwärtigen Stand und zum anderen auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt.(Rn.26)
4. Es gibt keine überzeugenden Gründe dafür, die gerichtliche Kontrolle der Anwendung der Polizeidienstvorschrift "Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit" (PDV 300), deren besondere Bestimmungen Erfahrungssätze enthalten und dementsprechend Gesundheitsbeeinträchtigungen generalisierend und typisierend zum Teil katalogartig aufführen, einzuschränken und dem Dienstherrn jedenfalls in diesem Zusammenhang einen Beurteilungsspielraum zuzubilligen.(Rn.30)
5. Brustimplantate führen nicht zur gesundheitlichen Ungeeignetheit einer Bewerberin für den mittleren Polizeivollzugsdienst.(Rn.32)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Feststellung im Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Januar 2014 wie folgt gefasst wird: Es wird festgestellt, dass die Klägerin am 1. September 2013 einen Anspruch auf Einstellung in den mittleren Dienst der Berliner Schutzpolizei gehabt hat.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Art 33 Abs 2 GG und nach § 9 BeamtStG, der nach § 1 dieses Gesetzes für das Statusrecht der Landesbeamten unmittelbar gilt, sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen.(Rn.24) 2. Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen.(Rn.25) 3. Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich zum einen auf den gegenwärtigen Stand und zum anderen auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt.(Rn.26) 4. Es gibt keine überzeugenden Gründe dafür, die gerichtliche Kontrolle der Anwendung der Polizeidienstvorschrift "Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit" (PDV 300), deren besondere Bestimmungen Erfahrungssätze enthalten und dementsprechend Gesundheitsbeeinträchtigungen generalisierend und typisierend zum Teil katalogartig aufführen, einzuschränken und dem Dienstherrn jedenfalls in diesem Zusammenhang einen Beurteilungsspielraum zuzubilligen.(Rn.30) 5. Brustimplantate führen nicht zur gesundheitlichen Ungeeignetheit einer Bewerberin für den mittleren Polizeivollzugsdienst.(Rn.32) Die Berufung wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Feststellung im Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Januar 2014 wie folgt gefasst wird: Es wird festgestellt, dass die Klägerin am 1. September 2013 einen Anspruch auf Einstellung in den mittleren Dienst der Berliner Schutzpolizei gehabt hat. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat am 1. September 2013 einen Anspruch auf Einstellung in den mittleren Dienst der Berliner Schutzpolizei gehabt. Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils war mit dieser Feststellung neu zu fassen, weil es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Beurteilung des Erfolges einer der Verpflichtungsklage nachfolgenden Fortsetzungsfeststellungsklage maßgeblich auf den Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (genauer: auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses) ankommt (s. dazu BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33.13 – juris Rn. 15 ff.). 1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Danach kann ein Kläger, nachdem sich sein Verpflichtungsbegehren erledigt hat, die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Ablehnung feststellen lassen, wenn er hieran ein berechtigtes (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. a) Der mit der ursprünglichen – gemäß § 93 Abs. 1 Nr. 1 LBG ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässigen – Verpflichtungsklage verfolgte Einstellungsanspruch ist mit dem Verstreichen des Einstellungstermins am 2. September 2013 und der Besetzung der Stellen durch andere Bewerber erloschen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 22.09 – juris Rn. 19) mit der Folge, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. b) Die Klägerin hat an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung auch ein berechtigtes Interesse. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 20.12 – juris Rn. 11 m.w.N.). Das erforderliche (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse kann sich aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (s. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2017 – 1 WB 47.15 – juris Rn. 22). Hier ist ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung wegen der geltend gemachten Wiederholungsgefahr zu bejahen. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt die konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zu Lasten des Klägers zu erwarten ist. Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie bei der erledigten Entscheidung oder Maßnahme. Entscheidend ist die Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zukünftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften (s. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2017 – 1 WB 47.15 – juris Rn. 24). Eine derartige Wiederholungsgefahr liegt vor. Denn es ist jedenfalls nach derzeitiger Einschätzung davon auszugehen, dass auch künftige Anträge der Klägerin auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes mit der vorliegend umstrittenen Begründung abgelehnt werden, sie sei wegen der bei ihr eingesetzten Brustimplantate gesundheitlich ungeeignet. Dass die Klägerin inzwischen die in § 18 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes – Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst – (Pol-LVO) vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 532) geregelte Höchstaltersgrenze von 30 Jahren überschritten hat, führt nicht dazu, eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Denn die Klägerin hat plausibel vorgetragen, dass sie eine Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst als lebensältere Beamtin nach § 23 Pol-LVO anstrebt. Dessen Voraussetzungen werden zwar von der Klägerin noch nicht vollständig erfüllt; so fehlt es etwa an dem Erwerb einer durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit für die Verwendung in der Laufbahn förderlichen beruflichen Erfahrung (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Pol-LVO). Überdies wird das Begehren mit der Berufung auf § 23 Pol-LVO auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt. Einer zulässigen Fortsetzungsfeststellungsklage, die der zuvor beschriebenen Wiederholungsgefahr begegnen soll, steht dies jedoch schon mit Blick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nicht entgegen. Die Klägerin kann aus Sicht des Senats nicht darauf verwiesen werden, zunächst die noch fehlenden Voraussetzungen nach § 23 Abs. 1 und 2 Pol-LVO zu erwerben, weil nach derzeitiger Sachlage damit gerechnet werden muss, dass sich der Beklagte auch dann darauf berufen wird, die Klägerin sei gesundheitlich ungeeignet. Es ist deshalb nicht zuletzt aus prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt, es der Klägerin zu ermöglichen, gewissermaßen die „Früchte“ des bisherigen Prozesses zu sichern. Nach alledem kann unentschieden bleiben, ob sich die Klägerin auch auf ein Präjudizinteresse berufen kann. Ohnehin erscheinen die Erfolgsaussichten einer gegen den Beklagten gerichteten Schadensersatzklage als zweifelhaft, weil das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zum Maßstab für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern (vgl. Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 – juris) erst nach Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheides vom 21. März 2013 geändert hat. 2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Die Klägerin hat am 1. September 2013 einen Anspruch auf Einstellung in den mittleren Dienst der Berliner Schutzpolizei gehabt; der Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 21. März 2013 war rechtswidrig und verletzte die Klägerin damit in ihren Rechten. a) Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften gewähren einen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses. Die Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Widerruf steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der innerhalb des ihm durch die verfassungsrechtlichen und beamtenrechtlichen Vorschriften gesetzten Rahmens sowohl den Bedarf an Beamten als auch die aus seiner Sicht maßgeblichen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungskriterien (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) bestimmen kann. Nach Art. 33 Abs. 2 GG und nach § 9 BeamtStG, der nach § 1 dieses Gesetzes für das Statusrecht der Landesbeamten unmittelbar gilt, sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Damit übereinstimmend setzt die laufbahnrechtliche Vorschrift des § 18 Nr. 4 Pol-LVO für die auf die Laufbahn des mittleren Dienstes bezogene Einstellung voraus, dass ein Bewerber nach dem Ergebnis eines Eignungsverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn gesundheitlich und körperlich sowie nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Bei der erforderlichen Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden. Er kann nicht in den Leistungsvergleich der Bewerber um die zur Vergabe stehenden Ämter einbezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 – juris Rn. 10). Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt (BVerwG, a. a. O., Rn. 11). Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 – juris Rn. 12). Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich zum einen auf den gegenwärtigen Stand und zum anderen auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers kann daher im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 – juris Rn. 13). Die Prognose erfasst den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Es kommt darauf an, ob der Beamtenbewerber voraussichtlich bis zu diesem Zeitpunkt Dienst leisten wird oder wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden muss (BVerwG, a.a.O., Rn. 14). Dieser Prognosezeitraum folgt aus den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätzen des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips. Diese Grundsätze verpflichten den Dienstherrn zur lebenslangen Versorgung der Ruhestandsbeamten. Daher verleihen sie dem Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten einen verfassungsrechtlichen Stellenwert. Durch die Festlegung der Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung und der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand bringen Gesetz- und Verordnungsgeber zum Ausdruck, welche Lebensdienstzeit angemessen ist, um die Altersversorgung zu erdienen. Dementsprechend kann der Dienstherr unter Berufung auf den gesundheitlichen Zustand des Bewerbers die Begründung eines Beamtenverhältnisses ablehnen, wenn absehbar ist, dass bei diesem das angemessene Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit voraussichtlich spürbar gestört sein wird. Dies ist der Fall, wenn der Beamte vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird. Gleiches gilt, wenn der Beamte zwar die gesetzliche Altersgrenze im Dienst erreichen wird, es aber absehbar ist, dass er wegen einer chronischen Erkrankung voraussichtlich regelmäßig erhebliche dem Dienstherrn in der Gesamtheit nicht zumutbare Ausfallzeiten aufweisen wird. Die wahrscheinlich zu erwartenden Fehlzeiten müssen in der Summe ein Ausmaß erreichen, das einer Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit etliche Jahre vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gleichkommt. Es muss der Schluss gerechtfertigt sein, die Lebensdienstzeit sei erheblich verkürzt (BVerwG, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 – juris Rn. 23). Der Ausschluss des Zugangs zum Beamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen ungeachtet der fachlichen Eignung stellt eine Einschränkung der durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsmöglichkeit dar, die einer subjektiven Berufswahlschranke im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG entspricht. Aufgrund dieser grundrechtlichen Bedeutung des Ausschlusses und des überaus langen, sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums hat das Bundesverwaltungsgericht unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass der Dienstherr einem aktuell dienstfähigen Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn nur dann absprechen kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013, a.a.O., Rn. 16, und vom 30. Oktober 2013, a.a.O., Rn. 26). Dieser Prognosemaßstab gilt auch für Einstellungsbewerber, die in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zwecks Ableistung eines Vorbereitungsdienstes, der nicht als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG zu qualifizieren ist, berufen werden wollen (s. dazu OVG Münster, Urteil vom 30. November 2017 – 6 A 2111/14 – juris Rn 81; OVG Bautzen, Beschluss vom 12. September 2013 – 2 B 431/13 – juris Rn. 10). Eine entsprechende Prognosebeurteilung setzt eine hinreichende Tatsachenbasis voraus. Die gegenwärtig vorhandene gesundheitliche Eignung kann wegen künftiger Entwicklungen nur verneint werden, wenn durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 – juris Rn. 21). Daher muss in aller Regel ein Arzt eine fundierte medizinische Tatsachenbasis für die Prognose auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung des Bewerbers erstellen. Er muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und für die Erfüllung der beruflichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Dabei hat er verfügbare Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf chronischer Krankheiten auszuwerten und in Bezug zum gesundheitlichen Zustand des Bewerbers zu setzen (BVerwG, a.a.O., Rn. 22). Die medizinische Diagnose muss daher Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und ihre Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Basis hat sie unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG eigenverantwortlich zu beantworten (BVerwG, a.a.O., Rn. 23). Die Verwaltungsgerichte haben über die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein; diesem steht insoweit kein Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 – juris Rn. 22). Der Spielraum des Dienstherrn bei der