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Beschluss

OVG 4 S 8.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0606.OVG4S8.19.00
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Leitsätze
Der Abbruch eines Auswahlverfahrens zur Gewinnung hinreichend leistungsstarker Bewerber kann gemäß Berliner Beamtenrecht allein auf der Grundlage strukturierter Auswahlgespräche rechtens sein.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Abbruch eines Auswahlverfahrens zur Gewinnung hinreichend leistungsstarker Bewerber kann gemäß Berliner Beamtenrecht allein auf der Grundlage strukturierter Auswahlgespräche rechtens sein.(Rn.7) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO muss die innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung einzureichende Begründung der Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen; das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die von dem Antragsteller fristwahrend dargelegten Gründe führen nicht zu einer Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Februar 2019. Das Gericht hat vielmehr zutreffend entschieden, dass der Antragsgegner das Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle einer Stadtamtfrau / eines Stadtamtmanns – Leitung des Wahlamtes und des Back-Office der Bürgerämter –, dem neben dem Antragsteller noch eine Bewerberin angehörte, fehlerfrei abbrach. Der Antragsteller wendet sich nicht gegen den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts. Danach könne der Dienstherr das Auswahlverfahren unter anderem dann abbrechen, wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich werde, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten. Unsachlich sei der Abbruch hingegen, wenn mit ihm das Ziel verfolgt werde, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen oder einen bestimmten Bewerber bei der späteren Auswahlentscheidung zu bevorzugen. Daran anschließend hat das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass beide Bewerber nach Auffassung des sechsköpfigen Auswahlgremiums zwar über verschiedene fachliche und außerfachliche Kompetenzen in unterschiedlichen Ausprägungen verfügten, mit diesen jedoch insgesamt jeweils weit unter dem Anforderungshorizont lägen und dem Anforderungsspektrum der ausgeschriebenen Stelle nicht gerecht würden. Das seien – ausführlich dokumentierte und gut nachvollziehbare – Gesichtspunkte von Eignung und Leistung. Der Antragsteller hält dem entgegen, das Anforderungsprofil der Stelle hätte nicht ein „hohes Maß an Selbständigkeit und Engagement“ voraussetzen dürfen. Dieses (im angegriffenen Gerichtsbeschluss bestätigte) Kriterium verstoße einerseits gegen die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – verlangte Statusamtsbezogenheit der Auswahlentscheidung und sei eine unzulässige außerfachliche Kompetenz. Andererseits dürfte es sich um ein von jedem Beamten in jedem Statusamt zu forderndes Merkmal handeln, das keiner besonderen Festlegung bedürfe. Die Angriffe gegen das Anforderungsprofil überzeugen nicht. Das Berliner Beamtenrecht schreibt in § 6 Abs. 3 VGG ein Anforderungsprofil mit der Festlegung der wesentlichen Fähigkeiten und Eigenschaften als Grundlage für eine Ausschreibung und ein Auswahlverfahren vor. Auch losgelöst von Vorgaben des parlamentarischen Gesetzgebers kann es nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtmäßig sein, in einer Bestenauslese maßgeblich auf „zusätzliche Anforderungen“ wie (im konkret entschiedenen Fall) Kommunikationsverhalten, Verantwortungsbereitschaft sowie Entscheidungsvermögen, Durchsetzungsvermögen und Managementfähigkeiten abzustellen; diese Anforderungen seien statusamtsbezogen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 2 A 5.18 – juris Rn. 52). Des Weiteren seien sogar dienstpostenbezogene Anforderungen möglich (BVerwG, a.a.O.). Das steht im Einklang mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –, wonach die Kriterien der Bestenauslese für den Aufgabenbereich eines Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils konkretisiert werden dürfen (BVerfGE 141, 56 Rn. 32). Schon nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers handelt es sich bei den Erfordernissen „Selbständigkeit und Engagement“ um statusamtsbezogene Merkmale. Daneben überzeugt es nicht, wenn der Antragsteller von allen Beamten ein hohes Maß an Selbständigkeit und Engagement erwartet. Vielmehr ist nach § 35 BeamtStG die Weisungsgebundenheit und Folgepflicht für die Mehrzahl der Beamtenverhältnisse prägend. Demgegenüber ist ein von der Leitung des Wahlamts gefordertes hohes Maß der genannten Eigenschaften gerichtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller rügt weiter, wenn es denn auf das hohe Maß an Selbständigkeit und Engagement ankommen dürfe, müsste dessen Bestimmung mittels dienstlicher Beurteilungen erfolgen. Das Verwaltungsgericht hatte demgegenüber differenziert zwischen einer positiven Auswahlentscheidung und der Entscheidung über den Abbruch, die auf den gut nachvollziehbaren Ergebnissen der Auswahlgespräche beruhe. Mit der Differenzierung setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Er beruft sich zur Begründung seiner Rüge auf den Beschluss des Senats vom 30. Mai 2007 – OVG 4 S 13.07 – (juris), der jedoch eine positive Auswahlentscheidung betraf. Er zeigt nicht auf, dass für den Abbruch von Auswahlentscheidungen nichts anderes gelten darf. Dienstliche Beurteilungen sind vor der Beförderung eines Bewerbers auch gemäß dem Berliner Landesrecht von hoher Bedeutung. Denn nach § 6 Abs. 3 bis 5 VGG ist die Auswahl bei Personalentscheidungen anhand von dienstlichen Beurteilungen und einem geeigneten Auswahlverfahren (Auswahlinterviews, strukturierte Auswahlgespräche oder gruppenbezogene Auswahlverfahren) zu treffen. Die Auswahl unter den Bestplatzierten eines Bewerberfelds erfolgt regelmäßig zwischen ähnlich oder sogar gleich gut beurteilten Kandidaten, was eine Ausschärfung der Einzelbewertungen notwendig macht, wofür sich zuvörderst dienstliche Beurteilungen mit ihrem feinen Sensorium anbieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 2 A 5.18 – juris Rn. 52). Im Unterschied dazu kommt der Abbruch eines Auswahlverfahrens nach den – vom Antragsteller nicht angegriffenen – Grundsätzen des Verwaltungsgerichts dann in Betracht, wenn es an einer hinreichenden Anzahl leistungsstarker Bewerber fehlt. Dazu reicht die (grobe) Unterscheidung zwischen leistungsstarken und leistungsschwachen Bewerbern aus. Zum Abbruch von Personalentscheidungen äußert sich der Gesetzgeber nicht ausdrücklich. Die Auflistung der geeigneten Auswahlverfahren in § 6 Abs. 4 VGG zeigt immerhin, dass der Berliner Gesetzgeber ihnen einen Erkenntniswert beimisst. Der Antragsteller führt nicht aus, dass für die Feststellung einer Leistungsschwäche strukturierte Auswahlgespräche generell ungenügend sind. Auch die weitere, nicht genauer begründete Rüge, das konkret durchgeführte Auswahlverfahren habe lediglich fach- und dienstpostenbezogene Fragestellungen zum Inhalt gehabt und sei zur Bewertung der Selbständigkeit und des Engagements untauglich gewesen, überzeugt nicht. In welchem Maß ein Beamter selbständig und engagiert handelt, zeigt sich nicht „abstrakt“, sondern in der Art und Weise, wie er die Herausforderungen des Berufsalltags meistert. Die den Bewerbern gestellten Fragen und Aufgaben können nicht allein Fachwissen, sondern auch deren charakteristische Herangehensweise zum Vorschein bringen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (wie BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – 2 VR 4.18 – juris Rn. 23). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).