Beschluss
OVG 5 NC 25.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0825.OVG5NC25.14.0A
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Leitsätze
1. Studienplätze im medizinischen Bereich des Landes Berlin sind weder vom niedersächsischen Zukunftsvertrag II noch vom Hochschulpakt oder von sonstigen Absichtserklärungen erfasst.(Rn.7)
2. Die Lehrverpflichtung der akademischen Räte ist nicht „um mindestens 1 SWS von 7 auf 8 Deputatsstunden“ zu erhöhen“.(Rn.9)
3. Der für die Ermittlung der Lehrnachfrage relevante Stellenplan weist entsprechend § 8 Abs 1 KapVO (juris: KapVO BE) alle der Lehreinheit zuzuordnenden Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals nach Stellengruppen aus. Die Zugehörigkeit zu einer Stellengruppe entscheidet ihrerseits nach § 9 Abs 1 KapVO (juris: KapVO BE) über den Umfang des Lehrdeputats, mit dem die betreffende Stelle in die Berechnung des Lehrangebots einzustellen ist. Maßgebend sind folglich gerade nicht die individuellen, in Arbeitsverträgen festgelegten Lehrverpflichtungen, sondern allein die für die jeweilige Stellengruppe im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtungen unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation des Stelleninhabers.(Rn.12)
4. Beurlaubungen fallen nicht unter die Kategorien des Schwundes, , weil Beurlaubte die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen.(Rn.19)
5. Es sind keine getrennten Schwundberechnungen für den vorklinischen und den klinischen Ausbildungsabschnitt zu erstellen.(Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. November 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Studienplätze im medizinischen Bereich des Landes Berlin sind weder vom niedersächsischen Zukunftsvertrag II noch vom Hochschulpakt oder von sonstigen Absichtserklärungen erfasst.(Rn.7) 2. Die Lehrverpflichtung der akademischen Räte ist nicht „um mindestens 1 SWS von 7 auf 8 Deputatsstunden“ zu erhöhen“.(Rn.9) 3. Der für die Ermittlung der Lehrnachfrage relevante Stellenplan weist entsprechend § 8 Abs 1 KapVO (juris: KapVO BE) alle der Lehreinheit zuzuordnenden Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals nach Stellengruppen aus. Die Zugehörigkeit zu einer Stellengruppe entscheidet ihrerseits nach § 9 Abs 1 KapVO (juris: KapVO BE) über den Umfang des Lehrdeputats, mit dem die betreffende Stelle in die Berechnung des Lehrangebots einzustellen ist. Maßgebend sind folglich gerade nicht die individuellen, in Arbeitsverträgen festgelegten Lehrverpflichtungen, sondern allein die für die jeweilige Stellengruppe im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtungen unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation des Stelleninhabers.(Rn.12) 4. Beurlaubungen fallen nicht unter die Kategorien des Schwundes, , weil Beurlaubte die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen.(Rn.19) 5. Es sind keine getrennten Schwundberechnungen für den vorklinischen und den klinischen Ausbildungsabschnitt zu erstellen.(Rn.20) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. November 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss auf Grund einer von ihm vorgenommenen Kapazitätsberechnung davon ausgegangen, dass über die für das Wintersemester 2014/2015 von der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin vergebenen 48 Studienplätze hinaus ein freier Studienplatz im ersten Fachsemester vorhanden sei. Es hat die Antragsgegnerin daher verpflichtet, unter den Antragstellerinnen und Antragstellern ein Losverfahren durchzuführen und die Antragstellerin/den Antragsteller vom Wintersemester 2014/2015 an vorläufig zum Studium der Zahnmedizin zuzulassen, sofern bei der Verlosung auf sie/ihn der Ranglistenplatz 1 entfällt. Die Antragstellerin, die im Losverfahren nicht zum Zuge gekommen ist, macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass das bereinigte Lehrangebot mit Blick auf den „Zukunftsvertrag II“ und den Hochschulpakt um einen Sicherheitszuschlag von 30 v.H. zu erhöhen sei (1). Zudem beanstandet sie im Einzelnen die Ermittlung des Lehrangebots (2), der Lehrnachfrage (3) sowie der Schwundquote (4). II. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragstellerin befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin von der unzutreffenden Annahme geprägt ist, das Verwaltungsgericht habe von sich aus, auch ohne Anstoß seitens des Studienbewerbers, quasi ungefragt in allen von der Beschwerde angeführten Punkten „weiter aufzuklären“ gehabt. Zwar genügt in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes im Bereich der Hochschulzulassung außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität eine summarische Prüfung regelmäßig nicht. Wegen des mit der Ablehnung eines an sich zugangsberechtigten Studienbewerbers verbundenen Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl sind besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes zu stellen. Das bedeutet, dass die Gerichte gehalten sind, die Kapazitätsberechnung der Hochschule bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes eingehend zu prüfen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris Rn. 21 ff.). Dabei sollen die Gerichte ihrer Entscheidung die von der Hochschule genannten kapazitätsbestimmenden Zahlen nicht ohne jede Überprüfung ihrer Richtigkeit anhand vorhandenen tatsächlichen Datenmaterials oder anhand zumindest kursorischer oder stichprobenartiger Sachverhaltsermittlung zugrunde legen. Dem ist hier das Verwaltungsgericht in vollem Umfang nachgekommen, indem es die Kapazitätsunterlagen beigezogen, mittels Aufklärungsanordnung ergänzt und sodann einer eingehenden Prüfung unterzogen hat. Es ist nicht verständlich, dass die Antragstellerin ihre mit der Beschwerde vorgetragenen Zweifel an der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin benannten kapazitätsbestimmenden Faktoren nicht bereits dem Verwaltungsgericht vorgetragen hat, nachdem ihr klar sein musste, dass die Kammer über die gerichtliche Verfügung vom 4. August 2014 hinaus keine weitere Sachverhaltsauf-klärung betreiben würde. Ungeachtet dessen liegt den jeweiligen Rügen eines vermeintlichen Aufklärungsmangels - soweit sie nicht schon jeglicher Substanz entbehren oder haltlos sind - eine unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde. Im Einzelnen: 1. Sicherheitszuschlag von 30 v.H. Hinsichtlich der Forderung der Beschwerde, das bereinigte Lehrangebot um einen Sicherheitszuschlag von 30 v.H. zu erhöhen, weil die Antragsgegnerin die Vorgaben des zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen „'Zukunftsvertrages II' (LT-Drs. 16/2655) - ZV II -“ nicht umgesetzt habe und der Hochschulpakt bis ins Jahr 2022 fortgeschrieben werde, ist anzumerken, dass Studienplätze im medizinischen Bereich wegen der mit rund 300.000,00 EUR pro Platz zu veranschlagenden extrem hohen Kosten weder von dem von ihr zitierten - zwischen der Niedersächsischen Landesregierung und den niedersächsischen Hochschulen geschlossenen und im Land Berlin ohnehin nicht geltenden - Zukunftsvertrag II noch vom Hochschulpakt oder von sonstigen Absichtserklärungen erfasst sind (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2012 - OVG 5 NC 118.12 - [Zahnmedizin Sommersemester 2012], juris Rn. 8). Ungeachtet dessen übersieht die Beschwerde, dass aus dem von ihr beständig genannten Zukunftsvertrag II keine subjektiv-rechtlichen Schutzwirkungen für die einzelnen Studienbewerber folgen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. November 2012 - 2 NB 220/12 -, juris Rn. 30), ebenso wenig wie der Hochschulpakt 2020 individuelle Ansprüche von Studienplatzbewerbern auf Verwendung der durch ihn zur Verfügung gestellten Mittel zum Ausbau oder zur Beibehaltung von Ausbildungsressourcen gerade in dem Fach, das sie studieren wollen, begründet, und dies zwar selbst dann nicht, wenn es sich dabei um einen Studiengang mit „hartem“ Numerus Clausus handelt (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 24. August 2009 - OVG 5 NC 7.09 - [Zahnmedizin, Wintersemester 2008/09], juris Rn. 4 ff. m.w.N. auch aus der Rechtsprechung anderer Obergerichte sowie zuletzt Beschluss vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12 - [Tiermedizin, Wintersemester 2011/12], juris Rn. 16). 