Beschluss
OVG 5 S 18.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1029.OVG5S18.15.0A
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Leitsätze
1. § 8 Abs. 2 S. 2 KHG ist keine drittschützende Norm.(Rn.10)
2. Die Anhörung eines an der Gebietskonferenz beteiligten Krankenhausträgers kann unterbleiben.(Rn.13)
3. Bescheide, die die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan feststellen, sind keine Dauerverwaltungsakte, so dass es nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern auf den Erlasszeitpunkt des (Widerspruchs-)Bescheides ankommt.(Rn.15)
4. Der Zusammenhang der Anfechtungsklage mit dem Verpflichtungsbegehren rechtfertigt es ebenfalls nicht, für die Anfechtungsklage als maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die letzte mündliche Verhandlung zugrunde zu legen.(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 25.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 8 Abs. 2 S. 2 KHG ist keine drittschützende Norm.(Rn.10) 2. Die Anhörung eines an der Gebietskonferenz beteiligten Krankenhausträgers kann unterbleiben.(Rn.13) 3. Bescheide, die die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan feststellen, sind keine Dauerverwaltungsakte, so dass es nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern auf den Erlasszeitpunkt des (Widerspruchs-)Bescheides ankommt.(Rn.15) 4. Der Zusammenhang der Anfechtungsklage mit dem Verpflichtungsbegehren rechtfertigt es ebenfalls nicht, für die Anfechtungsklage als maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die letzte mündliche Verhandlung zugrunde zu legen.(Rn.16) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 25.000,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. September 2014 gerichteten Klage. In dem Bescheid geht es um die Aufnahme der Beigeladenen in die Fortschreibung des Dritten Krankenhausplanes des Landes Brandenburg. Die Antragstellerin, deren Gesellschafter mit 51 % der Förderverein K... und mit 49 % die Stadt S... sind, ist Trägerin des unter der Bezeichnung „K...“ betriebenen Krankenhauses in S... im Landkreis S..., das als Krankenhaus der Grundversorgung mit den Fachabteilungen Chirurgie, Innere Medizin sowie Psychiatrie und Psycho-therapie in den Dritten Krankenhausplan des Landes Brandenburg 2008 (damals Versorgungsgebiet Cottbus) aufgenommen worden war. Es erbringt im Rahmen der Fachabteilung Chirurgie seit 1996 orthopädische, insbesondere endo-prothetische Leistungen, seit einigen Jahren verstärkt im Bereich der Hüftendoprothetik (Hüft-TEP). Die Beigeladene ist Trägerin d... (vormals K... unter Trägerschaft der K...), ebenfalls im Landkreis S.... Gesellschafter sind seit Mai 2014 mit 51 % die K..., deren alleinige Gesellschafterin die S... ist, sowie mit 49 % die S.... Die Klinik, ein Krankenhaus der Grundversorgung, war mit den Fachabteilungen Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (Belegleistungen), Innere Medizin mit dem besonders beplanten Bereich Geriatrie sowie Urologie in den Dritten Krankenhausplan (damals Versorgungsgebiet C...) aufgenommen worden. Sie führt ebenfalls seit vielen Jahren u.a. Hüft-TEP-Operationen durch. Am 18. Juni 2013 wurde nach Beteiligung u.a. der Gebietskonferenz für das Versorgungsgebiet 4... sowie der Landeskonferenz für Krankenhausplanung die Fortschreibung des Dritten Krankenhausplanes des Landes Brandenburg durch die Landesregierung beschlossen und am 14. August 2013 im Amtsblatt für Brandenburg bekanntgegeben (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 34, S. 2111 ff.). Danach werden, wie bereits im Dritten Krankenhausplan, angesichts der Weiterbildungsordnung 