Beschluss
OVG 5 S 9.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0803.OVG5S9.15.0A
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Leitsätze
1. Der Passbewerber ist nicht bis zur rechtkräftigen Entscheidung über seinen Antrag im Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren in passrechtlicher Sicht als deutscher Staatsangehöriger zu behandeln.(Rn.4)
2. Hält sich ein in Kindertagen deutscher Passbewerber mit familiären Wurzeln in seinem Herkunftsstaat jahrelang, ohne einen Aufenthaltstitel nachweisen zu können, dort auf, ist es möglich, dass er inzwischen die Staatsangehörigkeit seines Herkunftsstaates (wieder-)erworben und in diesem Zuge seine deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Abs. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 1 S. 1 StAG (juris: RuStAG) verloren hat.(Rn.5)
3. Es ist nicht Aufgabe der deutschen Auslandsvertretungen, Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit durch eigene Ermittlungen und Bewertungen zu klären.(Rn.6)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. März 2015 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Passbewerber ist nicht bis zur rechtkräftigen Entscheidung über seinen Antrag im Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren in passrechtlicher Sicht als deutscher Staatsangehöriger zu behandeln.(Rn.4) 2. Hält sich ein in Kindertagen deutscher Passbewerber mit familiären Wurzeln in seinem Herkunftsstaat jahrelang, ohne einen Aufenthaltstitel nachweisen zu können, dort auf, ist es möglich, dass er inzwischen die Staatsangehörigkeit seines Herkunftsstaates (wieder-)erworben und in diesem Zuge seine deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Abs. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 1 S. 1 StAG (juris: RuStAG) verloren hat.(Rn.5) 3. Es ist nicht Aufgabe der deutschen Auslandsvertretungen, Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit durch eigene Ermittlungen und Bewertungen zu klären.(Rn.6) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. März 2015 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Das für die Prüfung des Senats allein maßgebliche Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller einen Reisepass auszustellen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts fehlt es an einem Anordnungsanspruch, weil der Antragsteller bei summarischer Prüfung die Ausstellung eines Reisepasses nicht beanspruchen kann. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 4 Satz 1 PaßG, wonach deutschen Staatsangehörigen auf Antrag ein Pass ausgestellt wird. Gemäß § 6 Abs. 2 PaßG sind in dem Antrag alle Tatsachen anzugeben und Nachweise zu erbringen, die zur Feststellung der Person des Passbewerbers und seiner Eigenschaft als Deutscher notwendig sind. Das Verwaltungsgericht nimmt zwar im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 7. März 2011 - OVG 5 S 31.10 -, juris Rn. 7) an, dass es zum Nachweis der Eigenschaft als Deutscher in aller Regel genügt, wenn der Passbewerber - wie hier - einen abgelaufenen deutschen Reisepass vorlegen kann. Zu Recht moniert die Beschwerde jedoch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Passbewerber in einem solchen Fall nur dann auf die Notwendigkeit der Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung der Staatsangehörigkeit verwiesen werden könne, wenn die Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit feststehe und diese zumindest geeignet sei, die Folgen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 StAG auszulösen, hingegen bei bestehenden Zweifeln, ob und unter welchen Umständen eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben worden sei, die Behörde trotz eines laufenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Feststellungsverfahrens die materielle Beweislast für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit treffen soll. Die Sichtweise des Verwaltungsgerichts ist nicht mit der Darlegungslast des Antragstellers im passrechtlichen Verfahren zu vereinbaren. Die Eigenschaft als Deutscher ist Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung von Pässen oder Passersatzpapieren; den Nachweis darüber hat der Passbewerber zu führen (§ 1 Abs. 4, § 6 Abs. 2 PaßG). Diese Voraussetzungen würden in ihr Gegenteil verkehrt, wäre der Passbewerber bis zur rechtkräftigen Entscheidung über seinen Antrag im Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren in passrechtlicher Sicht als deutscher Staatsangehöriger zu behandeln. Der Passbewerber erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung selbst eines lediglich vorläufigen Reisepasses deshalb nur, wenn er die für eine hinreichend sichere passbehördliche Feststellung seiner Eigenschaft als Deutscher notwendigen Nachweise erbringt. Bestehen indes Zweifel an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit, so ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht Sache der deutschen Auslandsvertretungen der Antragsgegnerin, diese nach eigenen Bewertungen zu klären; vielmehr ist zu dieser Klärung