Bestimmung der gesundheitlichen Anforderungen für eine Laufbahn rechtfertigt keine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte bei der Beurteilung der daran anknüpfenden gesundheitlichen Eignung. Dabei ist der Gesundheitszustand des Beamtenbewerbers in Bezug zu den Anforderungen der Beamtenlaufbahn zu setzen. Es ist zu beurteilen, ob der Bewerber (gegenwärtig) den Anforderungen genügt und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich daran bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas ändert (BVerwG, a.a.O., Rn. 27). Für die zunächst erforderliche aktuelle gesundheitliche Eignung trägt der Einstellungsbewerber die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017 – 2 VR 2.17 – juris Rn. 13). Verbleibende Zweifel im Zusammenhang mit der ferner anzustellenden Prognosebeurteilung gehen hingegen zu Lasten des Dienstherrn, der gehalten ist, durch Beibringung tatsächlicher Anhaltspunkte zu belegen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit des Beamtenbewerbers vor Erreichen der Altersgrenze auszugehen ist (s. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 – juris Rn. 16, 21; vgl. ferner Beschluss vom 11. April 2017 – 2 VR 2.17 – juris Rn. 14). b) Diese zuvor beschriebenen höchstrichterlichen Maßgaben, die der Senat für überzeugend erachtet, gelten – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. Januar 2014 – VG 7 K 117.13 – juris Rn. 22) – auch für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers um die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst bzw. in den Vorbereitungsdienst für diese Laufbahn. Zwar sind an (künftige) Beamte im Polizeivollzugsdienst aufgrund der Besonderheiten der dort zu verrichtenden Tätigkeiten im Vergleich zu anderen Beamtengruppen erhöhte gesundheitliche und sonstige körperliche Anforderungen zu stellen. Allerdings führt dies – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht dazu, diesbezüglich von einem anderen Prognosemaßstab auszugehen. Denn die erhöhten Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes betreffen lediglich die Frage der körperlichen Belastbarkeit der Beamten, nicht jedoch die Frage nach der Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer Dienstunfähigkeit (so bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. November 2016 – 1 K 2166/14 – juris Rn. 43; eine entsprechende Geltung bejahend VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 4 S 394/15 – juris Rn. 23). Vor diesem Hintergrund gibt es – anders als der Beklagte meint – auch keine überzeugenden Gründe dafür, die gerichtliche Kontrolle der Anwendung der Polizeidienstvorschrift "Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit" (PDV 300), deren besondere Bestimmungen Erfahrungssätze enthalten und dementsprechend Gesundheitsbeeinträchtigungen generalisierend und typisierend zum Teil katalogartig aufführen, einzuschränken und dem Dienstherrn jedenfalls in diesem Zusammenhang einen Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Soweit der Beklagte diese Betrachtungsweise mit dem Hinweis darauf zu rechtfertigen sucht, dass bei einer Bewerberin vorhandene Brustimplantate die für den Polizeivollzugsdienst erforderliche Belastungsfähigkeit und Robustheit des Körpers, mithin also in erster Linie den körperlichen Zustand beträfen, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Der Dienstherr selbst verbindet mit dem durch eingesetzte Brustimplantate veränderten körperlichen Zustand den Eintritt bzw. die Gefahr von Gesundheitsbeeinträchtigungen. Es besteht demnach auch nach seinem Dafürhalten ein enger Zusammenhang zwischen dem körperlichen und dem gesundheitlichen Zustand, der sich nicht lösen lässt und deshalb auch zwingend medizinisch-prognostische Fragen aufwirft, bei deren Beantwortung es gerade auf den rechtlich zutreffenden Maßstab ankommt (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 1 M 69/14 – juris Rn. 9; OVG Bautzen, Urteil vom 8. November 2016 – 2 A 484/15 – juris Rn. 21; VG Würzburg, Beschluss vom 21. August 2014 – W 1 E 14.733 – juris Rn. 20). Bei der in Ziffer 10.4.2 der PDV 300 enthaltenen Pauschalierung kann es demnach nicht verbleiben; vielmehr bedarf es einer individuellen Prüfung auf der Grundlage einer medizinischen Begutachtung der Bewerberin. Der Hinweis der Berufung auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München vom 15. Januar 2014 (– 3 ZB 13.1074 – juris) bleibt unergiebig, weil es in dieser Entscheidung auf die Feststellung der Polizeidienstfähigkeit „zu einem konkreten Zeitpunkt“ ankam und der Verwaltungsgerichtshof aus diesem Grunde von einer Übertragung der Grundsätze des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 (– 2 C 12/11 – juris) auf den zu entscheidenden Fall Abstand genommen hat (vgl. a.a.O., Rn. 13; s. OVG Magdeburg, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 1 M 69/14 – juris Rn. 10, das auf diesen Fallunterschied bereits hingewiesen hat). c) Nach dem hier anzuwendenden Maßstab war die Klägerin am 1. September 2013 nicht wegen der Brustimplantate gesundheitlich ungeeignet [vgl. aa) und bb)]; auch eine prognostische Beurteilung rechtfertigt nicht die Annahme mangelnder gesundheitlicher Eignung [hierzu cc)]. aa) Im maßgeblichen Zeitpunkt erfüllte die Klägerin die körperlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes. Der Senat bezieht sich gemäß § 130b Satz 2 VwGO zur Begründung dieser Feststellung auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. Januar 2014 – VG 7 K 117.13 – juris Rn. 27 f.), denen auch der Beklagte nicht überzeugend entgegengetreten ist. bb) Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass er aus Fürsorgegründen unmittelbar nach einer Einstellung der Klägerin Verwendungseinschränkungen aussprechen müsste, weil die Bewerberin wegen der Brustimplantate erhöhten Risiken ausgesetzt sei, besteht hierfür zur Überzeugung des Senats keine medizinische Notwendigkeit, so dass entsprechende Einschränkungen schon aus diesem Grund rechtswidrig wären. (1) Hierzu kann zunächst gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Verwendungseinschränkungen aus Gründen der Fürsorgepflicht Bezug genommen werden (s. VG Berlin, Urteil vom 22. Januar 2014 – VG 7 K 117.13 – juris Rn. 29), die sich der Senat zu eigen macht (im Anschluss an das VG Berlin, a.a.O. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Februar 2016 – 7 K 5541/15 – juris Rn. 30). Entsprechendes gilt für die aus Sicht des Senats überzeugende Würdigung der Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. L... vom 15. März 2013 sowie der Äußerungen des Polizeiarztes Dr. M... in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2013 und in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 22. Januar 2014 (vgl. VG Berlin, a.a.O., Rn. 31 f.). Zur Überzeugung des Senats werden diese Expertisen wie auch die mit der Berufung vorgelegten polizeiärztlichen Stellungnahmen Dr. M... vom 28. Januar und 6. März 2014 durch die im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. S... und Prof. Dr. N... sowie deren Äußerungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überzeugend widerlegt. (2) Nach den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Gesundheit der Klägerin wegen ihrer Brustimplantate erheblich stärker gefährdet wäre als die Gesundheit einer Polizeivollzugsbeamtin ohne entsprechende Implantate. Verwendungseinschränkungen, wie sie der Beklagte für erforderlich hält, erweisen sich damit auch nach dem Dafürhalten des Senats nicht als gerechtfertigt. (a) Die Verletzungsrisiken infolge einer in der Ausbildung und im Einsatz zu erwartenden stumpfen Krafteinwirkung (etwa durch Schläge, Stöße, Tritte u.