Beschluss
OVG 4 N 48/21
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0925.OVG4N48.21.00
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Leitsätze
Werden im Berufungszulassungsverfahrens ernstliche Zweifel an der (tatsächlichen) Richtigkeit der Entscheidung auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gestützt, kommt eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge über § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu einer Zulassung führen würde.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. Juni 2021 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden im Berufungszulassungsverfahrens ernstliche Zweifel an der (tatsächlichen) Richtigkeit der Entscheidung auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gestützt, kommt eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge über § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu einer Zulassung führen würde.(Rn.4) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. Juni 2021 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin, eine Gerichtsvollzieherin im Dienst des beklagten Landes, erstrebt die Anerkennung ihres Ansehens eines in das Internet eingestellten Videos am 7. November 2016 von ihrem Einsatz zur Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft einer Schuldnerin am 28. Oktober 2016 als Dienstunfall. Der Antrag der Klägerin ist ausdrücklich nur auf das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützt. 1. Die Klägerin legt mit ihrem Vorbringen nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dar, dass an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung ernstliche Zweifel bestehen. Die Berufung ist wegen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 – juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2024 – 4 N 61/24 – juris Rn. 7). Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss sich mit den entscheidungstragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen substantiiert darlegen, aus welchen Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen. Ist die angegriffene Entscheidung selbständig tragend auf mehrere Begründungen gestützt, müssen sämtliche Begründungen schlüssig in Zweifel gezogen werden, weil anderenfalls die fehlerhafte Begründung hinweggedacht werden kann, ohne dass sich am Ergebnis des Verwaltungsgerichts etwas änderte (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2025 – OVG 4 N 1/22 – juris Rn. 5; vgl. Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124a Rn. 47). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können grundsätzlich zwar auch mit Blick auf eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden; sie betreffen dann die Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen. Werden die ernstlichen Zweifel an der (tatsächlichen) Richtigkeit der Entscheidung auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gestützt, kommt eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aber nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge über § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu einer Zulassung führen würde. Dies ist geboten, um die Konsistenz der Zulassungsgründe zu sichern (vgl. VGH München, Beschluss vom 1. August 2025 – 19 ZB 24.2190 – juris Rn. 12; OVG Bremen, Beschluss vom 19. Mai 2025 – 1 LA 178/24 – juris Rn. 16). Eine Aufklärungsrüge erfordert zum einen die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände aus der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichtes Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese bei Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zum anderen muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit der bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 2 B 46.24 – juris Rn. 12, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2024 – OVG 4 N 25/23 – EA S. 2). Gemessen an diesen Anforderungen ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht, dass an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis ernstliche Zweifel bestehen. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 8. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2020 als rechtmäßig angesehen. Er verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin habe nach § 45 BbgBeamtVG keinen Anspruch auf Anerkennung des Ansehens des Videos als Dienstunfall. Nach der hier maßgeblichen Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 1 BbgBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Als „auf äußerer Einwirkung beruhendes“ „Ereignis“ kommen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch Vorfälle wie herabsetzende Reden, Beleidigungen und Beschimpfungen in Betracht, weil sie „von außen her“ die seelische Verfassung des Betroffenen beeinflussen und zu körperlichen Beeinträchtigungen führen können (BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2018 – 2 B 3.18 – juris Rn. 13). Ein Körperschaden kann auch eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung sein (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 – 2 A 1.19 – juris Rn. 20). Das Merkmal „einen Körperschaden verursachendes Ereignis“ setzt einen mehrfachen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Dienst, dem Ereignis und dem Körperschaden voraus. Ein derartiges Ereignis ist dann als wesentliche Ursache im Rechtssinn anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Nach diesen Vorgaben ist eine sog. Gelegenheitsursache keine Ursache im Rechtssinne. Eine solche Gelegenheitsursache ist gegeben, wenn die Beziehung zum Dienst eine rein zufällige ist und das schädigende Ereignis nach menschlichem Ermessen bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass in naher Zukunft ebenfalls eingetreten wäre (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 – 2 A 6.18 – juris Rn. 16 ff.). Bei Dienstunfällen infolge psychischer Einwirkungen stellt sich insofern die Frage, ob das behauptete schädigende Ereignis seiner Art nach generell geeignet ist, die geltend gemachten emotionalen Belastungen mit Krankheitswert hervorzurufen. Dieses ist nur dann rechtlich als wesentliche Ursache für eine psychische Störung zu sehen, wenn das behauptete Unfallereignis und seine gesundheitlichen Auswirkungen ihrer Eigenart und Intensität nach unersetzlich sind. Ist aber die Psyche des Beamten aufgrund seiner aktuellen seelischen Verfassung bzw. seiner Veranlagung so leicht ansprechbar, dass sie gegenüber den psychischen Auswirkungen des Unfallereignisses die rechtlich allein wesentliche Ursache ist, ist es ausgeschlossen, das behauptete Unfallereignis als rechtlich wesentliche Ursache anzusehen (u.a. VGH München, Beschluss vom 20. Juni 2016 – 3 ZB 14.1450 – juris Rn. 9). Das Merkmal „plötzlich“ dient der Abgrenzung eines Einzelgeschehens von dauernden Einwirkungen. Es kommen nur einmalige, kurzzeitige Begebenheiten in Betracht, die sich allerdings häufen können (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2025 – 2 A 10.24 – juris Rn. 14 m.w.N.). Psychische Erkrankungen beruhen allerdings in aller Regel nicht auf einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis im Sinne des Dienstunfallrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 – 2 A 1.19 – juris Rn. 23). Das Merkmal „in Ausübung des Dienstes“ verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst. Maßgebend hierfür ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2025 – 2 A 10.24 – juris Rn. 11 f. m.w.N.). Ein Unfall „infolge des Dienstes“ kann nur in Betracht kommen, wenn der Beamte außerhalb seines Dienstes einen Unfall erleidet, der auf den Dienst zurückzuführen ist. Dies setzt einen engen und unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienst und dem Unfallereignis voraus (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 25. März 1976 – 2 C 28.74 – BeckRS 1976, 31277554). In Hinblick auf die vorgenannten gesetzlichen Merkmale des § 45 Abs. 1 Satz 1 BbgBeamtVG ist die angegriffene Entscheidung selbständig tragend auf mehrere Begründungen gestützt, warum die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung des Ansehens des Videos von ihrem Einsatz bei der Schuldnerin als Dienstunfall habe. Es fehle vorliegend bereits an einem durch das Geschehen verursachten Körperschaden, weil die bei der Klägerin aufgetretene posttraumatische Belastungsstörung nicht durch das Ansehen des Videos im tatbestandlichen Sinne „verursacht“ worden sei. Das Ansehen des Videos von ihrem Einsatz als Gerichtsvollzieherin sei nicht die wesentliche Ursache im Sinne des Dienstunfallrechts für die Erkrankung der Klägerin (1., vgl. näher EA S. 4 ff.). Es fehle auch an dem Merkmal „plötzlich“. Das Ansehen des Videos erweise sich nicht als plötzlich und nach den eigenen Angaben habe die Klägerin durch den Anruf der ebenfalls bei dem Einsatz tätigen Polizisten von dem groben Inhalt des Videos wissen müssen (2. vgl. EA S. 8). Schließlich sei auch die erforderliche „Dienstbezogenheit“ des Unfalls nicht erfüllt. Das Unfallereignis sei nicht „infolge des Dienstes“ eingetreten. Das Anschauen des Videos erweise sich nicht als unmittelbare Folge des Dienstes. Denn selbst wenn man unterstelle, dass sich die Klägerin das Video ihres Einsatzes auf ihrem Dienst-PC zur Dienstzeit angesehen habe, habe für sie keine dienstliche Veranlassung für das Abspielen des Videos bestanden. Es möge einem natürlichen Reflex entspringen, sich bei einem heimlich gefilmten Einsatz, der anschließend auf einer Videoplattform hochgeladen und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, dieses Video anzuschauen. Eine durch die Anerkennung eines Dienstunfalls in die