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Beschluss

OVG 5 M 21.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1029.OVG5M21.15.0A
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Leitsätze
1. Wird später festgestellt, dass ein Kind doch nicht von einem ihm die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelnden Elternteil abstammt, kommt der Privilegierungstatbestand des § 17 Abs. 2 StAG (juris: RuStAG) nicht zum Tragen.(Rn.5) 2. Dem fehlenden Eintrag zu einem Staatsangehörigkeitserwerb nach § 4 Abs. 3 StAG (juris: RuStAG) im Geburtenregistereintrag kommt keine Beweiskraft zu.(Rn.11) 3. Dies bedeutet aber nur, dass die Frage des Staatsangehörigkeitserwerbs nach § 4 Abs. 3 StAG (juris: RuStAG) ungeklärt ist.(Rn.12) 4. Zur Prüfung der Staatsangehörigkeit eines Passinhabers bzw. -bewerbers ist die deutsche Auslandsvertretung nicht berufen.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird später festgestellt, dass ein Kind doch nicht von einem ihm die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelnden Elternteil abstammt, kommt der Privilegierungstatbestand des § 17 Abs. 2 StAG (juris: RuStAG) nicht zum Tragen.(Rn.5) 2. Dem fehlenden Eintrag zu einem Staatsangehörigkeitserwerb nach § 4 Abs. 3 StAG (juris: RuStAG) im Geburtenregistereintrag kommt keine Beweiskraft zu.(Rn.11) 3. Dies bedeutet aber nur, dass die Frage des Staatsangehörigkeitserwerbs nach § 4 Abs. 3 StAG (juris: RuStAG) ungeklärt ist.(Rn.12) 4. Zur Prüfung der Staatsangehörigkeit eines Passinhabers bzw. -bewerbers ist die deutsche Auslandsvertretung nicht berufen.(Rn.12) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Klägerin wurde am 22. September 2008 in H... als Tochter einer kenianischen Mutter und eines deutschen Vaters, Herrn F., geboren. Nachdem das Amtsgericht S... auf dessen Antrag am 1. Februar 2012 festgestellt hatte, dass die Klägerin nicht von diesem abstammt, erkannte der am 10. Dezember 2009 eingebürgerte Herr E. mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft für die Klägerin am 6. Juni 2012 an. Die Gemeinde D... stellte ihr am 12. Dezember 2013 einen deutschen Reisepass (Nr. C2992L2GN) mit Gültigkeit bis zum 11. Dezember 2019 aus. Am 19. Juli 2014 meldete die Klägerin den Pass bei der Deutschen Botschaft in London als verloren. Mit Bescheid vom 28. August 2014 zog die Deutsche Botschaft den Reisepass mit der Begründung ein, dass die Klägerin nicht die deutsche Staatangehörigkeit besitze. Die zunächst bei der Geburt infolge Abstammung von einem deutschen Vater erworbene deutsche Staatsangehörigkeit sei durch die Vaterschaftsanfechtung seitens des Herrn F. rückwirkend entfallen und durch die Vaterschaftsanerkennung seitens des Herrn E. nicht erworben worden, weil dieser zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin noch nicht Deutscher gewesen sei. Mit ihrer beim Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage ficht die Klägerin die Einziehungsverfügung an und begehrt zudem die Ausstellung eines neuen Reisepasses. Ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Juni 2015 im Wesentlichen aus den Gründen des Einziehungsbescheides abgelehnt. II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO biete, ist nicht zu beanstanden. Nach summarischer Prüfung ist die am 28. August 2014 verfügte Einziehung des abhanden gekommenen Reisepasses rechtmäßig und steht der Klägerin (deshalb) auch kein Anspruch auf Ausstellung eines neuen Reisepasses zu. Die Deutsche Botschaft in London war zur Einziehung gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 PassG berechtigt, weil der Reisepass der Klägerin wegen fehlerhafter Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit ungültig ist (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 PassG) bzw. wegen Nichtvorliegens der für die Passerteilung erforderlichen deutschen Staatsangehörigkeit für ungültig zu erklären ist (vgl. § 11 Abs. 2 Alt. 2 i.V.m. § 1 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 PassG). Ermessensfehler sind der Botschaft nicht unterlaufen. Die Klägerin hat zunächst durch Geburt infolge Abstammung von einem deutschen Elternteil - vom Vater, Herrn F.; die Mutter besaß die deutsche Staatsangehörigkeit damals unstreitig noch nicht - die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG erworben, sie aber mit der Feststellung des Amtsgerichts S..., dass sie nicht von dem die Staatsangehörigkeit vermittelnden Herrn F. abstamme, rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Geburt wieder verloren. Der Privilegierungstatbestand des § 17 Abs. 2 StAG steht der Klägerin nicht zur Seite. Danach berührt der Verlust der Staatsangehörigkeit nach Absatz 1 Nr. 7 der Vorschrift nicht die Kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 7 StAG geht die Staatsangehörigkeit verloren durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35). Unmittelbar kommt diese Regelung im Fall der Klägerin entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht zum Tragen. Denn der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei der Klägerin (Dritte) ist nicht durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes in Bezug auf den die Staatsangehörigkeit vermittelnden Herrn F. eingetreten. Mit der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes meint das Gesetz - wie der Klammerhinweis auf § 35 StAG deutlich macht - die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung oder einer rechtswidrigen Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit, nicht aber die gerichtliche Feststellung fehlender Abstammung und erst recht nicht die „Rücknahme“ eines Reisepasses beim Dritten. Gemäß § 17 Abs. 3 StAG gilt zwar der Privilegierungstatbestand des § 17 Abs. 2 StAG entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere auch bei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 BGB. Die Voraussetzungen dieses Privilegierungstatbestandes liegen jedoch nicht vor, weil die Klägerin zu dem insoweit maßgeblichen Stichtag der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft bei Herrn F. noch nicht fünf Jahre alt war. Herr E. hat der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung vermittelt. Zwar hat er die Vaterschaft für die Klägerin anerkannt, war aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt der Klägerin noch nicht deutscher Staatsangehöriger. Er ist unstreitig erst am 10. Dezember 2009 eingebürgert worden. Zwar wirkt die nachträgliche Vaterschaftsanerkennung auf den Zeitpunkt der Geburt der Klägerin zurück, stellt die Klägerin aber nur so, wie sie stünde, wenn Herr E. bereits bei ihrer Geburt als ihr Vater festgestanden hätte. Auch in diesem Fall wäre ein Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht möglich gewesen, weil damals weder die Mutter noch Herr E. die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen; die Einbürgerung des letzteren ist mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam geworden und wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Geburt der Klägerin zurück. Dass ein Mann, dessen Vaterschaft für ein Kind erst anerkannt oder festgestellt werden muss, diesem Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung nur dann vermitteln kann, wenn er bei der Geburt des Kindes selbst deutscher Staatsangehöriger ist, ist nicht nur denklogisch, sondern auch nach dem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG notwendig („…bei der Geburt…“). Der Hinweis der Beschwerde auf § 6 Abs. 1 StAG geht offensichtlich fehl. Danach erwirbt ein noch nicht 18 Jahre altes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn es nach den deutschen Gesetzen durch einen Deutschen als Kind angenommen worden ist. Herr E. hat aber die Klägerin nicht „als Kind angenommen“, d.h. adoptiert, sondern die Vaterschaft anerkannt, was eine Adoption ausschließt. Darin liegt auch keine sachwidrige Besserstellung des Adoptivkindes. Vielmehr liegt der Grund für das unterschiedliche Ergebnis im vorliegenden Fall an dem unterschiedlichen Beurteilungszeitpunkt für die beiden Erwerbstatbestände. Ungeklärt ist gegenwärtig, ob die im Inland geborene Klägerin als Kind ausländischer Eltern möglicherweise die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG erhalten hat. Danach erwirbt durch die Geburt im Inland ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und- anderes ist hier nicht von Interesse - ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Es trifft wohl zu, dass dem fehlenden Eintrag zu einem Staatsangehörigkeitserwerb nach § 4 Abs. 3 StAG im Geburtenregistereintrag der Klägerin keine Beweiskraft zukommt. Dies gilt hier schon deshalb, weil der Standesbeamte bei der Anzeige der Geburt der Klägerin keine Veranlassung zur Prüfung hatte, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG erworben hat. Denn aufgrund der bei der Geburtsanzeige vorgelegten Unterlagen war die deutsche Staatsangehörigkeit von Herrn F., der mit der Mutter der Klägerin verheiratet und deshalb gesetzlicher Vater der Klägerin war (§ 1592 Nr. 1 BGB), und damit zugleich der Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei der Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG offenkundig. Dies bedeutet aber nur, dass die Frage des Staatsangehörigkeitserwerbs nach § 4 Abs. 3 StAG ungeklärt ist. Die mit Schriftsatz vom 6. Juli 2015 eingereichte Kopie einer am 9. Februar 2004 Herrn E. von der Ausländerbehörde E... ausgestellten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis hilft allein nicht weiter. Wie § 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), nahelegt, bedarf es mindestens noch einer schriftlichen Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde darüber, ob die Angaben in der eingereichten Kopie zutreffen und ob Herr E. im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Zur Prüfung der Staatsangehörigkeit eines Passinhabers bzw. -bewerbers ist die deutsche Auslandsvertretung aber nicht berufen. Bestehen - wie hier - Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit, so ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht Sache der deutschen Auslandsvertretungen, diese durch eigenen Ermittlungen und Bewertungen zu klären; vielmehr sind zu dieser Klärung vorrangig das Bundesverwaltungsamt und im Streitfall die örtlichen Verwaltungsgerichte berufen (vgl. Beschlüsse vom 3. August 2015 - OVG 5 S 9.15 -, juris Rn. 4, vom 23. Mai 2011 - OVG 5 S 10.11 -, BA S. 2 und vom 30. September 2009 - OVG 5 S 17.09 -, juris Rn. 11). Mit der Einziehung sind alle Rechte der Klägerin zum Besitz des ungültigen Reisepasses auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Darüber hinaus darf der Klägerin kein neuer Reisepass ausgestellt werden, solange der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei ihr nicht feststeht. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob die Klägerin an dem Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Neuausstellung eines Reisepasses im Schriftsatz vom 26. März 2015 überhaupt festhält - die Angabe in ihrem Schriftsatz vom 26. Juni 2015, der Verpflichtungsantrag unter Ziffer 2 des „SS v. 28.3.2015“ werde im Hauptverfahren nicht weiterverfolgt, ist schon insoweit unklar, als ein Schriftsatz vom 28.3.2015 nicht zur Akte gelangt ist - und ob der Antrag im Hinblick darauf zulässig wäre, dass die Klägerin nach Aktenlage noch keinen Antrag auf Erteilung eines neuen Reisepasses bei der Auslandsvertretung gestellt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).