Beschluss
OVG 5 N 6.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0923.OVG5N6.13.0A
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Leitsätze
1. Der öffentlich geförderte Wohnungsbau zielt nach wie vor auf die Wohnraumversorgung der Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind, § 1 Abs 1 und 2 WoFG.(Rn.8)
2. Dementsprechend hat der öffentlich geförderte Wohnraum allein dem Wohnen zu dienen, um zu gewährleisten, dass er den genannten Haushalten zur unmittelbaren Deckung ihres Wohnbedürfnisses zur Verfügung steht.(Rn.8)
3. Dieses Ziel wird verfehlt, wenn der Zugang der Wohnungssuchenden zu einer geförderten Wohnung nicht nur von einem Wohnbedürfnis, sondern darüber hinaus von wohnzweckfremden Voraussetzungen abhängig gemacht wird.(Rn.8)
4. So verhält es sich, wenn der Eigentümer die Wohnung einer gGmbH vertraglich überlässt und diese die Wohnung nur solchen Personen vermietet, die bereit sind, mit ihr einen Vertrag über die entgeltliche Erbringung von Betreuungsleistungen in der Wohnung zu schließen.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Januar 2013 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 2.641,54 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der öffentlich geförderte Wohnungsbau zielt nach wie vor auf die Wohnraumversorgung der Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind, § 1 Abs 1 und 2 WoFG.(Rn.8) 2. Dementsprechend hat der öffentlich geförderte Wohnraum allein dem Wohnen zu dienen, um zu gewährleisten, dass er den genannten Haushalten zur unmittelbaren Deckung ihres Wohnbedürfnisses zur Verfügung steht.(Rn.8) 3. Dieses Ziel wird verfehlt, wenn der Zugang der Wohnungssuchenden zu einer geförderten Wohnung nicht nur von einem Wohnbedürfnis, sondern darüber hinaus von wohnzweckfremden Voraussetzungen abhängig gemacht wird.(Rn.8) 4. So verhält es sich, wenn der Eigentümer die Wohnung einer gGmbH vertraglich überlässt und diese die Wohnung nur solchen Personen vermietet, die bereit sind, mit ihr einen Vertrag über die entgeltliche Erbringung von Betreuungsleistungen in der Wohnung zu schließen.(Rn.8) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Januar 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 2.641,54 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin ist Eigentümerin einer 80,05 qm großen Dreizimmerwohnung in dem im öffentlich geförderten Wohnungsbau errichteten Gebäude I.... Die Wohnung, für die seit April 2001 eine Gebietsfreistellung von der Belegungsbindung gilt, hat die Klägerin seit dem 1. Oktober 2010 an die U... gGmbH - U... gGmbH - vermietet, die als freier Träger Wohngemeinschaften für Menschen mit geistiger Behinderung oder psychischen Problemen betreibt, für die sie Betreuungsleistungen erbringt. Zu diesem Zweck vermietet sie Wohnraum an die Betreuten, wobei Betreuungs- und Mietvertrag so miteinander verknüpft sind, dass der Mietvertrag bei Beendigung des Betreuungsvertrages gleichfalls endet. Auf Antrag der Klägerin erteilte das Bezirksamt Mitte von Berlin mit Bescheid vom 2. März 2011 die Genehmigung der Zweckentfremdung der Wohnung ab dem 1. Oktober 2010 und setzte zugleich ab diesem Zeitpunkt eine monatliche Ausgleichszahlung von 120,07 EUR (1,50 EUR/qm Wohnfläche) fest. Gegen die Ausgleichszahlung hat die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Januar 2013 abgewiesen hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. 1. Die Einwendungen der Klägerin begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie sind nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Festsetzung einer Ausgleichszahlung eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 4 WoFG habe und nicht zu beanstanden sei, weil die Klägerin durch den Abschluss des Mietvertrages mit der U... gGmbH die Wohnung im Sinne des § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 WoFG anderen als Wohnzwecken zugeführt habe und die Genehmigung ermessensfehlerfrei mit einem Geldausgleich in angemessener Höhe verbunden worden sei. Der Einwand der Klägerin, die Voraussetzungen des § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 WoFG lägen schon deshalb nicht vor, weil der zwischen ihr und der U... gGmbH geschlossene Mietvertrag die Verpflichtung enthalte, die Wohnung „zu Wohnzwecken“ zu nutzen, geht an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat die Zweckentfremdung selbständig tragend darauf gestützt, dass eine Wohnungsnutzung durch die Mieterin als juristische Person naturgemäß von vornherein ausgeschlossen gewesen sei und daher zwischen den Parteien des Mietvertrages auch von Anfang an Einigkeit darüber bestanden habe, dass der Wohnraum an die U... gGmbH tatsächlich zum Zwecke ihrer gewerblichen Tätigkeit vermietet worden sei. Hierzu verhält sich die Klägerin nicht. