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Beschluss

OVG 5 N 40.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0502.OVG5N40.14.0A
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Leitsätze
Der Rücknahme einer Hundehaltererlaubnis ist nicht bereits mit deren Erteilung verwirkt, wenn bei Anwendung einer Übergangsregelung das rechtlich bedeutsame Geburtsdatum des Hundes für die Erteilung einer  Hundehaltererlaubnis fehlerhaft (nicht) zugrunde gelegt wurde.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Juni 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Rücknahme einer Hundehaltererlaubnis ist nicht bereits mit deren Erteilung verwirkt, wenn bei Anwendung einer Übergangsregelung das rechtlich bedeutsame Geburtsdatum des Hundes für die Erteilung einer Hundehaltererlaubnis fehlerhaft (nicht) zugrunde gelegt wurde.(Rn.7) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Juni 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Kläger richtet sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Juni 2014, mit dem seine gegen die Rücknahme der Erlaubnis zur Haltung eines Hundes der Rasse Staffordshire Bullterrier gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Das auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Maßgebend sind dabei allein die innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, vorliegend mit Schriftsatz vom 15. September 2014 dargelegten Gründe. 1. Gemessen an den Einwendungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen, weil die Rücknahme des Bescheides vom 15. März 2006, mit dem dem Kläger die Erlaubnis zur Haltung seines am 1. November 2004 geborenen Hundes „Sammy“ erteilt worden war, rechtmäßig erfolgt sei. Die Erteilung einer Hundehaltungserlaubnis nach § 10 Abs. 1 der Hundehalterverordnung - HundehV - sei rechtswidrig gewesen, da sie nicht für Hunde i.S.v. § 8 Abs. 2, hier nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 HundehV [Staffordshire Bullterrier] in Betracht komme. Der Rücknahmebescheid vom 29. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2013 wahre auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG, die zu laufen beginne, wenn die Behörde positive Kenntnis erlangt habe und ihr die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen, zu denen auch die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit zähle, vollständig bekannt seien. Diese Frist sei frühestens am 9. Juli 2012 in Gang gesetzt worden, als sich der Kläger nach den Haltungsmöglichkeiten in Bezug auf Tiere einer anderen Hunderasse erkundigt habe und bei dieser Gelegenheit aufgefallen sei, dass er Halter eines Staffordshire Bullterriers sei. Darauf, dass die Beklagte die die Rechtswidrigkeit der Erlaubnis begründenden Tatsachen - namentlich die Hunderasse - als solche gekannt habe, komme es nicht an, weil die Rücknahmefrist erst mit der Kenntnis (auch) von der Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides in Gang gesetzt worden sei. Im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis sei die Behörde aber ersichtlich noch der irrigen Annahme gewesen, es sei die Haltung eines gefährlichen Hundes jedweder Rasse genehmigungsfähig. Die Beklagte habe die Möglichkeit zur Rücknahme des Erlaubnisbescheides auch nicht durch ihre lange Untätigkeit verwirkt, da dies nach Lage der Umstände lediglich darauf schließen lasse, dass ihr die Rechtswidrigkeit der erteilten Erlaubnis nicht bewusst gewesen sei; das reiche aber nicht aus, ein Vertrauen darauf zu begründen, dass - nach einer diesbezüglichen Erkenntnis - von der Möglichkeit der Rücknahme nicht mehr Gebrauch gemacht werden würde. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die weitere Anordnung, den Hund „Sammy“ einem Tierheim zu übergeben oder einer Person mit der notwendigen Zuverlässigkeit in einem Bundesland, in dem die Haltung dieser Hunderassen zulässig sei, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger wendet insoweit ein, die Beklagte habe die Jahresfrist nicht gewahrt, weil ihr bei Erteilung der Erlaubnis am 15. März 2006 bekannt gewesen sei, dass der klägerische Hund in Brandenburg nicht gehalten werden dürfe, so dass die Hundehaltung „sehenden Auges“ in Kenntnis der Gesetzeswidrigkeit gestattet worden sei. Dies ergebe sich insbesondere aus dem ihm im Vorfeld der Erlaubniserteilung übersandten Schreiben der Beklagten vom 21. Februar 2006. Diese Argumentation verfehlt den Inhalt des genannten Schreibens. Darin wurde dem Kläger, der im Februar 2006 von Berlin in die Gemeinde Wandlitz umgezogen war und dem Ordnungsamt die Haltung seines am 1. November 2004 geborenen Hundes „Sammy“ angezeigt hatte, mitgeteilt, dass die Haltung von Hunden i.S.v. § 8 Abs. 2 HundehV verboten sei, es sei denn, er besitze zum 1. Oktober 2004 alle notwendigen ordnungsbehördlichen Erlaubnisse, die ihn zur Haltung dieses Hundes berechtigten. Der Hund sei bisher in Berlin gehalten worden, wo keine weitere Erlaubnis benötigt worden sei. Für die Hundehaltung im Bundesland Brandenburg sei allerdings eine Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde zwingend erforderlich, welche unter Beibringung bestimmter, nachfolgend im Einzelnen benannter Unterlagen zeitnah beantragt werden müsse. In diesem Schreiben nimmt die Beklagte erkennbar Bezug auf den Inhalt der Übergangsregelung des § 16 Abs. 1 HundehV, welcher lautet: „Soweit die Haltung des Hundes am 1. Juli 2004 nicht untersagt war und die Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 1 nicht vorliegen, findet für den Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 8 Abs. 2 das Verbot des § 1 Abs. 2 Satz 3 keine Anwendung; es gilt für diese ab dem 1. Oktober 2004 die Erlaubnispflicht des § 10 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Nachweis eines berechtigten Interesses zum Halten dieses gefährlichen Hundes entfällt.“ Mithin konnte auch den Haltern eines gefährlichen Hundes i.S.v. § 8 Abs. 2 HundehV unter bestimmten Voraussetzungen eine Haltungserlaubnis erteilt werden, sofern die Haltung des Hundes am 1. Juli 2004, dem Tag des Inkrafttretens der HundehV (vgl. § 17 Satz 1 HundehV), nicht untersagt war und die Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 1 nicht vorlagen. Die Beklagte hatte allerdings in diesem Schreiben und auch mit der nachfolgend erteilten Hundehaltungserlaubnis erkennbar übersehen, dass der Hund „Sammy“ erst am 1. November 2004 geboren worden war und daher mangels Hundehaltung am 1. Juli 2004 die Übergangsvorschrift keine Anwendung finden konnte. Dies ist dem Kläger sowohl anlässlich seiner Anhörung mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 als auch in dem angegriffenen Bescheid vom 29. April 2013 mitgeteilt worden. Demzufolge geht er fehl in seiner Annahme, die Beklagte habe sehenden Auges und in Kenntnis der Gesetzeswidrigkeit eine rechtswidrige Erlaubnis erteilt. Vor diesem Hintergrund muss auch dem Einwand des Klägers, die Beklagte habe aufgrund positiver Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bereits bei Erlass die Möglichkeit zur Rücknahme des Erlaubnisbescheides verwirkt, der Erfolg versagt bleibe. 2. Die weiterhin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO läge nur dann vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwürfe, die sich auch in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 20. September 2011 - OVG 5 N 25.08 -). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht. Die Fragestellung, „ob eine Behörde sehenden Auges einen rechtswidrigen Verwaltungsakt erlassen und in der Folge an diesen auch dauerhaft gebunden sein kann, wenn der Verwaltungsakt entgegen geltenden Rechts erlassen worden ist, bzw. ab wann in einer derartigen Konstellation die Rücknahmefrist zu laufen beginnt und welcher Zeitpunkt für die Verwirkungseinrede erheblich ist“, ist schon nicht entscheidungserheblich, da der Kläger insoweit - wie dargelegt - von einem falschen Sachverhalt ausgeht. Abgesehen davon sind die grundsätzlichen Maßstäbe für den Beginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG sowie die Voraussetzungen einer Verwirkung höchstrichterlich geklärt, während die jeweilige Subsumtion einzelfallbezogen erfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).