Beschluss
OVG 5 N 1.10
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0831.OVG5N1.10.0A
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Leitsätze
1. Ein Darlegen erfordert eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in Bezug auf einen Zulassungsgrund. (Rn.3)
2. Für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss der Rechtsmittelführer darlegen, warum die angegriffene Entscheidung im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. (Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Dezember 2009 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 für beide Rechtsstufen auf jeweils 56.437,68 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Darlegen erfordert eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in Bezug auf einen Zulassungsgrund. (Rn.3) 2. Für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss der Rechtsmittelführer darlegen, warum die angegriffene Entscheidung im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. (Rn.7) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Dezember 2009 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 für beide Rechtsstufen auf jeweils 56.437,68 EUR festgesetzt. I. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks L... in Berlin-..., auf dem seine Rechtsvorgängerin (Förderungsnehmerin) im Sozialen Wohnungsbauprogramm 1979 20 Wohnungen mit einer Größe zwischen 102,35 und 112,74 qm errichtete. Zur Reduzierung der Kostenmiete von rd. 19 DM/qm auf eine Durchschnittsmiete von 4,90 DM/qm für die Dauer von 15 Jahren bewilligte die damalige Wohnungsbaukreditanstalt (WBK) der Förderungsnehmerin eine Aufwendungshilfe in Höhe von rd. 4,825 Mio DM, davon 1/3 als Aufwendungsdarlehen und 2/3 als Aufwendungszuschuss. Zusätzlich erhielt die Förderungsnehmerin zur Förderung von familiengerechten Wohnungen für kinderreiche Familien Aufwendungszuschüsse für zehn der Wohnungen in Höhe von insgesamt rd. 191.000 DM zur weiteren Senkung der Miete von 4,90 auf 3,90 DM/qm. Nach Auslaufen der Erstförderung erhielt der Kläger von der Investitionsbank Berlin (IBB) mit Bescheid vom 18. März 1996 für weitere 15 Jahre, d.h. bis zum 31. März 2011, Anschlussförderung für alle 20 Sozialbauwohnungen in Form eines Aufwendungszuschusses in Höhe von rd. 3,917 Mio DM zur Erzielung einer Durchschnittsmiete von 7,18 DM/qm gemäß den Anschlussförderungsrichtlinien 1993. Die Zuschüsse waren mit einer Anfangshöhe von 12,11 DM/qm/Monat bemessen bei einer jährlichen planmäßigen Degression von 0,25 DM/qm/Monat (=0,1278 Euro/qm/Monat). Im Förderungsbescheid hatte sich die IBB einen „verstärkten Förderungsabbau“ vorbehalten, wenn dies im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere auf die allgemeine Einkommensentwicklung breiter Schichten der Bevölkerung vertretbar sei. Im Übrigen war u.a. die Geltung der Anschlussförderungsrichtlinien 1993 einschließlich deren Kürzungsvorbehalt in Nr. 3.1 Abs. 2 verfügt. Auch in der ersten Zeit der Anschlussförderung gab es weitere Zuschüsse zur Vermeidung eines Mietanstiegs. Mit Schreiben vom 21. November 2003 teilte die IBB dem Kläger mit, aufgrund eines Senatsbeschlusses und der Verwaltungsvorschriften über die Kürzung der öffentlichen Förderung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau sowie im Bereich der Wohnungsfürsorge - VwV Kürzung 2004 - würden zum 1. April 2004 sowie zum 1. April 2005 die laufenden Mittel um jeweils 0,30 Euro/qm/Monat gekürzt. Dafür träten die planmäßigen Degressionen in den Jahren 2004 und 2005 nicht ein. Abweichend davon erfolge die Kürzung in 15 problematischen Wohngebieten jeweils nur in Höhe der planmäßigen Degression. Die sich aus der Kürzung ergebende Mieterhöhung sei auf eine Durchschnittsmiete von 5,50 Euro/qm/Monat begrenzt. Aus der außerplanmäßigen Förderungskürzung zum 1. April 2004 folgte für den Kläger über den Restförderungszeitraum von sieben Jahren eine Zusatzbelastung von 30.389,52 Euro (0,1722 Euro/qm/Monat [0,30 Euro/qm/Monat statt 0,1278 Euro/qm/Monat] x 2.100,94 qm Wohnfläche x 84 Monate) und aus der außerplanmäßigen Förderungskürzung zum 1. April 2005 in derselben Höhe über den Restförderungszeitraum von sechs Jahren eine weitere Zusatzbelastung in Höhe von 26.048,16 Euro, insgesamt also 56.437,68 Euro. Der Widerspruch des Klägers gegen die Kürzung blieb erfolglos. Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger sich im Wesentlichen auf die Größe seiner Wohnungen berufen: Sie läge jeweils deutlich über der Größe der „Standardwohnung“ von 70 qm, die dem Beklagten zur Berechnung der Entwicklung von Einkommen und Mieten gedient habe. Was bei 70 qm an Mieterhöhung noch angängig sei, sei bei 100 qm nicht mehr zu vertreten. Er wolle ebenso behandelt werden wie die Eigentümer der Objekte in den 15 Problemgebieten, die von der außerplanmäßigen Kürzung befreit seien. Mit Urteil vom 10. Dezember 2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Die Kürzung als Teilwiderruf sei im Bescheid über die Anschlussförderung vorbehalten gewesen (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG). Es seien die Voraussetzungen des Vorbehalts nach der Anschlussförderungsrichtlinie und nach dem Bescheid vom 18. März 1996 erfüllt, d.h. die außerplanmäßige Kürzung sei zur Fortführung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus erforderlich und im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere auf die allgemeine Einkommensentwicklung breiter Schichten der Bevölkerung vertretbar. Bei seiner Ermessensentscheidung habe der Beklagte nicht nach Art der Mieterschaft oder Größe der Wohnungen differenzieren müssen. Auch könne der Kläger nicht beanspruchen, dass sein Objekt den 15 problematischen Gebieten des sozialen Wohnungsbaus gleichgestellt werde, in denen die Kürzung in den zwei fraglichen Jahren jeweils nur in Höhe der planmäßigen Degression erfolgt sei. Die Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt, weil anders als bei dem Objekt des Klägers nicht Vermietungsschwierigkeiten, sondern Probleme des Sozialgefüges der Mieterschaft im Vordergrund stünden. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 10. Dezember 2009 hat keinen Erfolg. Er genügt bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, wonach es dem Rechtsmittelführer obliegt, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. „Darlegung“ ist dabei im Sinne von „Erläutern“ und „Erklären“ zu verstehen und erfordert dementsprechend in Bezug auf zumindest einen der Zulassungstatbestände eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab der angefochtenen Entscheidung. Insoweit muss der jeweilige Antragsteller zunächst zweifelsfrei kundtun, aus welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründen er die Zulassung der Berufung begehrt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, das Vorbringen des Rechtsmittelführers daraufhin zu überprüfen, ob und ggfs. inwieweit es einem Zulassungsgrund oder möglicherweise auch mehreren in Betracht kommenden Zulassungsgründen zugeordnet werden kann. Zudem muss der Antragsteller bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund substantiiert erläutern, warum die Zulassung der Berufung geboten ist (vgl. ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 21. August 2012 - OVG 5 N 18.11 -, vom 23. Juli 2012 - OVG 5 N 23.11 - und vom 14. Oktober 2011 - OVG 5 N 2.09 -). Diesen Darlegungserfordernissen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. In dem allein fristgerecht, d.h. innerhalb der genannten Zwei-Monats-Frist bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 8. März 2010 fehlt bereits die Bezeichnung eines Grundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO, aus dem die Berufung zugelassen werden soll. Die mit dem Schriftsatz vom 14. Oktober 2010 in Reaktion auf die Antragserwiderung des Beklagten nachgeschobenen Ausführungen, aus der Antragsbegründung gehe klar hervor, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend gemacht würden, weil darin die Abweichung der Größe seiner Wohnungen von der Normgröße von 70 qm keine Berücksichtigung gefunden habe, und damit eng verbunden sei der weitere Zulassungsgrund, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweise, sind erst Monate nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beim Oberverwaltungsgericht eingegangen und damit wegen Verspätung unbeachtlich. Entgegen der Auffassung des Klägers lassen sich die Zulassungsgründe aus der Antragsschrift auch nicht herauslesen. Der Vortrag in der Antragsbegründung ist vielmehr im Stil einer Berufungsbegründung gehalten. Die Darlegungsobliegenheiten des Rechtsmittelführers im Zulassungsverfahren sind jedoch andere; sie unterliegen - dem Beschleunigungs- und Entlastungszweck des vorgelagerten Zulassungsverfahrens entsprechend - einem vergleichbaren Maßstab wie diejenigen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht gem. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (zu den Mindestanforderungen an die Beschwerdebegründung vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, veröffentlicht in juris und NVwZ 1997, 3328). Im Übrigen wären selbst die nachträglich in Anspruch genommenen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO nicht hinreichend dargelegt. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung käme auf der Grundlage der Ausführungen in der Begründungsschrift nicht in Betracht. Hierfür muss der Rechtsmittelführer insbesondere darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2011 - OVG 5 N 2.09 -). Daran fehlt es hier ebenfalls. Die pauschale Bezugnahme des Klägers auf seinen „gesamten Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und aus der ersten Instanz“ erfüllt die Anforderungen an eine Antragsbegründung im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO offenkundig nicht. Da der jeweilige Vortrag, den der Kläger „wiederholt“, dem Urteil zeitlich vorangeht, fehlt es denklogisch an einer Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Soweit der Kläger in der Kürzungsermächtigung in Ziffer 3.1 Abs. 2 Buchstabe a der im Förderungsbescheid in Bezug genommenen Anschlussförderungsrichtlinie gegenüber der Ermächtigung im Förderungsbescheid eine Willkürmaßnahme zu erkennen meint, setzt er sich mit der angefochtenen Entscheidung nicht auseinander. Er übersieht, dass es sich bei der in Ziffer 3.1 Abs. 2 Buchstabe a der Anschlussförderungsrichtlinie genannten Voraussetzung, wonach der Fördermittelabbau auch zur Fortführung öffentlich geförderten Wohnungsbau erforderlich sein muss, um eine zusätzliche Voraussetzung handelt, die die Möglichkeit des außerplanmäßigen Förderungsabbaus einengt und nicht - schon gar nicht willkürlich - erweitert. Die IBB hat den Sozialen Wohnungsbau auch weiter gefördert, wenn auch in geringerem Umfang und mit anderen Schwerpunkten. Deshalb ist die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Förderung von Sozialwohnungen ergebe wenig Sinn, wenn wegen der nachhaltigen Entspannung auf dem Berlin Wohnungsmarkt etwas 100.000 in der Miethöhe vergleichbare Wohnungen für die nächsten Jahre leer stünden, nicht „widersinnig“. Auch mit seinen Ausführungen zur Wohnungsgröße hat der Kläger Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht ansatzweise dargetan. Vielmehr setzt er der „Wertung der Kammer“ auf Seite 8 Absatz 2 des Urteils den „gesunden Menschenverstand“ entgegen. Mit der Begründung im folgenden Absatz der Entscheidung befasst sich die Antragsbegründung ebenso wenig wie mit der von der Kammer in Bezug genommenen Grundsatzentscheidung des erkennenden Senats vom 23. November 2006 - OVG 5 B 11.05 -. Was der Kläger unter „gesundem Menschenverstand“ in diesem Zusammenhang versteht, ergibt sich aus seiner Erläuterung, die IBB habe schon im Widerspruchsverfahren einlenken und auf die Besonderheit seines einheitlich aus Großwohnungen bestehenden Objekts eingehen können. Letzteres mag zutreffen, blendet aber den im Urteil zutreffend als weit beschriebenen Ermessensrahmen des Subventionsgebers und damit andere rechtmäßige Handlungsalternativen aus. Schließlich lassen auch die Einwände des Klägers gegen die „sklavische“ Übernahme der Senatsargumentation und des Berichts der Expertenkommission vom 27. Januar 2003 eine Befassung mit den Urteilsgründen vermissen. Darin hat die Kammer dem Kläger auf dessen Beweisanträge entgegengehalten, er habe nicht substantiiert dargelegt, zu welchen vom Bericht der Expertenkommission abweichenden Erkenntnissen der von ihm benannte Gutachter kommen könnte. Auch in der Antragsbegründung beschränkt sich der Kläger darauf, die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen pauschal zu bestreiten. Das genügt dem Darlegungsgebot nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Worin die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) begründet sein sollten, lässt sich weder der Antragsbegründung noch dem Schriftsatz vom 14. Oktober 2010 entnehmen. Die vom Kläger reklamierte „enge Verbindung“ zwischen der Größe der geförderten Wohnungen und den etwaigen besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache vermag der Senat nicht zu erkennen, wie sich ihm auch ein Zusammenhang zwischen dem genannten Zulassungsgrund und der Frage, ob die Übergröße der Wohnungen, die Auswirkung auf die effektive Mietbelastung sowie die Alleinstellung dieses Objekts im Sozialen Wohnungsbau „unstreitig“ sind, nicht erschließt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 GKG. In Verfahren, in denen der Wohnungsbauunternehmer eine (höhere) Förderung in Form von Aufwendungszuschüssen begehrt, setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf den begehrten Förderungsbetrag fest. Es ist kein Grund ersichtlich, in Fällen der außerplanmäßigen Förderungskürzung anders zu verfahren. Der Streitwert ist somit der Unterschiedsbetrag zwischen der Fördersumme ohne die außerplanmäßige Kürzung und der Fördersumme einschließlich der außerplanmäßigen Kürzung bezogen auf den Restförderungszeitraum. Diese Differenz von 56.437,68 Euro sind hier der Betrag, um den gestritten wird und der die sich für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache ausmacht. Der Senat macht wegen der erheblich nach unten abweichenden erstinstanzlichen Festsetzung (8.682,76 Euro) von der Möglichkeit Gebrauch, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen auf den vorgenannten Betrag anzuheben (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG). Die Verfahrensbeteiligten sind hierzu gehört worden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).