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass von einer Zweckentfremdung selbst dann auszugehen sei, wenn man in die Betrachtung einbeziehe, dass eine Wohnnutzung zwar nicht durch die Vertragspartnerin der Klägerin, wohl aber durch deren Klienten erfolge bzw. erfolgen solle. Die von der U... gGmbH verwendeten Verträge sähen eine Koppelung des jeweiligen Untermietvertrages und des Betreuungsvertrages dergestalt vor, dass die Begründung und Aufrechterhaltung eines Untermietverhältnisses mit einem Klienten voraussetze, dass dieser bereit sei, die in der Wohnung zu erbringenden Betreuungsleistungen gerade von der U... gGmbH anzunehmen. Damit diene die Wohnung nicht mehr ausschließlich Wohnzwecken. Dem vermag die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenzusetzen, dass die tatsächliche Nutzung der Wohnung letztlich dem Zweck des Wohnens entspreche, weil dort Leistungsberechtigte nach dem SGB XII dauerhaft und mit Hauptwohnsitz in einer „betreuten Wohngemeinschaft“ wohnten. Diese Sichtweise blendet aus, dass die Wohnung auch der entgeltlichen Erbringung von Betreuungs- bzw. Gesundheitsleistungen durch die U... gGmbH dient und damit nicht mehr für Wohnungssuchende auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung steht. Anders als die Klägerin meint, kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahingestellt bleiben, ob die Urteilsbegründung “schon nicht hinreichend präzise“ sei, weil sie das Tatbestandsmerkmal „anderen als Wohnzwecken zugeführt“ im Sinne des § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 WoFG einerseits als erfüllt ansehe, wenn die Wohnung „nicht mehr ausschließlich“ Wohnzwecken diene, andererseits für dessen Bejahung darauf abstelle, dass Wohnzwecke und andere Zwecke „ggf. gleichgewichtig“ nebeneinander stünden. Denn das Verwaltungsgericht geht auch von der Gleichgewichtigkeit der Zwecke mit der Begründung aus, dass nach dem Geschäftsmodell der U... gGmbH das Zustandekommen und der Fortbestand des Untermietverhältnisses unmittelbar von dem Betreuungsvertrag abhänge. Die These der Klägerin, dass wegen der „heutigen Ausdifferenzierung sozialer Hilfssysteme“ und der Zunahme der Zahl betreuter Wohngemeinschaften der Begriff „Wohnzwecken zuführen“ „entsprechend dem heutigen Stand auszulegen sei“ und auch Wohnungen erfasse, die zwar nicht zum allgemeinen Wohnungsmarkt gehörten, aber - wie die in Rede stehende Wohnung - letztlich zu Wohnzwecken genutzt würden, verfängt nicht. Der öffentlich geförderte Wohnungsbau zielt nach wie vor auf die Wohnraumversorgung der Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind, § 1 Abs. 1 und 2 WoFG. Dementsprechend hat der öffentlich geförderte Wohnraum allein dem Wohnen zu dienen, um zu gewährleisten, dass er den genannten Haushalten zur unmittelbaren Deckung ihres Wohnbedürfnisses zur Verfügung steht. Dieses Ziel wird verfehlt, wenn der Zugang der Wohnungssuchenden zu einer geförderten Wohnung nicht nur von einem Wohnbedürfnis, sondern darüber hinaus von wohnzweckfremden Voraussetzungen abhängig gemacht wird. So verhält es sich hier, weil die U... gGmbH die klägerische Wohnung nur solchen Personen zur Miete überlässt, die bereit sind, mit ihr einen Vertrag über die entgeltliche Erbringung von Betreuungsleistungen in der Wohnung zu schließen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Tatbestandsmerkmals „anderen als Wohnzwecken zugeführt“ im Sinne des § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 WoFG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Soweit sie moniert, dass die Ausgleichszahlung nach § 10 WoBindG und § 26 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 NMV vom Vermieter im Regelfall durch einseitige Erklärung auf den Mieter bzw. Untermieter abgewälzt werden könne und dies zu einer „gruppenspezifischen