Beschluss
OVG 5 NC 37.11
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2011:1020.OVG5NC37.11.0A
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Leitsätze
1. Eine Hochschule darf die Bildung einer Lehreinheit auch nach der Kapazitätsverordnung in eigener Zuständigkeit treffen. (Rn.6)
2. Die Stellenausstattung, die Deputatminderung, die Lehrauftragsstunden und der Belegungsstand haben bei der Ermittlung der Kapazität des Bachelorstudiengangs Grundschulpädagogik im Wintersemester 2010/11 hinreichend Berücksichtigung gefunden. (Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Hochschule darf die Bildung einer Lehreinheit auch nach der Kapazitätsverordnung in eigener Zuständigkeit treffen. (Rn.6) 2. Die Stellenausstattung, die Deputatminderung, die Lehrauftragsstunden und der Belegungsstand haben bei der Ermittlung der Kapazität des Bachelorstudiengangs Grundschulpädagogik im Wintersemester 2010/11 hinreichend Berücksichtigung gefunden. (Rn.8) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/2011 vorläufig zum Studium der Grundschulpädagogik als Kernfach im Kombinationsbachelor mit Lehramtsoption im 1. Fachsemester zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass über die festgesetzte Zulassungszahl von 55 Studienplätzen und über die Zahl der tatsächlich vergebenen 73 Plätze hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung stünden. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen kapazitätsrechtliche Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der der Berechnung zu Grunde gelegten Lehreinheit, dem Lehrangebot aus Stellen sowie der zu berücksichtigenden Lehraufträge. Zudem ist sie der Auffassung, dass die Antragsgegnerin die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze bislang nicht glaubhaft gemacht habe. II. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragstellerin befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfanges nicht zu beanstanden. 1. Lehreinheit Grundschulpädagogik Die Beschwerde bemängelt, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die von der Antragsgegnerin gebildete Lehreinheit Grundschulpädagogik als Maßnahme der ihr zustehenden wissenschaftlichen Gestaltungsfreiheit rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Bildung von Lehreinheiten sei vielmehr ausschließlich kapazitätsrechtlicher Natur und an § 7 Abs. 1 und 2 KapVO zu messen. Das nach § 7 Abs. 1 Satz 3 KapVO eingeräumte Ermessen, wonach die einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge bei der Berechnung zusammengefasst werden könnten, sei hier im Hinblick auf die Rechte der Antragstellerin aus Art. 12 Abs.1 GG, das Kapazitätserschöpfungsgebot sowie den geltenden Hochschulvertrag zwischen dem Land Berlin und der Antragsgegnerin gem. Art. II des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 dahingehend reduziert, dass vorliegend nur eine Zusammenfassung des Studiengangs Grundschulpädagogik mit der Lehreinheit Erziehungswissenschaften in Betracht komme. Die von der Antragsgegnerin geschaffene „Miniatur-Lehreinheit“ Grundschulpädagogik diene dagegen lediglich dem Zweck, die maßgebliche (abstrakte) Stellenausstattung zu reduzieren und stehe zudem nicht im Einklang mit § 7 Abs. 2 KapVO, da Lehrpersonal aus der Lehreinheit Erziehungswissenschaften in erheblichem Umfang Lehrveranstaltungen für die Grundschulpädagogik erbracht habe. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit die kapazitätsrechtliche Bildung einer Lehreinheit dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) unterfällt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 7 C 16.84 u.a. -, juris Rn. 8). Jedenfalls darf eine Hochschule eine solche Entscheidung auch nach der Kapazitätsverordnung in eigener Zuständigkeit treffen. § 7 Abs. 1 und 2 KapVO enthält hierfür nur einige Entscheidungsvorgaben; im Übrigen sind die kapazitätsbestimmenden Stellen in ihrer Entscheidung grundsätzlich frei. Das bedeutet für die gerichtliche Überprüfung, dass die Gerichte diesen Entscheidungsspielraum respektieren müssen und die bei der Festsetzung der Zulassungszahlen gebildeten Lehreinheiten nur dann beanstanden dürfen, wenn sie rechtswidrig gebildet worden sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 67.88 -, juris Rn. 9). Für Letzteres bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Soweit die Antragstellerin rügt, dass es sich bei der in Rede stehenden Grundschulpädagogik um eine „Miniatur-Lehreinheit“ handele, verkennt sie, dass sich aus der Größe der Lehreinheit allein die Rechtswidrigkeit der von der Antragsgegnerin getroffenen Entscheidung nicht herleiten lässt. