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Urteil

OVG 5 B 11.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0512.OVG5B11.15.0A
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Leitsätze
1. § 52 Abs. 1 BerlHG (juris: HSchulG BE 2011) findet in allen Fällen Anwendung, in denen das Berliner Hochschulgesetz die Leitung der Hochschule oder den Leiter der Hochschule anspricht.(Rn.29) 2. Eine Teilgrundordnung kann als Leiter das Präsidium statt den Präsidenten der Hochschule festlegen.(Rn.29) 3. Eine vom Gesetz abweichende Bestimmung nach § 7a BerlHG (juris: HSchulG BE 2011) betreffend den „Leiter der Hochschule“ tritt nicht nur dort an die Stelle der vorgesehenen Leitung, wo das Berliner Hochschulgesetz (juris: HSchulG BE 2011) vom „Leiter der Hochschule“ spricht, sondern auch dort, wo eine auf der Grundlage des Berliner Hochschulgesetzes erlassenen Verordnung denselben Begriff verwendet.(Rn.31) 4. Entscheidet der Leiter der Hochschule aufgrund einer Empfehlung eines überbesetzten Prüfungsausschusses, stellt dies einen weiteren wesentlichen, zur Aufhebung des Bescheides führenden Verfahrensfehler dar.(Rn.35) 5. Aus der in Art. 20 Abs. 3 GG bestimmten Gesetzesbindung der Verwaltung folgt der allgemeine Grundsatz, dass die Verwaltung das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat, so dass nicht dasjenige Gremium wieder zu besetzen ist, das über die Prüfungsleistung seinerzeit entschieden hat, sondern eine Prüfungskommission nach derzeit geltender Promotionsordnung.(Rn.37) (Rn.38) 6. Anderes gilt nur dann, wenn das Gesetz eine abweichende Anordnung trifft.(Rn.39) 7. Wenn § 34 Abs. 8 BerlHG (juris: HSchulG BE 2011) die Zuständigkeit für den Vorschlag an den Leiter der Hochschule demjenigen Gremium zuschreibt, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist, ist damit zweifellos dasjenige Gremium gemeint, das heute über die einer Promotion zugrunde liegenden Prüfungsleistungen zu entscheiden hätte.(Rn.40) 8. Beim Promotionsverfahren sowie beim Entziehungsverfahren handelt es sich um zwei getrennt zu sehende Verwaltungsverfahren.(Rn.50) 9. Die beratende Mitwirkung von Studenten an Leistungsbewertungen bei Promotionen ist mit höherrangigem Recht vereinbar.(Rn.52)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 52 Abs. 1 BerlHG (juris: HSchulG BE 2011) findet in allen Fällen Anwendung, in denen das Berliner Hochschulgesetz die Leitung der Hochschule oder den Leiter der Hochschule anspricht.(Rn.29) 2. Eine Teilgrundordnung kann als Leiter das Präsidium statt den Präsidenten der Hochschule festlegen.(Rn.29) 3. Eine vom Gesetz abweichende Bestimmung nach § 7a BerlHG (juris: HSchulG BE 2011) betreffend den „Leiter der Hochschule“ tritt nicht nur dort an die Stelle der vorgesehenen Leitung, wo das Berliner Hochschulgesetz (juris: HSchulG BE 2011) vom „Leiter der Hochschule“ spricht, sondern auch dort, wo eine auf der Grundlage des Berliner Hochschulgesetzes erlassenen Verordnung denselben Begriff verwendet.(Rn.31) 4. Entscheidet der Leiter der Hochschule aufgrund einer Empfehlung eines überbesetzten Prüfungsausschusses, stellt dies einen weiteren wesentlichen, zur Aufhebung des Bescheides führenden Verfahrensfehler dar.(Rn.35) 5. Aus der in Art. 20 Abs. 3 GG bestimmten Gesetzesbindung der Verwaltung folgt der allgemeine Grundsatz, dass die Verwaltung das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat, so dass nicht dasjenige Gremium wieder zu besetzen ist, das über die Prüfungsleistung seinerzeit entschieden hat, sondern eine Prüfungskommission nach derzeit geltender Promotionsordnung.(Rn.37) (Rn.38) 6. Anderes gilt nur dann, wenn das Gesetz eine abweichende Anordnung trifft.(Rn.39) 7. Wenn § 34 Abs. 8 BerlHG (juris: HSchulG BE 2011) die Zuständigkeit für den Vorschlag an den Leiter der Hochschule demjenigen Gremium zuschreibt, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist, ist damit zweifellos dasjenige Gremium gemeint, das heute über die einer Promotion zugrunde liegenden Prüfungsleistungen zu entscheiden hätte.(Rn.40) 8. Beim Promotionsverfahren sowie beim Entziehungsverfahren handelt es sich um zwei getrennt zu sehende Verwaltungsverfahren.