ä.) auf den Körper der Klägerin sind vor dem Hintergrund ihrer individuellen Konstitution im Vergleich zu einer Polizeivollzugsbeamtin, die keine Brustimplantate trägt, nicht als wesentlich höher zu bewerten. (aa) Der Senat ist zwar davon überzeugt, dass die bei der Klägerin eingesetzten Brustimplantate infolge der besagten Krafteinwirkungen beschädigt werden können. Bei einer vergleichenden Betrachtung mit einer Polizeivollzugsbeamtin, die keine Brustimplantate trägt, ergeben sich aber keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein daraus resultierendes höheres Verletzungsrisiko, dem mit Verwendungseinschränkungen begegnet werden müsste. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Brustimplantate des bei der Klägerin verwendeten Typs schon durch eine extreme ein- oder zweimalige Krafteinwirkung beschädigt bzw. sogar zerstört werden können. Hierauf deuten die Ergebnisse der von dem Sachverständigen Prof. Dr. S... nach Anfertigung seines Gutachtens vorgenommenen und von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläuterten (weiteren) Belastungsmessungen: Dabei sei es bei einer unmittelbar auf das Brustimplantat einwirkenden Belastung mit 1.350 Kilogramm nach zwei Zyklen – des von ihm eingesetzten, im Gutachten vom 16. November 2016 beschriebenen Testverfahrens – und bei einer Belastung mit 1.000 bzw. 1.452 Kilogramm jeweils sogar schon nach einem Zyklus zu einer Zerstörung des Implantats gekommen. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass derartige Krafteinwirkungen, die nach der mit Schriftsatz vom 24. Januar 2017 gegenüber dem Senat geäußerten Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. S... über die bei einem „Boxer wie Klitschko“ „nur“ anzunehmende gewichtsäquivalente Kraft von 700 Kilogramm hinausgehen, den Polizeialltag prägen bzw. im Rahmen des mittleren Polizeivollzugsdienstes kontinuierlich auftreten; auch der Beklagte hat hierfür keine über bloße allgemeine Annahmen hinausgehenden nachvollziehbaren und belastbaren Erkenntnisse beizubringen vermocht. Abgesehen davon führten der Simulation des Sachverständigen entsprechende Krafteinwirkungen, auch wenn sie – ungeachtet der Abmilderung durch eine Schutzweste – etwa durch den Einsatz von Schlaginstrumenten (wie z.B. Baseballschlägern) erreicht werden könnten, mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer Polizeibeamtin, die keine Brustimplantate trägt, zu Verletzungen, die mit denjenigen vergleichbar wären, die bei der Klägerin auftreten könnten; die zerstörten Brustimplantate erzeugen dabei – wie noch zu zeigen sein wird – keine demgegenüber erhöhten Verletzungsrisiken. Eine dem Polizeialltag eher entsprechende Belastung, die zur Überzeugung des Senats durch die von dem Sachverständigen vorgenommenen Belastungsmessungen mit einem auf den bei der Klägerin verwendeten Brustimplantattyp einwirkenden Gewicht von 80 Kilogramm realistischer abgebildet wird, kann zwar ebenfalls Beschädigungen hervorrufen, die zu einer Zerstörung des Implantats führen können. Ihr Eintritt ist indes erst nach einer im Vergleich zu den zuvor beschriebenen Extrembelastungen wesentlich längeren Zeitspanne wahrscheinlich und damit signifikant seltener. Diese Schlussfolgerung legen die Erkenntnisse des materialwissenschaftlichen Gutachters nahe. Der Sachverständige Prof. Dr. S... hat sich bei seinen – dem Gutachten vom 8. November 2016 zugrundeliegenden – experimentellen Untersuchungen von der Annahme leiten lassen, dass eine von außen einwirkende Belastung des weiblichen Körpers im Bereich der eingesetzten Brustimplantate mit einem Gewicht von 80 Kilogramm mit Sicherheit zu einem Trauma führen würde. Hiervon ausgehend ist von ihm in 110 Druckversuchen untersucht worden, inwieweit sich ein Implantat des hier maßgeblichen Typs jeweils nach Zusammendrücken mit einer Last von 80 Kilogramm in einer Geschwindigkeit von 50 Millimetern pro Minute wieder in die Ausgangsform zurückstellt. In seinem Schriftsatz an den Senat vom 24. Januar 2017 hat der Sachverständige ergänzend erläutert, dass die bei diesen Druckversuchen eingesetzten Kräfte nahezu dem Zweifachen der bei gängigen Stoßfestigkeitsprüfungen vorgeschriebenen Krafteinwirkungen entsprächen; bei diesen Prüfungen sei ein Fallversuch mit einem 4,4 Kilogramm schweren Körper vorgesehen, der aus einer Höhe von 0,5 Metern und mit einer Geschwindigkeit von drei Metern pro Sekunde auf das Implantat treffe. Nach Durchführung der beschriebenen Versuchsreihe konnte der Gutachter feststellen, „dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von keiner kosmetisch relevanten Veränderung des Implantats nur durch anwendungsrelevante Druckbelastung auszugehen ist.“ Risse im belasteten Gelkern des Implantats durch die Druckbelastung im Vergleich zum unbelasteten Gelkern vermochte er ebenso wenig zu erkennen wie Gewichtsänderungen und Spuren einer Flüssigkeitsansammlung. Bei zusätzlichen Zugversuchen an Teilen der Implantathülle ist für den Sachverständigen Prof. Dr. S... zudem deutlich geworden, dass sich sowohl das unbelastete als auch das belastete Implantat in einen Bereich des geringeren „Versagensrisikos“ einordnen ließen. Im Nachgang zu seinem Gutachten sind von dem Sachverständigen – ausweislich seiner Bekundungen in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat – weitere Belastungsmessungen durchgeführt worden, bei denen sich gezeigt habe, dass das Implantat bei einer Belastung mit 80 Kilogramm erst nach 111 Zyklen des im Gutachten beschriebenen Testverfahrens zerstört worden sei. Auf der Grundlage der eingeholten Sachverständigengutachten ist der Senat davon überzeugt, dass eine nach den zuvor angestellten Erwägungen nicht auszuschließende – wenn auch im Polizeialltag eher selten auftretende – Beschädigung des von der Klägerin verwendeten Brustimplantattyps durch stumpfe Krafteinwirkung nicht zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führte, die dazu berechtigte, den Gesundheitszustand der Kläger im Vergleich zu demjenigen einer Polizeivollzugsbeamtin ohne Brustimplantate als erheblich gefährdeter zu beurteilen. Nach den in seinem Gutachten vom 18. April 2017 dargestellten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat präzisierten Erkenntnissen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. N... sei davon auszugehen, dass bei einer Implantatruptur die Wahrscheinlichkeit eines Silikonaustritts in kapselentfernte Strukturen bei Nutzung von – wie hier – kohäsiven gelgefüllten Brustimplantaten als nahezu ausgeschlossen zu betrachten sei. Der verwendete Brustimplantattyp weise ein besonderes Gelmaterial auf, das eine Verflüssigung oder ein so genanntes „Silikonbleeding“ nicht erwarten lasse (vgl. zu entsprechenden Befunden bei Brustimplantaten der „fünften Generation“: VG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Februar 2016 – 7 K 5541/15 – juris Rn. 33; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. November 2016 – 1 K 2166/14 – juris Rn. 59; s. zu einem Brustimplantat Allergan Natrelle 410 VG München, Beschluss vom 21. September 2016 – M 5 E 16.2726 – juris Rn. 28; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 29. September 2017 – OVG 4 S 31.17 – S. 5). Darüber hinaus verhindere die biologische Kapsel, die sich um das Brustimplantat gewissermaßen als zusätzliche natürliche Schutzhülle gebildet habe, ein Entweichen des Gels in andere Körperregionen. Durch den Sachverständigen Prof. Dr. S... ist diese Einschätzung aus materialwissenschaftlicher Sicht bestätigt worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Gutachter darauf hingewiesen, dass es bei einer „Öffnung“ des Brustimplantats aufgrund der physikalischen Struktur nur zu einem zähflüssigen Austritt des Silikongels komme; das Material sei kohäsiv und körperverträglich. In seinem materialwissenschaftlichen Gutachten vom 8. November 2016 ist von ihm ausgeführt worden, dass seine Druckversuche mit dem Implantat jedenfalls keine Flüssigkeitsansammlungen ergeben hätten. Zu einem wesentlich anderen Befund ist im Übrigen auch der Polizeiarzt Dr. M... in seiner Stellungnahme vom 6. März 2014 nicht gelangt. Danach habe das „heutige“ Silikongel als Füllsubstanz gegenüber früheren Verwendungsformen eine wesentlich höhere Viskosität und sei nicht mehr flüssig, sondern stark vernetzt durch einen hohen Grad an Polymerisation. Es sei somit kohäsiv und gleiche in etwa der Konsistenz eines „weichen Gummibärchens“. Nach Ruptur der Silikonhülle laufe diese Füllung nicht wie eine Kochsalzlösung oder „frühere flüssige Silikongels“ einfach in das Körpergewebe aus. Die von dem Polizeiarzt in diesem Zusammenhang vertretene Annahme, dass das ausgetretene Silikongel über den Körperkontakt mittels Diffusion von einzelnen Partikeln in den Körper gelangen und sich etwa im Muskel- oder Fettgewebe entfernterer Körperregionen (z.B. der Magen-Darm-Wand) ablagern könne, ist von dem Sachverständigen Prof. Dr. N... unter Hinweis auf die Gelstruktur und die natürliche Verkapselung des Brustimplantats für den Senat überzeugend als hoch unwahrscheinlich bezeichnet worden. Der in der polizeiärztlichen Stellungnahme Dr. M... vom 6. März 2014 enthaltene Verweis auf eine im Jahre 2013 erschienene Studie von Pinchuk u.a. in der Fachzeitschrift „Aesthetic & Plastic Surgery“ vermittelt keine dem zuvor beschriebenen Befund entgegenstehenden Erkenntnisse. In der Studie wird zwar dargestellt, dass sich Silikonfüllungen nach Rupturen im Körper „in vivo“ (d.h. „im Lebendigen“) völlig anders verhielten, als es externe in-vitro-Studien und Darstellungen vermuten ließen; statt der „gummibärchenartigen“ festen Gelstruktur habe sich danach eine dünnflüssige zähe Masse gezeigt. Von dem Sachverständigen Prof. Dr. N... ist hierzu in seinem Gutachten vom 18. April 2017 jedoch plausibel erklärt worden, dass sich diese Darstellung im Wesentlichen nur auf neun Revisionsoperationen konzentriere, bei denen in drei Fällen Implantate mit einem – wie hier – hoch kohäsiven Gel aus dem Brustbereich der betroffenen Frau entfernt worden seien. Diese Operationen hätten sich – so Prof Dr. N... ferner – nach Darstellung des Operateurs als einfacher dargestellt, weil die beschädigten Implantate als „kompakte“ Blöcke hätten entfernt werden können. Für einen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führenden Verflüssigungseffekt lässt sich im Übrigen auch ein von Dr. M... in der besagten Stellungnahme angeführtes, auf der Internet-Website „Youtube“ abrufbares Video mit der Aufzeichnung einer das hier verwendete Brustimplantat betreffenden Revisionsoperation („Removal of leaking Allergan 410 highly cohesive gel breast implant“, hochgeladen am 7. November 2010) nicht überzeugend anführen. Ausweislich seines Gutachtens hat sich der Sachverständige Prof. Dr. N... diese Aufzeichnung angesehen und dabei festgestellt, dass von dem Operateur eine falsche Operationstechnik angewendet worden sei, die für die Entstehung der dann festgestellten Ruptur verantwortlich gewesen sein könnte. Abgesehen davon lasse – so der Sachverständige – das Video nicht erkennen, dass es zu einer Verflüssigung des Gels gekommen sei. (bb) Zur Überzeugung des Senats bewirken stumpfe Krafteinwirkungen jenseits möglicher Beschädigungen der verwendeten Brustimplantate auch sonst keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zu Verwendungseinschränkungen berechtigten. Der medizinische Sachverständige Prof. Dr. N... ist – ausweislich seines Gutachtens vom 18. April 2017 – nach Durchführung eines Belastungsexperiments mit der Klägerin (durch dreimaliges senkrechtes Auftreffenlassen eines Metallkörpers mit einem Gewicht von einem Kilogramm aus einer Fallhöhe von einem Meter auf den mit einer Schutzweste gesicherten Körper der Klägerin) sowie medizinischen Untersuchungen (körperliche Untersuchung mit sonographischen und palpatorischen Maßnahmen, Kernspintomographie) unmittelbar vor und zwei Monate nach dem Experiment zu dem Ergebnis gelangt, dass jedenfalls Schlageinwirkungen der von ihm experimentell simulierten Art zu keinen höheren gesundheitlichen Risiken für die Klägerin im Vergleich zu einer Polizeibeamtin ohne Brustimplantate führten; die an der Klägerin durchgeführten Untersuchungen hätten keine feststellbaren negativen körperlichen Veränderungen wie etwa akute Gewebereaktionen ergeben. Zu gesundheitlichen Risiken bei kontinuierlich wiederkehrenden Belastungssituationen der geschilderten Art hat der Sachverständige in seinem Gutachten und ergänzend in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass sich aus der einschlägigen brustchirurgischen Literatur sowie aus Anfragen bei international anerkannten Kollegen aus den USA keine Hinweise auf eine „Direktkorrelation mit einer Komplikationshäufung bei Polizistinnen mit Implantaten“ ergäben. Er hat dabei auf seine persönlichen Erfahrungen verwiesen. Als Chefarzt seiner Klinik habe er in den Jahren seit 2003 bei (ca.) 1.450 (nicht 14.500, wie im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat versehentlich angegeben) Patientinnen Brustimplantate eingesetzt; hierunter seien auch Soldatinnen, Polizistinnen und Justizvollzugsbeamtinnen, ferner weibliche Angehörige von Sicherheitsfirmen gewesen. Eine erhöhte Rupturwahrscheinlichkeit bei diesen Berufsgruppen habe er nicht feststellen können. Zusätzlich verweist der Sachverständige in seinem Gutachten (vgl. dort S. 24) auf eine Untersuchung von 17.000 Implantatträgerinnen von Januar 2017, die wenngleich berufsgruppenunspezifisch keine