2005, die das vormalige Fachgebiet der Orthopädie mit der Unfallchirurgie in einer Facharztbezeichnung „Orthopädie und Unfallchirurgie“ im Rahmen des Gesamt-Fachgebietes „Chirurgie“ auswies, einige Krankenhäuser in den jeweiligen Einzelblättern durch die Ausweisung eines Teilbereiches Orthopädie/Fachdisziplin Chirurgie kenntlich gemacht. Hierzu heißt es unter Ziff. 13.2.3 (Orthopädie), dass diejenigen Krankenhäuser, die bisher, jedoch ohne spezifisch orthopädischen Versorgungsauftrag, mit einem relevanten Beitrag an der Versorgung im Bereich der Endoprothetik sowie Wirbelsäulenchirurgie im Versorgungsgebiet beteiligt gewesen seien, auch weiterhin orthopädisch tätig sein dürften. Die Krankenhäuser würden im Einzelblatt durch die Ausweisung eines Teilbereiches Orthopädie kenntlich gemacht. Die Einzelblätter für das Krankenhaus S... und das vormalige Krankenhaus F... enthalten beim Teilbereich Orthopädie/Fachdisziplin Chirurgie kein Kreuz. Im Einzelblatt der Antragstellerin ist in Fußnote 1 zu der Zahl der Soll-Betten folgende Anmerkung enthalten: „Das Leistungsspektrum der Klinik wird bis spätestens 31.12.2017 einer genauen Prognose im Umfeld der Bedarfssituation des Versorgungsgebiets und der demografischen Entwicklung unterzogen.“ In Fußnote 3 zur Fachabteilung Chirurgie heißt es: „incl. Erbringung von endoprothetischen orthopädischen Leistungen am Hüftgelenk. Bis 31.12.2017 werden die Leistungen maximal auf das vereinbarte Mengen- und Leistungsniveau von 2011 begrenzt.“ Für das Krankenhaus F... findet sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Berechtigung zur Erbringung bestimmter orthopädischer Leistungen. Mit Feststellungsbescheid des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV) vom 20. Februar 2014 wurde das Krankenhaus S... nach längerer vorheriger Abstimmung ab dem 1. März 2014 in die Fortschreibung des Dritten Krankenhausplanes aufgenommen. Das Datenblatt enthielt wortgleich die in der Fortschreibung enthaltenen Fußnoten, in den besonderen Nebenbestimmungen des Bescheides hieß es u.a.: „8. Das Leistungsspektrum der Klinik wird bis spätestens 31.12.2017 einer genauen Prognose im Umfeld der Bedarfssituation des Versorgungsgebiets und der demografischen Entwicklung unterzogen. 9. Im Rahmen der Fachabteilung Chirurgie dürfen endoprothetische orthopädische Leistungen am Hüftgelenk auf fachärztlichem Standard erbracht werden. Die Leistungserbringung ist bis 31.12.2017 begrenzt durch das vereinbarte Mengen- und Leistungsniveau des Jahres 2011. Auch die regionale Versorgung mit endoprothetischen orthopädischen Leistungen ist Gegenstand der Evaluierung nach Ziffer 8.“ Diesen Bescheid ließ die Antragstellerin bestandskräftig werden. Bereits im Jahr 2011 hatte auch das vormalige Krankenhaus F... beantragt, im Rahmen des Fachgebiets Chirurgie orthopädische Leistungen, insbesondere die Implantation von Hüft-TEPs, erbringen zu dürfen. Nachdem dieser Antrag angesichts einer anstehenden Veränderung in der Trägergesellschaft und der Geschäftsführung zunächst einvernehmlich zurückgestellt worden war, wurde die L... mit Feststellungsbescheid des MUGV vom 18. September 2014 ab dem 1. Oktober 2014 in die Fortschreibung des Dritten Krankenhausplanes des Landes Brandenburg aufgenommen, wobei ihr gestattet wurde, innerhalb der Fachabteilung Chirurgie bis längstens 30.09.2016 auch orthopädische Leistungen (mit fachärztlichem Standard) zu erbringen (vgl. Fußnote 1 zur Chirurgie sowie Nebenbestimmung Nr. 8). Der Teilbereich Orthopädie war nicht angekreuzt. Ausweislich der Begründungserwägungen sei der Bitte des Krankenhausträgers, bis zur Umsetzung der