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Beschluss

OVG 5 N 19.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0129.OVG5N19.12.0A
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Leitsätze
1. Aufgrund eines bei Schweinefleisch praktizierten Pökel- und Räuchervorgangs kann beim Verbraucher der Eindruck erweckt werden, das Fleisch sei bereits durcherhitzt.(Rn.9) 2. Der durchschnittliche Verbraucher muss allein aufgrund fehlender Angabe in der Verkehrsbezeichnung wie „gegart“ oder „verzehrfertig“ nicht auf den Rohzustand des Erzeugnisses und das Erfordernis einer weiteren Erhitzung schließen.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Juni 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufgrund eines bei Schweinefleisch praktizierten Pökel- und Räuchervorgangs kann beim Verbraucher der Eindruck erweckt werden, das Fleisch sei bereits durcherhitzt.(Rn.9) 2. Der durchschnittliche Verbraucher muss allein aufgrund fehlender Angabe in der Verkehrsbezeichnung wie „gegart“ oder „verzehrfertig“ nicht auf den Rohzustand des Erzeugnisses und das Erfordernis einer weiteren Erhitzung schließen.(Rn.11) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Juni 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,- € festgesetzt. I. Die Klägerin, ein fleischverarbeitender Betrieb, stellt das gepökelte und geräucherte Produkt „Kasseler Stielkotelett vom Schwein“ her und bringt es in Fertigpackungen in Verkehr, die keinen Hinweis darüber enthalten, dass das Lebensmittel vor dem Verzehr ausreichend durcherhitzt werden sollte. Bei der Untersuchung zweier Packungen (Teilproben 1 und 2 mit 308 g bzw. 346 g) stellte die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA Sachsen) mit Gutachten vom 18. November 2008 in einer Teilprobe in 25 g Salmonellen fest. Bei Verzehr in rohem Zustand sei das Lebensmittel geeignet, die menschliche Gesundheit zu schädigen. Erzeugnisse dieser Art würden üblicherweise nur im erhitzten Zustand und vollständig durchgegart verzehrt. Eine vollständige Durcherhitzung töte Salmonellen ab, in der Kennzeichnung der Probe fehle allerdings ein Hinweis hierauf. Die Probe sei deshalb als gesundheitsschädlich i.S.v. Art. 14 Abs. 2 a), Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu beurteilen und dürfe nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung nicht in Verkehr gebracht werden. Nach Überprüfung der Produktionsstätte der Klägerin erstattete das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin am 6. Februar 2009 Strafanzeige wegen einer Straftat nach Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 a) der Verordnung (EG) 178/2002 i.V.m. § 58 Abs. 2 Nr. 1 LFGB, die in einer zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten zugelassenen Anklageschrift gegen Verantwortliche der Klägerin mündete. Das Strafverfahren - (333 DS) 3091 PLs 445/09 (11/10) - war im Hinblick auf das vorliegende Verfahren zunächst ausgesetzt und ist am 31. März 2014 gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Mit ihrer Klage hat die Klägerin zuletzt die Feststellung begehrt, dass das Erzeugnis „Kasseler Stielkotelett vom Schwein“, welches Gegenstand der Strafanzeige vom 6. Februar 2009 ist, in objektiver Hinsicht nicht gegen Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 a) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstoße. Ihren weiteren auf Feststellung, dass das beanstandete Produkt nicht irreführend gekennzeichnet sei, gerichteten Klageantrag hat sie zurückgenommen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht Berlin das Verfahren mit Urteil vom 13. Juni 2012 eingestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Produkts verstoße gegen das Verbot aus Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, da das Erzeugnis gesundheitsschädlich i.S.v. Art. 14 Abs. 2 a) sei und mithin als nicht sicher gelte. Es sei - (mittlerweile) unstreitig - jedenfalls zum Teil in einem Maße mit Salmonellen behaftet, das den Rohverzehr zu einem Risiko mache (Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, Anhang I, Kapitel 1, Nrn. 1.4 und 1.8). Eine abweichende Beurteilung sei nicht in Anwendung von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 geboten, wonach bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel unsicher sei oder nicht, zu berücksichtigen seien: a) die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch den Verbraucher und auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sowie b) die dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließlich der Angaben auf dem Etikett oder sonstige ihm normalerweise zugängliche Informationen über die Vermeidung bestimmter die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie. Soweit die Klägerin vorbringe, der Verbraucher verzehre Kasseler-Kotelett üblicherweise durcherhitzt, also selbst bei Salmonellenbefall der Rohware in einem sicher gewordenen Zustand, und ihm seien die Risiken von Salmonellen in Schweinefleisch-Produkten und die daraus resultierende Notwendigkeit einer Durcherhitzung bekannt, vermöge dies nicht zu überzeugen. Kasseler-Produkte gelangten üblicherweise nicht nur roh, sondern auch in bereits durchgegartem Zustand in den Verkehr. Ob