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Urteil

OVG 5 B 20.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0226.OVG5B20.14.0A
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Leitsätze
1. Eine als Fuß- und Radweg gewidmete Wegeparzelle, die in eine vom Grundstück weniger als 50 m entfernte Straße einmündet, stellt eine öffentliche aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlage innerhalb eines Baugebietes dar, deren Charakter als Erschließungsanlage sich nicht nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, sondern nach § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung beurteilt.(Rn.20) 2. Sekundärerschließungen durch Wohn-/Fußwege sind irrelevant, wenn ein Grundstück bereits von einer Anbaustraße erschlossen wird und eine denkbare Sekundärerschließung den Anliegern keine konkreten Sondervorteile bietet.(Rn.23) 3. Liegt ein Grundstück an mehreren Anbaustraßen, ist es, wenn die beitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit durch jede dieser Straßen verschafft wird, durch jede dieser Straßen erschlossen.(Rn.24) 4. Für die Beurteilung, ob eine Straße überhaupt und ob sie nach Art und Umfang erforderlich ist, ist der Gemeinde ein weiter Entscheidungsspielraum zuzubilligen.(Rn.25)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. September 2012 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine als Fuß- und Radweg gewidmete Wegeparzelle, die in eine vom Grundstück weniger als 50 m entfernte Straße einmündet, stellt eine öffentliche aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlage innerhalb eines Baugebietes dar, deren Charakter als Erschließungsanlage sich nicht nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, sondern nach § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung beurteilt.(Rn.20) 2. Sekundärerschließungen durch Wohn-/Fußwege sind irrelevant, wenn ein Grundstück bereits von einer Anbaustraße erschlossen wird und eine denkbare Sekundärerschließung den Anliegern keine konkreten Sondervorteile bietet.(Rn.23) 3. Liegt ein Grundstück an mehreren Anbaustraßen, ist es, wenn die beitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit durch jede dieser Straßen verschafft wird, durch jede dieser Straßen erschlossen.(Rn.24) 4. Für die Beurteilung, ob eine Straße überhaupt und ob sie nach Art und Umfang erforderlich ist, ist der Gemeinde ein weiter Entscheidungsspielraum zuzubilligen.(Rn.25) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. September 2012 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Vorausleistungsbescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Vorausleistungsbescheid sind die §§ 127 ff. BauGB in Verbindung mit der Satzung der Stadt T... über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 15. Februar 2007 (Erschließungsbeitragssatzung - EBS -). Nach diesen Vorschriften erhebt die Stadt T... zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke einen Erschließungsbeitrag. Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 9 EBS kann die Gemeinde für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des Grundstücks der Kläger vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt der Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB auf eine natürliche Betrachtungsweise ab; maßgebend ist danach im Rahmen etwaiger rechtlicher Beschränkungen insoweit das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild (vgl. statt vieler Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Februar 1994 - BVerwG 8 C 14.92 -, juris Rn. 28). Hiervon ausgehend stellt der S... jedenfalls in dem Bereich, in dem das Grundstück der Kläger liegt, angesichts seiner Widmung als Fuß- und Radweg und seiner Einmündung in die von dem klägerischen Grundstück weniger als 50 m entfernte G... eine öffentliche aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlage innerhalb eines Baugebietes