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Beschluss

OVG 4 N 48/22

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0630.OVG4N48.22.00
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Leitsätze
Stichhaltige Gründe für die Annahme eines ernsthaften Schadens i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG allein infolge der schlechten humanitären Situation in Somalia sind zu verneinen, weil diese nicht zielgerichtet von einem Akteur ausgehen. (Rn.1)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 4. April 2022 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. März 2022 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stichhaltige Gründe für die Annahme eines ernsthaften Schadens i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG allein infolge der schlechten humanitären Situation in Somalia sind zu verneinen, weil diese nicht zielgerichtet von einem Akteur ausgehen. (Rn.1) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 4. April 2022 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. März 2022 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte. 1. Der Kläger, ein nach seinen Angaben 1995 in Mogadischu geborener und aus dieser Herkunftsregion kommender somalischer Staatsangehöriger, begehrt ausweislich des erstinstanzlichen Urteils zuletzt nur die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Nach den das erstinstanzliche Urteil tragenden Gründen hat der Kläger einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, weil ihm ein ernsthafter Schaden infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes drohe. Ein Ausländer ist nach vorgenannter Regelung subsidiär Schutzberechtigter, wenn eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vorliegt. Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Nach den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung liegen im Falle des aus der Herkunftsregion Mogadischu stammenden Klägers die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor (vgl. im einzelnen EA S. 4 ff.). Die Frage, ob dem Kläger bei Rückkehr nach Somalia eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG drohe, war für die erstinstanzliche Entscheidung nicht von Bedeutung. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam richtet sich der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von der Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist in der Begründung des Zulassungsantrages nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Der Rechtsmittelführer muss zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache eine bestimmte Tatsachen- oder Rechtsfrage formulieren und aufzeigen, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2018 – OVG 10 N 7.18 – juris Rn. 7; Beschluss vom 17. September 2021 – OVG 3 N 279.19 – EA S. 2; Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 9. September 2020 – 2 LA 184/20 – juris Rn. 6). Die Entscheidungserheblichkeit der Frage ist dabei auch im Hinblick auf die tragenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils darzulegen (vgl. Berlit, in: GK-AsylG, Stand 4/2016, § 78 Rn. 599 m.w.N.). Dabei muss sich der Antragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen (u.a. Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 26. Oktober 2021 – 1 LA 301/20 – juris Rn. 8). Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag der Beklagten nicht. a. Im Rahmen der Grundsatzrüge hält die Beklagte die Tatsachenfrage für klärungsbedürftig, ob die schlechten humanitären Bedingungen in Somalia (noch) auf einen Akteur im Sinne des § 3c AsylG zurückzuführen sind, welcher die schlechten Bedingungen zielgerichtet herbeiführt bzw. fördert? Die Beklagte legt nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend anhand der und in Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils dar, dass die vorgenannte Frage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von Bedeutung war und sich im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage bezieht sich auf einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, während nach den die Entscheidung tragenden Gründen des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichtes allein ein Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für die Entscheidung von Bedeutung war (EA S. 4 ff.). Zu einem Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist geklärt, das eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen der schlechten humanitären Situation im Herkunftsland nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz begründet, wenn sie zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG ausgeht (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 12 ff.; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 26. Oktober 2021 – 1 LA 301/20 – Rn. 11 und 22 m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht die tatrichterliche Würdigung der Verhältnisse in Somalia durch das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Urteil vom 14. März 2019 – 7 K 1139/17.WI.A – juris Rn. 28 ff.) revisionsrechtlich nicht beanstandet, wonach stichhaltige Gründe für die Annahme eines ernsthaften Schadens i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG allein infolge der schlechten humanitären Situation in Somalia zu verneinen seien, weil diese nicht zielgerichtet von einem Akteur ausgingen. Dabei ist das Verwaltungsgericht Wiesbaden in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass Somalia geprägt sei von einem jahrelangen bewaffneten Konflikt zwischen der Al Shabaab einerseits und den somalischen Regierungstruppen und deren Verbündeten andererseits. Die dadurch kausal herbeigeführte Verschlechterung der Lebensbedingungen für die somalische Zivilbevölkerung hat es aber "nur" als Kollateralschaden des intensiven Bürgerkrieges bewertet. Maßnahmen der Al Shabaab und der Behörden, die sich auf die humanitäre Lage auswirkten, zielten nicht auf eine Verschlechterung der Lebensbedingungen der Zivilbevölkerung ab, sondern seien Mittel zum Zweck im Kampf um die Vorherrschaft (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 14 f.). Die vom Beklagten hier aufgeworfene Frage, ob die humanitären Bedingungen in Somalia auf einen Akteur im Sinne von § 3c AsylG zurückzuführen seien, bezieht sich demnach und ist erheblich für einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, während das Verwaltungsgericht Potsdam – von seiner Rechtsauffassung konsequent – allein auf einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG abgestellt hat und diesen bejaht hat, weil es der Sache nach eine ernste individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit des Klägers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlich bewaffneten Konfliktes annahm. Auch soweit die Beklagte im Zulassungsantrag mehrere Zitate aus erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte anführt (Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil vom 17. Juli 2019 – A 9 S 1566/18 – juris Rn. 25 ff. u. 45; Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil vom 1. August 2019 – 4 A 2334/18.A – juris Rn 30 – 36, Urteil vom 14. Oktober 2019 – 4 A 1575/19.A – Rn. 32 u. 38; VG Wiesbaden, Urteil vom 14. März 2019 – 7 K 1139/17.WI.A – juris Rn. 45-50; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19. September 2019 – 2 K 965/16.A – Rn. 22-28; Urteil vom 4. Oktober 2021– 2 K 1059/17.A - EA S. 8; Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 26. Oktober 2021 – 1 LA 301/20 – juris Rn. 22-26), beziehen sich auch diese Ausführungen auf einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und nicht auf einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, der für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts von tragender Bedeutung war. Auch diese Zitate können daher die Entscheidungserheblichkeit der oben genannten, von der Beklagten aufgeworfenen Frage nicht begründen. Die Beklagte hat auch nicht in den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechender Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteiles des Verwaltungsgerichts dargelegt, dass die von ihr aufgeworfene Frage sich im angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und damit für die Entscheidung erheblich wäre. Der Zulassungsantrag stellt nämlich die tragenden Gründe des Verwaltungsgerichts zum Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht substantiiert in Frage und setzt sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils hinreichend auseinander. Das erstinstanzliche Gericht geht von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Mogadischu, dem Herkunftsort des Klägers aus. In Übereinstimmung mit dem Diakité-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 – juris Rn. 34) zu Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU, dessen Umsetzung § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG dient, geht es zutreffend davon aus, dass vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen ist, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist. Ausgehend von diesem rechtlichen Ansatz bejaht das erstinstanzliche Gericht einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Mogadischu, dem Herkunftsort des Klägers. In vielen Teilen Mogadischus verübten die islamistische Al-Shabaab-Miliz Anschläge, insbesondere gegen Restaurants, Hotels und Regierungsgebäude, bei denen regelmäßig auch Zivilpersonen betroffen seien. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass für eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG die willkürliche Gewalt beim Fehlen individueller gefahrerhöhender Umstände ein besonders hohes Niveau für die Zivilbevölkerung erreichen muss und es hierzu Feststellungen zur Gefahrendichte bedarf, die neben einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos auch eine wertende Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers umfassen (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 – juris Ls. 2 u. Rn. 21), gelangt das Verwaltungsgericht zur tatrichterlichen Gesamtwürdigung, dass vorliegend eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gegeben sei, da in Somalia ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt durch die von der Al Shabaab-Miliz vollzogene asymmetrische Kriegsführung bestehe. Die Sicherheitslage in Mogadischu sei prekär und von nicht vorhersehbaren, nicht kalkulierbaren Akten willkürlicher Gewalt geprägt, denen die Zivilbevölkerung weitgehend schutzlos ausgesetzt sei (vgl. näher EA S. 5 ff.). Die Beklagte setzt sich im Zulassungsantrag nicht mit diesen tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts substantiiert auseinander und legt keine tatsächlichen Anhaltspunkte dar, dass, abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, in Somalia, insbesondere in der Hauptstadt Mogadischu, kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliege, welcher Zivilpersonen ernsthafter individueller Bedrohung für Leib und Leben aussetze. Infolge dessen legt sie auch nicht dar, dass die von ihr oben angeführte Frage zum Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG, obwohl sie für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht von Bedeutung war, sich im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Zur Vermeidung von Irritationen weist der Senat darauf hin, dass diese Entscheidung, den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das den Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG abstellende Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam nicht zuzulassen, nicht in Widerspruch zur Entscheidung des vormals für das Herkunftsland Somalia zuständigen 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Februar 2021 (OVG 3 N 162/20) steht, in dem wegen der von der Beklagten oben aufgeführten Frage die Berufung zugelassen wurde. Bei der vorgenannten Entscheidung war nämlich, anders als hier, für die angefochtene Ausgangsentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 1. Oktober 2020 – VG 28 K 305.17.A – EA S. 22) ein Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG von Bedeutung, sodass die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage dort angenommen werden konnte. b. Auch hinsichtlich der zweiten von der Beklagten aufgeworfenen Frage, ob eine Verletzung des Art. 3 EMRK generell auch für junge, gesunde erwachsene Männer bei Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, hat die Beklagte nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt, dass diese Frage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und sich in dem angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Diese Frage könnte sich entscheidungserheblich nur stellen, wenn ein Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebeverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK Gegenstand des Verfahrens des Klägers wäre. Ausweislich des Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (EA S. 3) stellte der Kläger zuletzt im erstinstanzlichen Verfahren nur einen Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, weshalb die Frage nach dem Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht von Bedeutung war. In der Begründung des Berufungszulassungsantrages fehlt es an Darlegungen der Beklagten, dass gleichwohl die von ihr formulierte zweite Frage sich im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).