Auffälligkeiten ergeben habe, jedenfalls soweit es sich um Frauen gehandelt habe, denen im Verhältnis zu ihren Körperproportionen „normale“ Brustimplantate eingesetzt worden seien. Entsprechendes gelte für die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Kapselfibrosen, bei denen es sich um krankhafte Veränderungen der um das Brustimplantat gebildeten Kapsel handele, die zu Verformungen der Brust führen könnten. (b) Im Hinblick auf Stichverletzungen ergeben sich bei einer vergleichenden Betrachtung der Klägerin und einer Polizeibeamtin ohne Brustimplantate zur Überzeugung des Senats ebenfalls keine signifikanten Unterschiede bei der Beurteilung der Gesundheitsrisiken, die als Grundlage von Verwendungseinschränkungen dienen könnten. Hierzu ist durch den medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. N... in seinem Gutachten vom 18. April 2017 ausgeführt worden, dass bei Stichen „eventuell eine zusätzliche Dämpfung und somit Sicherheitserhöhung durch das Tragen von Brustimplantaten“ erwartet werden könnte. Diese Erwägung erachtet der Senat als naheliegend, weil sich der Weg der Messerklinge von der Hautoberfläche bis zum Herz oder zur Lunge durch das Implantat verlängern und ein Eindringen der Messerspitze in die Organe damit erschwert werden dürfte. Von dem Sachverständigen ist darüber hinaus in seinem Gutachten darauf hingewiesen worden, dass aus seiner Sicht zudem grundsätzlich „der Algorithmus der Versorgung von Stichverletzungen mit oder ohne Brustimplantate ähnlich und fokussiert sicherlich eher auf die Lebenserhaltung, Versorgung von Brustkorbverletzungen und Organverletzungen, wie Lunge und Herz“, sei. (c) Soweit der Polizeiarzt Dr. M... in seiner Stellungnahme vom 6. März 2014 auf die bei dem Brustimplantattyp der Klägerin aufgetretene Besonderheit einer Instabilität in der Gelstruktur in Form von Fissuren (so genannte Cracks) hingewiesen hat, sind auch damit keine gesundheitlichen Risiken verbunden, die den Dienstherrn im vorliegenden Zusammenhang dazu veranlassen müssten, Verwendungseinschränkungen anzuordnen. Der Sachverständige Prof. Dr. N... hat hierzu für den Senat plausibel in seinem Gutachten vom 18. April 2017 und – wiederholend – in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt: Einrisse in der Gelstruktur des besagten Implantats seien bekannt. Sie kämen indes zumeist schon beim Einsetzen des Produkts vor. Diese Einrisse seien jedoch nicht mit gesundheitlichen Konsequenzen verbunden, sondern könnten „höchstens“ die Form der Implantate beeinträchtigen. (d) Für den Einsatz der Klägerin als Polizeivollzugsbeamtin auszusprechende Verwendungseinschränkungen erweisen sich auch nicht deshalb als zwingend erforderlich, weil die Klägerin – wie der Beklagte annimmt – wegen häufiger Operationen aus Anlass von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die mit den Brustimplantaten im Zusammenhang stehen, einem erhöhten Ausfallrisiko unterläge. Das ist zur Überzeugung des Senats, die er sich auf der Grundlage der Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. N... gebildet hat, nicht der Fall. Wie bereits die zuvor angestellten Überlegungen zu den Verletzungsrisiken verdeutlichen, ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich Operationen in einem für den Dienst der Klägerin als Polizeivollzugsbeamtin zeitlich spürbaren Umfang als medizinisch notwendig erweisen könnten, eher als gering zu beurteilen. Die Klägerin wird keiner permanenten Abfolge von Belastungen ausgesetzt sein, die zu häufigen Operationen mit entsprechenden Zeiten der Dienstunfähigkeit führen würde. Durch den Sachverständigen Prof. Dr. N..., der nach eigener Aussage bereits 1.450 Implantationen durchgeführt hat, ist in seinen schriftlichen Gutachten wie auch in seiner Vernehmung durch den Senat bekundet worden, dass Revisionsoperationen zwar vorkämen, aber selten seien. Überdies handele es sich dabei regelmäßig – auch im Falle hochgradiger Kapselfibrosen – nicht etwa um medizinisch unbedingt erforderliche Notfalloperationen, sondern um unkomplizierte Routineeingriffe, deren Zeitpunkt von den Betroffenen wahlweise bestimmt und zum Beispiel in die Urlaubszeit verlegt werden könnten. Es sei zudem grundsätzlich möglich, auf derartige Operationen zu verzichten. Ruptierte Implantate seien nicht gesundheitsgefährdend. Auch erneute Belastungen des Materials etwa durch Schlageinwirkungen nötigten nicht zu einer operativen Entfernung des Implantatkörpers. Die zuvor angestellten Erwägungen dürften ebenso für Rupturen nach Sticheinwirkungen gelten. Auch hier sei eine Operation nicht in jedem Fall medizinisch angezeigt. In bestimmten Fällen dennoch notwendige operative Eingriffe wie etwa die Öffnung des Brustkorbes seien jedenfalls bei „liegenden Implantaten komplikationsbefreit möglich“. Ein durch eine Stichverletzung zerstörtes „liegendes Implantat“ könne „selbstverständlich“ ohne größeren Aufwand entfernt werden. Nennenswerte Zeiträume, in denen die Klägerin dienstunfähig wäre, entstehen nach den aus Sicht des Senats plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N... auch nicht durch Zeiten für die notwendige Rekonvaleszenz im Gefolge notwendiger Revisionsoperationen. In seinem Gutachten hat er dargestellt, dass die Wahrscheinlichkeit einer daraus resultierenden Leistungseinschränkung jedenfalls sehr gering sei. Nach seiner Erfahrung bedürften die betroffenen Frauen in der Regel für eine Nachbehandlung nach Austausch oder Entfernung von Brustimplantaten auch keiner Krankschreibung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Gutachter ergänzend ausgeführt, dass die Rekonvaleszenzzeit nach einer Revisionsoperation regelmäßig mit sieben Tagen zu bemessen sei, auch dann, wenn etwa eine Patientin danach Hochleistungssport betreiben wolle. Die Wundheilung sei nach sieben bis zehn Tagen abgeschlossen. Mit Blick darauf könnten Kampfsportlerinnen nach dieser Zeit ihren Sport weiter betreiben, wenn sie gut geschützt seien. (e) Aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N... ergibt sich schließlich überzeugend, dass bei der Klägerin als Trägerin von Brustimplantaten keine Einschränkungen beim Tragen von Schutzkleidung (etwa einer Schutzweste) bestünden. Das Ergebnis der Brustvergrößerung sei im Hinblick auf die verwendete Körbchengröße „proportional und nicht ausufernd“; von daher seien Beeinträchtigungen sogar ausgeschlossen. Diese Feststellungen sind von dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal bekräftigt worden. cc) Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass die aktuell dienstfähige Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze polizeidienstunfähig oder bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird, lassen sich aus Sicht des Senats nicht erkennen. Der Senat teilt zunächst die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. L... vom 15. März 2013 sowie die Äußerungen des Polizeiarztes Dr. M... in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2013 und in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 22. Januar 2014 