Beschluss
OVG 5 NC 47.10
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2010:1220.OVG5NC47.10.0A
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Leitsätze
1. Der Curriculareigenanteil ist, ausgehend von dem Curricularanteil, den die ZVS - ohne Erstellung eines neuen Beispielstudienplans - anhand der ÄAppO 2002 für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelt hat (2,4167), zu berechnen (Vergleiche: OVG Berlin, 2004-10-20, OVG 5 NC 44.04, OVGE 26, 41). (Rn.4)
2. Von diesem Wert abzusetzen sind sodann die Curricularanteile für diejenigen Lehrveranstaltungen, die andere Lehreinheiten für die vorklinische Lehreinheit erbringen, sowie die Anteile, die auf die (hälftige) Beteiligung der Klinik an den integrierten Seminaren (ÄAppO § 2 Abs 2 S 5) entfallen. (Rn.4)
3. Die Betreuungsrelation für Vorlesungen ist nicht mit einer Gruppengröße von 250 anzusetzen (Entgegen OVG Lüneburg, 2004-11-30, 2 NB 430/03, NVwZ-RR 2005, 409; Fortführung: OVG Berlin, 2005-12-15, OVG 5 NC 122.05; 2009-03-17, OVG 5 NC 89.08).(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Curriculareigenanteil ist, ausgehend von dem Curricularanteil, den die ZVS - ohne Erstellung eines neuen Beispielstudienplans - anhand der ÄAppO 2002 für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelt hat (2,4167), zu berechnen (Vergleiche: OVG Berlin, 2004-10-20, OVG 5 NC 44.04, OVGE 26, 41). (Rn.4) 2. Von diesem Wert abzusetzen sind sodann die Curricularanteile für diejenigen Lehrveranstaltungen, die andere Lehreinheiten für die vorklinische Lehreinheit erbringen, sowie die Anteile, die auf die (hälftige) Beteiligung der Klinik an den integrierten Seminaren (ÄAppO § 2 Abs 2 S 5) entfallen. (Rn.4) 3. Die Betreuungsrelation für Vorlesungen ist nicht mit einer Gruppengröße von 250 anzusetzen (Entgegen OVG Lüneburg, 2004-11-30, 2 NB 430/03, NVwZ-RR 2005, 409; Fortführung: OVG Berlin, 2005-12-15, OVG 5 NC 122.05; 2009-03-17, OVG 5 NC 89.08).(Rn.6) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. März 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, über die von ihr zum Wintersemester 2009/10 vergebenen Studienplätze für Studienanfänger im Fach Humanmedizin hinaus weitere 19 Plätze unter den Antragstellern auszulosen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragsgegnerin habe mit der Vergabe von 308 Studienplätzen ihre Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft. Sie habe das Lehrangebot aus Stellen deutlich zu niedrig angesetzt, ferner habe sie die in den Referenzsemestern erteilten Lehraufträge zu Unrecht in Gänze mit Vakanzen verrechnet. Nach Abzug des anzuerkennenden Dienstleistungsbedarfs nicht der Lehreinheit zugeordneter Studiengänge (68,6935 LVS) belaufe sich das bereinigte Lehrangebot auf 612,2851 LVS und liege damit um 44,6969 LVS höher als von der Antragsgegnerin angesetzt. Der Curriculareigenanteil der vorklinischen Lehreinheit sei von 1,9101 auf 1,9268 zu erhöhen, weil die Antragsgegnerin die Lehrleistungen im Fach Biologie nunmehr bis auf einen Anteil von 0,0579 selbst erbringe. Nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung errechne sich mithin eine Basiszahl von 635,5461, die nach den von der Antragsgegnerin mitgeteilten Bestandszahlen um einen Schwundausgleichsfaktor von 0,9737 zu erhöhen sei und zu einer Aufnahmekapazität von 653 Studierenden/Jahr bzw. 327 Studienplätzen im Bewerbungssemester führe. Mit der Beschwerde macht der Antragsteller, der in dem vom Verwaltungsgericht angeordneten Losverfahren nicht zum Zuge gekommen ist, geltend, auch mit 327 Plätzen sei die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im Bewerbungssemester noch nicht erschöpft. Er rügt, das Verwaltungsgericht habe den von der Antragsgegnerin fehlerhaft berechneten Curriculareigenanteil ohne nähere Prüfung übernommen. Selbst wenn man davon absehe, die trotz Beteiligung der Klinik mit dem Faktor 1,0 berechneten Curricularanteile für integrierte Seminare bzw. Seminare mit klinischen Bezügen zu korrigieren, führe allein die gebotene Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen auf (mindestens) 300 zu einem Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von 1,9147. Lege man diesen Wert zugrunde, ergäben sich bei einem bereinigten Lehrangebot von 612,2851 LVS und einer Schwundquote von 0,9737 zwei weitere Studienplätze. II. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. Die Beschwerde geht von einem falschen Ansatz aus. Nicht die dem Nachweis der Ausfüllung des von der Antragsgegnerin in Anspruch genommen Curricu-lareigenanteils der vorklinischen Lehreinheit dienende Aufstellung (Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. April 2010) bildet den Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im Beschwerdeverfahren, sondern die Kapazitätsermittlung des Verwaltungsgerichts. In diese ist der nach Auffassung der Beschwerde von dem „Kollegen R.“ fehlerhaft berechnete Curriculareigenanteil jedoch nicht und schon gar nicht „ohne nähere Prüfung“ eingeflossen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht eine eigenständige Berechnung durchgeführt, die der obergerichtlichen Rechtsprechung folgt, nach der der Curriculareigenanteil, ausgehend von dem Curricularanteil, den die ZVS - ohne Erstellung eines neuen Beispielstudienplans - anhand der ÄAppO 2002 für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelt hat (2,4167), zu berechnen ist (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 - [Humanmedizin, Wintersemester 2003/04], veröffentlicht in juris Rn. 36 ff. und in der Amtlichen Sammlung des OVG Berlin, OVGE 26, S. 41 ff.). Von diesem Wert abzusetzen sind sodann die Curricularanteile für diejenigen Lehrveranstaltungen, die andere Lehreinheiten für die vorklinische Lehreinheit erbringen, sowie die Anteile, die auf die (hälftige) Beteiligung der Klinik an den integrierten Seminaren (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO und § 3 Abs. 3 Satz 6 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Regelstudiengang Medizin) entfallen. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht verfahren. Das Ergebnis dieser Berechnung (1,9268) ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerde (so) auch nicht angegriffen. Der Antragsgegnerin Auflagen in dem beantragten Sinne zu erteilen, ist deshalb auch in Konsequenz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 - nicht angezeigt. Was die Frage der Betreuungsrelation für Vorlesungen anbelangt, mahnt die Beschwerde zu Unrecht an, sie müsse nunmehr endlich im Eilverfahren einer Klärung zugeführt werden, nachdem es betreffend den Studiengang Humanmedizin seit der „Wende“ keine Hauptsacheverhandlungen mehr in Berlin gegeben habe. Abgesehen davon, dass dies nicht zutrifft, hat der Senat zu der Frage, welche Gruppengröße für Vorlesungen in der Humanmedizin anzusetzen ist, in Eilverfahren bereits mehrfach ausführlich Stellung genommen: „Hinsichtlich der Betreuungsrelation für Vorlesungen kann der Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 30. November 2004 - 2 NB 430/03 -, NVwZ-RR 2005, S. 409), wonach die Gruppengröße mit 250 anzusetzen sei, nicht gefolgt werden. Der Senat hat sich unter anderem zu dieser Entscheidung bereits wie folgt geäußert (Beschlüsse vom 15. Dezember 2005 - OVG 5 NC 122.05 u.a. - BA S. 8 ff.): Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der erneuten Angriffe der Beschwerde und in Kenntnis der Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 30. November 2004 - 2 NB 430.03 -) und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 11. März 2005 - NC 4 K 440.04 -) an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Betreuungsrelation für Vorlesungen fest. Wie bereits mehrfach betont, beruht die Festlegung des Curricular-normwerts auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe, sich gegenseitig bedingende Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält. Daher kann die Frage, ob ein Curricularnormwert auf hinreichenden Beurteilungsgrundlagen beruht oder unter unzulässiger Verminderung von Ausbildungskapazitäten überhöht angesetzt worden ist, in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren in aller Regel nicht beurteilt werden. Das entspricht auch der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 8. Februar 1984 - 1 BvR 580.83 -, BVerfGE 66, 155 = DVBl 1984, 556). Was aber für die Überprüfung des Normwerts gilt, muss konsequenterweise auch für die Überprüfung der einzelnen, aufeinander abgestimmten Eingabegrößen, auf denen er beruht, gelten. Ob sich die isolierte Korrektur einzelner Ansätze, wie sie die Beschwerde in Bezug auf die Betreuungsrelation für Vorlesungen für angezeigt hält, im Hinblick darauf generell verbietet, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls reicht die Beurteilung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren für eine abschließende Entscheidung über die Frage, ob die Beibehaltung der Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen unter den gegenwärtigen Verhältnissen (noch) den Bedingungen rationaler Abwägung genügt, nicht aus. Allerdings spricht alles dafür, an der Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen festzuhalten. Die Anhebung des Curricularnormwerts für den Studiengang Medizin von 7,2 auf 8,2 geht bekanntermaßen zurück auf die Empfehlung des Unterausschusses „Kapazitätsverordnung“ der ZVS. Dessen Berechnung folgt für die Lehrveranstaltungen des Ersten Studienabschnitts sowohl hinsichtlich der Anrechnungsfaktoren als auch der Gruppengrößen den Parametern der früheren ZVS-Beispielstudienpläne, die in der Vergangenheit von der Rechtsprechung einhellig als Orientierungsmaßstab anerkannt worden sind. Welche Gründe im einzelnen den Unterausschuss bewogen haben, es bei der Betreuungsrelation für Vorlesungen zu belassen, erschließt sich aus dem Bericht der ZVS vom 19. August 2002 betreffend die Auswirkungen der neuen Ärztlichen Approbationsordnung - ÄAppO - auf die Parameter für die Berechnung der Aufnahmekapazität nicht. Die Annahme, der Zentralstelle seien die durchschnittlichen Zulassungszahlen aller deutschen Hochschulen im Studiengang Humanmedizin verborgen geblieben, verbietet sich von selbst. Das lässt den Schluss zu, dass sie dem Gesichtspunkt der durchschnittlichen Studienplatzzahlen in diesem Studiengang eine allenfalls untergeordnete Bedeutung beigemessen, die Betreuungsrelation für Vorlesungen also als eine „aggregierte Größe“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 18. September 1981 - BVerwG 7 N 1.79 - [BVerwGE 64, 77]) angesehen hat. Ein weiterer gewichtiger Aspekt, der gegen den Ansatz der tatsächlichen Zulassungszahlen oder einen Vorlesungsabzug spricht, ist die Vorstellung des Normgebers von der Ausbildungsqualität, die in der Anhebung des Curricularnormwerts ihren Niederschlag gefunden hat. Wie sich aus einem Abgleich des ZVS-Beispielstudienplans mit der Normwertberechnung der ZVS nach Maßgabe der neuen ÄAppO ergibt, hat sich die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden des ersten Studienabschnitts (104 SWS) nicht verändert, wohl aber das Verhältnis der einzelnen Lehrveranstaltungsarten zueinander. Während sich die Zahl der Vorlesungen um 1 SWS verringert hat, hat sich die Anzahl der betreuungsintensiven Praktika und Seminare von 43 auf 55 SWS erhöht; hinzugekommen ist 1 SWS Übung. Der damit zum Ausdruck gebrachten Intention des Gesetzgebers, die medizinische Ausbildung bereits im ersten Studienabschnitt durch klinische Bezüge qualitativ zu intensivieren, sollte durch die Erhöhung des Curricularnormwerts Rechnung getragen werden. Diese Zielsetzung würde jedoch - und zwar vornehmlich zu Lasten größerer Hochschulen - unterlaufen, wenn die aufeinander abgestimmten Betreuungsrelationen durchbrochen und die Gruppengröße für Vorlesungen den tatsächlichen Zulassungszahlen angepasst würden. Nicht zuletzt stellt sich die Frage nach der Systemgerechtigkeit. Dass die Rückkehr zum Vorlesungsvorwegabzug, der mit der Einführung des Richtwertverfahrens durch die KapVO III ausdrücklich aufgegeben worden ist, dem System aller nachfolgenden Kapazitätsverordnungen widerspräche, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Aber auch dann, wenn die hochschulspezifischen Zulassungszahlen oder eine bundesweit durchschnittliche Zulassungszahl angesetzt würde, ergäben sich Systembrüche. Denn dann müsste konsequenterweise auch im Rahmen der Ermittlung sowohl des Dienstleistungsexports als auch des -imports entsprechend verfahren werden. Das aber führte beim Dienstleistungsbedarf entweder zu einem - systemwidrigen - Vorlesungsabzug (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 8. Juli 1990 - IX 4188/78 - [KMK-HSchR 1980, 585, 589 f.]), möglicherweise aber auch zu deutlich höheren Ansätzen, durch die ein eventueller Kapazitätsgewinn aufgrund eines niedrigeren Curricular-eigenanteils ausgeglichen würde.“ (Beschluss vom 17. März 2009 - OVG 5 NC 89.08 - [Humanmedizin, Wintersemester 2007/08], juris Rn. 63 ff.). Daran wird auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens festgehalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).