Beschluss
OVG 5 S 18.11
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0222.OVG5S18.11.0A
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Leitsätze
1. § 10 Abs 5 S 2 Halbs 2 BerlHG (juris: HSchulG BE 2011) ist hinreichende Rechtsgrundlage für die Forderung nach bei einem konsekutiven Masterstudiengang über den berufsqualifizierenden Hochschulabschluss hinausgehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen, wenn sie wegen spezieller fachlicher Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs nachweislich erforderlich sind.(Rn.4)
2. Die Frage, ob und gegebenenfalls welche besonderen Eignungs- und Qualifikationsanforderungen im Sinne von § 10 Abs 5 S 2 Halbs 2 BerlHG (juris: HSchulG BE 2011) erforderlich sind, hängt von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs ab.(Rn.5)
3. § 10 Abs 5 S 2 BerlHG (juris: HSchulG BE 2011) genügt dem Grundsatz der Gleichwertigkeit der Bachelorabschlüsse bereits dadurch, dass nach dessen 1. Halbsatz jeder berufsqualifizierende Abschluss eines Hochschulstudiums den Zugang zu einem Masterstudiengang eröffnet. (Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5 000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 10 Abs 5 S 2 Halbs 2 BerlHG (juris: HSchulG BE 2011) ist hinreichende Rechtsgrundlage für die Forderung nach bei einem konsekutiven Masterstudiengang über den berufsqualifizierenden Hochschulabschluss hinausgehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen, wenn sie wegen spezieller fachlicher Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs nachweislich erforderlich sind.(Rn.4) 2. Die Frage, ob und gegebenenfalls welche besonderen Eignungs- und Qualifikationsanforderungen im Sinne von § 10 Abs 5 S 2 Halbs 2 BerlHG (juris: HSchulG BE 2011) erforderlich sind, hängt von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs ab.(Rn.5) 3. § 10 Abs 5 S 2 BerlHG (juris: HSchulG BE 2011) genügt dem Grundsatz der Gleichwertigkeit der Bachelorabschlüsse bereits dadurch, dass nach dessen 1. Halbsatz jeder berufsqualifizierende Abschluss eines Hochschulstudiums den Zugang zu einem Masterstudiengang eröffnet. (Rn.6) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5 000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller, der im März 2010 sein Bachelorstudium im Studiengang Business Administration an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR Berlin) abschloss, wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin, mit dem dieses seinen Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre zum Wintersemester 2010/2011 zuzulassen, zurückgewiesen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragsteller die Zugangsvoraussetzungen für den begehrten Masterstudiengang nicht erfülle. Die Anlage der Zugangs- und Zulassungssatzung - ZZS - der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2010 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 28/2010 vom 1. Juni 2010, S. 87) sehe als Zugangskriterien gemäß § 10 ZZS neben einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachgewiesene Kenntnisse von Grundlagen in Wirtschaftswissenschaften und in methodischen Fachgebieten (Mathematik, Statistik, Ökonometrie, Wirtschaftsinformatik oder vergleichbare Lehrangebote [Mikroökonomik]) im Umfang von 30 Leistungspunkten vor. Den letztgenannten Anforderungen werde der Antragsteller nicht gerecht, da lediglich 25 der vom Antragsteller erzielten Leistungspunkte den methodischen Fachgebieten zuzuordnen seien. Hiergegen trägt der Antragsteller im Kern vor, dass er mit den 25 Leistungspunkten die höchstmögliche Punktzahl erzielt habe, die nach der Studien- und Prüfungsordnung der HWR für den Bachelorstudiengang Business Administration in den methodischen Fachgebieten erzielbar sei. Demzufolge sei nicht nur er, sondern kein einziger Studierender dieses Bachelorstudiengangs an der HWR in der Lage, die von der Antragsgegnerin geforderten 30 Leistungspunkte zu erreichen. Die Aufrichtung einer derartigen Hürde stehe im Widerspruch zu § 10 Abs. 5 des Berliner Hochschulgesetzes - BerlHG -. II. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die in Rede stehenden Regelungen für den Zugang zum Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre in der ZZS und ihrer Anlage nicht zu beanstanden sind. Sie haben eine ausreichende gesetzliche Grundlage in § 10 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 BerlHG, der bei einem konsekutiven Masterstudiengang der vorliegenden Art über den berufsqualifizierenden Hochschulabschluss hinausgehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen ausdrücklich zulässt, wenn sie wegen spezieller fachlicher Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs nachweislich erforderlich sind (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 19. November 2010 - OVG 5 S 22.09 -, BA S. 3). Die streitigen Zugangsvoraussetzungen orientieren sich thematisch und qualitativ an den Anforderungen des von dem Antragsteller angestrebten Masterstudiengangs und verfolgen das - auch aus der Sicht der Beschwerde selbstverständliche - Ziel, die hohe fachliche und wissenschaftliche Qualität von Masterabschlüssen zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 6. September 2010 - OVG 5 S 17.10 -, juris Rn. 4, darauf hingewiesen, dass der hier in Rede stehende Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre auf die Vermittlung von Forschungskompetenz ausgerichtet ist, die es rechtfertigt, weitergehende Qualifikationsvoraussetzungen im Allgemeinen und in den methodischen Grundlagenfächern im Besonderen zu fordern. Dabei hat das Verwaltungsgericht die Bestimmung einer Mindestpunktzahl als geeignetes Instrument angesehen, um die Fähigkeiten der Bewerber, die ihren berufsqualifizierenden Abschluss an unterschiedlichen Universitäten im In- oder Ausland erworben haben, nach vereinheitlichten Maßstäben zu vergleichen. Soweit die Beschwerde in der verwaltungsgerichtlichen Argumentation „eine ungeheure, politisch skandalöse Perversion der gesamten gesetzgeberischen Maßnahmen und Absichten“ sieht, weil damit der Antragsgegnerin ermöglicht werde, „von vornherein eine Auswahl zu treffen, von welchen Hochschulen man Bachelorabsolventen will und von welchen nicht“, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit der Etablierung eines Leistungspunktesystems gerade ein von der Hochschulherkunft der Bewerber losgelöster Vergleich ihrer Fähigkeiten ermöglicht wird, dem selbst noch keine der von dem Antragsteller beklagten Auslesewirkung zukommt. Eine Hürde wird erst durch die Festlegung einer Mindestpunktzahl, nämlich durch den verlangten Nachweis von Grundlagenkenntnissen in Wirtschaftswissenschaften und in methodischen Fachgebieten im Umfang von 30 Leistungspunkten aufgerichtet, deren sachliche Rechtfertigung im Hinblick auf die wissenschaftliche Ausrichtung des Masterstudiengangs von der Beschwerde nicht ernsthaft, jedenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise in Zweifel gezogen wird. Sie meint vielmehr, die Rechtswidrigkeit der festgesetzten Mindestpunktzahl allein damit begründen zu können, dass diese von dem Antragsteller im Rahmen seines Bachelorstudiengangs von vornherein nicht erreichbar gewesen sei. Diese Auffassung verkennt die Gesetzeslage und lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf die Gleichwertigkeit der Bachelorabschlüsse begründen. Die Frage, ob und gegebenenfalls welche besonderen Eignungs- und Qualifikationsanforderungen im Sinne von § 10 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 BerlHG erforderlich sind, hängt von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs ab. Dieses fachliche Abhängigkeitsverhältnis ist maßgeblich für die Beurteilung, ob sich die im konkreten Fall gestellten Eignungs- und Qualifikationsanforderungen unter die Voraussetzungen der Norm subsumieren lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. September 2010, a.a.O., juris Rn. 4). Dass die nachzuweisenden Kenntnisse im Umfang von 30 Leistungspunkten diesem Erfordernis genügen, vermag - wie bereits ausgeführt - selbst die Beschwerde nicht substantiiert zu bestreiten. Dagegen eröffnet die Vorschrift keinen Spielraum, die nach dem genannten Maßstab ermittelten besonderen Zugangsanforderungen deshalb zu senken, weil sie nicht bereits in dem vom Antragsteller absolvierten Bachelorstudiengang erlangt werden konnten. Ein solches Ansinnen ist mit dem von § 10 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 BerlHG verfolgten Ziel einer Qualitätssicherung des Masterstudiengangs offensichtlich unvereinbar. Abgesehen davon steht diesem Verlangen der Beschwerde entgegen, dass die Antragsgegnerin angesichts der zunehmenden Differenzierung der Hochschullandschaft und der damit einhergehenden unterschiedlichen Ausrichtung der Studiengänge schon aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage sein wird, die in Streit stehenden Zugangskriterien an dem Ausbildungsangebot aller Hochschulen, die den Bachelorabschluss in einem bestimmten Studiengang verleihen, auszurichten. Die von der Beschwerde angemahnte Gleichwertigkeit der Bachelorabschlüsse führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie übersieht, dass ein Bachelorabschluss im Lichte des § 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG zwar notwendige, aber nicht hinreichende Zugangsvoraussetzung für einen konsekutiven Masterstudiengang ist. Genüge wird der von ihr geforderten Gleichwertigkeit der Bachelorabschlüsse bereits dadurch getan, dass nach dem 1. Halbsatz der Vorschrift jeder berufsqualifizierende Abschluss eines Hochschulstudiums den Zugang zu einem Masterstudiengang eröffnet. Die damit geschaffene Durchlässigkeit im Hochschulsystem wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach dem 2. Halbsatz der Vorschrift darüber hinausgehende besondere Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen für bestimmte konsekutive Masterstudiengänge gefordert werden dürfen, um deren hohes wissenschaftliches und fachliches Niveau zu gewährleisten. Die auf dem Normengefüge des § 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG aufbauenden Regelungen für den Zugang zum Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre in der ZZS und ihrer Anlage wahren die durch den Bachelorabschluss des Antragstellers eröffnete generelle Zugangschance für den begehrten Masterstudiengang, da sie weder eine sachwidrige noch unverhältnismäßig hohe Zugangshürde errichten. Dass die nachzuweisende Mindestpunktzahl in dem von dem Antragsteller an der HWR Berlin absolvierten Bachelorstudiengang nicht erreicht werden kann, ist nicht der Antragsgegnerin anzulasten, sondern ist Folge der Vielfalt der Hochschulen und der verschiedenen Lehr- und Lernausrichtungen mit unterschiedlichen Leistungs- und Bewertungsprofilen, die zwangsläufig zu unterschiedlichen Bewertungs- und Qualifikationsniveaus verschiedener Hochschulen bei den Bachelorstudiengängen führen (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 17. Februar 2010 – 13 C 411/09 – juris Rn. 10). Damit liegt es im Verantwortungsbereich des Antragstellers, die zu seinem Ausbildungswunsch passende Hochschule sowohl für den Bachelorstudiengang als auch den (konsekutiven) Masterstudiengang zu wählen und, falls er an seinem Zugangsbegehren festhalten will, die fehlenden Leistungspunkte für den Zugang zum gewünschten Masterstudiengang der Antragsgegnerin zu erlangen. In diesem Zusammenhang stellt sich der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller methodische Kenntnisse und die entsprechenden Leistungspunkte zumindest als Nebenhörer an einer anderen Hochschule hätte erwerben können, entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht als untauglich dar, zeigt er doch einen Weg auf, wie die gesetzlich unbedenkliche Zugangshürde in zumutbarer Weise überwunden werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).