2. Lehrangebot Unverständlich ist das Verlangen der Beschwerde, die Lehrverpflichtung der akademischen Räte „um mindestens 1 SWS von 7 auf 8 Deputatsstunden“ zu erhöhen“, mit Blick darauf, dass in der Kapazitätsberechnung für die beiden in der Lehreinheit Zahnmedizin insoweit einzig vorhandenen zwei Stellen für Akademische Oberräte bereits ein Lehrdeputat von jeweils 16 LVS angesetzt worden ist. Die Einwendungen der Beschwerde gegen die Berechnung der Ausbildungskapazität auf der Grundlage der tagesbelegten Betten liegen neben der Sache. Sie weisen keinen Bezug zum Studiengang Zahnmedizin auf, sondern entsprechen jenen, die von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang Humanmedizin der Antragsgegnerin erhoben worden sind und die der Senat in den ihm bekannten Beschlüssen vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 67.13 - (Modellstudiengang Humanmedizin Wintersemester 2012/2013), juris Rn. 9 ff., und vom 23. September 2014 - OVG 5 NC 120.13 - (Modellstudiengang Humanmedizin Sommersemester 2013), juris Rn. 9 ff., bereits als nicht durchgreifend erachtet hat. Der Vortrag ist auch - bezieht man ihn auf den Teil der Kapazitätsberechnung, bei dem in der Zahnmedizin die stationäre Krankenversorgung eine Rolle spielt - kontraproduktiv: Geht es bei der Kapazitätsberechnung im Modellstudiengang Humanmedizin um die Begrenzung der Ausbildungskapazität entsprechend § 17 KapVO anhand der „tagesbelegten Betten“ mit der Folge: je mehr Betten, desto mehr Studienplätze, geht es im Studiengang Zahnmedizin um die Berechnung des Personalbedarfs für die stationäre Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit. b KapVO anhand von „tagesbelegten Betten“, der vom Lehrangebot aus Stellen abzuziehen ist mit der - umgekehrten - Folge: je mehr Betten, desto weniger Studienplätze. Gleichfalls ohne Zusammenhang zu dem hier in Rede stehenden Studiengang moniert die Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe nicht genug aufgeklärt, „warum der Einsatz von Klinikern in der Vorklinik im Wintersemester 2012/2013 durch die Antragsgegnerin nicht möglich oder plausibel ausgeschlossen werden kann“. Sie übersieht, dass es im Studiengang Zahnmedizin keine derartige Aufteilung in mehrere Lehreinheiten gibt. Soweit die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob in der „Lehreinheit als befristet beschäftigt eingestufte wissenschaftliche Mitarbeiter tätig sind, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder auch aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall getreten sind“ bzw. die nach § 2 Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG - zulässige Höchstdauer von 15 Jahren bei befristeten Arbeitsverträgen überschritten worden ist, geht sie von unzutreffenden Annahmen aus. Der für die Ermittlung der Lehrnachfrage relevante Stellenplan weist entsprechend § 8 Abs. 1 KapVO alle der Lehreinheit zuzuordnenden Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals nach Stellengruppen aus. Die Zugehörigkeit zu einer Stellengruppe entscheidet ihrerseits nach § 9 Abs. 1 KapVO über den Umfang des Lehrdeputats, mit dem die betreffende Stelle in die Berechnung des Lehrangebots einzustellen ist. Maßgebend sind folglich gerade nicht die individuellen, in Arbeitsverträgen festgelegten Lehrverpflichtungen, sondern allein die für die jeweilige Stellengruppe im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtungen unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation des Stelleninhabers. Deshalb ist es entgegen der Auffassung der Beschwerde ohne Belang, ob und inwieweit der Stellenplan auf Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen und einem Lehrdeputat von 4 LVS Beschäftigte namentlich ausweist, deren individualvertraglichen Arbeitsverhältnisse mittlerweile entfristet sind. Im Übrigen käme selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis der gegenwärtigen Stelleninhaber tatsächlich nicht (mehr) befristet wäre, der Ansatz eines Lehrdeputats von 8 LVS ohnehin nur