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Beschluss

OVG 4 N 11/24

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0307.OVG4N11.24.00
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Leitsätze
Die anderweitige Klärung einer Rechts- oder Tatsachenfrage während des Zulassungsverfahrens führt dazu, dass ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nachträglich entfällt und der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr 1 AsylG nicht (mehr) vorliegt. (Rn.4)
Tenor
1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. März 2022 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. 2. Der Antrag des Klägers vom 12. Mai 2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die anderweitige Klärung einer Rechts- oder Tatsachenfrage während des Zulassungsverfahrens führt dazu, dass ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nachträglich entfällt und der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr 1 AsylG nicht (mehr) vorliegt. (Rn.4) 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. März 2022 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. 2. Der Antrag des Klägers vom 12. Mai 2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... wird abgelehnt. 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der am 1. April 2019 in Deutschland geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid vom 28. November 2019 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Der Kläger begehrt im Hinblick auf seine Verbindung zu seiner Schwester die Zuerkennung der (von dieser abgeleiteten) Flüchtlingseigenschaft. Der im Aufnahmemitgliedstaat Deutschland im Jahre 2015 geborenen Schwester des Klägers wurde mit Bescheid vom 27. Dezember 2016 wegen einer ihr drohenden Genitalverstümmelung unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24. März 2022 die Klage des Klägers abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft habe, der Sache nach, weil seine familiäre Verbindung zu der Schwester nicht bereits im Herkunftsland bestanden habe. Die Schwester sei im Jahre 2015 außerhalb des Herkunftsstaates Somalia, nämlich in Deutschland geboren und somit nicht Teil der schon vor der Ausreise ihrer Eltern eventuell bestehenden Familie. Der von dem Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2022 – OVG 4 N 48/22 – juris Rn. 4 m.w.N.). Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nur dann gerechtfertigt, wenn es zur Klärung der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, die Frage also klärungsbedürftig ist. Eine Zulassung der Berufung scheidet daher jedenfalls aus, wenn die Frage in der Rechtsprechung, insbesondere durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, bereits hinreichend geklärt ist. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung. Die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage endet mit einer sie klärenden Entscheidung. Dementsprechend führt eine anderweitige Klärung während des Zulassungsverfahrens dazu, dass ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nachträglich entfällt und der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht (mehr) vorliegt (vgl. Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn. 38; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand 12/2015, § 78 Rn. 114, 122 m.w.N.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob es für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 AsylG (sog. Geschwisterasyl) erforderlich ist, dass das stammberechtigte Kind sowie die den abgeleiteten Status begehrenden Schutzsuchenden (minderjährige Geschwister) bereits im „Verfolgerstaat“ Teil des Familienverbandes gewesen sind, d.h. im Verfolgerstaat geboren sein müssen, soweit hier entscheidungserheblich nicht mehr klärungsbedürftig. Der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt daher hier nicht (mehr) vor. Für den Kläger begründet die Anerkennung seiner minderjährigen Schwester als Flüchtling keinen Anspruch auf Zuerkennung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft, weil seine familiäre Verbindung zur Schwester nicht bereits im Herkunftsland Somalia bestanden hat. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, das drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines in Deutschland geborenen Kindes, das hier als Flüchtling anerkannt worden ist - wie hier die Schwester des Klägers - keinen Anspruch auf Zuerkennung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 AsylG haben. Mit der Bezugnahme des § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG auf § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 AsylG hat der Gesetzgeber den Geschwisterschutz den gleichen Regelungen unterstellt wie den der Umsetzung von Art. 23 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU dienenden Elternschutz. Insbesondere findet § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG entsprechende Anwendung, wonach die Familie bereits im Verfolgerstaat bestanden haben muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2023 – 1 C 7.22 – juris Ls. 1 Rn. 23 ff., 31 f.). Es liegt hier auch kein Fall der nachträglichen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) vor, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der vorgenannten Rechtsfrage im Ergebnis der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die weitere Rechtsverfolgung bietet aus den Gründen zu 1. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).