Beschluss
OVG 4 I 1/22
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0329.OVG4I1.22.00
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Leitsätze
Zum rechtlichen Interesse für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vor Anhängigkeit eines verwaltungsrechtlichen Rechtsstreits (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 20.08.2019 – 5 S 2488/18 - juris Rn. 12).(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines selbständigen Beweisverfahrenes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Beschwerdeverfahren gegen die Streitwertfestsetzung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum rechtlichen Interesse für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vor Anhängigkeit eines verwaltungsrechtlichen Rechtsstreits (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 20.08.2019 – 5 S 2488/18 - juris Rn. 12).(Rn.8) Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines selbständigen Beweisverfahrenes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Januar 2022 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Januar 2022 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Beschwerdeverfahren gegen die Streitwertfestsetzung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts von 19. Januar 2022, mit dem dieses ihren Antrag auf Anordnung bzw. Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens durch Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt hat, hat keinen Erfolg. a. Die gegen die Ablehnung eines Antrags auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 485 ff. ZPO gerichtete Beschwerde ist nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft (vgl. näher Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2021 – OVG 4 L 4/21 – juris Rn. 1; Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 22. September 2005 – 1 B 11311/05 – juris Rn. 1 m.w.N.). b. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Antragstellerin ist eine beamtete Lehrkraft, die in einem Gymnasium unterrichtet. Sie begehrt die Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen, ob und in welchem Ausmaß ein bei ihr attestierter Verdacht auf eine Krankheitserscheinung (u.a. Asthma bronchiale, hyperreagibles Bronchialsytem) durch Einwirkung von Staub aus dem Dämmstoff Kamilit sowie Schimmelsporen, denen sie sich in einem Unterrichtsraum (sog. „Kunst-Keller“) in den Jahren 2017 bis 2019 in der Schule bei der Ausübung ihres Dienstes ausgesetzt gewesen sei, verursacht worden ist, mit dem Ziel der Anerkennung eines Dienstunfalles und Geltendmachung von materiellrechtlichen Schadenersatzansprüchen. Ein gerichtlicher Rechtsstreit ist dazu noch nicht anhängig. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Es hat ein rechtliches Interesse im Sinne von § 98 VwGO i.V.m. § 485 Abs. 2 ZPO der Antragstellerin an der begehrten Maßnahme der Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens verneint. Ist ein Rechtsstreit – wie hier - noch nicht anhängig, könne die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen nur bei einem rechtlichen Interesse an der nach § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO genannten Feststellung beantragt werden. Die Antragstellerin werfe Fragen auf, denen, soweit erheblich, durch den Antragsgegner im Rahmen der Amtsermittlung im behördlichen Verfahren nachzugehen sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner die Verpflichtung zur Amtsermittlung im behördlichen Verfahre verletze, bestünden nicht. Ohne Erfolg bleibt das Vorbringen der Antragstellerin, die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft und ein „Rechtsschutzbedürfnis“ im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO sei im vorliegenden Fall gegeben. Dazu trägt sie insbesondere vor, dass die zuständige Behörde ihrer Verpflichtung zur Amtsermittlung nicht in jeder Hinsicht nachgekommen sei. Die Antragsgegnerin vertreten sowohl durch die Zentrale Bezügestelle als auch durch das staatliche Schulamt sei den in Rede stehenden möglichen Ersatz- bzw. fürsorgerechtlichen Ansprüchen bislang nicht nachgegangen und hätte fehlerhaft die Anerkennung eines Dienstunfalles (vgl. § 45 BbgBeamtVG) verneint. § 485 Abs. 2 ZPO ist aufgrund der dynamischen Verweisung des § 98 VwGO im Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich entsprechend anwendbar (Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Beschluss vom 20. August 2019 – 5 S 2488/18 – juris Rn. 12; Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 98 Rn. 263 m.w.N.). Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann danach eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass u.a. der Zustand einer Person oder die Ursache eines Personenschadens festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann. Bei der entsprechenden Anwendung dieser Regelung nach § 98 VwGO sind jedoch die Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen. Es ist grundsätzlich Aufgabe der Verwaltungsbehörde im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren, im Rahmen der Amtsermittlung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bbg i.V. § 24 Abs. 1 VwVfG) erforderlichenfalls weitere Sachaufklärung zu betreiben und gegebenenfalls ein Gutachten einzuholen, denn die Behörde hat auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Ein rechtliches Interesse für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vor Anhängigkeit eines Rechtsstreites ist damit grundsätzlich zu verneinen, wenn dieses Fragen betrifft, denen die Behörde im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht nachzugehen hat. Die erforderliche Beweisaufnahme kann und muss insoweit bei der Behörde durchgeführt werden. Eine Verlagerung der Sachverhaltsaufklärung auf das Verwaltungsgericht liefe dem gesetzlich vorgesehenen Verfahrensablauf damit grundsätzlich zuwider. Eine Ausnahme davon gilt, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass die Behörde unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gar