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 und 2 KapVO ist vielmehr, ob durch die Bildung der Lehreinheit das vorrangig dem Teilhaberecht der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG dienende Kapazitätserschöpfungsgebot ausreichend Beachtung gefunden hat. Das ist hier der Fall. Zum einen ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die Bildung der Lehreinheit Grundschulpädagogik eine unzulässige engpassbezogene Ermittlung der Studienplatzzahl bewirkt. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die Ausbildungsverpflichtungen, die ihr im Rahmen der gebildeten Lehreinheit entstehen, keinesfalls bewältigen kann und damit in einen untragbaren Überlastungszustand geraten könnte. Angesichts dessen verfängt der pauschale und durch nichts belegte Vorhalt der Beschwerde, die „Miniatur-Lehreinheit“ Grundschulpädagogik führe zu einer Reduzierung der (abstrakten) Stellenausstattung, nicht. Die Beschwerde wird den u.a. aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO folgenden Darlegungsanforderungen nur gerecht, wenn sie nachvollziehbar aufzeigt, dass die Beachtung ihrer Einwendung mindestens zu einem weiteren Studienplatz führt. Daran fehlt es. Gleiches gilt für den Einwand, dass Lehrpersonal aus der Lehreinheit Erziehungswissenschaften in erheblichem Umfang Lehrveranstaltungen für die Grundschulpädagogik erbringe. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin dem substanziiert entgegengetreten ist, erschließt sich die Relevanz für das Ergebnis der Kapazitätsberechnung nicht. Inwieweit schließlich der angesprochene Hochschulvertrag, wonach die lehrerausbildenden Universitäten durch ihre Kapazitätsplanung eine Mindestzahl von Absolventen ermöglichen sollen, der Bildung der Lehreinheit Grundschulpädagogik entgegenstehen soll, vermag die Beschwerde selbst nicht nachvollziehbar darzulegen. 2. Stellenausstattung Die Angriffe gegen die Stellenausstattung sind nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Hinsichtlich der zuletzt von Frau S… besetzten Personalüberhangstelle Nr. 14599 fordert die Beschwerde zu Unrecht den Ansatz eines vollen Deputats eines wissenschaftlichen Mitarbeiters gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 LVVO in Höhe von 8 LVS anstatt der vom Verwaltungsgericht angesetzten 1,76 LVS. Die Beschwerde verkennt, dass es sich bei der Stelle ausweislich des Stellenplans der Antragsgegnerin um die Teilstelle (0,44) eines wissenschaftlichen Assistenten handelt. Für diesen beträgt das volle Lehrdeputat nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 LVVO lediglich 4 LVS und ist entsprechend dem Stellenanteil nur in Höhe von 1,76 LVS (4 LVS x 0,44) ansatzfähig. Die Schlussfolgerung der Beschwerde, dass die Lehrverpflichtung für die befristet eingestellte Lehrkraft für besondere Aufgaben Frau M… entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hinzuzurechnen sei, weil bereits der vermeintliche Beschäftigungszeitraum (8. November 2010 bis 6. Juli 2011) mangels Zusammenhangs mit dem Semesterende oder –beginn darauf hinweise, dass hier tatsächlich eine Dauerstelle geschaffen worden sei, geht ins Leere. Der von der Beschwerde vermisste zeitliche Zusammenhang ergibt sich vielmehr daraus, dass das befristete Arbeitsverhältnis mit dem Ende der Vorlesungszeit des Sommersemesters 2011 ausgelaufen ist. In Bezug auf die Lehrleistung der zu 60 v.H. aus Mitteln Dritter finanzierten Beschäftigten Frau B… moniert die Beschwerde die vom Verwaltungsgericht in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung von 1,6 LVS. Frau B… habe laut Arbeitsvertrag eine dienstrechtliche Verpflichtung im Umfang von 4 LVS übernommen, die in voller Höhe in Ansatz zu bringen sei. Nur wenn und soweit Drittmittelbeschäftigte auch vertraglich keine Lehrverpflichtung übernehmen würden, seien sie nicht dem Lehrpersonal gemäß § 8 Abs. 1 KapVO zuzurechnen. Der Ansatz einer auf 40 v.H. reduzierten Lehrverpflichtung entsprechend dem Finanzierungsanteil der Antragsgegnerin sei insoweit inkonsequent. Die Beschwerde übersieht, dass der von ihr beanstandete Ansatz von 1,6 LVS im Arbeitsvertrag seinen Niederschlag gefunden hat. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 2 des zwischen Frau B… und der Antragsgegnerin geschlossenen Arbeitsvertrages vom 29. August 2008, der die vertragliche Lehrverpflichtung entsprechend den Vorgaben der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - auf die aus Haushaltsmitteln der Antragsgegnerin finanzierte Arbeitszeit (40 v.H.) begrenzt. 