von ihm geplanten konzeptionellen Veränderung des Leistungsangebots des Krankenhauses übergangsweise innerhalb der Fachabteilung für Chirurgie auch orthopädische Leistungen (incl. endoprothetischer Leistungen) erbringen zu dürfen, im Hinblick auf eine zukünftige konzeptionelle Veränderung des Leistungsangebots des Krankenhauses für eine Übergangszeit von zwei Jahren entsprochen worden. Die Antragstellerin erhielt nach eigenen Angaben im November 2014 erstmals Hinweise darauf, dass bei der L... orthopädische Leistungen ohne Mengen- und Leistungsbeschränkungen in den aktuellen Feststellungsbescheid aufgenommen worden seien. Dementsprechend begehrte sie mehrfach die Übersendung des der L... erteilten Bescheides und beantragte mit Schreiben vom 2. Januar 2015 die Änderung der Nebenbestimmung Nr. 9 im Feststellungsbescheid vom 20. Februar 2014 dahingehend, im Rahmen der Fachabteilung Chirurgie endoprothetische orthopädische Leistungen auf fachärztlichem Standard erbringen zu dürfen. Daraufhin gab das nunmehr zuständige Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie der Antragstellerin mit Schreiben vom 8. Januar 2015 den der L... erteilten Feststellungsbescheid bekannt und verwies darauf, dass der gegenüber der Antragstellerin ergangene Feststellungsbescheid vom 20. Februar 2014 das Ergebnis einer einvernehmlich erzielten Regelung sei, an deren Bestand sich durch die Aufnahme der L... in die Fortschreibung des Dritten Krankenhausplanes nichts ändere. Dessen ungeachtet hielt die Antragstellerin an ihrem Antrag vom 2. Januar 2015 auf Erteilung eines gegenständlich und zeitlich unbeschränkten Versorgungsauftrags für die Erbringung endoprothetischer orthopädischer Leistungen durch das Krankenhaus S... fest. Am 26. Januar 2015 hat sie Anfechtungsklage - VG 3 K 87/15 - gegen den Feststellungsbescheid für das Krankenhaus der Beigeladenen, soweit der Versorgungsauftrag auf orthopädische Leistungen ausgedehnt worden sei, erhoben und zeitgleich einen Antrag auf Feststellung, hilfsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gestellt. Am 22. Juni 2015 hat die Antragstellerin ferner (Untätigkeits-)Klage - VG 3 K 806/15 - erhoben, gerichtet auf die Verpflichtung des Antragsgegners, im Wege der Fortschreibung des Krankenhausplanes und der Änderung des ihr erteilten Feststellungsbescheides vom 20. Februar 2014 die Fußnote für die Abteilung Chirurgie im Datenblatt und die besondere Nebenbestimmung Nr. 9 wie folgt zu fassen: „Im Rahmen der Fachabteilung Chirurgie dürfen endoprothetische orthopädische Leistungen auf fachärztlichem Standard erbracht werden“. Mit Beschluss vom 21. Mai 2015 hat das Verwaltungsgericht Cottbus den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mangels Antragsbefugnis der Antragstellerin abgelehnt. Hiergegen richtet sich deren Beschwerde. Der Antragsgegner sowie die Beigeladene haben die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. II. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragstellerin befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unter Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Haupt- sowie der Hilfsantrag mangels Antragsbefugnis der Antragstellerin unzulässig seien; es sei keine drittschützende Norm einschlägig. Auf § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG könne sich die Antragstellerin nicht stützen, da es an einer Auswahlsituation fehle. Die gegenüber der Beigeladenen ausgesprochene Zulassung orthopädischer Leistungen in der Fachabteilung Chirurgie der Beigeladenen sei nicht mit einer Zurücksetzung der Antragstellerin verknüpft. Gegen eine solche innere Konnexität spreche schon der zeitliche Ablauf. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vom 18. September 2014 habe keine Auswahlsituation bestanden bzw. kein Planaufnahmebegehren der Antragstellerin (mehr) vorgelegen, da über deren Begehren (einvernehmlich) bereits durch bestandskräftigen Bescheid vom 20. Februar 2014 entschieden worden sei. Das erst mit Schriftsatz vom 2. Januar 2015 von der Antragstellerin nachträglich anhängig gemachte Begehren auf Zulassung zur Erbringung endoprothetischer orthopädischer Leistungen vermöge ein relevantes Konkurrenzverhältnis nicht zu begründen. Aber auch im Zeitpunkt des Bescheides vom 20. Februar 2014 habe es an einer Konkurrenzsituation gefehlt, da es weder bei der Antragstellerin noch bei der Beigeladenen um die Deckung eines konkret festgestellten Versorgungsbedarfs im Bereich orthopädischer chirurgischer Leistungen im maßgeblichen Versorgungsgebiet gegangen sei. Ausgehend von den Vorgaben der Fortschreibung des Dritten Krankenhausplanes (Nr. 13.2.3) habe der Antragsgegner, wie aus den Verwaltungsvorgängen und den Feststellungsbescheiden ersichtlich, die Einschätzung vertreten, dass beide Krankenhäuser in der Vergangenheit im Teilbereich Orthopädie der Chirurgie keinen relevanten Beitrag zur Versorgung in der Region L... erbracht hätten und für die regionale Versorgung mit orthopädischen Leistungen nicht notwendig seien. Die dennoch erfolgte sachlich bzw. zeitlich begrenzte Zulassung orthopädischer Leistungen habe in beiden Fällen auf der Überlegung beruht, eine geordnete Entwicklung der Krankenhäuser einschließlich etwaiger Änderung und Anpassung des Profils zu gewährleisten, wobei der Antragsgegner eine (vorübergehende) Bedarfsüberdeckung in Kauf genommen habe. Gegen eine besondere Drittbetroffenheit der Antragstellerin durch den gegenüber der Beigeladenen ergangenen Feststellungsbescheid spreche auch der Umstand, dass die Antragstellerin keine Änderung ihrer Wettbewerbssituation dergestalt erleide, dass der Antragsgegner ihr gegenüber zeitlich eine Reduzierung ihres Versorgungsumfangs ausgesprochen oder auch nur angekündigt habe. Auch unabhängig von der Zurücksetzung in einer Auswahlentscheidung lasse sich eine Antragsbefugnis der Antragstellerin nicht begründen. Die Planaufnahme eines anderen Krankenhauses als solche betreffe ein vorhandenes Plankrankenhaus nicht in seinen Rechten. Es könne weder geltend machen, dass die Behörde pflichtwidrig eine Auswahlentscheidung unterlassen habe, noch habe es einen Anspruch auf Vermeidung einer Überversorgung mit Krankenhäusern. Aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebe sich nichts anderes. Danach hätten bislang Nichtprivilegierte ein Recht auf gleiche Teilhabe am Wettbewerb, innerhalb des Kreises der Privilegierten gölten jedoch die Regeln des Wettbewerbs. Darauf, den Marktzutritt eines weiteren Konkurrenten abzuwehren, verleihe Art. 12 Abs. 1 GG kein Recht. Diesen Ausführungen vermag die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegenzusetzen. Die Antragstellerin wendet zunächst ein, sie hätte vor Erlass des an die Beigeladenen gerichteten Feststellungsbescheides vom 18. September 2014 zur Einzelfortschreibung angehört werden müssen. Im Falle der Anhörung hätte sie einen - konkurrierenden - Antrag auf Erweiterung ihres Versorgungsauftrages gestellt, womit eine Auswahlsituation entstanden wäre. Mangels unterbliebener, aber gebotener Anhörung müsse sie im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs so gestellt werden, als ob sie rechtzeitig angehört worden wäre und einen eigenen Einzelfortschreibungsantrag gestellt hätte. Die Pflicht zur Anhörung ergebe