(Rn.50) 9. Die beratende Mitwirkung von Studenten an Leistungsbewertungen bei Promotionen ist mit höherrangigem Recht vereinbar.(Rn.52) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte es vor ihrer Erhebung gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 1 AZG keines Vorverfahrens. Die Klage ist begründet. Die Entziehungsverfügung des Präsidenten der Beklagten vom 16. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Präsident der Beklagten war für die Entziehung des Doktorgrades nicht zuständig (1) und das die Entziehung vorschlagende Gremium war falsch besetzt (2). Die von der Klägerin im Übrigen gerügten formalen Verstöße liegen nicht vor (3). 1. Als Rechtsgrundlage der Entziehung des von der Beklagten verliehenen Doktorgrades der Klägerin kommt nur § 34 Abs. 7 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 379)in Betracht. Danach kann ein von einer staatlichen Hochschule gem. § 1 Abs. 2 BerlHG verliehener akademischer Grad wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung nicht vorgelegen haben. Die anderen Tatbestandsalternativen für die Entziehung eines akademischen Grades setzen voraus, dass sich entweder nachträglich herausstellt, dass der Inhaber der Verleihung eines akademischen Grades unwürdig war (Nr. 2) oder dass sich der Inhaber durch späteres Verhalten der Führung eines akademischen Grades unwürdig erwiesen hat (Nr. 3), was beides hier nicht in Rede steht. Nach § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG entscheidet über die Entziehung eines von einer staatlichen Hochschule gem. § 1 Abs. 2 verliehenen akademischen Grades der Leiter oder die Leiterinder Hochschule auf Vorschlag des Gremiums, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist. Der der Klägerin verliehene Grad einer „Doktorin des Rechts“ zählt nach § 35 Abs. 5 BerlHG zu den akademischen Graden im Sinne von § 34 Abs. 7 und 8 BerlHG und die Beklagte als staatliche Universität im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Spiegelstrich 1 BerlHG zu den promotionsberechtigten Hochschulen im Sinne von § 34 Abs. 7 und 8 BerlHG. Wer Leiter der Hochschule ist, bestimmt sich nach § 52 Abs. 1 BerlHG. Danach werden die Universitäten, die Beuth-Hochschule für Technik Berlin und die Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin durch Präsidenten oder Präsidentinnen geleitet, die übrigen Fachhochschulen durch Rektoren oder Rektorinnen (im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen bei Personenangaben verzichtet; die jeweils andere Sprachform ist stets mit eingeschlossen). Gemäß § 7a Satz 1 BerlHG kann jedoch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung auf Antrag einer Hochschule nach Stellungnahme des Akademischen Senats und mit Zustimmung des Kuratoriums für eine begrenzte Zeit Abweichungen von den Vorschriften der §§ 24 bis 29, 34 bis 36, 51 bis 58, 60 bis 75 sowie 83 bis 121 zulassen, soweit dies erforderlich ist, um neue Modelle der Leitung, Organisation und Finanzierung zu erproben, die dem Ziel einer Vereinfachung der Entscheidungsprozesse und einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, insbesondere der Erzielung eigener Einnahmen der Hochschule, dienen. Davon hat das Konzil der Beklagten mit Zustimmung aller beteiligten Stellen Gebrauch gemacht und eine Teilgrundordnung - Erprobungsmodell der Freien Universität Berlin in Abweichung vom Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen Nr. 24/1998), fortgeltend gem. § 137a BerlHG längstens bis zum Außerkrafttreten des § 7a BerlHG, erlassen. In § 2 Abs. 1 Teilgrundordnung ist - ausdrücklich als Ausnahme zu § 52 Abs. 1 BerlHG - geregelt, dass die Freie Universität Berlin durch das Präsidium geleitet wird, dem der Präsident, der Erste Vizepräsident und bis zu drei weitere Vizepräsidenten sowie der Kanzler angehören. Das Präsidium arbeitet nach dem Kollegialprinzip; die Richtlinienkompetenz innerhalb des Präsidiums hat der Präsident. Innerhalb der Richtlinien leitet jeder Vizepräsident und der Kanzler seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung (§ 2 Abs. 2 Teilordnung). Da es sich bei § 52 Abs.1 BerlHG um eine generelle Definition und