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Beschluss

OVG 5 S 22.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0205.OVG5S22.13.0A
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Leitsätze
1. Ein Verbot der Haltung und Betreuung landwirtschaftlicher Nutztiere ist gerechtfertigt, wenn bei binnen vier Monaten von den beamteten Tierärzten durchgeführten acht Kontrollen im landwirtschaftlichen Betrieb immer wieder erhebliche Haltungs- und Betreuungsmängel festgestellt worden sind, die sich vor allem in einer nicht artgerechten Haltung und Fütterung der landwirtschaftlichen Nutztiere, unzureichender Futter- und Wasserversorgung sowie fehlender Weidesicherheit manifestiert haben.(Rn.4) 2. Eine Fütterung von Hühnern mit Speiseresten, zu denen auch altes Brot bzw. Brötchen gehören, stellt keine artgerechte Ernährung dar und kann den Tieren langfristig erhebliche Leiden zufügen.(Rn.5) 3. Die Verfütterung derartiger Abfälle ist nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (juris: EGV 1069/2009) generell verboten.(Rn.5) 4. Der fachlichen Beurteilung von Amtstierärzten kommt in einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen, die sowohl in Gutachten, aber auch in Vermerken und Protokollen ihren Niederschlag finden können, besonderes Gewicht zu.(Rn.7) 5. Der Hinweis auf den Wegfall der eigenen Existenzgrundlage ist bei einem berechtigten Verbot der Haltung und Betreuung landwirtschaftlicher Nutztiere nicht geeignet, tierschutzrechtliche Verstöße zu rechtfertigen bzw. die zur Herstellung tierschutzgemäßer Zustände angeordneten Maßnahmen als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. August 2013 wird zurück-gewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verbot der Haltung und Betreuung landwirtschaftlicher Nutztiere ist gerechtfertigt, wenn bei binnen vier Monaten von den beamteten Tierärzten durchgeführten acht Kontrollen im landwirtschaftlichen Betrieb immer wieder erhebliche Haltungs- und Betreuungsmängel festgestellt worden sind, die sich vor allem in einer nicht artgerechten Haltung und Fütterung der landwirtschaftlichen Nutztiere, unzureichender Futter- und Wasserversorgung sowie fehlender Weidesicherheit manifestiert haben.(Rn.4) 2. Eine Fütterung von Hühnern mit Speiseresten, zu denen auch altes Brot bzw. Brötchen gehören, stellt keine artgerechte Ernährung dar und kann den Tieren langfristig erhebliche Leiden zufügen.(Rn.5) 3. Die Verfütterung derartiger Abfälle ist nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (juris: EGV 1069/2009) generell verboten.(Rn.5) 4. Der fachlichen Beurteilung von Amtstierärzten kommt in einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen, die sowohl in Gutachten, aber auch in Vermerken und Protokollen ihren Niederschlag finden können, besonderes Gewicht zu.(Rn.7) 5. Der Hinweis auf den Wegfall der eigenen Existenzgrundlage ist bei einem berechtigten Verbot der Haltung und Betreuung landwirtschaftlicher Nutztiere nicht geeignet, tierschutzrechtliche Verstöße zu rechtfertigen bzw. die zur Herstellung tierschutzgemäßer Zustände angeordneten Maßnahmen als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen.(Rn.8) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. August 2013 wird zurück-gewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Juni 2013 wiederherzustellen, mit der dem Antragsteller das Halten und Betreuen von landwirtschaftlichen Nutztieren jeder Art untersagt und die Auflösung sowie die Veräußerung seines Tierbestandes angeordnet worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung das private Interesse an einem Aufschub von Vollzugsmaßnahmen überwiege, weil bei summarischer Prüfung Überwiegendes dafür spreche, dass die Ordnungsverfügung rechtmäßig sei und der Verfassungsauftrag zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Tiere die sofortige Umsetzung der verfügten Maßnahmen gebiete. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfende Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine Änderung oder Aufhebung des angegriffenen Beschlusses. Der Einwand der Beschwerde, es bestünden bereits Zweifel daran, ob der Nachweis geführt sei, dass der Antragsteller wiederholt bzw. grob gegen die ihm gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG auferlegten Pflichten, wonach ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen sei, verstoßen habe, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat hinreichende Anhaltspunkte für einen - von § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG vorausgesetzten - wiederholten und groben Verstoß des Antragstellers gegen die ihm obliegenden Pflichten nach § 2 Nr. 1 TierSchG darin gesehen, dass bei den seit dem 26. Februar 2013 von den beamteten Tierärztinnen durchgeführten acht Kontrollen im landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers immer wieder erhebliche Haltungs- und Betreuungsmängel festgestellt worden seien, die sich vor allem in einer nicht artgerechten Haltung und Fütterung der landwirtschaftlichen Nutztiere, unzureichender Futter- und Wasserversorgung sowie fehlender Weidesicherheit manifestiert hätten. Soweit die Beschwerde ihre Zweifel darauf stützt, dass die Zeitspanne zwischen dem 26. Februar 2013 und dem 11. Juni 2013 zu kurz sei, um beurteilen zu können, ob der Antragsteller wiederholt gegen seine Pflichten als Tierhalter verstoßen habe, überspannt sie die Anforderungen an das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal, ohne diesem selbst einen greifbaren Inhalt zu geben (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2007, § 16a Rn. 24, wonach eine wiederholte Zuwiderhandlung begrifflich bereits ab zwei Verstößen vorliegt). Die Rüge der Beschwerde, dass der Antragsgegner einen schlechten Allgemein- und Ernährungszustand der Tiere nicht glaubhaft gemacht habe und die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts, die auf das tierschutzwidrige Verfüttern von Küchen und Speiseabfällen einschließlich alter Brötchen an die Hühner verweise, konstruiert wirke, geht an der entscheidungserheblichen Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr klargestellt, dass der Antragsgegner mit Blick auf die von den Amtstierärzten festgestellten Pflichtverstöße des Antragstellers zu Recht davon habe ausgehen dürfen, dass dieser seinen Tieren erhebliche oder länger anhaltende Leiden im Sinne des § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG zugefügt habe und es dabei ohne Belang sei, dass sich die Rinder und Hühner in einem guten Ernährungszustand befunden hätten. Denn ein Tier sei auch dann erheblich in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt, wenn es nicht artgerecht gehalten werde. Letzteres sei hier der Fall, weil die Rinder nicht über ausreichend Platz und trockene Flächen verfügten, um sich ablegen zu können, ihre Wasserversorgung nicht ausreichend sei und die Weideflächen Verletzungsgefahren durch darauf befindliche Gräben, Unrat und verrottende Maschinen bergen würden. Ebenso verursache die festgestellte Haltung der Hühner in einem nicht ausreichend belüfteten und gepflegten Stall erhebliche und länger andauernde Leiden der Tiere, was durch den festgestellten mäßigen Pflegezustand der Hühner belegt werde. Eine Fütterung der Hühner mit Speiseresten, zu denen auch altes Brot bzw. Brötchen gehörten, stelle zudem keine artgerechte Ernährung dar und könne den Tieren langfristig erhebliche Leiden zufügen. Dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts, die nicht an den Allgemein- und Ernährungszustand der Tiere des Antragstellers, sondern ausdrücklich an deren nicht artgerechte Haltung anknüpft, vermag die Beschwerde nichts Substantielles entgegenzusetzen. Hieran ändert auch der Vorhalt der Beschwerde nichts, dass nicht ansatzweise nachvollziehbar sei, weshalb das Verfüttern von „eingeweichten Brötchen“ an Hühner als bloßes Zufutter tierschutzwidrig sein soll. Das Verbot einer Verfütterung von Küchen- und Speiseabfällen beruht auf der bestandskräftigen Verfügung des Antragsgegners vom 3. September 2012, die als Begründung anführt, dass die Verfütterung derartiger Abfälle nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vom 21. Oktober 2009 generell verboten sei. Zu Letzterer verhält sich die Beschwerde nicht. Die Beschwerde, die einräumt, dass der ungünstige Standort - ehemaliger Truppenübungsplatz - das Halten von Rindern erschwere, moniert ohne Erfolg, dass es der Antragsgegner versäumt habe, als milderes Mittel das Auskoppeln gefährlicher Weideflächen zu verfügen. Zum einen gelingt es dem Antragsteller schon seit Jahren nicht, durch eine ausreichende Einzäunung der Koppel die Weide ausbruchsicher zu gestalten. Zum anderen hat der Antragsteller bei der amtstierärztlichen Nachkontrolle am 27. Februar 2013 selbst eine Auskoppelung des ehemaligen Übungsplatzes voraussichtlich im „Sommer 2013“ in Aussicht gestellt, die er bis zum heutigen Tag nicht vorgenommen hat. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, dass eine vom Antragsgegner verfügte Auskoppelung geeignet gewesen wäre, die Rinder durchgreifend und dauerhaft vor Verletzungsgefahren, die von dem Truppenübungsplatz ausgehen, zu schützen. Auch dass der Antragsteller mittlerweise Ziegelschutt von dem Gelände entsorgt hat, ist kein Beleg dafür, dass die Tiere des Antragstellers nunmehr nachhaltig und umfassend vor den Verletzungsgefahren auf den Weideflächen geschützt sind. Soweit die Beschwerde meint, der Antragsteller habe sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei der Befreiung eines in den Wassertrog gefallenen Jungrindes am 22. April 2013 tierschutzkonform verhalten, dringt sie damit nicht durch. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts beruht auf Feststellungen einer bei dem Vorfall anwesenden Amtstierärztin, die das Herausziehen des Jungrindes aus dem Wassertrog an einem um dessen Hals gelegten und am Traktor befestigten Strick wegen der dabei eingetretenen Strangulation des Tieres als tierschutzwidrig eingestuft hat. Die These der Beschwerde, es gebe unterschiedliche, im summarischen Verfahren nicht abschließend klärbare Bewertungen des in Rede stehenden Geschehens und der in diesem Zusammenhang diskutierten alternativen Mittel zur Befreiung des Tieres, sodass zu Gunsten des Antragstellers davon auszugehen sei, dass er sich in tierschutzgemäßer Weise um die „Rettung“ des in den Wassertrog gefallenen Jungrindes bemüht habe, übersieht, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, den Amtstierärzten eine vom Gesetz vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist (§§ 15 Abs. 2, 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG; st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 6. Juni 2013 - OVG 5 S 10.13 -, vom 4. Juni 2013 - OVG 5 S 3.13 -, vom 11. Juni 2012 - OVG 5 S 2.12 -, vom 25. Mai 2012 - OVG 5 S 22.11 - und vom 3. Februar 2010 - OVG 5 S 28.09 -, juris Rn. 4; vgl. ferner Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 15 Rn. 10a). Danach kommt den Amtstierärzten in einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen ihrer fachlichen Beurteilung, die sowohl in Gutachten, aber auch in Vermerken und Protokollen ihren Niederschlag finden kann, besonderes Gewicht zu. Angesichts dieser vorrangigen Beurteilungskompetenz liegt es auf der Hand, dass die Beschwerde die hier vorgenommene amtstierärztliche Wertung und die ihr zugrundeliegenden, durch Niederschriften und Fotos belegten Feststellungen nicht schon durch schlichtes Bestreiten zu entkräften vermag. Schließlich ist der Hinweis der Beschwerde darauf, dass der Antragsteller seinen Betrieb „in der Art und Weise seit gut 20 Jahren“ führe und es erst seit circa drei bis vier Jahren Beanstandungen durch den Antragsgegner gebe, die zudem maßgeblich auf eine dort tätige, dem Antragsteller nicht wohl gesonnene Mitarbeiterin zurückzuführen seien, nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht angeführten und von der Beschwerde nicht substantiiert in Abrede gestellten tierschutzrechtlichen Verstöße zu rechtfertigen bzw. die zur Herstellung tierschutzgemäßer Zustände angeordneten Maßnahmen als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen. Gleiches gilt für die von der Beschwerde geäußerte Befürchtung, dass der Antragsteller infolge des Wegfalls seiner derzeitigen Erwerbsquelle künftig auf Sozialhilfe angewiesen sein könnte (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a Rn. 25, unter Hinweis auf VG Stuttgart, Beschluss vom 29.Oktober 1999 - 4 K 4569/99 -, RdL 2000, 107, 108 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).BY-EZAnfang