Urteil
OVG 5 B 8.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0226.OVG5B8.14.0A
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Leitsätze
Der Vollgeschossmaßstab in einer Erschließungsbeitragssatzung, der eine ein- und eine zweigeschossige Bebaubarkeit mit dem Basis-faktor 1,0, eine dreigeschossige Bebaubarkeit mit dem Faktor 1,3 und jedes weitere höchstzulässige Vollgeschoss mit zusätzlich 0,2 bewertet, verstößt weder gegen § 131 Abs 2 und 3 BauGB noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder den erschließungsbeitragsrechtlichen Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit.(Rn.25)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. Januar 2010 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Vollgeschossmaßstab in einer Erschließungsbeitragssatzung, der eine ein- und eine zweigeschossige Bebaubarkeit mit dem Basis-faktor 1,0, eine dreigeschossige Bebaubarkeit mit dem Faktor 1,3 und jedes weitere höchstzulässige Vollgeschoss mit zusätzlich 0,2 bewertet, verstößt weder gegen § 131 Abs 2 und 3 BauGB noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder den erschließungsbeitragsrechtlichen Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit.(Rn.25) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. Januar 2010 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als Ortsdurchfahrt der L... (vgl. § 5 BbgStrG) bildet die Straße A... im Abschnitt H... bis zur westlichen Grenze des Bebauungsplangebietes „S...“ eine öffentliche zum Anbau bestimmte Straße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ungeachtet der Tatsache, dass sie im fraglichen Abschnitt nur einseitig bebaubar ist. Für die Teileinrichtung Beleuchtung kann der Erschließungsbeitrag im Wege der Kostenspaltung nach §§ 127 Abs. 3, 128 Abs. 1 Nr. 2, 132 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Satz 1 Nr. 10 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt K... vom 6. März 2006 (ABl. K... Nr. 4 S. 21) in der Fassung der Änderung vom 8. Mai 2006 (ABl. K...Nr. 6 S. 65) - EBS 2006 - gesondert erhoben werden. Der Erhebung eines Erschließungsbeitrags stehen die Regelungen in § 242 Abs. 9 Satz 1 und 2 BauGB nicht entgegen. Danach können für Erschließungsanlagen oder deren Teileinrichtungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die bis zum 3. Oktober 1990 einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellt wurden, keine Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. BauGB erhoben werden. Die Erschließungsanlage A... dürfte zwar bei Errichtung der Siedlung K... Ende der 20er Jahre des 20. Jahrhundert bereits technisch fertiggestellt worden sein. Vor der Herstellung der Beleuchtungseinrichtung im Jahre 2006 gab es aber noch keine Beleuchtungseinrichtung im fraglichen Abschnitt. Diese Teileinrichtung ist erstmals im Jahre 2006 endgültig hergestellt worden. Anbaustraßen ohne Beleuchtung entsprechen aber weder einem technischen Ausbauprogramm noch den örtlichen Ausbaugepflogenheiten im Sinne von § 242 Abs. 9 Satz 1 und 2 BauGB. Mit der endgültigen Herstellung der Teileinrichtung im Jahre 2006 ist die Beitragspflicht entstanden nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Das alles ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit. Die vom Kläger ursprünglich erhobenen Einwände gegen die Erforderlichkeit der Beleuchtungseinrichtung gehen fehl. Eine zum Anbau bestimmte Straße ist erst endgültig hergestellt, wenn sie über eine Beleuchtungseinrichtung verfügt (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b EBS 2006). Die Erschließungsanlage mit Beleuchtung ist auch im Sinne von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlich, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Abgesehen davon treffen die Einwände des Klägers auch tatsächlich nicht zu: Die Straßenbeleuchtung nützt ganz überwiegend den Anwohnern und nicht dem Durchgangsverkehr oder den Bewohnern der Neubausiedlung A.... Der überörtliche Straßenverkehr benötigt keine Straßenbeleuchtung. Diese dient vornehmlich der Sicherheit der Fußgänger und der Fahrradfahrer innerorts sowie der besseren Erreichbarkeit der bebauten Grundstücke. Für die Siedlung A... bildet die Straße A... nur den letzten Teil der Verbindung mit dem allgemeinen Straßennetz. Die Anwohner mussten entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gefragt worden, ob ihnen eine Straßenbeleuchtung fehlt. Ihre Mitsprache findet in der Stadtverordnetenversammlung und der Einwohnerfragestunde des Ortsbeirats statt, wo sich der Kläger zum Sachverhalt hätte äußern können. Ob die am fraglichen Abschnitt der Straße A... gelegenen Grundstücke teilweise mit Klein- oder Wochenendhäusern bebaut sind, wie der Kläger behauptet, mag offen bleiben. Träfe dies zu, änderte es an der - unstreitigen - Tatsache nichts, dass es sich bei der Siedlung einschließlich der Straßenrandbebauung um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handelt, der seiner Eigenart nach einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO entspricht, also jederzeit mit entsprechenden Wohnhäusern bebaut werden könnte und schon deshalb einer Straßenbeleuchtung bedarf. Die Einwendungen des Klägers gegen die Abschnittsbildung unter „Herausnahme“ der Neubausiedlung A... greifen ebenfalls nicht durch. Nach § 130 Abs. 2 BauGB kann der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Die Zulässigkeit einer in das Ermessen der Gemeinde gestellten Abschnittsbildung findet eine bundesrechtliche Schranke nur im Willkürverbot. Von einer willkürlichen Aufteilung kann hier aber schon deshalb keine Rede sein, weil die Teilstrecke innerhalb der Grenzen des Bebauungsplangebietes „S...