Beschluss
OVG 4 S 4/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0311.OVG4S4.20.00
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Leitsätze
1. Die Rechtskraft eines Beschlusses über einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hindert einen erneuten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.(Rn.1)
2. Das gilt auch nach Erhalt des Widerspruchsbescheids und Erhebung einer Anfechtungsklage.(Rn.2)
3. Es besteht nur die Möglichkeit zu einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtskraft eines Beschlusses über einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hindert einen erneuten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.(Rn.1) 2. Das gilt auch nach Erhalt des Widerspruchsbescheids und Erhebung einer Anfechtungsklage.(Rn.2) 3. Es besteht nur die Möglichkeit zu einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO.(Rn.3) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Januar 2020 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Denn der Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig. Dem erneuten Antrag steht die Rechtskraft der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. April 2019 – VG 2 L 107/19 – und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Oktober 2019 – OVG 4 S 30.19 – entgegen. Die Rechtskraftbindung verbietet grundsätzlich jede erneute und erst recht jede abweichende Gerichtsentscheidung (siehe näher BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 10 B 25.13 – juris Rn. 3). Der Senat hat die Rechtskraft der Beschlüsse von Amts wegen zu berücksichtigen (Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 121 Rn. 65). Beschlüsse des vorläufigen Rechtsschutzes sind in analoger Anwendung des § 121 VwGO rechtskraftfähig (vgl. Sodan/Ziekow, a.a.O. § 80 Rn. 173 und § 121 Rn. 41). Ein Gerichtsbeschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, der den Ausgangsbescheid (hier: Bescheid der Wehrführung der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes B… vom 17. Januar 2019) zum Gegenstand hat, reicht in seiner Wirkung über den Erlass des Widerspruchsbescheids (hier: Widerspruchsbescheid des Landrats des Landkreises M… vom 27. August 2019) und die Klagerhebung (hier: VG 6 K 1286/19 VG Frankfurt/Oder) hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1987 – 1 C 19.85 – juris Rn. 46 = BVerwGE 78, 192 ; OVG Weimar, Beschluss vom 3. Dezember 1998 – 3 EO 119/97 – juris Rn. 26 ff.; Sodan/Ziekow, a.a.O. § 80 Rn. 172). Das hat zur Folge, dass der Antrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 2. Oktober 2019, „die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs“ wiederherzustellen, auch in der Auslegung des Verwaltungsgerichts, die sich auf die Klage VG 6 K 1286/19 bezieht, unzulässig ist (vgl. Sodan/Ziekow, a.a.O. § 121 Rn. 65). Das hat sich bis zum Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2019 aus dem Aspekt doppelter Anhängigkeit (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) und hernach aus der Rechtskraftwirkung (entsprechend § 121 VwGO) der Beschlüsse des ersten Durchgangs ergeben. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 80 Abs. 7 VwGO einen Antrag auf Änderung des Beschlusses VG 2 L 107/19 gestellt. Das hätte nach Satz 2 dieses Absatzes auch veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorausgesetzt. Im Beschwerdeverfahren könnte dieser Antrag nicht neu gestellt werden (vgl. den Beschluss des Senats vom 14. September 2017 – OVG 4 S 22.17 – juris Rn. 6). Die Beteiligten haben die Gelegenheit erhalten, sich zu der oben genannten Rechtsauffassung zu äußern. Zudem hatte der Antragsgegner auf die rechtskräftige Entscheidung des Senats bereits im Schriftsatz vom 14. Februar 2020 hingewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und veranschlagt den halben Auffangwert aus § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).