nicht den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten und hier bereits erörterten Anforderungen an eine medizinisch fundierte Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung des Leistungsvermögens der Beamtenbewerberin genügen; auf die dazu angestellten erstinstanzlichen Überlegungen (s. VG Berlin, Urteil vom 22. Januar 2014 – VG 7 K 117.13 – juris Rn. 45) nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug. Zur Überzeugung des Senats ist es – anders als es die zuvor erwähnten polizeiärztlichen Stellungnahmen nahezulegen versuchen – nicht überwiegend wahrscheinlich, dass mit den von der Klägerin verwendeten Brustimplantaten gesundheitliche Risiken verbunden sind, die zu einer Polizeidienstunfähigkeit der Klägerin noch vor Erreichen der Altersgrenze führen. Der Senat folgt hierbei den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. N..., der zunächst vor dem Hintergrund seiner aus inzwischen 1.450 Implantatoperationen gespeisten Erfahrung betont hat, dass eingesetzte Brustimplantate im Allgemeinen keine zur dauernden Dienstunfähigkeit führenden Erkrankungen zu verursachen geeignet sind. Jenseits dessen könnten zwar Komplikationen auftreten. Ihnen könnte aber durch eine in der Regel unkomplizierte Revisionsoperation begegnet werden. In den ersten zehn Jahren nach der Implantation sei eine derartige Operation ohnehin eher als wenig wahrscheinlich anzusehen, weil Komplikationen in diesem Zeitraum vereinzelt aufträten. Die Wahrscheinlichkeit des Risikoeintritts benennt der Sachverständige in seinem Gutachten vom 18. April 2017 mit einem Risikowert von 5,9 bis 10 Prozent, wenn alle Vorsichtsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Hygiene, dem Einlageort und dem Zugangsweg berücksichtigt würden. Für den darüber hinausreichenden Zeitraum bestünden zwar keine belastbaren Erkenntnisse. Eine Patientin, die Brustimplantate des bei der Klägerin eingesetzten Typs verwende, müsse aber – wie der Sachverständige in seinem Gutachten vom 18. April 2017 hervorhebt – zu 100 Prozent mit einer Revisionsoperation rechnen, die freilich – wie hier bereits an anderer Stelle erwähnt – zu keiner nennenswerten Ausfallzeit führen würde. In diesem Zusammenhang sei davon auszugehen, dass insbesondere das Risiko einer unter Umständen infektionsbedingten Kapselfibrose mit der „Liegezeit“ der Brustimplantate langsam ansteige. Der Sachverständige Prof. Dr. N... bejaht deshalb bezogen auf die gestiegene Lebenserwartung der Frauen im Alter der Klägerin eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Implantate des bei der Klägerin verwendeten Typs durch eine Revisionsoperation entfernt werden müssten. Ein genauer Zeitpunkt des möglicherweise notwendig werdenden Eingriffs lasse sich dabei aber nicht näher bestimmen. Aus Sicht des Senats fehlt es des Weiteren an belastbaren Erkenntnissen, die es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Lebensarbeitszeit der Klägerin durch längere Ausfallzeiten erheblich verkürzt wird. Permanente Ausfälle durch Operationen und sich daran anschließende Rekonvaleszenzzeiten sind – wie bereits erörtert – nicht zu befürchten; im Falle einer Revisionsoperation ist zudem alsbald mit einer vollen Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit zu rechnen. Soweit der Beklagte auf der Grundlage der polizeiärztlichen Stellungnahme Dr. M... vom 28. Januar und 6. März 2014 ein – indes nur abstrakt formuliertes und nicht etwa an der individuellen Konstitution orientiertes – erhöhtes Ausfallrisiko bei der Klägerin in der Zukunft annimmt, weil es nach seinen Erkenntnissen regelmäßig zu Schmerzen bei Temperaturunterschieden, Brustdeformationen durch das Gewicht der Implantate, steigenden Fremdkörpergefühlen sowie zu Infektionsrisiken und auch zu Abstoßungsreaktionen „nach Jahren“ komme, fehlt es für diese Annahmen zur Überzeugung des Senats ebenfalls an hinreichenden Anhaltspunkten. Der Sachverständige Prof. Dr. N... hat diese Risiken in seiner Vernehmung durch den Senat plausibel verneint bzw. als nur in einem geringen Maße wahrscheinlich eingeordnet. Durch Brustimplantate ausgelöste Schmerzen bei Temperaturunterschieden sind von ihm zunächst ebenso ausgeschlossen worden wie immunologisch bedingte Abstoßungsreaktionen. Der Annahme von zu erwartenden Brustdeformationen wegen des Gewichts der Brustimplantate ist der medizinische Gutachter mit der für den Senat plausiblen Erklärung entgegengetreten, dass es für sie im Falle der Klägerin schon deshalb an einer Grundlage fehle, weil die bei ihr verwendeten Implantate „anatomisch angepasst“ seien und ihren körperlichen Proportionen entsprächen. Aus seiner langjährigen Praxis konnte er ferner nur zwei Fälle benennen, in denen Revisionsoperationen durchgeführt werden mussten, weil die betroffenen Frauen über Fremdkörpergefühle geklagt hatten. Schließlich ist durch den Sachverständigen Prof. Dr. N... nachvollziehbar bekundet worden, dass nur in seltenen Fällen eine Flüssigkeitsansammlung (so genanntes Serom) als Folge einer Infektion auftreten würde; er habe nur in „einem einzigen Fall eine eitrige Entzündung erlebt, die dann allerdings eine Notfalloperation nach sich gezogen“ habe. dd) Einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedarf es nicht. Die gerichtlich bestellten Sachverständigen sind von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, ihre Gutachten weisen unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen in der mündlichen Verhandlung keine inhaltlichen Widersprüche oder fachlichen Mängel auf. Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter hegt der Senat nicht. d) Für die Klägerin bestand im Erledigungszeitpunkt ein Anspruch auf Einstellung und nicht nur auf Neuentscheidung über ihre Bewerbung. Das Verwaltungsgericht hat zum Beleg dessen zutreffend darauf hingewiesen, dass der Polizeipräsident in Berlin der Klägerin mit Schreiben vom 15. März 2013 eine Einstellungszusage erteilt hat, die er ausdrücklich nur unter den Vorbehalt der gesundheitlichen Eignung, der Zustimmung der Beschäftigtenvertretung und des vollständigen Vorliegens der inzwischen durch die Klägerin übersandten Formulare gestellt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin begehrt die Einstellung in den mittleren Dienst der Schutzpolizei des Beklagten. Die am 1985 geborene Klägerin ließ sich im April 2010 wegen einer Mammahypoplasie (Unterentwicklung der Brust) von der Fachärztin für plastische und ästhetische Chirurgie Dr. O... Brustimplantate aus Silikon (Allergan Natrelle Typ 410 Größe 320 MM) subpektoral (d.h. zwischen bzw. unter den Brustmuskeln) einsetzen. Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos. Am 30. Dezember 2012 bewarb sich die Klägerin bei dem Polizeipräsidenten in Berlin zum Einstellungstermin 2. September 2013 für den mittleren Dienst der Schutzpolizei. Nachdem sie die Eignungsprüfung erfolgreich bestanden hatte, teilte ihr der Polizeipräsident in Berlin mit (elektronischem) Schreiben vom 15. März 2013 verbindlich mit, dass sie aufgrund ihrer guten Prüfungsergebnisse vorbehaltlich ihrer gesundheitlichen Eignung, der Zustimmung der Beschäftigtenvertretung und der Übersendung einiger Vordrucke in den mittleren Dienst der Schutzpolizei eingestellt werde. Mit Bescheid vom 21. März 2013 lehnte der Polizeipräsident in Berlin eine Einstellung der Klägerin ab. Die polizeiärztliche Untersuchung im März 2013 habe ergeben, dass die Klägerin polizeidienstuntauglich sei, weil sie Brustimplantate trage. Der Polizeiarzt habe bei seiner Beurteilung die an eine Polizeibeamtin nach Nr. 1.2.2 der (im Bescheidzeitpunkt geltenden) Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“, Ausgabe 1998 – PDV 300 a.F. – zu stellenden gesundheitlichen Anforderungen berücksichtigt. Die Klägerin hat am Montag, den 22. April 2013, Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben und dort zunächst beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides zu verpflichten, sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den Vorbereitungsdienst des mittleren Dienstes der Berliner Schutzpolizei einzustellen. Nach Verstreichen des Einstellungstermins hat sie ihre Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht umgestellt und die Feststellung beantragt, dass der Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 21. März 2013 rechtswidrig gewesen sei. Zuvor waren in der mündlichen Verhandlung der Polizeiarzt Dr. M... und die behandelnde Ärztin Dr. O... vom Verwaltungsgericht vernommen worden. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Klägerin mit Urteil vom 22. Januar 2014 entsprochen und dies wie folgt begründet: Die zulässige Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bewerbungsablehnung habe Erfolg. Der die Einstellung der Klägerin ablehnende Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin sei rechtswidrig gewesen und habe sie in ihren Rechten verletzt, da sie sowohl bei Erledigung als auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (insoweit das erledigende Ereignis hinweggedacht) einen Anspruch auf Einstellung gehabt hätte. Die Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Widerruf stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der innerhalb des ihm durch die verfassungsrechtlichen und beamtenrechtlichen Vorschriften gesetzten Rahmens sowohl den Bedarf an Beamten als auch die aus seiner Sicht maßgeblichen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungskriterien bestimmen könne. Nach Art. 33 Abs. 2 GG und nach § 9 BeamtStG seien Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne sei nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen sei. Beurteilungsmaßstab seien die Anforderungen der jeweiligen Laufbahn. Bei der Bestimmung dieser Anforderungen stehe dem Dienstherrn ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der jeweiligen Laufbahn zu orientieren habe. Diese Vorgaben bildeten den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen sei. Dabei sei nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Frage der gesundheitlichen Eignung nicht nur auf den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Bewerbers abzustellen, sondern auch auf eine Prognose für die gesundheitliche Entwicklung während der Dienstzeit als Beamter bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Einem aktuell dienstfähigen Bewerber dürfe die gesundheitliche Eignung nur dann abgesprochen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten oder der Bewerber bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen werde als vom Gesetzgeber erwartet. Insofern stehe dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum zu. Bei Zugrundelegung der Anforderungen, die auch für die Einstellung von Polizeivollzugsdienstbewerbern einschlägig seien, erweise sich die Ablehnung der Bewerbung der Klägerin durch den Beklagten als rechtswidrig. Die Klägerin sei sowohl zum Zeitpunkt des Einstellungstermins als erledigendem Ereignis als auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung polizeidiensttauglich (i.e. für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst gesundheitlich geeignet) gewesen, da jeweils keine Anhaltspunkte für aktuelle Polizeidienstunfähigkeit oder für eine die Einstellung ausschließende, negative Prognose ihres künftigen Gesundheitszustands vorlägen. Eine Polizeidienstuntauglichkeit könne nach der Änderung der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere nicht mehr durch den Verweis auf die PDV 300 begründet werden. Auch aus den im Verfahren eingeholten ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht polizeitauglich sei. Diese gingen durchgehend von einem guten Gesundheitszustand der Klägerin aus, wobei die Stellungnahmen des polizeiärztlichen Dienstes eine Polizeidienstuntauglichkeit ausschließlich wegen der Brustimplantate annähmen. Die Implantate schlössen jedoch ihre gesundheitliche Eignung weder hinsichtlich des gegenwärtigen Gesundheitszustandes noch prognostisch aus. Gegen dieses ihm am 4. März 2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 26. März 2014 die erstinstanzlich zugelassene Berufung eingelegt. Am Montag, den 5. Juni 2014, hat der Beklagte – nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Datum – die Berufung wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe bereits übersehen, dass sich der Beklagte zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der Klägerin auf die PDV 300 und die dort aufgeführten Ausschlussgründe habe berufen können, da es sich jedenfalls vorliegend um Fragen der körperlichen Eignung handele, deren Festlegungskriterien der vollständigen gerichtlichen Kontrolle entzogen seien. Die neuere Rechtsprechung ändere hieran nichts. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, hätte die Polizeidiensttauglichkeit der Klägerin vom Verwaltungsgericht angesichts der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse nicht bejaht werden dürfen. In diesem Zusammenhang sei nicht den Einlassungen der Zeugin Dr. O..., sondern den Ausführungen des Polizeiarztes Dr. M... in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu folgen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Januar 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verband dies mit der Maßgabe, dass sie beantrage, festzustellen, dass sie am 1. September 2013 einen Anspruch auf Einstellung in den mittleren Dienst der Berliner Schutzpolizei gehabt habe. Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und tritt der Berufung entgegen. Der Senat hat Beweis durch Einholung eines materialwissenschaftlichen Gutachtens des Werkstoffwissenschaftlers Prof. Dr. S... und ein fachärztliches, plastisch-chirurgisches Gutachten des Facharztes für Plastische Chirurgie, Handchirurgie Prof. Dr. N... erhoben. Die Sachverständigen haben ihr jeweiliges Gutachten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert. Der Senat bezieht sich wegen der Einzelheiten auf den Inhalt der Gutachten und das Verhandlungsprotokoll. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge verwiesen, die – soweit erheblich – zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.