Risikosphäre des Dienstherrn verschobene Lastenverteilung sei darin gleichwohl nicht zu sehen (3., vgl. EA S. 9). Die Klägerin legt mit ihrem Vorbringen nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dar, dass an der Richtigkeit des Ergebnisses der auf drei selbständig tragende Begründungen gestützten Entscheidung zu den Merkmalen des Dienstunfalles i.S. § 45 Abs. 1 Satz 1 BbgBeamtVG ernstliche Zweifel bestehen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin setzt sich nur mit der ersten Begründung des Verwaltungsgerichtes zum Merkmal „einen Körperschaden verursachendes Ereignis“ auseinander und zieht damit nicht sämtliche der drei Begründungen schlüssig in Zweifel. Die Klägerin legt nur Gegenargumente zu der Bewertung und Würdigung des Verwaltungsgerichts vor, es fehle bereits an einem durch das Geschehen verursachten Körperschaden. Die Klägerin stützt allein hinsichtlich dieses Merkmals ihre ernstlichen Zweifel auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe „in eklatanter Weise seine Aufklärungspflicht“ verletzt, als der Sachverhalt seitens des erkennenden Richters nicht vollumfänglich erforscht worden sei. Soweit das Verwaltungsgericht den von ihr gestellten Beweisantrag, ein nervenärztliches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass das Ereignis vom 7. November 2016 (Anschauen des Videos durch die Klägerin) ursächlich für die im Nachhinein aufgetretene posttraumatische Belastungsstörung gewesen sei, als nicht entscheidungserheblich abgelehnt habe, sei die Aufklärungspflicht verletzt. Die Klägerin bringt weiter vor, dass unabhängig vom Vorgenannten das Verwaltungsgericht aufgrund mangelnden Sachverstands den Sachverhalt medizinisch habe weiter aufklären müssen. Die Abweisung des Klagebegehrens ohne Einbeziehung eines Fachmediziners und gestützt auf die Einschätzung des Sachverhaltes durch den Richter müsste ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erzeugen. Hierdurch legt die Klägerin allein Gegenargumente zur Verneinung des Merkmals „einen Körperschaden verursachendes Ereignis“ durch das Verwaltungsgericht dar. Die beiden weiteren, die angegriffene Entscheidung selbständig tragenden Begründungen des Verwaltungsgerichtes, dass auch die Merkmale „plötzlich“ und der Sache nach die Merkmale „in Ausübung des Dienstes“ oder „infolge des Dienstes“ des Dienstunfallbegriffes nicht vorlägen, werden durch die Darlegung der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrages nicht ansatzweise schlüssig in Zweifel gezogen werden. Selbst wenn man unterstellen würde, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts zur Verneinung des Merkmals „einen Körperschaden verursachendes Ereignis“ fehlerhaft ist, kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich am Ergebnis der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts etwas ändern würde. Infolgedessen legt die Klägerin auch nicht gemäß den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an eine Aufklärungsrüge substantiiert dar, dass die von ihr begehrte Einholung eines nervenärztlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis, dass das Ereignis vom 7. November 2016 ursächlich für die posttraumatische Belastungsstörung sei, bei Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für sie günstigeren Entscheidung hätte führen können. Dazu hätte sie substantiiert darlegen müssen, dass die Verneinung der Merkmale „plötzlich“ und der Merkmale „in Ausübung des Dienstes“ oder „infolge des Dienstes“ des Dienstunfallbegriffes durch das Verwaltungsgericht ernstlich zweifelhaft sind. Dies unterbleibt. 2. Auch der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rechtfertigt vorliegend die Zulassung der Berufung nicht. Derartige Schwierigkeiten sind dann gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind, wobei zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich ist, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden und erläutert wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2024 – OVG 4 N 61/20 – juris Rn.17 m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht, die lediglich ausführt, es handele sich bei der Frage der Ursächlichkeit einer psychischen Erkrankung um eine besondere tatsächliche Schwierigkeit, denn bedingt durch den medizinischen Fortschritt habe die Erforschung der Ursachen von psychischen Erkrankungen eine ständige Entwicklung genommen. Die Klägerin legt bereits nicht dar, dass die von ihr angesprochene Frage im konkreten Fall unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich ist, und erläutert überdies nicht, worin die besondere Schwierigkeit der angesprochenen Aspekte bei der Erforschung der Ursachen von psychischen Erkrankungen nach den Umständen dieses Falles bestehen sollen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).