Beschluss
OVG 5 N 7.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0624.OVG5N7.14.0A
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Leitsätze
Die Behauptung des Klägers, er habe den Vergleich tatsächlich so nicht schließen wollen, der Vergleich sei „mehr auf Drängen des verhandlungsführenden Richters“ zustande gekommen, rechtfertigt nicht die Annahme eines Defizits im eigenen Willen und damit eine Anfechtung, weil das Gesetz Willenserklärungen unbeschränkt Geschäftsfähiger ungeachtet einer etwaigen Einflussnahme Dritter bis zur Grenze der arglistigen Täuschung oder widerrechtlichen Drohung für bindend erachtet.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Januar 2012 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 8.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Behauptung des Klägers, er habe den Vergleich tatsächlich so nicht schließen wollen, der Vergleich sei „mehr auf Drängen des verhandlungsführenden Richters“ zustande gekommen, rechtfertigt nicht die Annahme eines Defizits im eigenen Willen und damit eine Anfechtung, weil das Gesetz Willenserklärungen unbeschränkt Geschäftsfähiger ungeachtet einer etwaigen Einflussnahme Dritter bis zur Grenze der arglistigen Täuschung oder widerrechtlichen Drohung für bindend erachtet.(Rn.5) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Januar 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 8.500 € festgesetzt. Der allein auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Maßgebend sind dabei allein die innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe. Die fristgerecht vorgebrachten Einwendungen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Sie sind nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen (vgl. hierzu etwa Beschluss des Senats vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 6; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 36). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass das Verfahren betreffend die Anfechtung des Erschließungsbeitragsbescheides des Beklagten vom 20. November 2006 durch den zwischen den Beteiligten am 17. April 2009 geschlossenen gerichtlichen Vergleich (§ 106 VwGO) beendet ist, weil der Kläger den Vergleich nicht erfolgreich angefochten hat. Mit dem Vergleich haben sich die Beteiligten in der Hauptsache auf eine Verringerung des Erschließungsbeitrages von rd. 10.500 € auf 8.500 € für das 1.777 qm große Wohngrundstück des Klägers geeinigt. Das Antragsvorbringen des Klägers, er habe den Vergleich tatsächlich so nicht schließen wollen und sehe keinen rechtfertigenden Grund, diesen Vergleich aufrechtzuerhalten, setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend auseinander. Wie die Kammer vom Kläger unbeanstandet ausgeführt hat, kann gemäß § 119 Abs. 1 BGB derjenige, der bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Ein Erklärungsirrtum gem. § 119 Abs.1 Fall 2 BGB liegt vor, wenn der Erklärende mit seiner Erklärung etwas anderes ausgedrückt hat als er mitteilen wollte, indem er sich etwa verspricht, verschreibt oder vergreift. Im Unterschied zum Erklärungsirrtum entspricht beim Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 Fall 1 BGB das äußere Bild der Willenserklärung dem Willen des Erklärenden. Indessen weicht der Bedeutungsgehalt, der dieser Erklärung vom Empfängerhorizont aus objektiv zuzumessen ist, vom Willen des Erklärenden ab. Der Erklärende unterliegt somit einer Fehlvorstellung über den objektiven, rechtlich wirksamen Inhalt seiner Erklärung. Nicht als Inhaltsirrtum anfechtbar sind Erklärungen, die auf einem im Stadium der Willensbildung unterlaufenden Irrtum im Beweggrund beruhen (Motivirrtum). Ebenso wenig lässt sich im Grundsatz ein Anfechtungsrecht aus einer Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen herleiten, die sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben, sondern kraft Gesetzes eintreten (Rechtsfolgenirrtum, vgl. zum Vorstehendem, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2010 - BVerwG 6 C 15.09 -, juris Rn. 18 m.w.N., und Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, Rn. 48 ff. und 57 ff. zu § 119). Von der Anfechtung eines Prozessvergleichs von vornherein ausgenommen ist darüber hinaus das Vorbringen, der Bescheid, der Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs war, sei rechtswidrig gewesen. Denn der Streit um die