dar, deren Charakter als Erschließungsanlage sich nicht nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, sondern nach § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 EBS beurteilt. Indem der Gesetzgeber diese Art von Verkehrsanlagen nicht durch einen entsprechenden Zusatz in § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB geregelt, sondern sie in einer eigenständigen Nummer in § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB aufgenommen hat, hat er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er sie als selbstständige beitragsfähige Erschließungsanlagen und nicht als unselbständige Bestandteile der Anbaustraßen nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, von denen sie abzweigen, verstanden wissen will. Bei der in Rede stehenden Verkehrsanlage handelt es sich erschließungsbeitragsrechtlich um einen Wohnweg im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, dessen Ausdehnung sich auf eine Länge von 50 m zwischen der G... und der M... , gemessen von ersterer Straße, beschränkt. Ein Wohnweg im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist eine unbefahrbare öffentliche Verkehrsanlage, an der zulässigerweise Wohngebäude errichtet werden dürfen. Inwieweit Letzteres der Fall ist, richtet sich wiederum nach dem Bauordnungsrecht, das in die Regelungskompetenz des jeweiligen Landes fällt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 1993 - BVerwG 8 C 58.91 -, juris Rn. 12). § 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBauO bestimmt, dass für Wohngebäude mit - wie hier - geringer Höhe Wohnwege in Verbindung mit der Anbaustraße, von der sie abzweigen, eine ausreichende Bebaubarkeit des jeweiligen Grundstücks vermitteln, soweit sie nicht mehr als 50 m lang sind. Die beitragsfähige Erschließungsanlage Wohnweg im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB endet damit in Brandenburg im Abstand von 50 m, gerechnet von der Grenze der Anbaustraße, von der der Wohnweg abzweigt. Der sich an die Länge von 50 m anschließenden Teilstrecke der unbefahrbaren öffentlichen Verkehrsanlage fehlt es hingegen an der Qualität eines Wohnweges, weil an ihr keine Wohngebäude mehr errichtet werden dürfen. Hieran gemessen vermittelt der S... ausgehend von der G... auf einer 50 m langen Teilstrecke zwischen der G... und der M... dem anliegenden Grundstück der Kläger eine Erschließung zur G... und bildet damit eine abrechnungsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Der Auffassung der KIäger, dass der S... als Fuß- und Radweg gewidmet sei, sodass die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBauO über Wohnwege nicht herangezogen werden könne, vermag nicht zu überzeugen. Sie verkennt, dass der hier maßgebliche erschließungsrechtliche Wohnwegbegriff des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und die Widmung des S... als Fuß- und Radweg nicht in einem Ausschlussverhältnis zueinander stehen, sondern die Widmung dem S... den Charakter einer öffentlichen unbefahrbaren Verkehrsanlage verleiht und auf diese Weise den Wohnwegbegriff im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB prägt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 1993, a.a.O., juris Rn. 10 und 11; Driehaus, Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht, 9. Auflage 2012, § 12 Rn. 67). Dieses Ergebnis wird durch die von den Klägern herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 10. Dezember 1993 - BVerwG 8 C 58.91 -, juris, sowie vom 1. März 1996 - BVerwG 8 C 26.94 und BVerwG 8 C 27.94 - juris), wonach Sekundärerschließungen durch Wohn-/Fußwege irrelevant seien, wenn ein Grundstück bereits von einer Anbaustraße erschlossen werde und eine denkbare Sekundärerschließung den Anliegern keine konkreten Sondervorteile biete, nicht in Frage gestellt. Der Kreis der Grundstücke, die von der Erschließungsanlage einen erschließungsbeitragsrechtlich