besonderen Ungleichbehandlung“ der Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung führe, „deren Hilfebedarf nicht oder nicht mehr so hoch ist, dass sie in einer stationären Einrichtung untergebracht sein müssen, die andererseits aber nicht ohne Betreuung in einer betreuten Wohngemeinschaft wohnen können“, ist ihr entgegenzuhalten, dass bereits die in dem Geschäftsmodell der U... gGmbH angelegte wohnzweckfremde Nutzung einen Anspruch auf Gleichbehandlung ausschließt. Angesichts dessen ist die von ihr angeführte „verfassungsrechtliche Dimension des hier in Rede stehenden Fragenkreises“ nicht hier, sondern allenfalls in dem für therapeutische Wohngemeinschaften einschlägigen Regelungskreis der §§ 75 ff. SGB XII in Verbindung mit dem Berliner Rahmenvertrag im Sinne des § 79 Abs. 1 SGB XII zu würdigen. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt „in verschiedener Hinsicht nicht hinreichend aufgeklärt oder festgestellt bzw. solchen nicht zur Kenntnis genommen“, greift nicht durch. Die Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO stellt keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar, sondern ist ein Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, der auch als solcher gerügt werden muss. Entsprechendes gilt für etwaige Verletzungen der Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Unzulänglichkeiten bei der Urteilsbegründung können zwar auch ein Indiz für Mängel bei der inneren Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, welcher in der Regel die Anwendung materiellen Rechts betrifft, sein (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2015 - OVG 5 N 27.11 -, BA S. 7). Einen solchen Verstoß vermag der Senat jedoch im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen ebenso wenig zu erkennen wie einen ggfs. im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO berücksichtigungsfähigen Aufklärungsmangel. Dass das Verwaltungsgericht den Beklagten nicht aufgefordert hat, Beispiele für seine Erklärung vorzulegen, dass sich die „Hälfte seiner Entscheidungen“ auf „entkoppelte Verträge“ beziehe, ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat mangels Entscheidungserheblichkeit keine Veranlassung gehabt, dieser Frage im Einzelnen nachzugehen. Zum einen hat es klargestellt, dass es sich bei dem von der U... gGmbH verwendeten Vertragsmodell unstreitig um einen Fall „gekoppelter Verträge“ handele, für den die Ermessensleitlinie des Bezirksamtes, anders als bei einer fehlenden Koppelung von Untermiet- und Betreuungsvertrag eines als gemeinnützig anerkannten Zwischenmieters, eine Ausgleichszahlung vorsehe. Zum anderen hat es die Auffassung vertreten, dass die Behauptung der Klägerin, es könne bei therapeutischen Wohngemeinschaften wegen des Regelungskreises der §§ 75 ff. SGB XII i.V.m. dem Berliner Rahmenvertrag gem. § 79 SGB XII sowie aus wirtschaftlichen und praktischen Gründen gar keine „entkoppelten Verträge“ geben, nicht geeignet sei, die Rechtmäßigkeit der behördlichen Ermessenspraxis in Frage zu stellen. Wie § 1 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 WBVG zeige, gehe der Bundesgesetzgeber davon aus, dass es auch unter der Geltung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes weiterhin „entkoppelte“ Vertragsgestaltungen geben könne. Von dieser - zumindest theoretisch bestehenden - Möglichkeit habe das Bezirksamt ausgehen dürfen, ohne empirische Untersuchungen über die praktische Relevanz dieser Fallgruppe anstellen zu müssen. Der Einwand der Klägerin, die gesamte Ermessensstufung in der Ermessensleitlinie des Bezirksamtes sei fehlerhaft, soweit diese für die Fallgruppe „gekoppelte Verträge“ eine Ausgleichszahlung von 1,50 EUR/qm festlege, hingegen bei der - in Wirklichkeit nicht vorhandenen - Fallgruppe „entkoppelte Verträge“ von einer Ausgleichszahlung absehe, führt zu keiner anderen Bewertung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr nachvollziehbar ausgeführt, dass selbst dann, wenn es im Bereich der therapeutischen Wohngemeinschaften in Berlin tatsächlich keine „entkoppelten Verträge“ geben sollte, sich die im Streitfall gegebene Zweckentfremdung deshalb reinen Wohnzwecken objektiv doch nicht weiter annähern würde und daher die Festsetzung eines - vergleichsweise geringen - Geldausgleichs auch