“ auf beiden Seiten nicht bebaubar ist und es deshalb und im Hinblick auf die Länge von 300 m an dem Merkmal einer „zum Anbau bestimmten Straße“ im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB fehlt. Die Teilstrecke führt auf der südlichen Seite durch Außenbereich und auf der nördlichen Seite ist durch den Bebauungsplan „S...“ ein Lärmschutzwall vorgeschrieben, der jegliche Zuwegung von der Straße A... zu den Grundstücken der Siedlung verhindert. Diese Grundstücke werden ausschließlich von der parallel geführten Straße A... erschlossen. Die westliche Grenze des Bebauungsplangebietes ist somit die östliche Grenze der beitragsfähigen Erschließungsanlage. Eine Belastung ist mit der „Herausnahme“ der Siedlung für den Kläger ohnehin nicht verbunden, weil die Gemeinde die Kosten der Beleuchtungsanlage auf dieser Teilstrecke trägt. Das ergibt sich aus dem Beschluss der SVV vom 4. September 2006, wonach die anfallenden finanziellen Aufwendungen zwischen den beiden Abrechnungsabschnitten - also zwischen der westlichen Grenze des Bebauungsplans „S...“ und dem Beginn der Bebauung A... - aus beitragsrechtlichen Gründen von der Stadt getragen werden. Dies ergibt sich auch aus dem Heranziehungsbescheid, wo es heißt: „Die Gesamtbaukosten enthalten nicht die finanziellen Aufwendungen der Beleuchtungsanlage entlang der Lärmschutzwand“. Dass der Beklagte auch tatsächlich so verfahren ist, folgt aus der Aufteilung der Gesamtkosten von rd. 78.000 € auf die jeweiligen Abrechnungsabschnitte unter Abzug der nicht umlegbaren Kosten, woraus für den 1. Abrechnungsabschnitt, in dem das Grundstück des Klägers gelegen ist, ein Betrag von rd. 36.000 € verbleibt. Diese Aufteilung ist mit den Beteiligten im Termin erörtert, vom Beklagten bestätigt und vom Kläger nicht bestritten worden. Auch bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes sind dem Beklagten keine Fehler unterlaufen. Gem. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Erschlossen werden im Abrechnungsabschnitt nur die nördlich der Straße innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gelegenen Grundstücke. Die südlich angrenzenden Grundstücke gehören zum Außenbereich. Das ist für die Freifläche auf der östlichen Hälfte des Abschnitts ebenso offenkundig wie für die Waldfläche der westlichen Hälfte und gilt deshalb auch für die Flurstücke 853 bis 863. Diese Flurstücke werden von der Straße A... offensichtlich nicht „erschlossen“ im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Denn sie sind zum einen von der Straße durch das ca. 20 m tiefe und ca. 260 m breite Flurstück 845 getrennt. Zum anderen befindet sich auf keinem der genannten Flurstücke ein Haus - weder ein Wohnhaus noch ein Wochenendhaus. Es handelt sich ausschließlich um ein zusammenhängendes Waldgebiet. Die Behauptung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem ursprünglich zuständigen 9. Senat, südlich der Straße zwischen Einmündung H... und Einmündung R... befänden sich ca. 20 Datschen, beruhte offenbar auf einer Fehlinformation. In der mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Senat ist die Behauptung des Beklagten, es fänden sich vereinzelte Datschen erst westlich außerhalb des Abrechnungsgebietes, bestätigt worden. Der Kläger ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Ungeachtet dessen stünde eine Wochenendhausbebauung der Einordnung der Flächen als Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB nicht entgegen. Denn zu Wochenendzwecken genutzte Grundstücke stellen, auch wenn sie durchgehend bebaut sind, bauplanungsrechtlich grundsätzlich keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB dar (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2000 - BVerwG 4 B 15.00 -, juris Rn. 3). Die Ungerechtigkeit, die der Kläger darin sieht, dass die Siedlungsgrundstücke die gesamten Kosten der Herstellung der Teileinrichtung allein zu tragen haben und die Frei- und Waldgrundstücke beitragsfrei bleiben, besteht nicht. Denn die nur auf der nördlichen Straßenseite aufgestellten Straßenlaternen gehen nicht über das für eine Erschließung der Siedlungsgrundstücke auf dieser Straßenseite Unerlässliche hinaus (vgl. zum sog. Halbteilungsgrundsatz Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2004 - BVerwG 9 C 6.03 -, juris Rn. 20, 21). Die auf der nördlichen Seite der Straße gelegenen Grundstücke mit den Flurstücknummern 801, 802 und 803 sind von dem Beklagten zu Recht aus der Verteilungsfläche nach § 131 Abs. 1 BauGB ausgenommen worden. Entscheidend dafür ist allerdings weniger die Tatsache, dass die Grundstücksflächen möglicherweise mit Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) bestanden sind (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1: Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen - Waldbäumen und Waldsträuchern - bestockte Grundfläche; als Wald gelten auch kahl geschlagene und verlichtete Grundflächen). Denn für die Einbeziehung des betreffenden Grundstücks in die Verteilungsfläche nach § 131 Abs. 1 BauGB reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, ein Hindernis für eine Bebauung zu beseitigen, auch wenn die Heranziehung des Grundstückseigentümers zum Erschließungsbeitrag nach § 133 BauGB erst zulässig ist, wenn das Hindernis tatsächlich ausgeräumt ist. Es ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die für eine Bebauung erforderliche Umwandlungsgenehmigung nach § 8 LWaldG zu erlangen wäre. Entscheidend ist vielmehr aus Sicht des Senats, dass die fraglichen drei unbebauten Grundstücke nicht an dem Zusammenhang des bebauten Ortsteils teilnehmen, weil sie so groß sind, dass sie den Bebauungszusammenhang nach der Verkehrsauffassung unterbrechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 2.66 -, juris Rn. 17). Je größer eine Freifläche innerhalb eines ansonsten im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist, desto mehr spricht dafür, sie als „Außenbereichsinsel“ innerhalb des Bebauungszusammenhangs anzusehen und nicht mehr nur als „Baulücke“. Auch wenn sich feste Grenzgrößen für eine „Außenbereichsinsel“ nicht festlegen lassen, müsste die Fläche der drei Grundstücke als „Planersatzgebiet“ die Größe eines „fiktiven Plangebietes“ haben. Die Grenze der Flächengröße, bei der noch von einer Baulücke innerhalb einer Wohnhaussiedlung gesprochen werden kann, sieht der Senat als überschritten an, wenn die Fläche der unbebauten Grundstücke 3.000 m² übersteigt (vgl. VGH München, Beschluss vom 30. Juli 1998 - 1 B 96.142 -, juris Rn. 31). Zwar haben die drei Flurstücke zusammen nur eine Fläche von rd. 2.700 qm. Bezieht man aber die unmittelbar nördlich angrenzende Fläche der ebenfalls unbebauten Flurstücke 731 bis 733 in die wertende Betrachtung des Einzelfalls (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 1968, a.a.O.) ein, errechnet sich eine Größe des zusammenhängenden unbebauten Gebiets von ca. 5.500 qm. Das unbebaute Gebiet setzt sich jenseits der Straße I... über das unbebaute Flurstück 689 fort und mündet in das mindestens 5.000 qm große Waldgebiet, bestehend aus den Flurstücken 692, 693, 694, 698 und 1030-1032. Bei Gesamtbetrachtung aller Umstände sind die fraglichen drei Flurstücke 801 bis 803 nicht Teil der Siedlungsbebauung (§ 34 BauGB), sondern Teil eines durchgehenden, ca. 270 m tiefen Grünzuges zwischen der Straße A... und nahe der H... und somit Teil des Außenbereichs (§ 35 BauGB). Die nach Abzug des 10%igen Gemeindeanteils verbleibenden Kosten von 32.368,05 € hat der Beklagte auf die von der Anlage erschlossen Grundstücke in nicht zu beanstandender Weise allein nach ihrer Fläche (27.824 qm) - von Eckermäßigungen abgesehen - verteilt. Das steht in Einklang mit § 6 EBS 2006. Danach wird der um den Anteil der Stadt reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes nach deren Flächen verteilt (Abs. 1). Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung werden diese Flächen vervielfacht mit a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss, b) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen, c) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit 3 Vollgeschossen, d) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit 4 Vollgeschossen, e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit 5 Vollgeschossen, f) 1,9 bei einer Bebaubarkeit mit 6 Vollgeschossen, g) 2,1 bei einer Bebaubarkeit mit 7 Vollgeschossen. Für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse aus der Höchstzahl der zulässigen Vollgeschosse, die wiederum sich aus dem Maß der Bebauung im Sinne der Einfügung gem. § 34 BauGB ergibt (Abs. 5 Buchst. a und b). Die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse ist nur dann maßgeblich, wenn sie das Maß des nach § 34 BauGB Zulässigen überschreitet. Da im Abrechnungsgebiet im Sinne des Einfügens eine zweigeschossige Bebauung zulässig ist und dieses Maß nicht überschritten wird, beträgt der Faktor 1 und ist mithin der Verteilungsmaßstab mit der anrechenbaren Grundstücksfläche identisch. Dieser vom Beklagten gewählte Maßstab einer Flächen-Vollgeschoss-Kombina-tion verstößt weder gegen § 131 Abs. 2 und 3 BauGB noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder den erschließungsbeitragsrechtlichen Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit. Nach § 131 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Verteilungsmaßstäbe, die die Gemeinden gem. § 132 Nr. 2 BauGB durch Satzung regeln, 1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung, 2. die Grundstücksflächen und 3. die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage. Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden (Satz 2). Nach § 131 Abs. 3 BauGB sind in Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird. Der Satzungsgeber der EBS 2006 durfte die Kombination aus § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 wählen, indem er die bebaubare Grundstücksfläche (§ 6 Abs. 1 und 2 EBS 2006) in Verhältnis setzt zur Art der baulichen Nutzung (§ 6 Abs. 6 EBS 2006) und zum Maß der baulichen Nutzung entsprechend der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse (§ 6 Abs. 3 bis 5 EBS 2006). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, wird ein derart kombinierter Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab grundsätzlich den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BauGB gerecht. Denn mit steigender Zahl der Vollgeschosse wachsen die Geschossflächen, deren höchstzulässigen Maße einen Rückschluss auf das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit zulassen. Die jeweils höchstzulässige Geschosszahl hat deshalb vom Ansatz her einen besonderen Aussagewert für die bauliche Ausnutzbarkeit eines erschlossenen Grundstücks, von der ihrerseits das Ausmaß der diesem Grundstück vermittelten Erschließungsvorteile abhängt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1986 - BVerwG 8 C 9.86 -, juris Rn. 36 f. zu § 17 BauNVO in der bis zum 26. Januar 1990 gültigen Fassung). Dabei ist es nicht geboten, dass sich die Steigerung der Belastung mit der Steigerung der bebauungsrechtlich zulässigen Geschossflächen deckt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 1982 - BVerwG 8 C 35.81 u.a. -, juris Rn. 15 f.). Auch die Ungleichbehandlung der Bebaubarkeit mit einem und mit zwei Vollgeschossen gegenüber der Bebaubarkeit mit drei und mehr Vollgeschossen (Faktor 1,0 für das erste und das zweite Vollgeschoss, 1,3 für das dritte Vollgeschoss und 0,2 Punkte zusätzlich für jedes Vollgeschoss) ist nicht zu beanstanden. Zwar wäre es nach dem Grundsatz, dass die Bebaubarkeit von der Zahl der zulässigen Vollgeschosse abhängt, zulässig, die lineare Steigerung bereits mit dem zweiten Vollgeschoss beginnen zu lassen. Dies ist jedoch nicht geboten. Es ist vielmehr sachgerecht und vom weiten ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt, durch denselben Faktor bei einem und bei zwei Vollgeschossen dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei solcherart Bauten im Geltungsbereich der Erschließungsbeitragssatzung ganz überwiegend um Einfamilienhäuser mit einheitlichem Erschließungsbedarf handelt. Die Straße vermittelt also in diesen Fällen einen gleichen Erschließungsvorteil (ähnlich wie hier OVG Koblenz, Urteil vom 22. Januar 2002 - 6 A 11252/01 -, juris Rn. 19 und OVG Münster, Urteil vom 29. Oktober 1984 - 3 A 1271/84 -, ZMR 1985 S. 247 f., Beschluss vom 18. November 2004 - 15 A 4051/04 -, juris Rn. 6). Dem Vorbringen des Beklagten, die Vervielfältigung der Grundstücksfläche mit dem Faktor 1,0 bei mit ein bis zwei Vollgeschossen bebaubaren Grundstücken beruhe auf der Erwägung, dass von jedem bebauten Grundstück - unabhängig von der Zahl der Bewohner - ein Grundstock von Erschließungsverkehr ausgehe, der bei unbebauten Grundstücken nicht anfalle, und dass es sich im Gemeindegebiet bei Häusern mit einem oder zwei Vollgeschossen in der Regel um Einfamilienhäuser handele, welche also in der Regel von einer Familie bewohnt würden und einen jeweils ähnlich starken Erschließungsverkehr hervorriefen, ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Ebenso gesetzeskonform ist die Steigerung des Faktors von 1,0 auf 1,3 bei dreigeschossiger Bebaubarkeit. Denn im Gegensatz zu ein- bis zweigeschossigen Wohnhäusern handelt es sich bei dreigeschossige Häusern in der Regel im Geschosswohnungsbau, d.h. die Zahl der Wohnungen steigt regelmäßig proportional zur Zahl der Vollgeschosse an. Dementsprechend größer ist der Erschließungsvorteil, den die Straße diesem Grundstück bietet. Auch hier ist der Kläger dem Vorbringen des Beklagten, beim Übergang vom zweiten zum dritten Vollgeschoss steige die Bewohnerzahl und damit der zu erwartende Erschließungsverkehr stärker an als beim Übergang vom ersten zum zweiten Vollgeschoss wie auch vom dritten zum vierten Vollgeschoss, nicht substantiiert entgegengetreten. Die den Gemeinden übertragene Entscheidung über die anzuwendenden Verteilungsmaßstäbe findet über § 131 Abs. 3 BauGB hinaus jedoch eine weitere Schranke unter anderem in dem auf den Gleichheitssatz zurückgehenden Gebot der Beitragsgerechtigkeit, d.h. in dem Gebot einer im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander vorteilsgerechten Bemessung der Beiträge. Verletzungen