relevanten (Sonder-)Vorteil haben und deshalb an der Aufwandsverteilung zu beteiligen sind, wird in erster Linie durch die Funktion der Erschließungsanlage bestimmt (funktionelle Abgrenzung). Wird durch einen Wohnweg erstmalig eine Anbindung eines Grundstücks an eine Anbaustraße hergestellt, verschafft er diesem Grundstück eine so genannte Sekundärerschließung, d.h. eine verkehrsmäßige Erschließung, auf die es für seine Bebaubarkeit nach §§ 30 ff. BauGB zusätzlich zu der durch eine befahrbare Anbaustraße vermittelten Primärerschließung angewiesen ist. In einem solchen Fall wird das Grundstück erst durch den Wohnweg im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen und rechtfertigt der damit verbundene Erschließungsvorteil die Heranziehung der begünstigten Grundstückseigentümer zu den Kosten der Erschließungsanlage Wohnweg (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 1993, a.a.O., juris Rn. 17, sowie Urteile vom 1. März 1996 - BVerwG 8 C 26.94 und BVerwG 8 C 27.94 - juris, jeweils Rn. 20). Etwas anderes gilt freilich dann, wenn das an der Anbaustraße liegende Grundstück bereits durch diese hinreichend verkehrsmäßig erschlossen wird und für die Bebaubarkeit keiner Sekundärerschließung bedarf (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 1993, a.a.O., juris Rn. 17). An den Grundsätzen der von den Klägern zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemessen wird dem Grundstück der Kläger über den S... eine beitragsfähige Sekundärerschließung zur G... gewährt, weil es nicht unmittelbar an dieser Anbaustraße liegt und erst durch den Wohnweg einen verkehrsmäßigen Zugang zu dieser erhält. Entgegen der Auffassung der Kläger entfällt die Erschließungsfunktion des S... auch nicht deshalb, weil ihr Grundstück bereits durch die M... eine Erschließung erfährt. Den Klägern ist zwar zuzugestehen, dass der gleichfalls in die M... einmündende S... nach den vorgenannten Grundsätzen keine beitragsfähige Zweiterschließung zu dieser Erschließungsanlage herzustellen vermag. Das ändert jedoch nichts an der Sekundärerschließungsfunktion des S... im Hinblick auf die G... . Die Kläger beanstanden in Wahrheit die damit verbundene Zweiterschließung ihres Grundstücks, gegen die indes erschließungsbeitragsrechtlich nichts zu erinnern ist. Liegt ein Grundstück an mehreren Anbaustraßen, ist es, wenn die beitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit durch jede dieser Straßen verschafft wird, durch jede dieser Straßen erschlossen, weil bei der Beurteilung der Frage des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Anbaustraße nämlich andere für das Grundstück schon bestehende Anbaustraßen hinweg gedacht werden müssen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 -, juris Rn. 12, und vom 10. Dezember 1993, a.a.O., Rn. 18; siehe zur Mehrfacherschließung eines Grundstücks durch zwei Wohnwege Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 1998 - BVerwG 8 C 34.96 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 26). Gegen die Annahme der Erforderlichkeit des Wohnweges im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestehen keine Bedenken. Nach dieser Vorschrift können Erschließungsbeiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Für die Beurteilung, ob eine Straße überhaupt und ob sie nach Art und Umfang erforderlich ist, ist der Gemeinde ein weiter Entscheidungsspielraum zuzubilligen. Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Anlegung einer bestimmten Erschließungsanlage überhaupt, seien es Umfang und Art ihres Ausbaus, sachlich schlechthin unvertretbar ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 1979, a.a.O., juris Rn. 14), wenn es also nach Lage der Dinge mit Blick vor allem auf die durch diese Anlage erschlossenen Grundstücke und ihre bisherige Erschließungssituation keine sachlichen Gründe für eine Abwälzung der für die in Rede stehende Anbaustraße angefallenen Kosten in dem von der Gemeinde für richtig gehaltenen Umfang gibt. Das Merkmal "erforderlich" ist mithin nicht im Sinne einer „conditio sine qua non“ zu verstehen. Ausgehend von diesem Maßstab spricht nichts dafür, dass die Anlegung des Wohnwegs sachlich schlechthin unvertretbar ist. Der S... verschafft den beiden Grundstücken M... und 3... eine zusätzliche von der M... unabhängige verkehrsmäßige Erschließung über die G... als weitere Anbaustraße und damit das, was für deren Bebaubarkeit oder beitragsrechtlich vergleichbare Nutzbarkeit bebauungsrechtlich erforderlich ist. Der Umstand, dass die beiden Grundstücke schon anderweitig erschlossen und dadurch bebaubar sind, vermag die Erforderlichkeit allein nicht in Frage zu stellen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 4.75 -, juris Rn. 14). Dass der Grundstückeigentümer die zusätzliche Erschließung, insbesondere wenn er sein Grundstück bereits nach seinen Vorstellungen abschließend bebaut hat, nicht selten als überflüssig oder gar lästig empfindet, ist beitragsrechtlich unbeachtlich. Es kommt nur darauf an, ob eine (weitere) Erschließungsanlage eine prinzipiell bessere Qualität der Erschließung im bebauungsrechtlichen Sinne (vgl. §§ 30 ff. BauGB) vermittelt. Daran mag es ausnahmsweise fehlen, wenn etwa der Zweck der Anlage nur durch Umstände bestimmt wird, die außerhalb der Erschließungsfunktionen im Sinn der §§ 127, 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegen, etwa wenn die Erschließungsanlage ausschließlich den Zugang zu einem Sportgelände oder zu einem Aussichtsturm gewährleisten soll (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Februar 1978, a.a.O., juris Rn. 14). Hier sind keine Anhaltspunkte für eine derartige Ausnahmesituation ersichtlich. Vielmehr wird den Anliegern des Wohnweges eine kurze Verbindung zur G... zu Fuß oder mit dem Rad vermittelt. Darüber hinaus sind die an den Wohnweg anliegenden Grundstücke relativ tief und können geteilt werden. Eine solche Teilung kommt insbesondere für das noch unbebaute Grundstück M... in Betracht, wobei ein durch eine Teilung entstehendes, ausschließlich an den Schillersteig angrenzendes Hinterliegergrundstück eine erstmalige verkehrsmäßige (Sekundär-)Erschließung über den S... erhalten würde. Hingegen lässt der Umstand, dass durch den S... zugleich eine sichere Verbindung für Fußgänger und Radfahrer zum übrigen Gemeindegebiet geboten wird, die Erforderlichkeit der Erschließungsanlage nicht entfallen. Die Aufnahme eines über den reinen Anliegerverkehr hinausgehenden innerörtlichen Verbindungsverkehrs gehört grundsätzlich zur Erschließungsfunktion von öffentlichen Straßen und Wegen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB und stellt nicht deren Funktion in Frage, die anliegenden Grundstücke bebaubar oder gewerblich nutzbar zu machen. Dem Umstand, dass derartige Erschließungsanlagen auch dem allgemeinen innerörtlichen Verkehr dienen, wird bereits ausreichend durch den Eigenanteil der Gemeinde an den Herstellungskosten (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB) Rechnung getragen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Februar 1978, a.a.O., juris Rn. 12). Die festgesetzte Vorausleistung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Zwar beruht die von dem Beklagten vorgenommene Berechnung der festgesetzten Vorausleistung auf der nicht tragfähigen Annahme, dass es sich bei dem S... um eine einheitliche Erschließungsanlage handele. Die gebotene Korrektur wirkt sich jedoch nicht zu Gunsten der Kläger aus, wie die auf den Wohnweg bezogene Berechnung der Vorausleistung unter Heranziehung der beiden dadurch erschlossenen Grundstücke M... und 3... zeigt: Zunächst ist im Ausgangspunkt der auf das 89 m lange Teilstück des S... zwischen der G... und der M... entfallende voraussichtliche Aufwand in Höhe von 19.056,33 EUR um einen Betrag in