Beschluss
OVG 4 S 31/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1001.OVG4S31.25.00
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Leitsätze
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis der Beschwerdeeinlegungsfrist durch eine Behörde; Organisationsverschulden einer Behörde.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. August 2025 wird verworfen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis der Beschwerdeeinlegungsfrist durch eine Behörde; Organisationsverschulden einer Behörde.(Rn.5) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. August 2025 wird verworfen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über den Abbruch eines Auswahlverfahrens zur Besetzung des Aufgabengebietes „Leitung des Stadtentwicklungsamtes“ eines Bezirksamts des Antragsgegners. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. August 2025 ist wegen Versäumung der Beschwerdeeinlegungsfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Antragsgegner hat die Beschwerde erst am 8. September 2025 nach Ablauf der zweiwöchigen Frist eingelegt (1.) und auf seinen Antrag nach § 60 Abs. 1 VwGO ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren (2.). 1. Der Antragsgegner hat die Beschwerde erst nach Ablauf der Frist gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt. Die Beschwerde ist nach vorgenannter Norm bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde dem Antragsgegner ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 7. August 2025 zugestellt. Damit endete die Zweiwochenfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1 und 2 BGB und § 188 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 21. August 2025. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Antragsteller eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. August 2025 nicht eingelegt. Die Beschwerde ist vielmehr erst am 8. September 2025, nach Ablauf der Frist eingelegt worden. 2. Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt sind. Der Antragsgegner hat mit seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 8. September 2025 nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Beschwerde einzuhalten. Die Schilderungen des Antragsgegners rechtfertigen vielmehr die Annahme eines ihm zurechenbaren Organisationsverschuldens. Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist ein Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2023 –6 B 10.23 – juris Rn. 15). Verschulden ist gegeben, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Juni 2024 – OVG 80 D 4/22 – juris Rn. 41 f.). Der die Wiedereinsetzung beantragende Beteiligte muss die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Behörden, wie das Bezirksamt des Antragsgegners, und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Für die Prozessvertretung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden durch Beamte oder angestellte Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt gelten sinngemäß die für eine Prozessvertretung durch Rechtsanwälte entwickelten Rechtsgrundsätze. Ein Verschulden der mit der Prozessvertretung betrauten Beschäftigten muss sich der Antragsgegner gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2000 –11 C 10.00 – juris Rn. 6 f.; OVG Münster, Beschluss vom 5. Juli 2012 – 3 A 967/08 – juris Rn. 14; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2025, VwGO § 60 Rn. 47 m.w.N.). Das in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO eingeräumte „Behördenprivileg“ besteht ausschließlich darin, dass für die Behörde im Gegensatz zur Vertretung einer Privatperson neben Anwälten auch bestimmte eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertretungsberechtigt sind. Dagegen bezweckt es keine Besserstellung der Behörde im Hinblick auf die von einem Vertretungsberechtigten im Rahmen seiner Prozessführung zu wahrenden Sorgfaltspflichten. Ein diese Sorgfaltspflichten verletzendes Organisationsverschulden fällt einem Prozessbevollmächtigten immer dann zur Last, wenn er nicht durch organisatorische Vorkehrungen, Maßnahmen oder allgemeine Anweisungen dafür Sorge trägt, dass der Ablauf von Rechtsmittelfristen zuverlässig rechtzeitig bemerkt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2000 – 11 C 10.00 – juris Rn. 7, Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2025, VwGO § 60 Rn. 47 m.w.N.). Ein solches für die Versäumung der Beschwerdefrist ursächliches Organisationsverschulden des Antragsgegners, der sich hier durch eigene Beschäftigte des Rechtsamtes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lässt, ist unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners anzunehmen. Dieser trägt im Kern vor, dass dem den Vorgang bearbeitenden Leiter des Rechtsamtes des Bezirkes, der jedenfalls vom 8. bis 24. August 2025 urlaubsbedingt abwesend war, die Vorgangsakte mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. August 2025 erst am 27. August 2025 zur Kenntnis gelangt sei, nachdem er den Vorgang aus dem Aktenschrank entnommen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Frist zur Einlegung der Beschwerde aber bereits abgelaufen gewesen. Eine Hilfsperson, die Tarifbeschäftigte L., habe das elektronische Empfangsbekenntnis zum Beschluss des Verwaltungsgerichts am 7. August 2025 um 18:15 Uhr per beBPo abgegeben und den Beschluss in die Postmappe für den folgenden Tag gelegt. Am 8. August 2025 sei der Beschluss durch die Beamtin P. aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit des Leiters des Rechtsamtes an dessen Vertreterin RA IV zur weiteren Veranlassung verfügt worden. Eine Bearbeitung, insbesondere eine Berechnung der Beschwerdeeinlegungsfrist sei durch diese Vertreterin nicht erfolgt. Der Verfügungspunkt sei durch die Vertreterin RA IV nicht abgezeichnet worden. Diese könne sich auch nicht erinnern, dass ihr die Verfügung vom 8. August 2025 vorgelegt worden sei. Sie könne sich auch nicht erklären, wie die Akte wieder in den Aktenschrank gekommen sei. Die Berechnung der