Beschluss
OVG 5 M 12.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0511.OVG5M12.15.0A
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Leitsätze
Auf nicht verkündete Beschlüsse ist § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F., wonach Ausfertigungen nur auf Antrag erteilt werden, nicht anwendbar. § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der die entsprechende Anwendung vorschreibt, gilt nur für verkündete Beschlüsse.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auf nicht verkündete Beschlüsse ist § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F., wonach Ausfertigungen nur auf Antrag erteilt werden, nicht anwendbar. § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der die entsprechende Anwendung vorschreibt, gilt nur für verkündete Beschlüsse.(Rn.2) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. September 2014 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden; Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO beträgt die Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen einen die Prozesskostenhilfe versagenden erstinstanzlichen Beschluss zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung (zur Anwendung dieser Vorschrift im Prozesskostenhilfeverfahren vgl. Beschlüsse des Senats vom 11. März 2004 - OVG 5 M 17.04 - und vom 11. Juni 2009 - OVG 5 M 16.09 -, juris Rn. 2; mit ausführlicher Begründung und Nachweisen aus der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 2012 - 22 C 11.2465 -, juris Rn. 7). Unter Bekanntgabe ist hier die Zustellung zu verstehen, weil sie eine Frist in Lauf setzt (§ 56 Abs. 1 VwGO). Zustellung meint nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 166 Abs. 1 ZPO die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der nach §§ 166 ff. ZPO vorgesehenen Form. Bei der hier geforderten Zustellung in Papierform von Amts wegen (vgl. § 166 Abs. 2 ZPO) lässt der Urkundsbeamte nicht die Urschrift zustellen, sondern eine von Amts wegen beglaubigte (vgl. § 169 Abs. 2 ZPO) Abschrift des bei der Akte verbleibenden Dokuments oder eine Ausfertigung. Eine Ausfertigung ist eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten (vgl. § 47 BeurkG); sie hat damit dieselbe Beweiskraft wie das Original. Welche der beiden Übereinstimmungsbezeugungen - Beglaubigung der Abschrift oder Ausfertigung - gewählt wird, war hier der Geschäftsstelle überlassen. Die Bestimmung in § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der seit 1. Juli 2014 gültigen Neufassung durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), wonach Ausfertigungen nur noch auf Antrag erteilt werden, gilt nur für Urteile und gem. § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO für verkündete Beschlüsse. Im Übrigen bleibt es bei den allgemeinen Zustellvorschriften. Dies bedarf indes keiner Vertiefung, weil dem Kläger die Ausfertigung des Beschlusses ausweislich des Antragsschriftsatzes im Verfahren OVG 5 M 51.14 spätestens am 29. September 2014 tatsächlich zugegangen ist und jedenfalls gem. § 189 ZPO zu diesem Zeitpunkt als zugestellt gilt. Da der Kläger die Beschwerde erst am 18. März 2015 und damit mehr als fünf Monate nach Zustellung eingelegt hat, ist das Rechtsmittel offenkundig verfristet. Dem Kläger kann auch nicht nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gewährt werden. Denn er war nicht ohne Verschulden gehindert, diese Frist einzuhalten. Dass er die Beschwerde gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss auch ohne einen Bevollmächtigten einlegen konnte, war ihm spätestens seit dem Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 8. Oktober 2014 im Verfahren OVG 5 M 51.14 bekannt. Andere Gründe, die ihn daran gehindert haben könnten, die Beschwerdefrist einzuhalten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es stand dem Senat nicht zu, den unzulässigen Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 29. September 2014 für eine noch einzulegende Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe in eine Beschwerde umzudeuten, nachdem der Kläger auf den vorstehend genannten Hinweis des Senatsvorsitzenden in seinem Schriftsatz vom 11. Oktober 2014 ausdrücklich an seiner Rechtsauffassung festgehalten hat, die Beschwerde gegen den versagenden Prozesskostenhilfebeschluss könne nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).