dieses Gebots führen nicht erst wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz, sondern schon deshalb zur Rechtswidrigkeit der Heranziehung, weil § 131 Abs. 2 BauGB solche vorteilsungerechten Maßstäbe nicht gestattet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 51-52/85 u.a. -, juris Rn. 16 ff. zum Frontmetermaßstab). Der Regelung in § 6 Abs. 5 EBS 2006 liegt der Gedanke einer linearen Steigerung des Vervielfältigungsfaktors zugrunde in Form der Erhöhung um 0,2 für jedes zusätzliche zulässige Geschoss ab dem dritten Vollgeschoss. Eine konsequente Gleichbehandlung aller Grundstücke nach diesem Ansatz läge in der Anwendung des Faktors 0,9 bei eingeschossiger und des Faktors 1,1 bei zweigeschossiger Bebaubarkeit. Ein Nachteil bei Anwendung des gleichen Faktors von 1,0 bei ein- und zweigeschossiger Bebaubarkeit kann mithin nur bei den eingeschossig bebaubaren Grundstücken auftreten, wenn in einem Abrechnungsgebiet Grundstücke mit der Höchstzahl von einem Vollgeschoss und zugleich Grundstücke mit der Höchstzahl von zwei Vollgeschossen erschlossen werden. Diese Verschiebung zum Nachteil der nur eingeschossig bebaubaren Grundstücke verstößt aber nicht gegen das Gebot einer im Verhältnis der verschiedenen Grundstücke zueinander vorteilsgerechten Beitragsbemessung. Das erklärt sich vor allem daraus, dass der dieses Gebot tragende Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit infolge seiner Verwurzelung im Gleichheitssatz die Ausgestaltung der Beitragsverteilung und damit auch die Festlegung der Verteilungsmaßstäbe weitgehend in das pflichtgemäße Ermessen des jeweiligen Normgebers stellt, also von vornherein nicht eine - auch aus anderen Gründen illusionäre - „absolute“ Beitragsgerechtigkeit zu gewährleisten versucht, sondern eine relative, nicht dem Vorwurf der Willkür unterliegende Verteilungsweise ausreichen lässt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. April 1986, a.a.O., Rn. 18). Eine willkürliche Ungleichbehandlung zu Lasten der nur eingeschossig bebaubaren Grundstücke scheidet hier schon deshalb aus, weil es solche Grundstücke generell wie auch im Geltungsbereich der Erschließungsbeitragssatzung kaum gibt. Es müsste sich, damit eine eingeschossige Bebauung höchstzulässig ist, um eine entsprechende Festsetzung durch Bebauungsplan handeln oder um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil, in dessen Bebauung sich nur eingeschossige Häuser einfügen. Für Einfamilienhausgebiete wird nach Kenntnis und Erfahrung des Senats üblicherweise eine Höchstzahl von zwei Vollgeschossen festgesetzt. Unbeplant gewachsene Einfamilienhausgebiete weisen - wie auch die hier in Rede stehende Siedlung K...- ganz überwiegend eine zweigeschossige Bauweise auf, die wiederum das zulässige Maß der baulichen Nutzung von Neubauten im Gebiet bestimmt. Die in den 60er und 70er Jahren des 20. Jahrhunderts häufiger gewählte Bungalowbauweise ist u.a. wegen des im Verhältnis zur zweigeschossigen Bauweise gleicher Geschossfläche höheren Flächenverbrauchs und größerer Außenflächen weniger geschätzt und wird von den Gemeinden - abgesehen von Wochenendhausgebieten - eher selten in Bebauungsplänen festgesetzt. Zur Feststellung einer sachwidrigen Ungleichbehandlung muss zur Bebaubarkeit mit nur einem Vollgeschoss noch hinzukommen, dass in demselben Abrechnungsgebiet eingeschossige neben zweigeschossiger Bauweise vorgeschrieben (§ 30 Abs. 1 BauGB) bzw. im Sinne des Einfügens vorgegeben (§ 34 BauGB) sein muss und die eingeschossig bebaubaren Grundstücke einen wesentlichen Anteil der erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet bilden müssen. Anlass zu Zweifeln, dass eine solche Konstellation im Geltungsbereich der Satzung sehr unwahrscheinlich ist, ein Ungleichgewicht zum Nachteil eingeschossig bebaubarer Grundstücke also quantitativ nicht ins Gewicht fällt, bestehen nicht. Der Erlass der neuen Erschließungsbeitragssatzung vom 17. September 2012 (ABl. K... Nr. 10 S. 65) kann unberücksichtigt bleiben. Zwar hat die SSV darin eine Verteilungsregelung (§ 6 Abs. 3) beschlossen, wonach der Vervielfachungsfaktor bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 1,0 beträgt und mit jedem weiteren höchstzulässigen Vollgeschoss linear um 0,25 ansteigt, die hier vom Verwaltungsgericht Cottbus gerügte vermeintlich vorteilsungerechte Gleichbehandlung von ein- und zweigeschossig bebaubaren Grundstücken also ebenso wenig enthält wie den Erhöhungssprung von 0,3 beim dritten höchstzulässigen Vollgeschoss. Die sich daran anschließende Frage der Heilung eines mangels wirksamer Erschließungsbeitragssatzung rechtswidrigen Heranziehungsbescheides ex nunc durch nachträglichen Erlass einer wirksamen Satzung ohne Rückwirkung (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 1981 - BVerwG 8 C 14.81 -, juris Rn. 14 ff.) stellt sich angesichts der vom erkennenden Senat angenommenen Wirksamkeit der EBS 2006 nicht. Weitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag. Er