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Beschluss

OVG 4 N 64/22

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0116.OVG4N64.22.00
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Leitsätze
Ein Überprüfungsvorbehalt in einem Merkblatt für Versorgungsempfänger kann nicht generell deren verschärfte Haftung begründen, wenn der Versorgungsbehörde ein Berechnungsfehler beim Ruhensbetrag unterläuft.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Mai 2022 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 450,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Überprüfungsvorbehalt in einem Merkblatt für Versorgungsempfänger kann nicht generell deren verschärfte Haftung begründen, wenn der Versorgungsbehörde ein Berechnungsfehler beim Ruhensbetrag unterläuft.(Rn.4) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Mai 2022 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 450,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Gericht prüft nur die vom Beklagten dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht der gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen gerichteten Klage zu Recht stattgegeben. Der Beklagte macht allein ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Er wendet sich nicht gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass in Anbetracht der geringen Beträge an sich von einer Entreicherung der Klägerin auszugehen sei. Der Beklagte meint lediglich, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft eine verschärfte Haftung der Klägerin – bei der eine Entreicherung nicht geltend zu machen ist – ausgeschlossen, weil es den ausdrücklichen Vorbehalt in Nr. 6 des Merkblatts für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger außer Acht gelassen habe. Außerdem sei bei der Reduzierung der Forderung in Höhe von 40 Prozent nicht von einer ermessensfehlerhaften Billigkeitsentscheidung auszugehen. Nach diesen Darlegungen besteht nicht der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses solchen Zweifeln unterliegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2020 – OVG 4 N 24.19 – juris Rn. 1). Bei mehreren, das Urteil selbständig tragenden Erwägungen müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit jeder Erwägung gegeben sein (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 61). Der Beklagte vermag die Ausführungen des Verwaltungsgerichts gegen eine verschärfte Haftung der Klägerin nicht in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2012 – 2 B 13.12 – (juris Rn. 7) zitierend, ausgeführt, dass der gesetzesimmanente Vorbehalt nicht dazu diene, Rechtsanwendungsfehler der Versorgungsbehörde rückabzuwickeln. Solche Fehler gehörten nicht zum Risikobereich eines Versorgungsempfängers. Es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass die Versorgungsbehörde eine einschlägige Rechtsvorschrift übersehen oder fehlerhaft ausgelegt habe. Dagegen wendet sich der Beklagte nicht, scheint allerdings der irrigen Ansicht zu sein, er könne mit einem ausdrücklich erklärten Überprüfungsvorbehalt in einem behördlichen Merkblatt die Rechtswirkungen der differenzierten Regelungen aufgrund der Verweisung in § 52 Abs. 2 LBeamtVG umgehen und das Risiko behördlicher Rechtsanwendungsfehler pauschal auf die Versorgungsempfänger abwälzen. Die Klägerin ist mit Ablauf des April 2012 in den Ruhestand getreten. Der ihr erteilte Versorgungsfestsetzungsbescheid datiert vom 31. Mai 2012. Die Überzahlungen traten im Zusammenhang mit den Sonderzahlungen zum Dezember der Jahre 2017, 2018 und 2019 auf und betrafen, wie der Beklagte einräumt, alle Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Mindestversorgungsbezügen gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVG und einer Ruhensberechnung gemäß § 55 LBeamtVG. Ob die Fehler auf einem behördlichen Missverständnis der Normen beruhten oder auf einem Programmierfehler in der Versorgungsberechnung, wird in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt. Jedenfalls hat der Beklagte nicht aufgezeigt, dass und warum die Zahlungen der Bezüge für Dezember unvermeidlich vorläufig waren. Der Vorbehalt betrifft Verhältnisse, bei denen eine Nachprüfung unvermeidlich ist, weil die Alimentation im Voraus erbracht wird (§ 3 Abs. 5 BBesG BE, § 49 Abs. 4 LBeamtVG) und abgewartet werden muss, mit welchen noch eingehenden Beträgen im Nachhinein zu verrechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2020 – 2 C 7.19 – juris Rn. 23). Bei solchen Konstellationen ist es unerheblich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend anführt, ob der Vorbehalt von der Behörde ausdrücklich erklärt wurde oder aber gesetzesimmanent besteht. Hätte hingegen die Versorgungsbehörde die Zahlung schon im Voraus in der richtigen Höhe vornehmen können, ist § 820 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB nicht entsprechend anwendbar. Soweit sich der Beklagte in der Zulassungsbegründung gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts wendet, die behördliche Billigkeitsentscheidung (§ 52 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG) sei zu beanstanden, betrifft das Ausführungen, die das Urteil selbständig tragen („Selbst wenn man nicht von einer Entreicherung der Klägerin ausgehen wollte, erweist sich der Rückforderungsbescheid auch deshalb als rechtswidrig, da …“). Der Senat kann offenlassen, ob insoweit die Zulassung geboten wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).