nicht oder fehlerhaft ermittelt. Dann kann das notwendige rechtliche Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens bejaht werden (Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Beschluss vom 20. August 2019 – 5 S 2488/18 – juris Rn. 12; Verwaltungsgerichtshof Kassel, Beschluss vom 12. April 2018 – 2 B 227/18 – juris Rn. 5; Garloff in: Posser/Wolff, VwGO, 60. Ed. 1.1.2022, VwGO § 98 Rn. 27 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben kommt das Verwaltungsgericht zurecht zu der Beurteilung und Bewertung, dass ein rechtliches Interesse der Antragstellerin an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nicht vorliegt. Die Antragstellerin hat auch mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft machen können, dass der Antragsgegner unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gar nicht oder fehlerhaft ermittelt hat. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Zentrale Bezügestelle des Antragsgegners, welche als Unfallfürsorgestelle für die Anerkennung eines Körperschadens aufgrund eines Dienstunfallgeschehens bzw. einer Berufskrankheit zuständig ist, sei ihren Ansprüchen nicht nachgekommen und habe mit Bescheid vom 21. Juli 2021 einen Dienstunfall abgelehnt, folgt daraus nicht, dass der Antragsgegner nicht oder fehlerhaft ermittelt hat. Die Antragstellerin hat gegen den vorgenannten Bescheid Widerspruch eingelegt und die Zentrale Bezügestelle hat nach der zwischenzeitlich erfolgten Akteneinsicht durch den Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 4. Februar 2022 mitgeteilt, dass sie die Beauftragung einer fachärztlichen Begutachtung der Antragstellerin beabsichtige. Auch soweit die Antragstellerin rügt, das staatliche Schulamt sei den von ihr geltend gemachten Ersatz- bzw. fürsorgerechtlichen Ansprüchen nicht weiter nachgegangen, hat sie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Behörde im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend dargelegt. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren dargetan, dass er dem Beweissicherungsinteresse der Antragstellerin Genüge getan habe. Das staatliche Schulamt hat versichert, dass unverzüglich die Prüfung des geltend gemachten Anspruches aufgenommen werde und es sich nunmehr mit der Zentralen Bezügestelle in Abstimmung zur Beauftragung eines medizinischen Sachverständigen befinde um die notwendige Beweiserhebung nicht doppelt zu veranlassen. Damit sei auch eine zeitliche Verzögerung der Prüfung der geltend gemachten Schadenersatzansprüche zu vermeiden. Dies ist nicht zu beanstanden. Auch soweit die Antragstellerin als Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsgegner die Verpflichtung zur Amtsermittlung im behördlichen Verfahren verletze, vorträgt, ihr sei die Einsicht in ihre Personalakte durch Übersendung einer Kopie erst im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ermöglicht worden, legt sie nicht das notwendige rechtliche Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens dar. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dazu ausgeführt, dass der Umstand, das es Unstimmigkeiten um die konkrete Ausgestaltung der Akteneinsichtsgewährung gegeben habe, welche Gegenstand eines anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (VG 2 L 1021/21) gewesen sei, inzwischen ausgeräumt sei. 2. Die Streitwertbeschwerde (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit der er eine Heraufsetzung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts begehrt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zurecht auf 1.667,00 Euro und damit gerundet auf ein Drittel des Auffangstreitwertes nach § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat sich dabei auch an Ziffer 10.8 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert, wonach die Anerkennung eines Dienstunfalles mit dem Auffangstreitwert zu bemessen ist. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. Verwaltungsgerichtshof Kassel, Beschluss vom 12. April 2018 – 2 B 227/18 – juris Rn. 17; Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 23. August 2011 – 2 CS 11.1218 – juris Rn. 19), wonach mit Blick darauf, dass es sich hier um ein selbständiges Beweisverfahren zur Sicherung von Ansprüchen handelt, der Wert des zu sicherten Anspruchs im Hauptsacheverfahren auf ein Drittel zu reduzieren ist. Soweit vorgetragen wird, in einem (künftigen) Hauptsacheverfahren eines noch nicht anhängigen Rechtsstreites seien die Entschädigungsansprüche vorläufig mit 20.000,00 Euro zu beziffern, ist dies rein spekulativ, da derzeit keine genügenden Anhaltspunkte bestehen für die Höhe der etwaigen Schadenersatzansprüche oder der Ansprüche aus der Gewährung der Unfallfürsorge. Soweit sich die Beschwerde auf § 52 Abs. 5 GKG beruft, folgt daraus nichts anderes, denn diese Norm bezieht sich auf das Verfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit. Sollte der Sache nach eine entsprechende Anwendung von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG begehrt werden, ginge dies fehl, denn es handelt sich nicht um ein Verfahren zur Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines solchen öffentlich rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses. Auch soweit der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1996 (– 2 B 73.96 –, NVwZ-RR 1997, 41) angeführt wird, ergibt sich daraus nichts anderes, denn die vorgenannte Entscheidung betrifft eine andere Fallkonstellation, nämlich den Streitwert einer Schadenersatzklage eines Beamten wegen unterbliebener oder verspäteter Beförderungen. 3. Die Kostenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 3 GKG. Für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung eines selbständigen Beweisverfahren wird gemäß Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr erhoben (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2021 – OVG 4 L 4/21 – juris Rn. 12 m.w.N.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).