ist Eigentümer des 959 qm großen und mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks A... in S..., einem Ortsteil von K... im Landkreis Dahme-Spreewald. Die Straße A... grenzt die in den 1920er Jahren errichtete Siedlung K..., zu der auch das Grundstück des Klägers gehört, nach Süden gegen Wald und Freiland ab. Am 4. September 2006 beschloss die Stadtverordnetenversammlung (SVV) der Stadt K... den Ausbau der in den übrigen Teileinrichtungen vorhandenen Erschließungsanlage A... durch erstmalige Herstellung einer Beleuchtungsanlage in zwei Bauabschnitten. Der erste Bauabschnitt hat eine Länge von ca. 1.100 m und reicht von der H... bis zur B.... Der zweite Bauabschnitt beginnt nach ca. 300 m beidseitig unbebauter Strecke bei der Bebauung A... und erstreckt sich ca. 400 m weit bis zum Ende der Bebauung A.... Die SVV bildete zwei Abrechnungsabschnitte: Der erste, ca. 800 m lange Abrechnungsabschnitt liegt innerhalb des ersten Bauabschnitts und reicht von der Heidestraße bis zur westlichen Grenze des Bebauungsplans „S...“. Die verbleibenden 300 m des ersten Bauabschnitts liegen an der Siedlung A..., die von der Erschließungsanlage durch einen ca. 2,5 m hohen Lärmschutzwall mit einem Durchgang für Fußgänger und Fahrradfahrer getrennt ist. Der zweite Abrechnungsabschnitt ist mit dem zweiten Bauabschnitt identisch. Für die Abrechnung sollten die finanziellen Aufwendungen den genannten Abrechnungsabschnitten separat zugeordnet und auf die jeweiligen Anliegergrundstücke gemäß Erschließungsbeitragssatzung verteilt werden. Die anfallenden finanziellen Aufwendungen zwischen den beiden Abrechnungsabschnitten sollten nach dem SVV-Beschluss aus beitragsrechtlichen Gründen von der Stadt getragen werden. Mit Bescheid vom 10. August 2007 zog die Stadt K... den Kläger zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 1.115,62 € für die erstmalige endgültige Herstellung der Straße „A... (1. Bauabschnitt), Teileinrichtung Straßenbeleuchtung, im Abrechnungsbereich zwischen H... und A... einschließlich Flurstück 788 der Flur 3 der Gemarkung S...“ heran: Die Gesamtbaukosten der Beleuchtungsanlage betrügen 35.964,50 €. Darin nicht enthalten seien die finanziellen Aufwendungen der Beleuchtungsanlage entlang der Lärmschutzwand (zwischen A... ab Flurstück 997 und B...). Nach Abzug des 10%igen Gemeindeanteils verblieben 32.368,05 €, die auf die von der Anlage erschlossenen Grundstücke in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil entsprechend ihrer Fläche verteilt würden. Dabei würden die Grundstücksflächen nach der Erschließungsbeitragssatzung mit einem Faktor vervielfältigt entsprechend der Zahl der Bebaubarkeit mit Vollgeschossen. Alle Grundstücke im Abrechnungsgebiet seien zweigeschossig bebaubar, so dass der für ein- und zweigeschossig bebaubare Grundstücke geltende einheitliche Faktor 1,00 zum Tragen komme. Bei 27.824 qm anrechenbarer Flächen im Abrechnungsgebiet ergebe sich ein Beitragssatz von 1,163314 €/qm. Somit errechne sich beim Kläger für die Grundstücksfläche von 959 qm ein Erschließungsbeitrag von 1.115,62 €. Zur Begründung seines rechtzeitigen Widerspruchs trug der Kläger vor: Bei der Straße A... handele es sich um eine Durchgangsstraße zur Verbindung von K... mit B... und S.... Die Straßenbeleuchtung diene nur zu einem geringen Teil den Anwohnern. Im Wesentlichen diene sie dem Durchgangsverkehr und der Neubausiedlung A.... Die Anwohner seien auch nicht gefragt worden, ob ihnen eine Straßenbeleuchtung fehle. Die meisten Grundstücke seien ohnehin nur mit Klein- oder Wochenendhäusern bebaut, die nachts nicht bewohnt würden. Es seien auch nicht alle Grundstücke im bezeichneten Straßenabschnitt berücksichtigt worden. Er bitte um eine genaue Aufstellung. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2007 wies die Stadt den Widerspruch zurück: Es seien alle beitragspflichtigen Grundstücke einbezogen worden. Der Kläger habe die Möglichkeit der Akteneinsicht bei der Behörde nicht genutzt. Auf die Klassifikation der Straße komme es im Erschließungsbeitragsrecht nicht an. Der Ortsbeirat habe sich mit der fraglichen Baumaßnahme befasst; der Kläger hätte sich im Rahmen der Einwohnerfragestunde zum Sachverhalt äußern können. Gegen den Heranziehungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides richtet sich die am 24. Oktober 2007 erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger auf seine Widerspruchsbegründung Bezug genommen und ergänzend ausgeführt hat: Die Straße grenze im Süden an Felder und sei unbebaut, was die Belastung der Anwohner auf der nördlichen Seite ungerecht erscheinen lasse. Eher als die Anwohner im Bauabschnitt seien die Anwohner der neuen Wohnsiedlung mit ihren Kindern besonders auf die Straßenbeleuchtung angewiesen. Der Beklagte hat zur Begründung seines Klagabweisungsantrags auf den Beschluss der SVV vom 4. September 2006 Bezug genommen. Mit Urteil vom 27. Januar 2010 hat das Verwaltungsgericht Cottbus