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Beschluss

4 E 13/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0731.4E13.25.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen eines besonderen Härtefalls (§ 24 Abs. 2 VwGO), der zur Entbindung vom Amt eines ehrenamtlichen Richters führt.(Rn.1)
Tenor
Der Antrag auf Entbindung der ehrenamtlichen Richterin bei dem Verwaltungsgericht Potsdam S... wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen eines besonderen Härtefalls (§ 24 Abs. 2 VwGO), der zur Entbindung vom Amt eines ehrenamtlichen Richters führt.(Rn.1) Der Antrag auf Entbindung der ehrenamtlichen Richterin bei dem Verwaltungsgericht Potsdam S... wird abgelehnt. Dem Antrag der ehrenamtlichen Richterin auf Entbindung von ihrem Amt (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1 VwGO zum Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Potsdam) ist nicht zu entsprechen, da die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 VwGO, der nach Lage des Falls einzig die Entbindung von diesem Ehrenamt rechtfertigen könnte, nicht vorliegen. Hiernach kann ein ehrenamtlicher Richter oder eine ehrenamtliche Richterin in besonderen Härtefällen von der weiteren Ausübung des Amtes auf Antrag entbunden werden. Auf dieser Grundlage können alle mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu rechtfertigenden besonderen Belastungen eines ehrenamtlichen Richters oder einer ehrenamtlichen Richterin aufgefangen werden (st. Rspr., vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 18. März 2024 – OVG 4 E 10/24 –, vom 30. Januar 2024 – OVG 4 E 1/24 – und vom 30. März 2023 – OVG 4 E 4/23 –). Nicht zu rechtfertigende Belastungen, die durch die Ausübung dieses Ehrenamtes verursacht werden, sollen so vermieden werden. Daher ist ein besonderer Härtefall nur dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die die Ausübung des Amtes als unzumutbar erscheinen lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 18. März 2024 – OVG 4 E 10/24 – und vom 30. Januar 2024 – OVG 4 E 1/24 –; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2018 – 3 AS 2/18 – juris Rn. 5). Die ehrenamtliche Richterin macht in ihrem Entbindungsantrag vom 10. April 2025 und in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 10. Juni 2025 private und gesundheitliche Gründe – namentlich zwei pflegebedürftige Kinder und einen zu vollziehenden beruflichen Wechsel – geltend. Diese familiären Verpflichtungen und sonstigen Belastungen haben jedoch nicht zur Folge, dass die Ausübung des Amtes einer ehrenamtlichen Richterin für sie unzumutbar ist. Dabei stellt der Senat eine hohe persönliche Belastung nicht in Abrede. Diese erreicht jedoch nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit. Es ist nicht erkennbar, dass durch die gerichtliche Heranziehung an einzelnen Tagen im Jahr die privaten Abläufe unzumutbar beeinträchtigt werden. Überdies ist die ehrenamtliche Richterin im Rahmen ihrer Anhörung darauf hingewiesen worden, dass den eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, dass die beiden Kinder die Schule besuchten und darin auch von „Eltern“ die Rede sei, die ehrenamtliche Richterin also einen Lebenspartner bzw. Ehemann habe, so dass sie sich nicht wesentlich von anderen ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern, die ihr pflichtiges (nicht freiwilliges) Ehrenamt mit ihrem Alltag verbinden müssen, unterscheide, und daher das gesamte Vorbringen noch nicht einen besonderen Härtefall ergebe. Eine Stellungnahme der ehrenamtlichen Richterin hierauf ist nicht erfolgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).