Funktionszuweisung handelt, findet die Vorschrift in allen Fällen Anwendung, in denen das Berliner Hochschulgesetz die Leitung der Hochschule oder den Leiter der Hochschule anspricht. An Stelle der im Berliner Hochschulgesetz vielfach genannten abstrakten Funktionsbezeichnung „Leiter oder Leiterin der Hochschule“ träte somit nach § 52 Abs. 1 BerlHG bei der Beklagten eigentlich der Präsident, nach der Teilgrundordnung stattdessen aber das Präsidium. Da § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Entziehung eines akademischen Grades dem Leiter oder der Leiterin der Hochschule zuweist, tritt auch in dieser Vorschrift das Präsidium der Beklagten an die Stelle des Präsidenten. War somit der Präsident für die Entscheidung im Fall der Klägerin nicht zuständig, ist der Entziehungsbescheid bereits aus diesem Grunde rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihrem Recht auf verfahrensfehlerfreie Entscheidung. Die hiergegen von der Beklagten vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Es trifft zwar zu, dass die Zuständigkeitsregelung in § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG erst durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes (9. BerlHGÄG) vom 30. Januar 2003 (GVBl. S. 25) und damit nach Erlass der Teilgrundordnung vom 27. Oktober 1998 in das Berliner Hochschulgesetz eingefügt worden ist. Eine nahezu wortgleiche Vorschrift fand sich jedoch bereits zuvor in § 8 Satz 1 der Verordnung über die Führung akademischer Grade (AkadGradVO) vom 3. September 1996 (GVBl. S. 341): Über die Entziehung eines von einer staatlichen Hochschule des Landes Berlin verliehenen akademischen Grades wegen eines in § 34 Abs. 8 des Berliner Hochschulgesetzes genannten Grundes (a.F., entsprach § 34 Abs. 7 BerlHG n.F.) entscheidet der Leiter der Hochschule auf Vorschlag des Gremiums, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zugrundeliegenden Prüfungsleistungen zuständig ist. Mit dieser Bestimmung hatte die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur von dem ihr in § 34 Abs.10 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 5. Oktober 1995 (GVBl. S. 727), geändert durch Gesetz vom 15. April 1996 (GVBl. S.126), eingeräumten Verordnungsrecht Gebrauch gemacht. Es unterliegt nach Auffassung des Senats keinem Zweifel, dass eine vom Gesetz abweichende Bestimmung nach § 7a BerlHG betreffend den „Leiter der Hochschule“ nicht nur dort an die Stelle der vorgesehenen Leitung tritt, wo das Berliner Hochschulgesetz vom „Leiter der Hochschule“ spricht, sondern auch dort, wo eine auf der Grundlage des Berliner Hochschulgesetzes erlassenen Verordnung denselben Begriff verwendet. Denn die Verordnung hat sich an den im Gesetz bestimmten Inhalten auszurichten (vgl. Art. 64 Abs.1 Satz 2 VvB), kann mithin nicht wirksam von durch das Gesetz vorgegebenen Begriffsinhalten abweichen, wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich zulässt. Ungeachtet dessen erstreckt sich der Geltungsanspruch von § 2 Abs. 1 Teilgrundordnung auch auf diejenigen Regelungen im Berliner Hochschulgesetz, die erst nach Erlass der Teilgrundordnung ins Gesetz aufgenommen worden sind. Denn die Teilgrundordnung trifft eine von der Generalvorschrift in § 52 Abs.1 BerlHG abweichende Regelung und ist insoweit nicht auf Anwendungsfälle vor ihrem Inkrafttreten beschränkt. § 5 Abs. 8 Teilgrundordnung spricht nicht gegen die hier vertretene Auffassung. Dort sind einzelne Zuständigkeitsbereiche des Präsidiums aufgeführt, ohne dass die Aufgabe der Entziehung eines akademischen Grades nach § 34 Abs. 8 BerlHG bzw. nach § 8 Satz 1 AkadGradVO genannt würde. Die Regelung ist aber nur als Vorschrift zur Abgrenzung gegen die Zuständigkeiten anderer Organe und Gremien der Hochschule gemeint, nicht hingegen als teilweise Rückgabe der Leitung der Hochschule an den Präsidenten in den von der Teilgrundordnung nicht erwähnten Bereichen. Wäre eine solche Regelung gewollt gewesen, hätte der Satzungsgeber in der Grundregel in § 2 Abs.1 Satz 1 Teilgrundordnung Ausnahmen von der Bestimmung der Leitung der Hochschule vorbehalten müssen. Auch § 5 Abs. 1 Teilgrundordnung macht den Präsidenten nicht zum Leiter der