Höhe von 8.350,53 EUR zu vermindern, der auf die über die 50 m hinausgehende Länge des beitragsfähigen Wohnweges entfällt. Bei dem verbleibenden grundsätzlich beitragsfähigen Aufwand von 10.705,80 EUR ist weiterhin aufwandsmindernd zu berücksichtigen, dass sich auf dem zwischen der G... und der M... gelegenen Teilstück des S... neben dem hier maßgeblichen Wohnweg ein gegenläufiger, die Grundstücke G... und 4... erschließender Wohnweg befindet. Diese Wohnwege überlappen sich auf einer Länge von 11 m, die beiden Wohnwegen zuzurechnen ist. Das hat zur Folge, dass der darauf entfallende Aufwand in Höhe von 2.355,28 EUR je zur Hälfte der einen und der anderen Erschließungsanlage zuzuordnen ist, wodurch sich der beitragsfähige Aufwand für den hier zu beurteilenden Wohnweg auf 9.528,16 EUR reduziert (vgl. zur Berechnung bei sich überlappenden Wohnwegen Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 67). Unter Berücksichtigung der beitragsfähigen Nutzungsflächen der beiden durch den Wohnweg erschlossenen Grundstücke M... 2... (706 qm x 1,25 = 882,50 qm) und 3... (677 qm x 1,25 = 846,25 qm) in Höhe von insgesamt 1.728,75 qm errechnet sich ein Beitragssatz von 5,51158929 EUR/qm, der multipliziert mit der Nutzungsfläche des klägerischen Grundstücks und einem Anteil von 65 v.H. eine Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 3.161,59 EUR ergibt, mithin einen Betrag, der die festgesetzte Vorausleistung übersteigt. Für eine Reduzierung der festgesetzten Vorausleistung wegen der durch die Herstellung des S... bewirkten Doppelerschließung des klägerischen Grundstücks ist kein Raum. Die Satzungsnorm des § 5 a EBS sieht im Fall einer Mehrfacherschließung eines Grundstücks durch öffentliche Anlagen eine Ermäßigung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche um ein Drittel nur unter der Einschränkung vor, dass es sich bei den öffentlichen Anlagen um solche mit gleichartiger Erschließungsfunktion handelt (in diesem Sinne auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 13. Februar 2003 - 5 UZ 35/03 -, juris Rn. 6, und vom 22. März 2011 - 5 A 1657/09.Z -, juris Rn. 5; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. Januar 1995 - 2 M 80/94 -, juris Rn. 13; Driehaus, a.a.O., § 18 Rn. 76). Danach wäre hier die Anwendung der Ermäßigungsregelung von vornherein ausgeschlossen, weil es sich bei dem in Rede stehenden Wohnweg gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB einerseits und der M... als Anbaustraße nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB andererseits um Erschließungsanlagen verschiedener Art handeln dürfte. Ob diese Einschränkung sachlich gerechtfertigt ist, kann indes dahingestellt bleiben. Denn selbst bei einer Anwendung der Ermäßigungsregelung verbliebe mit Blick darauf, dass dann für das weitere durch den Wohnweg doppelt erschlossene Grundstück M... 3... gleichfalls eine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung zu gewähren wäre, ein auf das klägerische Grundstück entfallender Betrag, der die festgesetzte Vorausleistung überschreiten würde. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag für die Herstellung des in der Stadt T... gelegenen S.... Die Kläger sind Eigentümer des 706 qm großen und mit einem zweigeschossigen Wohngebäude bebauten Grundstücks M... in T... (Gemarkung T..., Flur 7, Flurstück 136). Ihr Grundstück grenzt sowohl an die M..., eine Anbaustraße, als auch an den S... an. Dieser ist im Zuge einer am 9. März 2009 begonnenen Baumaßnahme auf einer Breite von 2,50 m mit Betonpflaster befestigt worden. Zuvor verlief dort ein Trampelpfad. Der ausschließlich für den Fußgänger- und Radfahrverkehr freigegebene S... führt in seinem jetzigen Ausbauzustand von der H... bis zur G... und quert dabei die H... , die T... und die M... . An beiden Enden des S... schließt sich die S... , eine Anbaustraße, an. Der S... verläuft zwischen der