vorrangig das Bundesverwaltungsamt berufen (vgl. nur Beschlüsse vom 23. Mai 2011 - OVG 5 S 10.11 -, BA S. 2, und vom 30. September 2009 - OVG 5 S 17.09 -, juris Rn. 11). Hieran gemessen hat der Antragsteller den notwendigen Nachweis für die hinreichend sichere passbehördliche Feststellung seiner Eigenschaft als Deutscher nicht erbracht. Er hat zwar nachgewiesen, dass er im Jahr 2001 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben hat. Nicht nachgewiesen hat er dagegen, dass er im Zeitpunkt der Beantragung des Reisepasses im Februar 2014 noch Deutscher war. Diesbezüglich bestehen im Hinblick darauf, dass er ohne Einreisestempel in seinem am 24. Februar 2012 abgelaufenen Kinderreisepass in Somalia eingereist ist und sich dort über einen langen Zeitraum - nämlich von April 2011 bis Anfang Februar 2014 - aufgehalten hat, ohne einen Aufenthaltstitel hierfür nachweisen zu können, Zweifel dergestalt, dass er als Jugendlicher mit somalischen Wurzeln inzwischen die somalische Staatsangehörigkeit (wieder-)erworben und in diesem Zuge seine deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Abs. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG verloren haben könnte. Auch das Verwaltungsgericht stellt diese indiziengestützten Zweifel nicht in Abrede, meint aber nach deren Würdigung, dass diese nicht ausreichten, um dem Antragsteller den begehrten Reisepass zu versagen. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht selbst nach seiner eingehenden Auseinandersetzung mit den staatlichen Strukturen in Somalia und den Voraussetzungen für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit die Zweifel nicht als ausgeräumt ansieht, sondern lediglich zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht feststehe, ob der Antragsteller die somalische Staatsangehörigkeit in einer Weise erworben habe, die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zumindest möglich erscheinen lasse, wäre diese Würdigung dem Bundesverwaltungsamt in dem gleichfalls im Februar 2014 auf Antrag des Antragstellers eingeleiteten Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahrens vorzubehalten gewesen. Denn es ist - wie gesagt - nicht Aufgabe der deutschen Auslandsvertretungen, Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit durch eigene Ermittlungen und Bewertungen zu klären. Dies verkennt auch der Antragsteller mit seinem Einwand, dass es einer Prüfung seiner deutschen Staatsangehörigkeit deshalb nicht bedürfe, weil deren Erwerb bewiesen sei und bislang keine hinreichenden durchgreifenden Zweifel an deren Fortbestand dargelegt worden seien bzw. Beweise fehlten, „die über auf Annahmen und Vermutungen gestützte durchgreifende Zweifel an dem Fortbestand hinausgehen“. Soweit das Verwaltungsgericht Gegenteiliges für den Fall, dass der Passbewerber einen abgelaufenen deutschen Reisepass vorlegen kann, aus dem Senatsbeschluss vom 7. März 2011 - OVG 5 S 31.10 -, a.a.O., herzuleiten versucht, kann ihm nicht gefolgt werden. In dem in Rede stehenden Beschluss stand die Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit fest, sodass der Passbewerber angesichts deren Eignung, die Folgen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 StAG auszulösen, trotz der Vorlage eines abgelaufenen deutschen Reisepasses auf die Notwendigkeit der Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung der Staatsangehörigkeit zu verweisen war. Dass Letzteres der Passbehörde bei (bloßen) Zweifeln hinsichtlich der Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit und einem damit einhergehenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit versagt sein soll, lässt sich dem Senatsbeschluss indes nicht entnehmen. Vielmehr wird in diesem unmissverständlich klargestellt, dass die Bewertung und Klärung von Zweifeln gerade nicht zu den Aufgaben der Auslandsvertretungen zählt. Die Vorlage eines (abgelaufenen) Reisepasses lässt diese Aufgabenverteilung unberührt; ein Reisepass ist nicht geeignet, im Zweifelsfall den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit zu erbringen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. September 2009 - OVG 5 S 17.09 -, juris Rn. 8; OVG Berlin, Beschluss vom 7. April 2005 - OVG 5 S 5.05 -, BA S. 4). Im Ergebnis ist der Antragsteller daher zur Klärung und Bewertung der Zweifel auf die Notwendigkeit der Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung der Staatsangehörigkeit vor dem Bundesverwaltungsamt zu verweisen, in dem im Fall eines non liquet auch die erforderliche Beweislastentscheidung zu treffen ist. Der Umstand, dass die Ausstellung des Reisepasses nur im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt wird, vermag hieran nichts zu ändern, weil auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Anspruch auf Passerteilung von dem zweifelsfreien Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des Passbewerbers abhängt (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - OVG 5 S 13.11 -, juris Rn. 4). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).