sich aus ihrer Beteiligtenstellung in ihrer Eigenschaft als einzelnes Mitglied der Gebietskonferenz (§ 13 Abs. 8, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgKHEG). Zwar könne gemäß § 13 Abs. 8 Satz 3 BbgKHEG bei einer Einzelfortschreibung von der Beteiligung der Gebietskonferenz abgesehen werden. Alle anderen Beteiligten müssten jedoch angehört werden, dazu gehörten auch die Träger anderer Krankenhäuser im Versorgungsgebiet, vorliegend mithin u.a. die Antragstellerin. Hierin geht die Beschwerde fehl. Bei einer Einzelfortschreibung - unterstellt, um eine solche handelt es sich hier - sind gemäß § 13 Abs. 8 Satz 1 BbgKHEG „die Beteiligten und der Krankenhausträger“ zu hören, wobei nach § 13 Abs. 8 Satz 3 BbgKHEG von der Beteiligung der Gebietskonferenz abgesehen werden kann. Als Träger eines Krankenhauses in dem maßgeblichen Versorgungsgebiet gehört die Antragstellerin der entsprechenden Gebietskonferenz an, vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgKHEG, von deren Beteiligung vorliegend abgesehen worden ist. Die Antragstellerin hätte darüber hinaus nicht als einzelnes Mitglied der Gebietskonferenz angehört werden müssen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Wortlaut und dem Kontext des § 13 Abs. 8 BbgKHEG. § 13 BbgKHEG differenziert im Rahmen der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplanes (§ 13 Abs. 1 bis Abs. 7 BbgKHEG) zwischen der Gebietskonferenz, der Landeskonferenz (unmittelbare Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 2 KHG, vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 BbgKHEG), weiteren Beteiligten, die vom Gesundheitsministerium berufen werden können (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BbgKHEG), und den betroffenen Krankenhäusern i.S.v. § 13 Abs. 7 BbgKHEG; letztgenannte werden nicht als „Beteiligte“ bezeichnet. Anlässlich der Einzelfortschreibung trifft § 13 Abs. 8 BbgKHEG die o.g. Sonderregelung, d.h. fakultativ anzuhören ist die Gebietskonferenz, zwingend anzuhören sind die Landeskonferenz, die vom Ministerium berufenen weiteren Beteiligten sowie der Krankenhausträger. Demgegenüber die Gebietskonferenz, von deren Anhörung abgesehen werden kann, zu unterteilen in deren Einzel-Mitglieder nach § 13 Abs. 2 BbgKHEG und diesen ein separates Anhörungsrecht zuzubilligen, würde nicht nur den Wortlaut des § 13 Abs. 8 BbgKHEG sprengen, sondern zugleich die Möglichkeit, von der Anhörung der Gebietskonferenz abzusehen, jedenfalls teilweise ad absurdum führen. Auch Sinn und Zweck des § 13 Abs. 8 Satz 3 BbgKHEG gebieten keine derartige Auslegung, ebenso wenig wie die von der Beschwerde angeführte Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer dem Grundrechtsschutz des Art. 12 Abs. 1 GG angemessenen Gestaltung des Auswahlverfahrens (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris Rn. 75). Die Beschwerde, die insoweit das Konkurrenzverhältnis der Krankenhäuser im jeweiligen Versorgungsgebiet anführt, verkennt, dass eine Veränderung der Wettbewerbssituation unter den Krankenhäusern durch eine Einzelfortschreibung nur dann zu einer besonderen (rechtlichen) Drittbetroffenheit anderer Krankenhäuser führt, wenn zugleich diesen gegenüber etwa eine Reduzierung des Versorgungsumfangs ausgesprochen oder angekündigt worden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 9 S 2182/06 -, juris Rn. 10 f.). Für diesen Fall ergibt sich eine Anhörungsverpflichtung jedoch bereits unmittelbar aus § 28 VwVfG i.V.m. den entsprechenden Landesvorschriften. Auch der weitere Einwand der Antragstellerin, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts komme es hinsichtlich