Hochschule in Fällen des § 34 Abs. 8 BerlHG. Darin ist bestimmt, dass der Präsident die Hochschule vertritt. Das bedeutet aber nur, dass der Präsident nach außen als Vertreter der selbst nicht handlungsfähigen Körperschaft auftritt, ändert aber an der internen Zuständigkeitsverteilung nichts. § 5 Abs. 1 Teilgrundordnung bestimmt den Präsidenten der Beklagten zu ihrem Vertreter, nicht aber zu ihrem Leiter. Ob die generelle Verlagerung der Zuständigkeiten von einem Präsidenten als Leiter der Hochschule auf ein Präsidium den mit dem Erlass der Teilgrundordnung verfolgten Zielen einer Vereinfachung der Entscheidungsprozesse und einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit (vgl. § 7a Satz 1 BerlHG) sowie dazu dient, eine größere Entscheidungs- und Handlungsflexibilität zu erreichen, insbesondere den administrativen Aufwand zu senken (vgl. Beschlussvorlagen des Präsidenten an das Kuratorium der Beklagten vom 2. Juni 1998 und an das Konzil vom 27. Oktober 1998 sowie Zulassungsantrag des Präsidenten an die zuständige Senatsverwaltung vom 30. Juli 1998), mag mit der Beklagten angesichts der ohnehin bestehenden Komplexität der Zuständigkeiten im Entziehungsverfahren (das Dekanat leitet das Verfahren ein - der Promotionsausschuss beruft die Prüfungskommission - die Prüfungskommission äußert einen Vorschlag - das Präsidium entscheidet - der Präsident erlässt den Bescheid) füglich bezweifelt werden, ändert aber an der klaren und unmissverständlichen Regelung in § 2 Abs.1 Teilgrundordnung nichts. Schließlich lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten aus den Unterschieden im Wortlaut der Regelungen in § 52 Abs. 1 BerlHG einerseits („…werden durch…geleitet“) und in § 34 Abs. 8 BerlHG anderseits („…entscheidet der Leiter oder die Leiterin der Hochschule…“) nichts zu ihren Gunsten herleiten. Das Zusammenspiel der Generalvorschrift in § 52 Abs. 1 BerlHG mit den zahlreichen Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes, in denen in bestimmten Bereichen die Zuständigkeit der Hochschulleitung begründet wird und die alle ausnahmslos den Begriff „Leiter oder Leiterin der Hochschule“ verwenden, zeigt, dass die Begriffe vom Gesetz synonym verwendet werden. Anderenfalls ginge die Vorschrift in § 52 Abs. 1 BerlHG ihres Anwendungsbereichs verlustig. 2. Der Prüfungsausschuss war nicht ordnungsgemäß besetzt. Es hätten nur drei und nicht - wie geschehen - vier Hochschullehrer am Vorschlag für den Leiter der Hochschule mitwirken dürfen. Demzufolge hat der Präsident der Beklagten hier auf der Grundlage des Vorschlags eines nicht ordnungsgemäß besetzten Gremiums entschieden. Dies stellt einen weiteren wesentlichen, zur Aufhebung des Bescheides führenden Verfahrensfehler dar. Der Promotionsausschuss des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Beklagten hat im Fall der Klägerin durch Beschluss vom 23. Januar 2013 die Prüfungskommission mit vier Hochschullehrern besetzt. Dabei verfolgte der Ausschuss nach der Beschlussbegründung im Sitzungsprotokoll das Ziel, die Prüfungskommission aus dem Promotionsverfahren der Klägerin „wieder einzusetzen“. Sie sollte sich aus den vier Universitätsprofessoren Dres. G..., S..., S... und S... zusammensetzen. Die zwischenzeitlich aus der Universität ausgeschiedenen Mitglieder sollten durch andere Mitglieder der Gruppe der Akademischen Mitarbeiter und der Gruppe der Studenten ersetzt werden. Da nach § 15 Abs. 1 der im Zeitpunkt der Entscheidung des Präsidenten der Beklagten geltenden Promotionsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin vom 14. Juli 2010 (FU-Mitteilungen 42/2010) - PromO 2010 - die vom Promotionsausschuss zu berufende Prüfungskommission neben einem akademischen Mitarbeiter und einem Studenten aus drei Hochschullehrern besteht (§ 28 Satz 1 PromO 2010), träfe die Rechtsansicht der Beklagten, es sei dasjenige Gremium „wieder zu besetzen“, das über die Prüfungsleistungen der Klägerin entschieden habe, nur zu und wäre die Besetzung mit vier Hochschullehrern nur ordnungsgemäß, wenn anstelle der Promotionsordnung aus dem Jahre 2010 diejenige Promotionsordnung anzuwenden wäre, die im Zeitpunkt der Promotionsprüfung der