Beschluss
OVG 5 L 19.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0604.OVG5L19.13.0A
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Leitsätze
Zur fehlenden Vorgreiflichkeit (§ 94 VwGO) eines Antrags des Vaters eines nichtehelichen Kindes nach § 1626a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB neuer Fassung für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Rechtmäßigkeit einer von der allein sorgeberechtigten Mutter beantragten Änderung des Vornamens des gemeinsamen Kindes.(Rn.3)
(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. April 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur fehlenden Vorgreiflichkeit (§ 94 VwGO) eines Antrags des Vaters eines nichtehelichen Kindes nach § 1626a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB neuer Fassung für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Rechtmäßigkeit einer von der allein sorgeberechtigten Mutter beantragten Änderung des Vornamens des gemeinsamen Kindes.(Rn.3) (Rn.4) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. April 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers vom 5. März 2013 auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Amtsgerichts Zossen über den Antrag des Klägers auf Übertragung der gemeinsamen Sorge für den Beigeladenen auf ihn und die Mutter des Beigeladenen abgelehnt hat, ist zulässig, aber unbegründet. Gem. § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Der Aussetzungsantrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Entscheidung des Familiengerichts Zossen für die im vorliegenden Rechtsstreit zu treffende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der auf Antrag der allein sorgeberechtigten Mutter des Beigeladenen vom Bezirksamt Lichtenberg von Berlin verfügten Änderung des Vornamens des Beigeladenen gem. § 11 i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 NamÄndG nicht vorgreiflich ist. Denn der Rechtsstreit ist entscheidungsreif, ohne dass es auf die Entscheidung des Familiengerichts Zossen ankäme. Nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage fehlt es dem Kläger an der Klagebefugnis für die Anfechtung der von ihm nicht gewünschten Vornamensänderungsentscheidung des Bezirksamts (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 12. Oktober 2004 - OVG 4 A 580.03.Z - juris Rn. 3). Das Recht zur Bestimmung des Vornamens für ein Kind folgt aus dem Personensorgerecht. Ist - wie hier - ein Elternteil alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge, so steht ihm auch allein das Bestimmungsrecht über den Vornamen des Kindes zu. Unstreitig hatte die Mutter des Beigeladenen im Zeitpunkt der Behördenentscheidung und hat sie auch jetzt noch das alleinige Sorgerecht für den Beigeladenen. Mit dem Antrag bei dem Familiengericht Zossen begehrt der Kläger eine (vermeintliche) Verbesserung seiner Rechtsstellung durch Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Eltern gemeinsam gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB in der ab 19. Mai 2013 geltenden Fassung. Vorgreiflichkeit meint jedoch nicht eine zukünftig mögliche Verbesserung des Status‘ eines Beteiligten, sondern eine von einem anderen Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu entscheidende Vorfrage zu einem gegenwärtigen Rechtszustand. In diesem Sinne hängt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht von der Entscheidung des Familiengerichts Zossen ab, weil sich die Frage der Klagebefugnis nach insoweit maßgeblichem gegenwärtigem Rechtszustand ohne weiteres beantworten lässt. Da der Gesetzgeber die Personensorge für ein nichteheliches Kind zunächst allein seiner Mutter zuordnen und die nachträgliche Übertragung der gemeinsamen Sorge einer Entscheidung der Familiengerichte vorbehalten kann, bestehen an der Verfassungsmäßigkeit des bisherigen Rechtszustandes bis zu einer Entscheidung des Familiengerichts keine Bedenken (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09 -, juris Rn. 38 ff. ). Im Übrigen hätte eine Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Eltern gemeinsamen auf das Fehlen der Klagebefugnis beim Kläger keinen Einfluss. Denn die Entscheidung über eine Änderung des Vornamens des gemeinsamen Kindes könnten die beiden sorgeberechtigten Elternteile nur gemeinsam treffen. Der Kläger bedürfte deshalb zur Anfechtung des Namensänderungsbescheides des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin das Einverständnis der Mutter. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) angeordneten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).