der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Es hat gemeint, die einschlägige Erschließungsbeitragssatzung der Stadt K... vom 6. März 2006 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 8. Mai 2006 (EBS 2006) sei unwirksam, weil der darin vorgesehene Verteilungsmaßstab gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und den erschließungsbeitragsrechtlichen Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit der Verteilungsregelung verstoße. Nach § 6 Abs. 4 EBS 2006 werde die Grundstücksfläche vervielfacht mit dem Faktor 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem und mit zwei Vollgeschossen, mit dem Faktor 1,3 bei drei Vollgeschossen und mit einem um 0,2 erhöhten Faktor für jedes weitere Vollgeschoss. Wenn auch der Vollgeschossmaßstab grundsätzlich ein geeigneter und sachgerechter Wahrscheinlichkeitsmaßstab für den mit der Erschließung verbundenen wirtschaftlichen Vorteil sei, weil er auf dem Erfahrungssatz beruhe, dass mit einer zunehmenden Zahl von Vollgeschossen regelmäßig auch eine Steigerung der zulässigen Intensität der baulichen Nutzung und eine Erhöhung des durch den Beitrag abzugeltenden Vorteils einhergingen, sei jedoch zumindest die Regelung, dass ein Nutzungsfaktor von 1,0 für eingeschossige und zweigeschossige Bebaubarkeit gegenüber 1,3 für dreigeschossige Bebaubarkeit anzuwenden sein solle, willkürlich und vorteilswidrig. Damit werde der Gebrauchswert des zweiten Vollgeschosses gegenüber dem ersten Vollgeschoß mit Null angenommen. Der Gebrauchswert des dritten Vollgeschosses betrage demgegenüber ein mathematisch nicht ausdrückbares unendliches Vielfaches des Gebrauchswertes des zweiten Vollgeschosses (Steigerung des Faktors um 0,3 gegenüber einer Steigerung von 0,0). Jedes weitere Vollgeschoss wiederum führe zu einer Steigerung des Faktors um 0,2, ohne dass ersichtlich wäre, warum der Gebrauchswert jedes weiteren Vollgeschosses nur zwei Drittel des Gebrauchswertes des dritten Vollgeschosses betragen solle, und auch insoweit ohne dass die mathematisch nicht ausdrückbare, extrem unterschiedliche Bewertung des zweiten Vollgeschosses gegenüber den vierten und höheren Vollgeschossen nachvollziehbar wäre. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung, zu deren Begründung er ausführt: Angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers seien die Erwägungen zur einheitlichen Behandlung von Grundstücken mit ein bis zwei Vollgeschossen sowie die nicht-lineare Steigerung der Faktoren nicht willkürlich. Die Vervielfältigung der Grundstücksfläche mit dem Faktor 1,0 bei mit ein bis zwei Vollgeschossen bebaubaren Grundstücken beruhe auf der Erwägung, dass von jedem bebauten Grundstück - unabhängig von der Zahl der Bewohner - ein Grundstock von Erschließungsverkehr ausgehe, der bei unbebauten Grundstücken nicht anfalle. Im Gemeindegebiet handele es sich bei Häusern mit einem oder zwei Vollgeschossen in der Regel um Einfamilienhäuser. Sie würden in der Regel von einer Familie bewohnt und riefen ähnlich starken Erschließungsverkehr hervor. Gebäude mit drei Vollgeschossen seien in der Regel keine Zweifamilienhäuser, sondern in eine selbständige Wohneinheit je Etage aufgeteilt. Der von ihnen ausgehende Erschließungsverkehr sei typischerweise wesentlich höher als der von der Gruppe der bis zu zweigeschossigen Gebäude ausgehende Verkehr. Dies drücke sich in dem Sprung des Verteilungsfaktors von 1,0 auf 1,3 in nicht zu beanstandender Weise und mithin vorteilsgerecht aus. Dass die folgenden Faktoren sich je Vollgeschoss nur noch um 0,2 erhöhten, sei ebenfalls nicht willkürlich. Der von viergeschossigen Häusern ausgehende Erschließungsverkehr sei im Vergleich zu dreigeschossigen Gebäuden zwar höher, aber relativ gesehen nicht so viel höher, wie wenn man dreigeschossige Gebäude mit der Gruppe der bis zu zweigeschossigen Gebäude vergleiche. Die Bewohnerdichte steige mit höheren Geschossen typischerweise nicht in gleicher Weise an. Beispielsweise werde ein ein- bis zweigeschossiges Haus in der Regel von einer Familie bewohnt, ein dreigeschossiges Mehrparteien-Miethaus dagegen in der Regel von Mietparteien in drei Ebenen. Bei einem viergeschossigen Mehrparteienhaus komme nur eine weitere Ebene hinzu, so dass hier regelmäßig eine weitere Mietpartei Platz finde. Beim Übergang vom zweiten Vollgeschoss zum dritten Vollgeschoss steige die Bewohnerzahl und damit der zu erwartende Erschließungsverkehr somit stärker an als beim Übergang vom dritten zum vierten Vollgeschoss. Die nicht-lineare Steigerung der Faktoren beruhe damit auf sachlichen Erwägungen. Insgesamt bilde die streitgegenständliche Verteilungsregelung den durch die abzurechnenden Anlagen vermittelten Erschließungsvorteil in zulässiger Weise ab. Der gewählte Maßstab enthalte zwar - wie zwangsläufig alle Vollgeschossmaßstabsregelungen - Verallgemeinerungen, die zu einer vergröberten Abbildung führten. Diese seien jedoch zu Verwaltungsvereinfachung notwendig und lägen innerhalb des