weiterhin nicht sachwidrig wäre. Sollte der Beklagte in einzelnen Fällen tatsächlich wegen einer irrigen Bewertung der von dem jeweiligen Zwischenmieter verwendeten Vertragsgestaltung unter Verstoß gegen die Ermessensleitlinie vom Vorliegen „entkoppelter Verträge“ ausgegangen sein, wäre zwar der Verzicht auf die Erhebung einer Ausgleichzahlung objektiv zu Unrecht erfolgt, jedoch würde das nicht die Ermessensfehlerhaftigkeit der angefochtenen Ausgleichszahlung, die unzweifelhaft einen Fall „gekoppelter Verträge“ betreffe, nach sich ziehen. Die Klägerin zeigt dagegen mit ihrem Vorhalt, dass sich diese irrige Bewertung nicht auf Einzelfälle beschränke, sondern die Hälfte aller „Wohngemeinschaftsfälle“ betreffe und damit die Ermessensstufung „strukturell fehlerhaft mit der Folge der ungleichen Anwendung umgesetzt“ werde, keine Richtigkeitszweifel auf, weil sie nicht in den Blick nimmt, dass es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, also auf eine noch weitere Ausdehnung einer rechtswidrigen Praxis, gibt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. Juli 1998 - BVerwG 2 B 66.98 -, juris Rn. 4). Soweit die Klägerin moniert, das Verwaltungsgericht habe den tatsächlichen Umfang und die Bedeutung betreuter Wohngemeinschaften für den gesamten Wohnungsmarkt nicht einbezogen, lässt sie unbeachtet, dass hierzu angesichts der von der Kammer gefundenen Auslegung des entscheidungserheblichen Tatbestandsmerkmals „anderen als Wohnzwecken zuführen“ in § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 WoFG keine Veranlassung bestanden hat. Mängel bei der inneren Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts deckt die Klägerin auch nicht mit ihrer Frage nach dem Verhältnis der Höhe des Mietzinses zum Entgelt der Betreuungsleistung auf, weil diese von dem Verwaltungsgericht dahingehend beantwortet worden ist, dass das Entgelt für die Betreuungsleistungen im Verhältnis zur Wohnung keineswegs von nur untergeordneter Bedeutung sein dürfte. Der von der Klägerin vermissten gerichtlichen Aufklärung der Verwaltungspraxis in den anderen Berliner Bezirken hat es schon deshalb nicht bedurft, weil es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts im Streitfall auf die Einzelheiten der behördlichen Praxis in den anderen Bezirken wegen der durch Art. 66 Abs. 2 VvB vorgegebenen Struktur der Berliner Verwaltung, derzufolge die Bezirke ihre Aufgabe nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung erfüllen, nicht entscheidungserheblich ankommt. Hierzu verhält sich die Klägerin nicht. Ein Aufklärungsdefizit, das Richtigkeitszweifel nach sich ziehen könnte, ergibt sich schließlich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht nicht ihrer Vermutung nachgegangen sei, dass es seit den 90iger Jahren eine AV des Senats von Berlin darüber gebe, wonach Wohngemeinschaften für psychisch Kranke nicht unter den „Tatbestand der Zweckentfremdung“ fielen. Die Klägerin legt nicht dar, inwieweit eine solche Verwaltungsvorschrift Bindungswirkung für die verwaltungsgerichtliche Tatbestandsauslegung entfalten soll. Der Einwand der Klägerin, dass es an einer Ermessensausübung auf der Grundlage des § 30 Abs. 3 WoFG, wonach bei einer Freistellung im überwiegenden öffentlichen Interesse von einem Ausgleich abgesehen werden könne, mangele, geht ins Leere, weil diese Vorschrift eine Freistellungsentscheidung voraussetzt, die hier nicht streitgegenständlich ist. Soweit die Klägerin eine analoge Anwendung der Vorschrift mit der für das Gebäude I... erteilten Gebietsfreistellung zu begründen versucht, übersieht sie, dass bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, dass die Gebietsfreistellung nicht davon suspendiert, öffentlich geförderten Wohnraum gemäß § 1 Abs. 1 WoFG nur zur Versorgung von Haushalten mit Mietwohnraum sowie zur Bildung von selbst genutztem Wohnraum, mithin für Wohnzwecke zu nutzen. Die Auffassung der Klägerin, dass „auch unter völliger Vernachlässigung des § 30 WoFG […] insoweit das Ermessen auf ‚Null‘ reduziert [ist], als das überwiegende öffentliche Interesse bei der Genehmigungsentscheidung vorliegt“, verkennt, dass nach der Genehmigungsvorschrift des § 27 Abs. 7 Satz 4 WoFG ein überwiegendes öffentliches Interesse ein Ermessen der zuständigen Stelle für eine Zweckentfremdungsgenehmigung