dann in Betracht, wenn die Antragsgegnerin diese Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson mit höherer Lehrverpflichtung besetzt und ihr dadurch einen anderen Amtsinhalt verliehen hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2012 - OVG 5 NC 20.12 - [Zahnmedizin Wintersemester 2011/2012], juris Rn. 11). Dafür bestehen hier jedoch keinerlei Anhaltspunkte, sodass auch der Vorwurf der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe insoweit versäumt, eine Durchbrechung des abstrakten Stellenprinzips zu prüfen, ins Leere geht. Die These der Beschwerde, dass sich angesichts der Erklärung der Antragsgegnerin, es finde keine Titellehre statt, eine weitere Aufklärung geradezu aufdränge, verkennt grundlegend, dass das Gericht den tatsächlichen Angaben eines Trägers öffentlicher Verwaltung im Hinblick auf dessen Pflicht zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen darf (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2009 - OVG 5 NC 25.09 - [Tiermedizin Wintersemester 2008/2009], juris Rn. 15), solange - wie hier - substanziierte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Ebenfalls jeglicher Substanz entbehrt die Auffassung der Beschwerde, dass die der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden Drittmittelstellen kapazitätserhöhend zu berücksichtigen seien. Bei den Drittmitteln handelt es sich definitionsgemäß um Anteile an der Finanzierung von Forschungsvorhaben, die nicht aus dem Etat der vom zuständigen Ministerium bzw. - in Berlin - der zuständigen Senatsverwaltung für die Hochschulen bereitgestellten Mittel stammen, sondern von Auftraggebern aus der Wirtschaft oder aus öffentlichen Forschungsförderprogrammen gewährt werden. Schon von daher ist die Behauptung der Beschwerde, es sei nicht auszuschließen, dass Drittmittelbedienstete außerhalb der mit Drittmitteln bezahlten Tätigkeit Lehraufgaben wahrnähmen, nicht gerade nahe liegend. Jedenfalls bleibt sie die Nennung auch nur eines Beispielfalles, in dem Drittmittel von der Antragsgegnerin nachweislich zur Unterstützung der Lehre verwandt worden sind, schuldig. Haltlos ist der Vorwurf der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe die Deputatsverminderung für die Professores J...und S... nicht überprüft bzw. nicht begründet. Vielmehr ist Gegenteiliges nach Beschlussbegründung der Fall (vgl. BA S. 4 und 6). Dass das Verwaltungsgericht hingegen die „Lehrdeputatsreduktion“ für die wissenschaftlichen Mitarbeiter Y...und W...nicht weiter aufgeklärt hat, ist, anders als die Beschwerde meint, nicht beanstandungswürdig. Die Beschwerde übersieht, dass den genannten wissenschaftlichen Mitarbeitern keine Lehrdeputatsver-minderung gewährt worden ist, sondern sie sich ausweislich des Stellenplans die jeweilige ihnen zugeordnete Stelle lediglich mit anderen Stelleninhabern teilen und damit das maßgebliche stellenbezogene Lehrdeputat im Ergebnis keine Minderung erfährt. 3. Lehrnachfrage Die Beschwerde entspricht bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, soweit sie ins Blaue hinein behauptet, dass die Antragsgegnerin „offensichtlich Vorlesungen, die von mehreren Lehreinheiten veranstaltet werden, in vollem Umfang zugerechnet“ haben soll. Gleiches gilt für ihren Einwand, dass hinsichtlich der „Gruppengröße auf die tatsächlichen Verhältnisse des Vorlesungsbesuchs - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der addierten Zulassungszahlen der höheren 'Studiengänge' abzustellen“ sei und deshalb der Ermittlung der Lehrnachfrage eine Gruppengröße von 250 Teilnehmern zu Grunde gelegt werden müsse. Zum einen bleibt die Beschwerde eine Erklärung dafür schuldig, aus welchen Gründen angesichts einer festgesetzten Jahresaufnahmekapazität von 96 Studienplätzen und einer Zulassung von 49 Studierenden im Wintersemester 2014/2015 mit einer Größenordnung von 250 Studierenden pro Vorlesung gerechnet werden soll. Zum anderen spricht gegen die Ansicht der Beschwerde, dass sich die von ihr beanstandete Betreuungsrelation für Vorlesungen nach dem ZVS-Beispielstudienplan für den Studiengang Zahnmedizin richtet, der nach wie vor als Orientierungsmaßstab dient und als sog. „aggregierte Größe“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 18. September 1981 - BVerwG 7 N 1.79 -, juris Rn. 44 ff.) in die Festsetzung des Curricularnormwertes für die Lehreinheit Zahnmedizin von 7,8 gemäß Ziff. I. g. 2 der Anlage 2 zur KapVO eingegangen ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Januar 2014 - VG 12 K 688.11 -, juris Rn.19, 20). 