Klägerin galt. Denn nach § 28 Satz 1 der Promotionsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin vom 14. Februar 2007 (FU-Mitteilungen 18/2007) - PromO 2007 - besteht die nach § 15 Abs. 1 PromO 2007 vom Promotionsausschuss zu berufende Prüfungskommission neben einem akademischen Mitarbeiter und einem Studenten aus vier Hochschullehrern. Die Anwendung der im Zeitpunkt der Berufung der Prüfungskommission im Entziehungsverfahren der Klägerin bereits außer Kraft getretenen Promotionsordnung aus dem Jahre 2007 kommt jedoch nicht in Betracht. Aus der in Art. 20 Abs. 3 GG bestimmten Gesetzesbindung der Verwaltung folgt der allgemeine Grundsatz, dass die Verwaltung das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat. Unstreitig galt im gesamten Verlauf des im Januar 2013 begonnenen Entziehungsverfahrens bis zum Erlass des Bescheides vom 16. Juli 2014 die Promotionsordnung aus dem Jahre 2010. Zwar kann das Gesetz anordnen, dass ein vor einer Rechtsänderung begonnenes Verwaltungsverfahren nach altem Recht zu Ende zu führen ist. Dafür bedarf es aber einer eindeutigen Aussage des Gesetzgebers. Daran fehlt es hier. Insbesondere lässt sich eine solche abweichende Regelung weder § 34 Abs. 8 BerlHG (a) noch § 34 Abs. 2 PromO 2010 (b) entnehmen. a) Wenn § 34 Abs. 8 BerlHG die Zuständigkeit für den Vorschlag an den Leiter der Hochschule demjenigen Gremium zuschreibt, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist, ist damit zweifellos dasjenige Gremium gemeint, das heute über die einer Promotion zugrunde liegenden Prüfungsleistungen zu entscheiden hätte, nicht aber dasjenige Gremium, das über die Prüfungsleistung im Promotionsverfahren zu entscheiden hatte, und schon gar nicht in der damalige Zusammensetzung. Das ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Aus der Verwendung der Präsensform - „zuständig i s t“ - folgt die Anknüpfung an das aktuell für Promotionsprüfungen zuständige Gremium, das, wenn es - wie hier - kein ständiges Gremium ist, neu zusammengesetzt werden muss. Ob es sinnvoll ist, das Gremium (teilweise) mit denjenigen Prüfern zu besetzen, die bereits über die Promotion befunden haben, liegt im Ermessen desjenigen, der das Gremium bestellt, hier mithin des Promotionsausschusses. Die Auffassung der Beklagten, die Zuständigkeitsregelung in § 34 Abs. 8 BerlHG beziehe sich nur darauf, welches Gremium die Rechtsordnung für die Entscheidung vorsehe, während die Zusammensetzung einschließlich der Zahl der Hochschullehrer in der Hand des Promotionsausschusses liege, findet im Gesetz keine Stütze. Zwar ist heute wie im Zeitpunkt der Promotionsprüfung der Klägerin tatsächlich eine „Prüfungskommission“ zuständig. Zum einen aber ist die begriffliche Übereinstimmung zufällig. Der Satzungsgeber hätte in der Promotionsordnung 2010 auch ein anderes Gremium für die Abnahme der Promotionsprüfung bestimmen können. Zum anderen ist eine Prüfungskommission unter Mitwirkung von drei Hochschullehrern nicht dasselbe Gremium wie eine Prüfungskommission unter Mitwirkung von vier Hochschullehrern. Es erscheint zudem ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift in § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG ein Gremium nur seiner Bezeichnung nach für zuständig erklären wollte. Tatsächlich hat die Beklagte auch noch im gerichtlichen Verfahren die Rechtsansicht vertreten, die Prüfungskommission sei nach der Promotionsordnung aus dem Jahr 2007 zu besetzen gewesen. Die Gesetzesmotive geben für diese Auffassung der Beklagten nichts her. Die Vorlage der Verordnung über die Führung akademischer Grade (AkadGradVO) vom 3. September 1996 (GVBl. S. 341) an das Abgeordnetenhaus von Berlin zur Kenntnisnahme gem. Art. 64 Abs. 3 Satz 1 VvB enthält keine Begründung, und in der Begründung des Gesetzentwurfs für die Aufnahme der Regelung in § 8 AkadGradVO ins Berliner Hochschulgesetz heißt es nur: „…wird das Berliner Hochschulgesetz an den Stellen partiell überarbeitet, an denen vorrangiger Handlungsbedarf besteht…“. Ein Wille des historischen Gesetzgebers, ein Vorschlagsgremium nach altem Recht und in ursprünglicher personeller Zusammensetzung zu befassen, lässt sich daraus