ein bewusster Rohverzehr von Kasseler-Kotelett vom Normalen abweiche, lasse sich nicht anhand des von der Klägerin vorgelegten Kompendiums von Rezepten zum Verzehr von durchgegartem Kasseler beurteilen, sondern es fänden sich gleichermaßen, vom Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt, aussagekräftige Indizien dafür, dass ein Rohverzehr nach vernünftigem Ermessen nicht ausgeschlossen werden könne. Es bedürfe jedoch keiner abschließenden Beurteilung der Frage, ob ein bewusster Rohverzehr zur normalen Verwendung von Kasseler-Kotelett gehöre, denn das streitgegenständliche Produkt bleibe auch bei einer unterstellten normalen Verwendung ausschließlich durchgegarten Kasselers durch den Verbraucher unsicher. Ausweislich einer Inaugenscheinnahme der von der Klägerin vorgelegten Muster des streitgegenständlichen Produkts könne, vom Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt, das Produkt nach Durchlaufen des Pökel- und Räuchervorganges eine Färbung und Konsistenz annehmen, bei der dem Verbraucher ohne nähere Hinweise auf der Verpackung nicht zweifelsfrei klar sein könne, dass es sich um ein noch nicht durcherhitztes Erzeugnis handele. Sei also ein Irrtum über den tatsächlichen Garzustand des Produkts nicht völlig fernliegend, sei es für die Frage der Sicherheit des Lebensmittels unerheblich, ob es normalerweise durcherhitzt verzehrt werde. In einem derartigen Fall müsse der Lebensmittelunternehmer - unbeschadet etwaiger Verpflichtungen aus anderen Rechtsgründen - dem Verbraucher auf dem Etikett Informationen i.S.v. Art. 14 Abs. 3 b) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Notwendigkeit eines Durcherhitzens geben, woran es vorliegend fehle. Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Maßgebend sind dabei allein die innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe. 1. Auf der Grundlage der Darlegungen der Klägerin sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht gegeben. Mit dem Zulassungsantrag werden schlüssige Gegenargumente, die einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung in Frage stellen würden, nicht vorgetragen (hierzu vgl. etwa Beschluss des Senats vom 31. August 2012 - OVG 5 N 1.10 -, juris Rn. 7; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). Mit ihren Einwänden, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei das streitgegenständliche Produkt unter Berücksichtigung von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 als sicher zu bewerten, weil der Rohverzehr nicht den normalen Bedingungen der Verwendung entspreche und zudem in allgemein zugänglichen Verbraucherinformationen des Bundesinstituts für Risikobewertung, der Stiftung Warentest und der jeweils zuständigen Landesministerien zur vollständigen Durcherhitzung von rohem Fleisch vor Verzehr geraten werde, dringt die Klägerin nicht durch. Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zu den „normalen Bedingungen“ der Verwendung des streitgegenständlichen Produkts (Art. 14 Abs. 3 a) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002) sind nicht entscheidungstragend, da das Verwaltungsgericht keine abschließende Beurteilung der Frage, ob ein bewusster Rohverzehr zur normalen Verwendung von Kasseler-Kotelett, getroffen hat. Ebenso wenig entscheidungserheblich war erstinstanzlich der - auch im Zulassungsverfahren erhobene - Einwand der Klägerin, dem Verbraucher seien die Risiken von Salmonellen in Schweinefleisch-Produkten und die daraus resultierende Notwendigkeit einer Durcherhitzung aufgrund ihm normalerweise zugänglicher Informationen bekannt (vgl. Art. 14 Abs. 3 b), 2. Alt. der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Denn das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich aufgrund einer Inaugenscheinnahme zweier ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegter Muster des streitgegenständlichen Erzeugnisses darauf abgestellt, dass das Produkt nach Durchlaufen des Pökel- und Räuchervorgangs eine Färbung und Konsistenz annehmen könne, bei der dem Verbraucher ohne nähere Hinweise auf der Verpackung nicht zweifelsfrei klar sein könne, dass es sich um ein noch nicht durcherhitztes Erzeugnis handele (vgl. Art. 14 Abs. 3 b), 1. Alt. der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Die hiergegen gerichteten Rügen der Klägerin begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Soweit sie der Ansicht ist, entscheidend sei - entsprechend der Formulierung ihres Feststellungsantrags - allein das von der LUA Sachsen beanstandete Erzeugnis, verkennt sie Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, wonach aufgrund der Beurteilung eines Lebensmittels als nicht sicher grundsätzlich der Rückschluss auf die Unsicherheit sämtlicher Lebensmittel der entsprechenden Charge, des Postens oder der Lieferung zu ziehen ist. Dies gilt entsprechend für alle von der Klägerin in Verkehr gebrachten Erzeugnisse mit der Bezeichnung „Kasseler Stielkotelett vom Schwein“, da gerade durch den bei allen Produkten praktizierten Pökel- und Räuchervorgang beim Verbraucher der Eindruck erweckt werden kann, die Produkte seien bereits durcherhitzt. Dem steht - anders als die Klägerin meint - auch nicht die Feststellung aus dem