3. Deputatsminderung Die Rüge, die vom Verwaltungsgericht gebilligte Deputatsminderung in Höhe von 2 LVS für Prof. P… im Hinblick auf dessen Tätigkeit als Prodekan erweise sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Grundschulpädagogik um eine „Miniatur-Lehreinheit“ handele, als überhöht, entbehrt angesichts der (lehreinheitsübergreifenden) fakultätsbezogenen Tätigkeit eines Prodekans gemäß §§ 18 ff. der Verfassung der Antragsgegnerin vom 22. November 2005 (Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 28/2006 vom 19. Juni 2006) jeglicher Substanz. 4. Lehrauftragsstunden Soweit die Beschwerde bezüglich der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Lehraufträge geltend macht, deren Zahl sei um die an Frau K… vergebenen Lehraufträge zu erhöhen, kann ihr nicht gefolgt werden. Tatsächlich sind Lehraufträge an Frau K… weder im Wintersemester 2008/2009 noch im Sommersemester 2009 vergeben worden. Diese erbringt vielmehr seit dem 1. August 2008 ihre Lehrleistungen als hauptamtliche Lehrkraft, so dass für deren (doppelte) Berücksichtigung als Lehrauftragsstunden gemäß § 10 KapVO von vornherein kein Raum ist. Anders als die Beschwerde meint, hat das Verwaltungsgericht die auf das Projekttutorium „Nutzung eines interaktiven Whiteboards im Bereich des grundschulpädagogischen Studiums“ entfallenden Lehrauftragsstunden zu Recht als kapazitätsrechtlich unbeachtlich angesehen. Bei dem Projekttutorium handelt es sich um ein in der Studien- und Prüfungsordnung der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2007 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 82/2007 der Humboldt-Universität zu Berlin vom 31. Oktober 2007) offensichtlich nicht enthaltenes Zusatzangebot, das demzufolge für eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht erforderlich ist und daher bei der Einbeziehung von Lehrauftragsstunden nach § 10 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 KapVO unberücksichtigt bleibt. 5. Belegungsstand Abschließend bemängelt die Beschwerde, die Antragsgegnerin habe bislang versäumt, die im Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 26. November 2010 mit 73 angegebene „vorläufige“ Zahl der eingeschriebenen Studierenden mindestens durch eine Mitteilung der endgültigen Einschreibedaten sowie eine Übermittlung entsprechender Statistikauszüge glaubhaft zu machen. Das sei sowohl zur Vermeidung von Übermittlungsfehlern zwischen der Antragsgegnerin und ihren Verfahrensbevollmächtigten sowie zur Überprüfung, ob die eingeschriebenen Studierenden teilweise beurlaubt seien, unverzichtbar. Hierzu ist anzumerken, dass die Antragsgegnerin die Richtigkeit der mit Stand der amtlichen Statistik vom 15. November 2010 eingeschriebenen Studierenden in ihrem Schriftsatz vom 16. Dezember 2010 nochmals versichert hat und die eingehenden Darlegungen ihrer Verfahrensbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren zu den endgültigen Einschreibedaten einen Übermittlungsfehler als ausgeschlossen erscheinen lassen. Unter diesen Umständen erfordert es auch der Amtsermittlungsgrundsatz nicht, der Antragsgegnerin eine weitere Glaubhaftmachung ihrer Angaben abzuverlangen. Danach haben sich keine Veränderungen ergeben, die zu Gunsten der Antragstellerin Berücksichtigung finden könnten. Dem Umstand, dass sechs der eingeschriebenen Studierenden beurlaubt worden sind, kommt entgegen der Auffassung der Beschwerde keine kapazitätsrelevante Bedeutung zu. Studienplätze werden durch die Inanspruchnahme eines Urlaubssemesters nicht frei. Durch die Beurlaubung eines bereits zugelassenen Studierenden wird das Studium lediglich unterbrochen und kann anschließend ohne erneute Zulassung wieder aufgenommen und bis zum Erreichen des Ausbildungsziels fortgesetzt werden. Da freie Kapazität allenfalls für die in der Regel auf ein Semester begrenzte Zeit der Beurlaubung entsteht (vgl. § 8 Abs. 3 der Allgemeinen Satzung für Studien- und Prüfungsangelegenheiten der Antragsgegnerin vom 29. August 2006, Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 1/2007 der Humboldt-Universität zu Berlin vom 19. Januar 2007), sind Beurlaubte aus kapazitätsrechtlicher Sicht im Grundsatz in den Gesamtbestand der Immatrikulierten einzubeziehen (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 9. November 2009 - OVG 5 NC 28.09 -, juris Rn. 4 ff.). Da nach allem der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben muss, kann eine Entscheidung über die von der Antragsgegnerin erhobenen Einwendungen gegen den erstinstanzlichen Beschluss dahingestellt bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).