der Auswahlsituation auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an, da es sich zum einen bei dem angegriffenen Feststellungsbescheid um einen Dauerverwaltungsakt handele und es zum anderen im Rahmen der Anfechtungsklage und des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO um die Vorbereitung der Verpflichtungsklage gehe, für deren Beurteilung unstreitig der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zugrundezulegen sei, verhilft ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Antragstellerin ist zwar darin zuzustimmen, dass - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - im Rahmen einer Anfechtungsklage in der Regel bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung hingegen - je nach dem zeitlichen Umfang des Aufhebungsbegehrens - auch spätere Veränderungen der Sachlage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts zu berücksichtigen sind (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 1993 - BVerwG 11 C 35/92 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Verfügungen, die einen fortwährenden Regelungsgehalt haben und bei denen die Rechtsgrundlage verlangt, dass ihre tatbestandlichen Voraussetzungen während des gesamten Wirkungszeitraums der Regelung vorliegen, sind Dauerverwaltungsakte. Hierum handelt es sich jedoch nicht bei Bescheiden, die die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan feststellen. Ein Krankenhausplan wird zwar ständig fortgeschrieben, um dem aktuellen Bedarf angepasst zu sein. Dies macht jedoch die Aufnahmebescheide, die sich auf ihn stützen, nicht zu Dauerverwaltungsakten. Denn die Bescheide ergehen auf der Grundlage der aktuellen Version des Krankenhausplanes. Mit der Planaufnahme oder auch der Planherausnahme ist die einmalige Begründung, ggfs. Fortschreibung oder die einmalige Aufhebung einer krankenhausrechtlichen Rechtsposition des betroffenen Krankenhauses verbunden. Ihre Bekundung nach außen an das betroffene Krankenhaus und die Kostenträger beinhaltet daher auch nur eine einmalige, abgeschlossene, nicht aber eine sich dauerhaft wiederholende Regelung. Bei einer Änderung des Krankenhausplanes müssen die Bescheide ggfs. entsprechend geändert werden (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 13 A 1570/07 -, juris Rn. 38 ff.). Der Zusammenhang der Anfechtungsklage mit dem Verpflichtungsbegehren rechtfertigt es ebenfalls nicht, für die Anfechtungsklage als maßgeblichen Beur-teilungszeitpunkt die letzte mündliche Verhandlung zugrunde zu legen. Die von der Beschwerde angesprochene „Hilfsfunktion“ einer zusätzlichen (Anfechtungs-)Klage gegen einen Drittbescheid ist dann von Bedeutung, wenn ein zurückgesetzter Bewerber die Planaufnahme erstrebt, in eigener Sache also eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines begünstigenden Feststellungsbescheides erhebt oder erheben müsste. Diese Verpflichtungsklage würde nur selten zum vollen Erfolg führen, da die Auswahlentscheidung keine vollständig rechtlich gebundene Entscheidung ist und das Gericht die Behörde daher regelmäßig nur zur Neubescheidung, also zur Vornahme einer neuen Auswahlentscheidung verpflichten würde, wobei dieser Entscheidung die dann gegebene Sach- und Rechtslage zugrundezulegen wäre. Die Behörde müsste mithin die tatsächlichen Veränderungen einbeziehen, die sich durch den Vollzug der Planaufnahme des Dritten zwischenzeitlich ergeben haben. War der Dritte jedoch, wie der die Drittbegünstigung anfechtende Kläger, ebenfalls Neubewerber und ist er statt des Klägers erstmals in den Plan aufgenommen worden, würde ein Vollzug der Planaufnahme zu erheblichen Veränderungen