G... und der T... geradlinig und wird in diesem Bereich durch die M... geteilt. Im Bereich der T... und der H... ist er jeweils um ca. 15 m nördlich versetzt. Die an dem S... anliegenden Grundstücke sind mit maximal zweigeschossigen Gebäuden bebaut und bereits durch die genannten, den S... kreuzenden bzw. begrenzenden Anbaustraßen erschlossen. Das Teilstück zwischen der G... und der M... ist circa 89 m lang. Der darauf entfallende voraussichtliche beitragsfähige Aufwand beträgt abzüglich eines Gemeindeanteils in Höhe von 10 v.H. 19.056,33 EUR. An diesem Teilstück befinden sich neben dem klägerischen Grundstück das gleichfalls an die M... angrenzende unbebaute Grundstück M... (Flurstück 139; Grundstücksgröße 677 qm; Nutzungsfaktor 1,25) sowie die beiden an die G... grenzenden Grundstücke G... (Flurstück 137; Grundstücksgröße 688 qm, Nutzungsfaktor 1,25) und G... (Flurstück 138; Grundstücksgröße 680 qm, Nutzungsfaktor 1,25). Der beschriebene Ausbauzustand des S... beruht auf dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt T... vom 23. April 2008 (Beschluss Nr. 07/45/2008, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt T... vom 13. Mai 2008), der zudem die Herstellung einer Straßenbeleuchtung vorsieht. Mit Bescheid vom 21. Juli 2009 setzte der Beklagte eine Vorausleistung von 65 v.H. auf einen Erschließungsbeitrag für die Herstellung des S... unter Zugrundelegung eines Nutzungsfaktors von 1,25 und eines Beitragssatzes von 4,97119121 EUR/qm in Höhe von 2.851,60 EUR fest. Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2010 zurück. Am 4. November 2010 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Potsdam Klage erhoben und vorgetragen, dass der S... keine beitragsfähige Erschließungsanlage sei. Ihr Grundstück werde bereits durch die M... erschlossen und erfahre keine weitere objektiv vorteilhafte Erschließung durch den S... . Unbeschadet dessen sei der Vorausleistungsbescheid auch der Höhe nach rechtswidrig, weil er keine Beitragsermäßigung wegen Mehrfacherschließung berücksichtige. Die Kläger haben beantragt, den Vorausleistungsbescheid vom 21. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2010 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.851,60 EUR zurückzuzahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet: Bei dem S... handele es sich um eine beitragsfähige Erschließungsanlage, die bei natürlicher Betrachtungsweise von der G... bis zur H... reiche. Selbst wenn man unterstellte, dass sich die Erschließungsanlage lediglich von der G... bis zur M... erstrecke, ergebe sich für die Kläger keine geringere Belastung, weil in diesem Fall der Beitragssatz 5,2776663 EUR/qm betrage. Durch den S... werde eine sichere Verbindung für Fußgänger und Radfahrer zum übrigen Gemeindegebiet geboten. Zudem erhalte das Grundstück der Kläger durch den S... einen verkehrsmäßigen Zugang zur G... , weil die Entfernung zu dieser weniger als 50 m betrage. Eine Ermäßigung für Mehrfacherschließung komme wegen der unterschiedlichen Funktionen der Erschließungsanlagen nicht in Betracht. Mit Urteil vom 7. September 2012 hat das Verwaltungsgericht Potsdam der Klage stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, dass der S... bei natürlicher Betrachtungsweise westlich und östlich der T... in mehrere Erschließungsanlagen zerfalle, weil dieser im Bereich der T... und der H... um die gesamte Breite eines Grundstücks, nämlich um ca. 15 m nördlich versetzt weiter verlaufe. Damit stelle es sich für einen Betrachter so dar, dass hier jeweils ein neuer Weg beginne, was durch die neuerliche Abgrenzung mit einem Pfahl zur Verhinderung der Durchfahrt mit Kraftfahrzeugen unterstrichen werde. Beitragsfähig sei ein Erschließungsaufwand allerdings nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur insoweit, als die Erschließungsanlage erforderlich sei, um die Bau- und Gewerbeflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Daran fehle es hier, weil der S... als unbefahrbarer Weg keine bessere Qualität der Erschließung vermittle. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das klägerische Grundstück sowie die weiteren sieben Grundstücke, an denen der S... im Abschnitt zwischen der T... und der G... vorbeilaufe, bereits durch eine Anbaustraße erschlossen seien. Bezogen auf das klägerische Grundstück biete der S... zwar eine weitere Erschließung in Verbindung mit der G... , wenn man die Erschließung durch die M... hinweg denke. Einer Bebaubarkeit dürften auch bauordnungsrechtliche Gründe nicht entgegenstehen, weil die Entfernung zwischen der G... und der zu dieser hinzeigenden Grenze des klägerischen Grundstücks weniger als 50 m betrage (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBauO). Die Verhältnisse bei den übrigen Grundstücken seien vergleichbar. Für keines der betroffenen Grundstücke verbessere sich aber die Erschließungssituation im Hinblick auf eine bauliche oder gewerbliche Nutzung. Sowohl der Zugang als auch die Zufahrt seien über die jeweiligen Anbaustraßen deutlich besser gewährleistet als über den S... . Motiv für die Herstellung des Schillersteigs sei auch nicht eine Verbesserung der Erschließungssituation der in Rede stehenden Grundstücke gewesen, sondern der Ausbau einer Verbindung zwischen der G... und der H... für den durchführenden Rad- und Fußgängerverkehr, um insbesondere Schulkindern einen sicheren Weg frei von Kraftfahrzeugen zu ermöglichen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass nach § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nicht nur Wohnwege, die im Zusammenhang mit der nächstgelegenen Anbaustraße eine Erschließung eines Baugrundstücks ermöglichten, der Beitragspflicht unterlägen, sondern auch sonstige (Rad- bzw.) Fußwege, sei für eine Erschließungsanlage „Fußweg“ (bzw. Radweg) zu verlangen, dass diese einen Sondervorteil für die angrenzenden Grundstücke biete. Ein Nutzungsvorteil ergebe sich hier allenfalls für den durchführenden Rad- und Fußgängerverkehr, der von einem Gebiet ausgehe, das über die Erschließungsanlage weit hinausreiche und sich räumlich nicht abgrenzen lasse, mithin keinen konkreten Erschließungsvorteil für die anliegenden Grundstücke vermittle. Gegen das Urteil richtet sich die von dem Senat mit Beschluss vom 8. September 2014 zugelassene Berufung des Beklagten, zu deren Begründung er ausführt: Der S... vermittle dem Grundstück der Kläger eine beitragspflichtige Zweiterschließung über die G... im Sinne der „Wegdenkens-theorie“. Hierdurch sei zugleich die Erforderlichkeit der Erschließungsanlage gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB dargelegt, für die der Gemeinde ein weiter Beurteilungsspielraum zustehe. Eine etwaige Nutzung des Wohnweges durch den Durchgangsverkehr lasse die Erforderlichkeit der Erschließungsanlage für die Anlieger nicht entfallen. Beschaffenheit, Bauweise und Dimensionierung des S... sprächen im Übrigen deutlich gegen eine überörtliche Zweckbestimmung. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. September 2012 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen ergänzend vor: Der S... sei ein gewidmeter Fuß- und Radweg und damit kein Wohnweg, sodass die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBauO über Wohnwege nicht anwendbar sei. Dem S... komme auch im Übrigen keine Erschließungsfunktion zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Sekundärerschließungen durch Wohn-/Fußwege irrelevant, wenn ein Grundstück bereits von einer Anbaustraße erschlossen werde und eine denkbare Sekundärerschließung den Anliegern keine konkreten Sondervorteile biete. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge (1 Hefter „Abrechnungsakte“, 1 Hefter „maßgebliche Erschließungsbeitragssatzung“ und 1 Hefter „Vorausleistungsbescheid und Widerspruchsakte“) Bezug genommen.