Beschluss
OVG 4 S 37/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1228.OVG4S37.20.00
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Leitsätze
Eine Antragserweiterung oder -änderung ist im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs 4 VwGO nicht zulässig. (Rn.1)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Juli 2020 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Antragserweiterung oder -änderung ist im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs 4 VwGO nicht zulässig. (Rn.1) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Juli 2020 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu verwerfen. Sie ist mit den gestellten Anträgen unzulässig. Denn damit nimmt der Antragsteller eine Antragserweiterung und eine Antragsänderung vor, die im Beschwerdeverfahren nicht statthaft sind. Der Senat hat insoweit in seinem Beschluss vom 14. September 2017 – OVG 4 S 22.17 – (juris Rn. 6; zustimmend Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 146 Rn. 13c bei Fn. 159), an dem er festhält, entschieden: „Das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO dient ausschließlich der Überprüfung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80 Abs. 5, 80a und 123 Abs. 1 VwGO ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts auf ihre Richtigkeit. Dies ergibt sich aus den Darlegensobliegenheiten der Beschwerdeführerin und der Beschränkung des Prüfungsinhalts und -umfangs des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 6 VwGO). Aus diesem Grunde ist eine erstmalige Antragstellung, eine Antragserweiterung oder eine sonstige Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht statthaft (ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, siehe die Beschlüsse vom 2. Oktober 2007 – OVG 3 S 94.07 – juris Rn. 7, 11. September 2009 – OVG 5 S 23.09 – juris Rn. 5, 19. Juli 2011 – OVG 11 S 42.11 – juris Rn. 4, 10. Mai 2012 – OVG 10 S 42.11 – juris Rn. 3; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 146 Rn. 13c; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser u.a., VwGO, 6. Auflage 2014, § 146 Rn. 17; grundsätzlich auch W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 146 Rn. 33; anders: Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 146 Rn. 93 f.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 146 Rn. 25).“ Das Verwaltungsgericht hat sich nur mit der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle 1021/59 2019 befasst und die begehrte vorläufige Untersagung in seinem dem Antragsteller am 27. Juli 2020 zugestellten Beschluss abgelehnt. Die Ausdehnung durch den Antrag im Beschwerdeschriftsatz vom 25. August 2020, mit dem der Antragsteller hilfsweise auch auf die Untersagung der Besetzung einer ebenfalls ausgeschriebenen Stelle 1021/11 2019 gezielt hat, ist unzulässig. Darauf hat der Antragsgegner im Schreiben vom 3. September 2020 zutreffend hingewiesen. Die erst mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2020 vorgenommene Umstellung des Haupt- und Hilfsantrags, nunmehr jeweils auf die Fortsetzung der abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahren 1021/59 2019 und 1021/11 2019 gerichtet, ist ebenfalls als Antragsänderung unzulässig. Der Antragsgegner hat dazu in seinem Schreiben vom 28. Oktober 2020 auf den oben zitierten Senatsbeschluss hingewiesen und ausgeführt, dass sich die Gegenstände der Untersagung einer Stellenbesetzung und der Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens erheblich unterschieden. Dem tritt der Antragsteller mit der Erwägung entgegen, die Sachverhaltsänderung sei im Verlauf des Beschwerdeverfahrens aufgetreten. Sie sei auch unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes einzubeziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl geboten. Der eigentliche Gegenstand des Verfahrens sei die Frage, ob der Antragsteller über die Lehramtsbefähigung im Land Berlin verfüge. Das überzeugt nicht. Um mit der Begründung einer Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gehört zur werden, ist die Monatsfrist einzuhalten (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Zudem sind die Gründe darzulegen, warum die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben sei (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Diese Bestimmungen haben zum einen die Folge, dass in der Rechtsmittelinstanz wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die – rechtzeitig – dargelegten Gründe geprüft werden, eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl mithin nicht geboten ist (BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 – juris Rn. 18; Beschluss des Senats vom 20. Juni 2017 – OVG 4 S 17.17 – juris Rn. 2). Daraus folgt zum andern, dass der Streitgegenstand der ersten Instanz nicht ergänzt oder ausgetauscht werden darf. Der Streitgegenstand für eine Klage (Hauptsache) wird bestimmt durch den prozessualen Anspruch bzw. die Rechtsfolgenbehauptung des Klägers und den tatsächlichen Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (so Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 121 Rn. 23). Der damit nicht übereinstimmende Streitgegenstand des Verfahrens nach § 123 VwGO ist der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs (Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 2; ausführlicher Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 123 Rn. 59 f.). Gemessen daran trifft die Ansicht des Antragstellers nicht zu, dass seine Lehramtsbefähigung „den eigentlichen Gegenstand dieses Verfahrens“ betreffe. Eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichert die Freihaltung des zu vergebenden Statusamts durch Untersagung der Stellenbesetzung. Eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO regelt die Fortsetzung eines zu Unrecht abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens. Ob der Antragsteller angesichts der unterschiedlichen Laufbahnregelungen in Niedersachsen und Berlin hier für die angestrebten Ämter befähigt ist, stellt allenfalls eine Vorfrage der nach § 123 VwGO angestrebten einstweiligen Anordnungen dar. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gebietet keine ausdehnende Auslegung der Bestimmungen des § 146 Abs. 4 VwGO. Denn es bleibt dem Antragsteller unbenommen, beim Verwaltungsgericht binnen Monatsfrist einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens zu stellen (BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 – juris Rn. 22 bis 24). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (Auffangwert je Stellenbesetzungsverfahren). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).