Beschwerdeeinlegungs- und Begründungsfrist sei daher nicht vorgenommen worden und entsprechend nicht im geführten Fristenkalender notiert worden. Der Antragsgegner hat mit diesem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihn kein die Sorgfaltspflichten verletzendes Organisationsverschulden trifft. Er hätte hier durch Vorkehrungen, Maßnahmen und allgemeine Weisungen Sorge tragen müssen, dass auch bei längerer und voraussehbarer urlaubsbedingter Abwesenheit des den Vorgang an und für sich bearbeitenden Leiters des Rechtsamtes die Zustellung der fristenauslösenden gerichtlichen Entscheidung gegen Empfangsbekenntnis einem eigenen Beschäftigten mit Befähigung zum Richteramt zuverlässig zur Kenntnis gelangt, damit ein solcher Beschäftigter die Beschwerdeeinlegungs- und Begründungsfrist für den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. August 2025 zuverlässig berechnet und so der Ablauf der Beschwerdeeinlegungsfrist als Rechtsmittelfrist zuverlässig bemerkt wird. Die zur Vertretung des Antragsgegners berufenen Beschäftigten mit Befähigung zum Richteramt des Rechtsamtes haben es ausweislich der in diesem Fall erkennbaren Behördenpraxis offenbar der Hilfsperson L. übertragen, das Empfangsbekenntnis bei der Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts als rechtsmittelfähige Entscheidung zu unterzeichnen und abzugeben. Der Antragsgegner trägt nämlich selbst vor, dass die Tarifbeschäftigte L. das elektronische Empfangsbekenntnis am 7. August 2025 per beBPo abgegeben habe und den Beschluss des Verwaltungsgerichts lediglich in eine Postmappe für den Folgetag gelegt habe. Ob die Bediensteten des Rechtsamtes bereits damit die zur Wahrung der Rechtsmittelfrist erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über eine rechtsmittelfähige Entscheidung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den (Hand-) Akten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert ist (BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 – VII ZR 409/97 – juris Rn. 13 ff., vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 27. Februar 2025 – 4 A 1670/24 – juris Rn. 10). Überträgt der Antragsgegner, etwa durch die Beschäftigten mit Befähigung zum Richteramt des Rechtsamtes des Bezirkes, der Hilfsperson L. (offenbar ohne juristische Fachkenntnisse) die Erzeugung und Rücksendung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses zu einem rechtsmittelfähigen Beschluss, so muss er jedenfalls durch organisatorische Vorkehrungen und Maßnahmen sicherstellen, dass die rechtsmittelfähige Entscheidung, hier der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2025, auch bei einer urlaubsbedingten längeren Abwesenheit des Leiters des Rechtsamtes dessen Vertreterin oder einem anderen Beschäftigten mit Befähigung zum Richteramt unverzüglich zur Kenntnis gelangt und vorgelegt wird, damit die Beschwerdeeinlegungsfrist von diesen Beschäftigten berechnet werden kann und der Ablauf der Rechtsmittelfrist damit zuverlässig und rechtzeitig bemerkt wird. Hier hat die Hilfskraft den Beschluss des Verwaltungsgerichts lediglich in die „Postmappe für den Folgetag“ gelegt, womit der Antragsgegner nicht dargetan hat, wem die Postmappe bei urlaubsbedingter Abwesenheit des Leiters des Rechtsamtes nach einer allgemeinen Weisung vorzulegen ist. Eine Beamtin P. habe lediglich verfügt, dass der Beschluss der Vertreterin RA IV „z.w.V.“ vorgelegt wird. Der Antragsgegner hat damit nicht glaubhaft gemacht, dass er hinreichende und zumutbare Organisations- und Kontrollvorkehrungen dafür getroffen hat, dass trotz der Erzeugung und Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses durch eine Hilfsperson die beschwerdefähige Entscheidung tatsächlich von der Vertreterin des Leiters des Rechtsamtes oder einem anderen Beschäftigten mit Befähigung zum Richteramt zur Kenntnis genommen wird und die Berechnung der Beschwerdeeinlegungsfrist zuverlässig vorgenommen wird. Er trägt daher das Risiko dafür, dass der Vorgang – aus welchen Gründen auch immer – außer Kontrolle gerät, bevor die Frist durch einen eigenen Beschäftigten mit Befähigung zum Richteramt festgehalten wird und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 27. Februar 2025 – 4 A 1670/24 – juris Rn. 16). Die Schilderungen des Antragsgegners rechtfertigen damit die Annahme eines ihm zurechenbaren Organisationsverschuldens, zumal er entsprechende organisatorische Vorgänge und Maßnahmen nicht ansatzweise dargetan hat. Das Fristversäumnis ist daher entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht lediglich auf ein Verschulden der Hilfsperson L., für das er nicht einzustehen hätte, zurückzuführen. Es beruht vielmehr auf einem organisatorischen Verschulden, das sich der Antragsgegner zurechnen lassen muss. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen des Antragsgegners, dass in der ersten Augusthälfte des Jahres 2025 aufgrund der Vielzahl verwaltungsgerichtlicher Verfahren zu Streitigkeiten hinsichtlich der Aufnahme an Schulen bei dem Rechtsamt eine außergewöhnlich hohe Belastungssituation vorgelegen habe. Auch im Behördenbereich ist Arbeitsüberlastung kein Wiedereinsetzungsgrund (Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2025, VwGO § 60 Rn. 47; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 60 Rn. 17). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der Senat im Beschwerdeverfahren auf den Antrag des Antragsgegners allein das streitgegenständliche vorläufige Rechtsschutzverfahren zum Abbruch des Auswahlverfahrens mit dem vollen Auffangstreitwert ansetzt. Der Auffangstreitwert ist angemessen, weil der Antrag auf die Fortsetzung des Auswahlverfahrens und nicht bereits auf die Vergabe des Dienstpostens gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2020 – 2 VR 3.20 – juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2025– OVG 4 S 5/25 – juris Rn. 14, Beschluss vom 10. September 2025 – OVG 4 S 23/25 – juris Rn. 34). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).