Beschluss
OVG 4 E 17/24
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0619.OVG4E17.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Entbindung der ehrenamtlichen Richterin beim Verwaltungsgericht Potsdam R... wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Entbindung der ehrenamtlichen Richterin beim Verwaltungsgericht Potsdam R... wird abgelehnt. I. Der Präsident des Verwaltungsgerichts Potsdam macht in dem auf § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3 VwGO gestützten Entbindungsantrag vom 29. April 2024 geltend, dass die ehrenamtliche Richterin die Aufnahme einer Tätigkeit als Referentin der Geschäftsführung bei der U... GmbH zum 1. Mai 2024 angezeigt hat. Die Landeshauptstadt Potsdam sei Alleingesellschafterin dieser GmbH. Die Frage, ob auch bei einer von der öffentlichen Hand beherrschten juristischen Person des Privatrechts Angestellte „Angestellte im öffentlichen Dienst“ im Sinne von § 22 Nr. 3 VwGO sind, werde im Schrifttum und in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt; der Vorsitzende der überwiegend für das öffentliche Baurecht zuständigen Kammer, der die ehrenamtliche Richterin zugewiesen ist, befürchte weitreichende Interessenkollisionen. Der Präsident des Verwaltungsgerichts Potsdam hat unter Vorlage einer entsprechenden Auskunft der U... GmbH auf Nachfrage mitgeteilt, dass sie nicht mit hoheitlichen Aufgaben beliehen ist. II. Die ehrenamtliche Richterin ist auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Potsdam (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1 VwGO) nicht von ihrem Ehrenamt zu entbinden, da sie nicht „Angestellte im öffentlichen Dienst“ ist (§ 24 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3 VwGO). Das OVG Berlin-Brandenburg hat bereits mit Beschluss vom 8. Januar 2009 – OVG 4 E 19.08 – juris entschieden, dass ausgehend vom Zweck des § 22 Nr. 3 VwGO – Vermeidung von Interessen- und Pflichtenkollisionen und Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit – die Norm nur dann greift, „wenn das Handeln derjenigen Institution, die den ehrenamtlichen Richter beschäftigt, überhaupt durch Verwaltungsgerichte kontrollierbar ist, denn nur dann ist ein das Vertrauen des Bürgers in die Neutralität der Verwaltungsgerichtsbarkeit schmälernder Kontrollkonflikt möglich. Das ist bei einem privatrechtlich organisierten Unternehmen grundsätzlich nicht der Fall, wenn dieses - wie regelmäßig - nicht öffentlich-rechtlich handeln kann (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 1999 - 4 E 10.99 -, juris Rn. 4 f. m.w.N.)“ (juris Rn. 2). An dieser Abgrenzung ist mit einem Teil der juristischen Literatur und Rechtsprechung trotz entgegenstehender Ansichten festzuhalten (vgl. – auch mit Nachweisen zur Gegenauffassung – Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 22 Rn. 15; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 22 Rn. 6; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 22 Rn. 6a; Garloff, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 69. Ed. 1. Juli 2023, § 22 Rn. 4b; OVG Münster, Beschluss vom 26. April 1985 – 16 E 114/85 – NVwZ 1986, 1030; OVG Bautzen, Beschluss vom 5. August 1997 – 3 S 440/97 – NVwZ-RR 1998, 324; VGH München, Beschluss vom 31. März 2010 – 5 S 10.330 – juris). Die U... GmbH ist nicht beliehen. Auch die vorstehenden Erwägungen ergänzend bedarf es keiner Einbeziehung von privatrechtlich organisierten Unternehmen, an denen die öffentliche Hand beherrschender oder alleiniger Gesellschafter ist, in den Anwendungsbereich des § 22 Nr. 3 VwGO. Denn soweit auf eine durch das Beschäftigungsverhältnis zwar eher abstrakt begründete, aber nicht ganz von der Hand zu weisende mögliche Abhängigkeit des Beschäftigten von seinem Arbeitgeber und damit letztlich von der öffentlichen Hand hinzuweisen sein könnte, zeigt die Herausnahme der Arbeiter aus dem Anwendungsbereich der historischen Norm, dass es auf eine solche abstrakte Gefährdungslage nach den Vorstellungen des Gesetzgebers gerade nicht ankommt. Die ehrenamtliche Richterin ist vor der Entscheidung angehört worden (§ 24 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).