nicht herleiten. Zudem dürfte auch dem historischen Gesetzgeber nicht verborgen geblieben sein, dass bei längerer Zeit zurückliegenden Promotionsprüfungen ein Wiedereinsetzen der Prüfungskommission aus dem Promotionsverfahren an natürliche Grenzen stößt. Eine von der Beklagten favorisierte Besetzung „möglichst nahe an der ursprünglichen Besetzung“ führt zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten und damit zu Rechtsunsicherheit. Das Vorbringen der Beklagten, die Besonderheiten des Promotionsprüfungsverfahrens würden die Wiedereinsetzung der alten Prüfungskommission gebieten, überzeugt ebenfalls nicht. Mit ihrer Argumentation, nur die Prüfungskommission in der ursprünglichen Zusammensetzung könne den Grad und den inhaltlichen wie strukturellen Umfang der begangenen Täuschungshandlung ebenso wie deren Ursächlichkeit für die Gesamtbewertung der Promotion beurteilen, weil es dem prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum unterfalle, ob eine wissenschaftliche Arbeit, die auf selbständiger Forschung beruhen müsse, trotz der Heranziehung von Hilfsmitteln, die im Literaturverzeichnis nicht aufgeführt seien, diesen Vorgaben noch entspreche, unterliegt sie dem grundsätzlichen Irrtum, dass die Entscheidung über die Entziehung eines Doktorgrades den Beurteilungsspielraum der Prüfer im Promotionsverfahren berühre. Das ist ersichtlich nicht der Fall. Dabei kann offen bleiben, ob § 34 Abs. 7 Nr. 1 Alt. 1 BerlHG einen prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum eröffnet - wofür allerdings wenig spricht, weil die Frage, ob ein akademischer Grad durch Täuschung erworben wurde, keine prüfungsspezifischen Wertungen voraussetzt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 67.06 -, juris Rn. 5). Denn jedenfalls ist ein etwaiger Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung darüber, ob der Grad durch Täuschung erworben wurde, nicht derselbe wie derjenige bei der Entscheidung darüber, ob der Kandidat die für die Zuerkennung des Grades erforderliche Leistung erbracht hat. Für die Frage der Täuschung spielt es keine Rolle, ob die damalige Prüfungskommission die Prüfung zu Recht oder zu Unrecht als bestanden bewertet hat. Der Wert der Prüfungsleistung ist unerheblich; auch eine - aus Sicht der Prüfungskommission im Entziehungsverfahren - eigentlich wegen Mangelhaftigkeit zu Unrecht zuerkannte Promotion kann durch Täuschung erlangt sein. Der Beklagten ist auch nicht darin zu folgen, dass die frühere Beurteilung und Einschätzung im Lichte der nunmehr zu Tage getretenen Umstände neu zu bewerten sei. Es geht im Entziehungsverfahren nicht um eine Neubewertung der ursprünglichen Prüfungsleistung, sondern um die Frage, ob und ggfs. in welchem Umfang die Arbeit auf einer Täuschung beruht. Richtig ist zwar, dass die Prüfungskommission im Entziehungsverfahren den Umfang des Plagiats zu prüfen hat und beurteilen muss, ob es sich aus ihrer Sicht bei den beanstandeten Stellen überhaupt um ein Plagiat handelt - das ist aber wie gesagt keine Entscheidung, die prüfungsspezifische Wertungen enthält. Auch die daran anschließende Entscheidung, ob die plagiierten Stellen die selbständige wissenschaftliche Arbeit grundsätzlich in Frage stellen oder ob es sich um Verfehlungen handelt, die unterhalb dieser Schwelle bleiben, hat mit der Bewertung der ursprünglichen Prüfungsleistung nichts zu tun. Auch wenn es auf die Einordnung der Arbeit in den damaligen wissenschaftlichen Kontext ankäme, erschließt sich dem Senat nicht, weshalb eine neue, sachkundige Prüfungskommission dieses nicht sollte beurteilen können. Maßgeblich ist allein der Anteil des Plagiats an der Arbeit. Das kann jede Prüfungskommission entscheiden und nicht „am besten“ die ursprüngliche Prüfungskommission. Die Beklagte räumt denn auch ein, dass die nach der neuen Promotionsordnung zusammengesetzte Prüfungskommission ebenfalls ein sachverständiges Gremium ist, das das notwendige Fachwissen besitzt. Ihr Einwand, die ursprüngliche Prüfungskommission habe eine ungleich breitere Entscheidungsgrundlage aufgrund ihrer bereits bei der Bewertung der Doktorarbeit erworbenen Sachkenntnis hinsichtlich des Themas, des