4. Schwundquote Soweit die Beschwerde bemängelt, dass bei der Berechnung der Schwundquote kein „Beurlaubungsschwund" berücksichtigt worden sei, genügt ihr Vorbringen schon nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Eine Erhöhung der Basiszahl nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO kommt nur in Betracht (und ist nach § 16 KapVO vorzunehmen), wenn das Lehrpersonal durch Studienabbruch, Fach- oder Hochschulwechsel von Studierenden in den höheren Fachsemestern eine Entlastung erfährt. Dass und aus welchen Gründen eine Beurlaubung diesen Tatbeständen gleichzusetzen sein soll, zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf. Unabhängig davon fallen Beurlaubungen nicht unter die Kategorien des Schwundes, weil Beurlaubte die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen; eine Entlastung von Lehraufgaben wie im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Studiums erfährt das Lehrpersonal dadurch aber nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2012 - OVG 5 NC 49.12 -, juris Rn. 40) Auch der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung des mit 0,684 eingestellten Schwundausgleichsfaktors verkannt, dass die Anwendung des „Hamburger Modells“ die Substituierbarkeit der Studienleistungen voraussetze, indes auf Grund der inzwischen eingeführten Studienordnungen für den Studiengang Zahnmedizin außer Frage stehe, dass die Lehrveranstaltungen des 1. klinischen Semesters (6. Fachsemester) sowie der folgenden klinischen Semester nur dann besucht werden könnten, wenn die zahnärztliche Vorprüfung vollständig bestanden sei, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Zu der von ihr verlangten Zäsur zwischen dem vorklinischen und dem klinischen Studienabschnitt bei der Schwundquotenberechnung in der Zahnmedizin hat sich der Senat mehrfach wie folgt geäußert: „Schließlich überzeugen auch die grundsätzlichen Überlegungen der Beschwerde zum Ansatz einer Schwundquote in der Zahnmedizin nicht. Sie zielen darauf, getrennte Schwundberechnungen für den vorklinischen und den klinischen Ausbildungsabschnitt zu erstellen und im klinischen Ausbildungsabschnitt nur diejenigen Studierenden zu berücksichtigen, die die zahnärztliche Vorprüfung bestanden haben. Die Beschwerdebegründung gibt auch nach erneuter Prüfung dieser Forderung keine Veranlassung, von der (mittlerweile) ständigen Rechtsprechung des Senats, der auch die Rechtsprechung anderer Obergerichte aus jüngerer Zeit entspricht (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27. August 2008 - 3 Nc 141.07 -, Juris Rn. 168; OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 3 B 194.07.NC -, Juris Rn. 31 ff.; VGH München, Beschluss vom 29. August 2006 - 7 CE 06.10430 -, Juris Rn. 14 ff.) und nach der das Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung für den Ansatz einer Schwundquote nicht erheblich ist, abzuweichen. Die Argumentation der Beschwerde stellt im Ergebnis nichts anderes dar als das Verlangen nach einer Semesterzuordnung der Studierenden insbesondere für den klinischen Abschnitt, die sich nicht an deren verwaltungsmäßiger fachsemesterlicher Zuordnung, sondern an dem tatsächlichen Studienfortschritt orientiert (vgl. entsprechend OVG Saarlouis, a.a.O., Rn. 36). Der damit verbundene Versuch, das sog. „Hamburger Modell“ des linearen Schwundes durch ein Alternativmodell des sog. gewichteten Schwundes zu ersetzen (vgl. entsprechend OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 168), ist bereits in den achtziger Jahren vom Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 7 C 66.83 -, Juris Rn. 8 ff. und vom 20. November 