mit Geldausgleich erst eröffnet und nicht zugleich beschränkt. Der Vorhalt der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend ausgeführt, dass die bereits seit Anfang August 2009 in der Ermessensleitlinie des Bezirksamtes verankerte Ermessensstufung auch durch das am 1. Oktober 2009 in Kraft getretene Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz nicht sachwidrig geworden sei, überzeugt nicht. Soweit die Klägerin dies damit zu begründen versucht, dass ein Träger, der Verträge koppele, seit Inkrafttreten des Wohn- und Betreuungsver-tragsgesetzes im Vergleich zu dem ehemals geltenden Heimgesetz wirtschaftlich benachteiligt sei und sich daher der von dem Beklagten angenommene wirtschaftliche Vorteil umkehre, übersieht sie, dass das Verwaltungsgericht diesen wirtschaftlichen Überlegungen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zugemessen hat. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr verdeutlicht, dass die Ermessensstufung auch im Geltungsbereich des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes sachgerecht sei, weil sie ersichtlich gerade nicht auf einem Vergleich der mutmaßlichen wirtschaftlichen Vorteile, die mit der Zweckentfremdung für den jeweiligen Verfügungsberechtigten oder (Zwischen-)Mieter verbunden seien, beruhe, sondern entsprechend der Zielsetzung des Wohnraumförderungsgesetzes darauf basiere, wie weit sich die mit der Nutzung der Wohnräume verfolgten Zwecke vom reinen Wohnzweck entfernten. 2. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die von der Klägerin hierzu formulierten, auf ihrem Vorbringen zur Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel fußenden Fragen weisen angesichts der Gründe zu 1. keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Da der Ausgang eines Berufungsverfahrens demnach nicht als offen anzusehen ist, kann entgegen der Auffassung der Klägerin eine besondere Schwierigkeit der Rechtssache auch nicht darin erblickt werden, dass es zu den von ihr gestellten Fragen kaum aktuelle gerichtliche Entscheidungen und Literatur geben soll. Eine besondere Schwierigkeit folgt zudem nicht daraus, dass der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht auf den Einzelrichter übertragen worden ist. Dieser Umstand enthebt die Klägerin nicht von der Darlegung, welche Tatsachen- oder Rechtsfragen im konkreten Einzelfall als tatsächlich oder rechtlich besonders schwierig anzusehen sein sollen. Abgesehen davon, dass § 6 Abs. 1 VwGO als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist und der Kammer des Verwaltungsgerichts ein Ermessen in Bezug auf die Übertragung des Rechtsstreits einräumt, ist der Senat weder an eine entsprechende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts gebunden, noch rechtfertigt selbst ein ursprünglich schwieriger Fall im maßgeblichen Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung den Schluss, dass er auch nach tatsächlicher und rechtlicher Aufarbeitung durch das Verwaltungsgericht weiterhin besondere Schwierigkeiten im Sinne § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 -, juris Rn. 18). 3. Schließlich hat die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht hinreichend dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Rechtsfortbildung der Klärung bedarf. Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung (vgl. Beschluss des Senats vom 1. Februar 2008 - OVG 5 N 13.07 -, BA S. 4, unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, juris Rn. 2). Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, „ob die Vermietung von Wohnraum ‚zum Zwecke des Wohnens‘ an Leistungserbringer i.S.d. Regelungskreises der § 75 ff SGB XII als ‚anderen als Wohnzwecken zuführen‘ im Sinne des § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 WoFG angesehen werden könne[n]“ und „ob die Beantwortung der … Frage davon abhängig sein kann, dass Miet- und Betreuungsverträge des Zwischenmieters aufeinanderbezogen sind und der Geltung des WBVG unterfallen“, rechtfertigen keine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Auch insoweit ist aus den unter 1. genannten Gründen weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass diese bereits von der Klägerin unter 2. aufgeworfenen und von ihr als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).