führen. Vor diesem Hintergrund ist ausweislich des von der Beschwerde angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 35/07 – (juris Rn. 20 ff.) einer zusätzlichen Anfechtungsklage ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen. In der genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings ferner ausgeführt, dass die Planaufnahme eines anderen Krankenhauses ein vorhandenes Plankrankenhaus nicht in seinen Rechten betrifft, so dass sich bei einer solchen Konstellation, wie sie auch vorliegend gegeben ist, eine Klagebefugnis für ein Anfechtungsbegehren nicht begründen lässt (Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., juris Rn. 28 ff.; sog. defensive, passive Konkurrentenklage; hierzu sowie zur offensiven, aktiven Konkurrentenklage ausführlich Quaas/Zuck, Medizinrecht, 3. Aufl. 2014, § 26 Rn. 497 ff. sowie Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 28. Erg.lieferung 2015, § 42 Abs. 2 Rn. 287 ff.). Ein vorhandenes Plankrankenhaus kann nicht geltend machen, die Behörde habe es pflichtwidrig unterlassen, zuvor eine Auswahlentscheidung zu treffen; insbesondere hat ein Krankenhaus keinen Anspruch darauf, dass die Planungsbehörde eine Überversorgung mit Krankenhäusern, die nach § 108 Nr. 2 SGB V kraft Gesetzes zur Versorgung Versicherter zugelassen sind, vermeidet. Aus § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG lässt sich ein Verbot der Überversorgung mit Plankrankenhäusern nicht entnehmen, und erst recht begründet die Vorschrift kein subjektives Recht eines Krankenhauses auf Einhaltung eines solchen Verbots. Art. 12 Abs. 1 GG wiederum bietet kein Recht auf Abwehr eines fremden Marktzutritts (Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., juris Rn. 28 ff.). Soweit die Antragstellerin, wenngleich (erst) mit Schriftsatz vom 11. August 2015 nach Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, einwendet, das Krankenhaus der Beigeladenen sei rechtwidrigerweise zur „Wirtschaftsförderung“, d.h. dem Zweck der Krankenhausplanung widersprechend und ohne vorherige Bedarfsanalyse in den Krankenhausplan aufgenommen worden, während der Antragsgegner in Wahrheit ein Marktsegment identifiziert habe, für dessen Versorgung mehrere Träger in Betracht gekommen seien, so dass ein Fall der notwendigen Auswahl i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG vorgelegen habe, vermag dies nicht darüber hinwegzuhelfen, dass mit der Aufnahme der L... in die Fortschreibung des Dritten Krankenhausplanes keine Auswahlentscheidung zulasten der Antragstellerin verbunden war. Zu dem genannten Zeitpunkt war sie bereits bestandskräftig in dem von ihr ursprünglich begehrten Umfang als Plankrankenhaus in die Fortschreibung des Dritten Krankenhausplanes aufgenommen worden, so dass sich ihr späterer Antrag auf Abwehr eines fremden Marktzutritts richtet. § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als bloße Auswahlvorschrift soll jedoch nicht einer von zwei konkurrierenden Gruppen beim Marktzugang einen Vorrang sichern, ebenso wenig wie Art.12 Abs. 1 GG ein entsprechendes Recht gewährt. Auf die - z.T. sicherlich nicht unberechtigten - Bedenken der Antragstellerin an der Rechtmäßigkeit des an die Beigeladenen gerichteten Bescheides im Übrigen kommt es nach alledem angesichts der fehlenden Antragsbefugnis der Antragstellerin nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, wobei der Senat der Antragstellerin aus Billigkeit auch die Kosten der Beigeladenen auferlegt hat, da diese sich aufgrund ihrer Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (Ziff. 23.1, 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).