1987 - BVerwG 7 C 103.86 u.a. -, Juris Rn. 10 ff.) für verfassungsrechtlich und auch einfachrechtlich nicht geboten erachtet worden. Eine von der Beschwerde angenommene verfassungsrechtliche Pflicht (Art. 12 Abs. 1 GG), die Schwundquote in der Zahnmedizin getrennt nach „Vorklinik“ und „Klinik“ zu berechnen, besteht daher nicht (vgl. OVG Saarlouis, a.a.O., Rn. 36; OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 168). Bereits die essentiellen Faktoren des Kapazitätsermittlungsrechts wie Lehrdeputate und Curricularnormwerte sind in ihrem Umfang nicht vollständig durch das Kapazitätserschöpfungsgebot determiniert. Für die Bestimmung des Schwundfaktors, der ein rechentechnisches Mittel im Zusammenhang mit der Prognose künftiger Ausbildungslasten ist, gilt nichts anderes. Dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist insofern ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des Schwundverhaltens nicht zu entnehmen. Auch bei dem in der Rechtsprechung allgemein akzeptierten Hamburger Verfahren handelt es sich lediglich um ein Modell, das - um überhaupt handhabbar zu sein - auf Annahmen beruht, die nicht in jedem Einzelfall zutreffen. So wird z.B. unterstellt, dass der Studierende das gesamte Lehrangebot während der Regelstudienzeit nachfragt. Außer Betracht bleiben hierbei auch - kapazitätsfreundlich - die Studierenden, die nach Ende der Regelstudienzeit immatrikuliert sind und nach wie vor Lehrleistungen nachfragen. Grundsätzlich kapazitätsfreundlich ist ferner die Annahme, dass die Lehrmengen innerhalb eines Studiengangs beliebig umverteilbar sind. Erst diese Fiktion rechtfertigt überhaupt die der Schwundquote zugrunde liegende Erwartung, dass der durch die Verringerung der Studentenzahlen in höheren Semestern ersparte Lehraufwand für die Anfangssemester genutzt werden kann (so auch OVG Saarlouis, a.a.O., Rn. 40). Verkennt die Beschwerde nach alledem mit ihrer Forderung schon im Ansatz die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Erfassung des Schwundverhaltens, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem beigebrachten Zahlenmaterial, mit dessen Hilfe sie zu prognostizieren versucht, wie viel Studienanfänger die zahnärztliche Vorprüfung nicht bestehen werden. Ferner geht die weitere Rüge, der Senat habe mit seinem Beschluss vom 18. Juli 2008 (- OVG 5 NC 86.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007]) das rechtliche Gehör der damaligen Antragsteller verletzt, ins Leere. Zu der Argumentation der Beschwerde, die im Wesentlichen bereits Gegenstand u.a. der Beschlüsse des Senats vom 15. Februar 2008 (- OVG 5 NC 89.07 u.a. - [Zahnmedizin Sommersemester 2007] und 18. Juli 2008 (- OVG 5 NC 86.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007]) war, sei zudem angemerkt: Die Bezugnahme des Senats in seinem Beschluss vom 29. Januar 2007 (- OVG 5 NC 128.06 -, [Zahnmedizin Sommersemester 2006], BA S. 4) auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 1987 (- BVerwG 7 C 103.86 -, Juris) ist entgegen der Beschwerde nicht zu beanstanden. Die insoweit zitierte dortige Erkenntnis, dass der Schwundausgleich auf der Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre beruhe (BVerwG, a.a.O., Rn. 12), gilt unabhängig vom jeweiligen Studiengang. Eine Einschränkung ist auch nicht geboten, soweit der Senat in den Beschlüssen vom 18. Juli 2008 (- OVG 5 NC 86.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007], BA S. 5) bzw. 15. Februar 2008 (- OVG 5 NC 89.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007], BA S. 5 f.) unter Bezugnahme auf weitere Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 20. November 1987 (a.a.O., Rn. 14) darauf hingewiesen hat, dass das geltende Recht der Hochschulzulassung vom Grundsatz pauschalierender und abstrahierender Ermittlung der Ausbildungskapazitäten beherrscht wird. Der (erneute) Einwand, im Studiengang Zahnmedizin seien die Lehrleistungen ebenso wie im Studiengang Medizin nicht beliebig umverteilbar, trägt weiterhin nicht. Die insoweit gezogene Parallele verbietet sich. Die Untergliederung der medizinischen Lehreinheiten nach § 7 Abs. 3 KapVO ist vorrangig der Gliederung der ärztlichen Ausbildung nach § 1 der Ärztlichen Approbationsordnung und nicht der prüfungsrechtlichen Hürde des Physikums geschuldet (Beschluss des Senats vom 15. Februar 2008 - OVG 5 NC 89.