Beschluss
OVG 5 N 11.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1114.OVG5N11.14.0A
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Leitsätze
Einer Stadt steht es keineswegs frei, in ihrem Hoheitsgebiet auf den Begriff der wirtschaftlichen Grundstückseinheit abzustellen.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. September 2012 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 20.353,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einer Stadt steht es keineswegs frei, in ihrem Hoheitsgebiet auf den Begriff der wirtschaftlichen Grundstückseinheit abzustellen.(Rn.4) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. September 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 20.353,00 EUR festgesetzt. Der allein auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Maßgebend sind dabei allein die innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe. Die fristgerecht vorgebrachten Einwendungen der Klägerin begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Sie sind nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die gegen die Klägerin ergangenen Bescheide des Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Straßenbaubeiträgen vom 7. Juli 2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. November 2010 in Höhe von insgesamt 20.353,00 EUR für Baumaßnahmen am E... rechtmäßig seien. Der Beklagte sei zutreffend von einer Beitragspflicht der Klägerin für die an den E... angrenzenden Flurstücke 421 und 442 der Flur 10 sowie die an die parallel verlaufende B... angrenzenden Flurstücke 423 und 444 der Flur 10 ausgegangen, die allesamt bei Entstehen der sachlichen Beitragspflicht im Jahr 2008 unter einer Nummer im Grundbuch verzeichnet gewesen seien und nach dem maßgeblichen bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff ein einheitliches an dem E... anliegendes Grundstück dargestellt hätten. Der Vorhalt der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe unbeachtet gelassen, dass der Beklagte sich in Abweichung vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff auf den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff festgelegt habe, indem er ihr in seinem Schreiben vom 5. April 2000 mitgeteilt habe, dass bei separater Parzellierung und Vermarktung von einzelnen Baugrundstücken auf der derzeit anbaufreien Seite des E... eine Verteilung der zu erwartenden Baukosten nur noch auf die neuen kleineren Bauparzellen entfalle, überzeugt nicht. Unbeschadet dessen, dass dieses Vorbringen die Beitragspflicht für die an den E... anliegenden Flurstücke 421 und 442 der Flur 10 ohnehin nicht in Frage zu stellen vermag, steht es dem Beklagten keineswegs frei, in seinem Hoheitsgebiet auf den Begriff der wirtschaftlichen Grundstückseinheit abzustellen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 17 Rn. 6, § 35 Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat vielmehr unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.84 -, juris Rn.13, und Beschluss vom 26. April 2006 - BVerwG 9 B 1.06 -, juris Rn. 7) klargestellt, dass von dem bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff nur in eng begrenzten Ausnahmen abgewichen werden dürfe. Eine Abweichung sei dann möglich, wenn Grundstücke existierten, die für sich genommen nicht selbständig bebaubar seien, oder wenn die Bauleitplanung bzw. eine vergleichbare Situation im unbeplanten Gebiet eine Zuordnung von Teilflächen eines von zwei Anbaustraßen erschlossenen Grundstücks ausschließlich zu einer dieser Straßen ermögliche. Das könne dann der Fall sein, wenn ein Grundstück nach den planerischen Festsetzungen von jeder der beiden Anbaustraßen ungefähr gleichgewichtig bebaubar sei. Jedoch existiere hier weder eine dahingehende Planung noch folge eine vergleichbare Vorgabe aus der tatsächlichen Bebauung, die nicht „spiegelbildlich“ sei. Hierzu verhält sich die Klägerin nicht. Soweit sie darauf verweist, dass eine „wirtschaftliche Trennung“ durch eine vollständige Einzäunung des Flurstücks 444 und mit Beginn der Vermarktung der beiden Flurstücke 442 und 443 im Jahr 2007 vollzogen worden sei, geht dies an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Anders als die Klägerin meint, ist für die beiden an die B... angrenzenden Flurstücke 423 und 444 der Flur 10 auch keine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung nach § 7 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt A... vom 4. Juni 2008 - EBS - im Hinblick darauf zu gewähren, dass die B... im Jahr 2015 nach dem Willen des Beklagten erschlossen und ausgebaut werden soll. Die Gewährung der Ermäßigung bei Mehrfacherschließung setzt nach § 7 Abs. 1 EBS voraus, dass das Grundstück durch mehr als eine Erschließungsanlagen der gleichen Art erschlossen wird. Davon kann bereits mit Blick auf die von der Klägerin angeführte - lediglich - beabsichtigte Erschließung der B... keine Rede sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).