Rechtmäßigkeit des Bescheides sollte gerade durch den Vergleich im Wege gegenseitigen Nachgebens beendet werden. Der Kläger gibt nun als Begründung seiner Behauptung, er habe den Vergleich tatsächlich so nicht schließen wollen, an, der Vergleich sei „mehr auf Drängen des verhandlungsführenden Richters“ zustande gekommen. Zum einen rechtfertigt ein solches Defizit im eigenen Willen eine Anfechtung nicht, weil das Gesetz Willenserklärungen unbeschränkt Geschäftsfähiger ungeachtet einer etwaigen Einflussnahme Dritter bis zur Grenze der arglistigen Täuschung oder widerrechtlichen Drohung für bindend erachtet (vgl. § 123 Abs. 1 BGB). Zum anderen trifft die Behauptung des Klägers, er sei zum Vergleichsschluss gedrängt worden, offensichtlich nicht zu. Zur Erläuterung, was er unter „Drängen“ versteht, gibt der Kläger seine Auffassung von der Rechtswidrigkeit des Erschließungsbeitragsbescheides sowie dessen Vollstreckung wieder und behauptet, die Mängel des Bescheides (Erschließungsbeitrag statt Ausbaubeitrag, grundlose Einengung der Fahrbahn, willkürliche Beitragserhöhung, fehlendes Eigentum der Stadt an den Straßengrundstücken, unberechtigtes Ingangsetzen des Voll-streckungsverfahrens) seien im Verhandlungstermin alle „nicht wirklich“ erörtert worden, erörtert worden sei lediglich die Höhe des Erschließungsbeitrags. Abgesehen davon, dass sich ein Zusammenhang zwischen dem Umfang des Rechtsgesprächs im Termin und dem Aufdrängen eines Vergleichs nicht erschließt, stehen die Behauptungen des Klägers in offenkundigem Widerspruch zum Inhalt der Sitzungsniederschrift. Danach wurde im Erörterungstermin am 17. April 2009 die Sach- und Rechtslage im Beisein seiner bevollmächtigten Rechtsanwältin ausführlich erörtert, wobei ausdrücklich der Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung (§ 242 Abs. 9 BauGB) und das Eigentum der Stadt an den Straßenflurstücke angesprochen wurden. Dass das Verwaltungsgericht - wie der Kläger rügt - in der mündlichen Verhandlung seinen Eindruck von den Erfolgsaussichten der Klage vermittelt hat, entspricht dem Sinn und Zweck eines Rechtsgesprächs und rechtfertigt offensichtlich nicht die Anfechtung einer daraufhin erklärten Zustimmung zu einem gerichtlichen Vergleich. Dass der Kläger damit - wie er vorträgt - die mögliche Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides nicht habe hinnehmen wollen, ändert nichts. Denn ein Vergleich ist dadurch gekennzeichnet, dass der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (vgl. § 779 Abs. 1 BGB). Das gegenseitige Nachgeben beinhaltet hier zwangsläufig, sich mit einer etwaigen (Teil-)Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides abzufinden. Schließlich hat der Kläger auch den die Einsicht in seinen vermeintlichen Irrtum auslösenden Umstand nicht hinreichend substantiiert dargetan. Dieser Umstand wäre ggfls. ausschlaggebend für den Lauf der Anfechtungsfrist nach § 121 BGB. So will der Kläger sich zur Anfechtung entschlossen haben, als er nach Gesprächen mit verschiedenen Bewohnern festgestellt habe, dass er als einziger (Bestands-)Grundstückseigentümer zu einem horrenden Erschließungsbeitrag herangezogen worden sei. Abgesehen davon, dass auch diese Einschätzung nach der vom Beklagten eingereichten und vom Kläger nicht substantiiert bestrittenen Liste der gegenüber den Grundstückseigentümern erlassenen Bescheide nicht der Wirklichkeit entspricht, deutet die Einlassung, er sehe daher keinen irgendwie rechtfertigenden Grund, diesen Vergleich aufrecht zu erhalten, darauf hin, dass der Kläger entgegen der Gesetzeslage meint, sich nach seinem Belieben von seiner Zustimmung zum Vergleich trennen zu können. Schlussendlich sei noch darauf hingewiesen, dass der Vergleich auch nicht gemäß § 779 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspräche und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Es handelt sich hierbei um einen Sonderfall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, der durch einen beiderseitigen Irrtum über den dem Vergleich zu Grunde gelegten unstrittigen Sachverhalt gekennzeichnet ist (vgl. Münchener Kommentar, a.a.O., 5. Aufl., 2009, Rn. 62 ff. zu § 779). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass hier ein beiderseitiger Irrtum über einen unstreitigen Sachverhalt vorgelegen haben sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).