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007], BA S. 7 f.). Vor diesem Hintergrund trägt auch die von der Beschwerde aufgezeigte Parallele zwischen § 1 Abs. 3 ÄAppO und § 36 Abs. 1 S. 1 ZÄppO (gemeint wahrscheinlich § 34 Abs. 1 Satz 1 ZÄppO), die für die Fortsetzung des klinischen Studiums das Bestehen der jeweiligen Vorprüfung voraussetzen, nicht (vgl. dazu auch OVG Saarlouis, a.a.O., Rn. 42). In diesem Zusammenhang ist erneut (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Februar 2008 - OVG 5 NC 89.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007], BA S. 8 f. und auch OVG Saarlouis, a.a.O., Rn. 44 ff.) darauf hinzuweisen, dass es keine Besonderheit der Studiengänge Medizin und Zahnmedizin ist, dass der Erwerb von Leistungsnachweisen des „Hauptstudiums“ ohne vorherige Ablegung einer vorgesehenen „Vor- oder Zwischenprüfung“ nicht oder allenfalls sehr eingeschränkt möglich ist. Auf die von der Beschwerde geltend gemachte faktische Entlastung der „zahnmedizinischen klinischen Lehreinheit“ und den Hinweis, dass diese ohne großen Aufwand zu ermitteln sei, kann es mit Blick darauf, dass nach dem soeben Gesagten die Belastung der gesamten Lehreinheit Zahnmedizin maßgebend ist, nicht ankommen. Auch von daher ist eine Auseinandersetzung mit dem von der Beschwerde eingebrachten Zahlenmaterial nicht geboten und eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Senat im Beschluss vom 18. Juli 2008 (- OVG 5 NC 86.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007]) nicht gegeben. Für die Berechnung bzw. Prognose einer Entlastung der gesamten Lehreinheit Zahnmedizin durch die Studierenden, die die zahnärztliche Prüfung nicht bestehen oder sie nicht absolvieren, bestehen im Übrigen keine tragfähigen Anhaltspunkte (Beschluss des Senats vom 15. Februar 2008 - OVG 5 NC 89.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007], BA S. 6 f.). Insoweit ist auch der von der Beschwerde betonte Hinweis, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1982 (- BVerwG 7 C 99.81 u.a. -, Juris) zwinge zu der Schlussfolgerung, bzgl. der Studenten, die die zahnärztliche Vorprüfung endgültig nicht bestanden hätten, sei auf die Ausbildungswirklichkeit abzustellen, verfehlt. Die dortige Berücksichtigung der Nachfrageentlastung durch Doppelstudenten betrifft den Dienstleistungsexport und beruht darauf, dass sich eine Vernachlässigung der entsprechenden Lehrangebotsersparnis aus der abstrahierenden - pauschalierenden Betrachtungsweise der Kapazitätsverordnung nicht begründen lässt, da es insofern schon im Ansatz am Bedürfnis nach abstrahierend/pauschalierender Normierung des Kapazitätsrechts fehlt. Eine vergleichbare Situation ist für die Schwundquote in Bezug auf die Frage der Berücksichtigung der Studierenden, die die zahnärztliche Vorprüfung nicht bestehen oder zu ihr nicht antreten, nicht gegeben (Beschluss des Senats vom 15. Februar 2008 - OVG 5 NC 89.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007], BA S. 6).“ - aus: Beschluss vom 3. April 2009 - OVG 5 NC 157.08 u.a. - [Zahnmedizin Sommersemester 2008], juris Rn. 17 ff. – Daran hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest. Soweit sich die Beschwerde schließlich in ihrem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Schriftsatz vom 20. Januar 2015 auf einen Berliner Zeitungsartikel vom 7. Januar 2015 beruft, wonach im vergangenen 95 Studienplätze in den Bereichen Mathematik und Naturwissenschaften unbesetzt geblieben sein sollen, kann sie hieraus schon deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil es sich bei diesen, wie dem Zeitungsartikel unschwer zu entnehmen ist, nicht um freie Plätze bei der Antragsgegnerin handelt. Plätze im Bereich der Zahnmedizin werden ohnehin nicht genannt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).