weiten Ermessensspielraums des Normgebers. Derselbe Faktor bei ein- und zweigeschossiger Bebaubarkeit diene auch der Verwaltungsvereinfachung. Denn es sei im Einzelfall schwierig und oft nicht ohne Mitwirkung der Eigentümer zu entscheiden, ob es sich bei dem Spitzdach eines einstöckigen Hauses um ein ausgebautes oder ausbaufähiges Dachgeschoss handele und damit als Vollgeschoss im Sinne der Satzung gelte. Bei der geltenden Regelung könne die Gemeinde auf diese zeitintensive Prüfung verzichten. Der Kläger meine zu Unrecht, es hätten die nördlich der Erschließungsanlage gelegenen drei Flurstücke 801 bis 803 und die südlich gelegenen Flurstücke 853 bis 863 mit in die Berechnung einbezogen werden müssen. Denn es handele sich jeweils um Wald. Die drei nördlich gelegenen Flurstücke bildeten mit den dahinter liegenden drei Grundstücken ein zusammenhängendes Waldgebiet von ca. 6.000 qm und unterbrächen den Bebauungszusammenhang. Die Flurstücke seien mit nicht umwandlungsfähigem Wald bestanden. Daran ändere die Abholzung im Rahmen der Holzernte nichts. Eine Aufforstung sei aufgrund der Sukzession mit Waldbäumen nicht notwendig gewesen. Aus diesem Grund sei vom Bauplanungsamt für das Flurstück 731, das hinter dem Flurstück 803 an der Straße I... gelegen sei, ein Antrag auf Bauvorbescheid abgelehnt worden. Auch auf dem südlich der Straße gelegenen parzellierten Waldgrundstück finde sich keine Bebauung, auch nicht mit Wochenendhäusern. Folglich handele es sich um nicht in die Verteilung einzubeziehenden Außenbereich. Die östlich sich an den Bauabschnitt anschließenden Grundstücke seien ebenfalls nicht mit in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen. Die Herausnahme der Grundstücke im Bebauungsplangebiet „S...“ liege darin begründet, dass nach den bauplanerischen Festsetzungen eine Erschließung dieser Grundstücke von der Straße A... nicht vorgesehen sei, die Grundstücke vielmehr durch einen Lärmschutzwall von ihr abgeteilt seien. Die Straße A... habe in diesem Bereich ihre Anbaustraßenqualität verloren, weil sie beidseitig nicht an Baulandgrundstücke angrenze und somit keine Erschließungsfunktion erfülle. Erst ab der Einmündung A... stelle die Straße A... dann wieder eine einseitig anbaubare Straße dar, so dass hier eine neue Erschließungsanlage beginne. Die Abschnittsbildung orientiere sich somit an der rechtlichen Eigenschaft einer Anbaustraße. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. Januar 2010 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger entgegnet, es würden zwei Vollgeschosse in der Regel auch von zwei Familien bewohnt. Werde aber sowohl bei einem Geschoss als auch bei zwei Vollgeschossen ein gleicher Berechnungsfaktor angesetzt, so werde der Gebrauchsvorteil bei mehreren Geschossen nicht angemessen berücksichtigt. Dies treffe umso mehr zu, als im Ortsbereich S... praktisch nur Häuser mit einem und zwei Vollgeschossen existierten, so dass alle Häuser gleich behandelt würden, obwohl sie teilweise mit zwei und teilweise mit einem Vollgeschoss bebaut seien. Die nördlich der Straße liegenden drei Flurstücke 801 bis 803 rechneten zum Innen- und nicht zum Außenbereich. Gegebenenfalls müsse für eine Bebauung ein Antrag auf Waldumwandlung gestellt werden. Angesichts anderer Genehmigungen der Unteren Forstbehörde zur Umwandlung weitaus größerer Waldbestände wäre die Verweigerung einer Umwandlungsgenehmigung nicht nachvollziehbar. Der Kahlschlag auf den fraglichen Grundstücken sei vollständig gewesen. Es hätten sich seither mannshohe Sträucher gebildet, die man nicht als Wald, sondern allenfalls als niederes Buschwerk bezeichnen könne. Die südlich gelegenen Flurstücke 853 bis 863 seien ebenfalls in die Verteilung einzubeziehen. Es handele sich um Datschen- bzw. Wochenendhausgrundstücke. Es genüge nicht, den jeweiligen Planungsstand zu berücksichtigen. Vielmehr müsse auch die absehbare Nutzung in die Betrachtung einbezogen werden. Würden Bestände an Datschen und Wochenendgrundstücken durch förmliche Ausweisung verstetigt und in ihrer Nutzung dauerhaft gesichert, so würden diese Grundstücke durch eine Beleuchtung der an den Grundstücken entlang führenden Straße in ihrer Wertigkeit gesteigert, so dass sie - womöglich mit einem geringeren Faktor - bei einer Umlegung der Erschließungskosten einbezogen werden müssten. Die Grundstücke der Siedlung A... grenzten ungeachtet der Lärmschutzwand an die Erschließungsanlage an. Vor der Lärmschutzwand sei jetzt ein Fußgänger- und Radweg errichtet worden, so wie er vor allen anderen Grundstücken, insbesondere auch seinem Grundstück, vorhanden sei. Die Siedlung sei über die Straße A... auch für Fußgänger und Fahrradfahrer unmittelbar über den Durchbruch auf halber Strecke des Lärmschutzwalls erreichbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge (1 Hefter Erschließungsbeitragssatzungen, 1 Hefter Abrechnungsunterlagen, 1 Heranziehungsvorgang, 1 Hefter „Wald“, Kopie Bebauungsplan „S...“) Bezug genommen.