Untersuchungsbefund vom 18. November 2008 entgegen, es handele sich bei dem untersuchten Produkt um ein Erzeugnis, das noch durchzuerhitzen sei. Denn es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass diese - im Übrigen von einer sachkundigen Person und nicht vom normalen, durchschnittlichen Verbraucher getroffene - Feststellung allein auf der Färbung - die zudem rosa, also typisch für gegartes Kasseler war - und der Konsistenz des Fleisches beruht. Der durchschnittliche Verbraucher muss auch keineswegs aufgrund der fehlenden Angabe in der Verkehrsbezeichnung wie „gegart“ oder „verzehrfertig“ auf den Rohzustand des Erzeugnisses und das Erfordernis einer weiteren Erhitzung schließen. Umgekehrt ist dieses, da dem Verbraucher angesichts der Beschaffenheit des Fleisches ein Garzustand suggeriert werden kann, ausdrücklich zu deklarieren. Mit ihrem hiergegen gerichteten Einwand, die bisherige Kennzeichnung ihres Erzeugnisses entspreche den gesetzlichen Vorschriften, so dass diese nicht als irreführend angesehen werden könne, geht die Klägerin fehl. Art. 14 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bestimmt, dass die zuständigen Behörden ungeachtet dessen, dass ein Lebensmittel den für sie geltenden spezifischen Bestimmungen entspricht, geeignete Maßnahmen treffen kann, um Beschränkungen für das Inverkehrbringen dieses Lebensmittels zu verfügen oder seine Rücknahme vom Markt zu verlangen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass es nicht sicher ist. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Verbraucher vorliegend unbeschadet etwaiger Verpflichtungen des Lebensmittelunternehmers aus anderen Rechtsgründen auf die Notwendigkeit eines Durcherhitzens hinzuweisen ist. Dass sich im Übrigen die Verbraucher hinsichtlich der Notwendigkeit des Durcherhitzens eines gepökelten und geräucherten Kasseler-Produkts durchaus u.a. aufgrund der Farbe des Erzeugnisses unsicher sind, zeigt etwa das Internetforum http://www.chefkoch.de/forum/2,57,348159/Kassler-ist-doch-gar-oder.html.de, in dem auch aufgrund der jeweiligen Optik des Kasselers darüber diskutiert wird, ob es in gepökeltem und (leicht) geräuchertem Zustand (noch) als roh anzusehen ist bzw. noch gegart werden muss. 2. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Weder die Anwendung europarechtlicher Normen noch die von der Klägerin formulierten, auf ihrem Vorbringen zur Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel fußenden Fragen weisen angesichts der Gründe zu 1. besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Eine besondere Schwierigkeit folgt zudem nicht daraus, dass der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht auf den Einzelrichter übertragen worden ist. Dieser Umstand enthebt die Klägerin nicht von der Darlegung, welche Tatsachen- oder Rechtsfragen im konkreten Einzelfall als tatsächlich oder rechtlich besonders schwierig anzusehen sein sollen. Abgesehen davon, dass § 6 Abs. 1 VwGO als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist und der Kammer des Verwaltungsgerichts ein Ermessen in Bezug auf die Übertragung des Rechtsstreits einräumt, ist der Senat weder an eine entsprechende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts gebunden noch rechtfertigt selbst ein ursprünglich schwieriger Fall im maßgeblichen Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung den Schluss, dass er auch nach tatsächlicher und rechtlicher Aufarbeitung durch das Verwaltungsgericht weiterhin besondere Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2015 - OVG 5 N 6.13 -, juris Rn. 16 und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 -, juris Rn. 18). 3. Schließlich hat die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht hinreichend dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Rechtsfortbildung der Klärung bedarf. Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung (vgl. Beschluss des Senats vom 1. Februar 2008 - OVG 5 N 13.07 -, BA S. 4, unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, juris Rn. 2). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Die von ihr aufgeworfene, als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, “ob ein Lebensmittelunternehmer entsprechende Warnhinweise geben muss, obwohl es sich unter Berücksichtigung der normalen Bedingungen der Verwendung des Lebensmittel[s] um ein sicheres Lebensmittel im Sinne des Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 handelt“, würde sich in einem Berufungsverfahren aufgrund der aus den unter 1. genannten Gründen unzutreffenden Wertungen der Klägerin nicht stellen. Die desweiteren von der Klägerin formulierte Frage, „ob ein Erzeugnis, dessen Kennzeichnung den gesetzlichen Vorgaben entspricht, als unsicher i.S.d. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 beurteilt werden kann, weil in der Kennzeichnung ein gesetzlich nicht vorgeschriebener Hinweis ‚fehlt‘, der ausdrücklich nur gesetzlich vorgeschrieben ist“, lässt sich aus dem unter 1. genannten Grund zweifelsfrei beantworten, so dass es auch insoweit der Durchführung eines Berufungsverfahrens im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts nicht bedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).