Prüflings und der gesamten weiteren Umstände der Dissertation, überzeugt nicht, weil die Prüfungskommission im Entziehungsverfahren sich diese Kenntnisse jederzeit beschaffen kann. Schließlich überzeugt der Hinweis der Beklagten auf den Beurteilungsspielraum auch aus gesetzessystematischen Gründen nicht. § 34 Abs. 8 BerlHG gilt nicht nur im Fall der Täuschung (Nr. 1), sondern findet auf alle in § 34 Abs. 7 BerlHG genannten Fälle Anwendung. Jedenfalls im Fall der Entziehung des akademischen Grades bei nachträglicher Unwürdigkeit (§ 34 Abs. 7 Nr. 3 BerlHG) ist ein Zusammenhang mit der Promotionsprüfung, der ein „Wiedereinsetzen“ der Prüfungskommission aus dem Promotionsverfahren erfordern könnte, offenkundig ausgeschlossen. Es gibt nach alledem keinen tragenden Ansatz für die Auffassung der Beklagten, die Kommissionen müssten aus Gründen eines der Prüfungskommission vorbehaltenen Beurteilungsspielraums jeweils identisch sein. b) § 34 Abs. 2 PromO 2010 ordnet die Fortgeltung der Promotionsordnung aus dem Jahre 2007 für Verfahren an, für die vor In-Kraft-Treten der Promotionsordnung 2010 gem. § 9 Abs. 1 der Antrag auf Einleitung des Prüfungsverfahrens gestellt worden ist (Nr. 1) oder für Doktoranden, die bei In-Kraft-Treten der Promotionsordnung 2010 zum Promotionsverfahren zugelassen sind und an einer Dissertation arbeiten, sofern sie dies innerhalb eines halben Jahres nach In-Kraft-Treten beantragen und das Prüfungsverfahren (§ 9) innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten eingeleitet wird. Das Promotionsverfahren begann im Fall der Klägerin am 4. August 2008 mit Eingang ihres Antrags auf Einleitung des Prüfungsverfahrens bei der Beklagten gem. § 9 Abs. 1 PromO 2007 i.V.m. § 22 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG Berlin und endete am 5. August 2010 mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Doktorgrades vom 28. Juli 2010 (vgl. § 24 PromO 2007 i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 1 PromO 2010, § 9 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG Berlin). Das Entziehungsverfahren begann mit dem Beschluss des Dekanats vom 8. Januar 2013, das Verfahren zur Prüfung der Plagiatsvorwürfe einzuleiten und die Prüfungskommission im Promotionsverfahren der Klägerin entsprechend neu zu besetzen, und endete mit Erlass des Entziehungsbescheides des Präsidenten. Es handelt sich um zwei selbständige Verwaltungsverfahren, die bezüglich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage an unterschiedliche Zeitpunkte anknüpfen. Dafür, dass der Satzungsgeber den Begriff „Verfahren“ im Sinne von § 34 Abs. 2 PromO 2010 anders verstanden wissen will als denjenigen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, das „Verfahren“ insbesondere nicht mit der Verleihung des erstrebten akademischen Grades enden lassen will, spricht nichts. Das Gegenteil zeigt schon ein Blick auf das Ergebnis: Wäre das Promotionsverfahren nicht mit der Verleihung des akademischen Grades beendet, würde es fortlaufen, solange der Inhaber des akademischen Grades lebt, weil nicht auszuschließen ist, dass zu irgendeinem Zeitpunkt ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird. Selbst wenn man aber dem Ansatz der Beklagten folgen und die Promotionsordnung 2007 anwenden wollte, wäre das von ihr erstrebte Ziel der möglichst identischen Besetzung der Prüfungskommission nicht gesichert. Denn § 34 Abs. 8 BerlHG schreibt nicht vor, mit welchen Personen die Prüfungskommission zu besetzen ist. Die „richtige“ Besetzung obliegt allein dem Promotionsausschuss. 3. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die von der Klägerin im Übrigen gerügten Verfahrensfehler aus den zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die die Klägerin keine substantiierten Einwendungen erhoben hat und auf die der Senat Bezug nimmt, nicht vorliegen. Auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung aufgegriffene Rüge einer Beteiligung von Studenten an der Entscheidung der Prüfungskommission greift nicht durch. Nach § 34 Abs. 8 Satz 2 BerlHG gilt im Verfahren der Entziehung eines akademischen Grades § 32 Absatz 2 BerlHG entsprechend, wonach Prüfungsleistungen nur von Personen bewertet werden dürfen, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Der der Prüfungskommission angehörende Student wirkt als nicht promoviertes Mitglieder der Kommission nur beratend mit (vgl. § 28 Satz 1 und 4 PromO 2007 und § 28 Satz 1 und 5 PromO 2010). Die beratende Mitwirkung von Studenten an Leistungsbewertungen bei Promotionen ist mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. § 46 Abs. 6 Satz 2 BerlHG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung des ihr vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Beklagten verliehenen akademischen Grades „Doktorin des Rechts“ (Dr. iur). Seit Juni 2005 promovierte sie bei Prof. Dr. G... zum Thema Rechtskraftkonzepte in Europa. Im Juli 2008 beantragte sie die Einleitung des Prüfungsverfahrens ihrer Promotion „Der Rechtskrafteinwand in den Mitgliedstaaten der EuGVO“ und versicherte, dass sie die Dissertation selbständig verfasst und keine anderen als die von ihr angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt habe. Antragsgemäß leitete der Dekan des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Beklagten das Prüfungsverfahren ein und bestellte Prof. Dr. G... zum Erstgutachter und Prof. Dr. Dr. S... zum Zweitgutachter. Beide schlugen vor, die Arbeit anzunehmen. Im Januar 2009 bestellte der Dekan entsprechend der damals geltenden Promotionsordnung zu Mitgliedern der Prüfungskommission vier Professoren, und zwar neben Erst- und Zweitgutachter noch die Professoren Dres. S... und H..., wobei letzterer kurzfristig verhindert war und an seine Stelle Prof. Dr. S... trat, und außerdem die wissenschaftliche Mitarbeiterin P... sowie den Studenten P.... Nach mündlicher Prüfung der Klägerin bewertete die Prüfungskommission auf ihrer Sitzung am 15. Juli 2009 die Dissertation in Anlehnung an die Gutachten mit „summa cum laude“ und die mündliche Prüfung mit „cum laude“. Als Gesamtergebnis setzte sie die Note „magna cum laude“ fest. Daraufhin verlieh der Fachbereich Rechtswissenschaft der Beklagten der Klägerin mit Urkunde vom 28. Juli 2010 den akademischen Grad „Doktorin des Rechts“. Im November 2012 wandte sich ein emeritierter Professor aus Passau mit einer Plagiatsmeldung an die Beklagte: Einem Doktoranden sei aufgefallen, dass die Klägerin in ihrer Berliner Dissertation seitenlang aus der Arbeit von Dr. H... „Die Beachtung der Rechtskraft im Zivilprozeß von Amts wegen“ aus dem Jahre 2001 wörtlich abgeschrieben habe, ohne ihn dabei auch nur ein einziges Mal zu zitieren. Er selbst habe den Vorwurf geprüft und für zutreffend befunden: Die Seiten 43 (Mitte) bis 47 (unten) - also immerhin viereinhalb Seiten - fänden sich praktisch wortgleich auf den Seiten 65 bis 73 in Dr. H... Dissertation. Das Plagiat sei so handgreiflich, dass man sich frage, ob die Verfasserin nicht auch noch andere Arbeiten in dieser Weise ausgebeutet habe. Im Januar 2013 entschied das Dekanat des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Beklagten, das Verfahren zur Prüfung der Plagiatsvorwürfe einzuleiten und die Prüfungskommission im Promotionsverfahren der Klägerin entsprechend neu zu besetzen und einzuberufen, was der Promotionsausschuss nachträglich durch Beschluss vom 27. November 2013 bestätigte. Das Dekanat hielt das Gremium für zuständig, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegende Prüfungsleistung zuständig war, wobei die aus den Diensten der Freien Universität Berlin ausgeschiedenen Mitglieder zu ersetzen seien. Dem folgend beschloss der Promotionsausschuss am 23. Januar 2013, die Prüfungskommission im Promotionsverfahren der Klägerin „wieder einzusetzen“, d.h. Prof. Dr. G... als Vorsitzenden sowie die Professoren Dres. S..., S... und S... erneut zu berufen sowie die wissenschaftliche Mitarbeiterin P... durch die Wissenschaftliche Mitarbeiterin Dr. B... und den Studenten P...durch den Studenten H... zu ersetzen. Die Prüfungskommission wollte zunächst das Ergebnis der Untersuchung im Verfahren der Ehrenkodex-Satzung zur Bewertung guter wissenschaftlicher Praxis abwarten und informierte die Klägerin über die Verdachtsmomente. In ihrer Stellungnahme vom 24. April 2013 räumte die Klägerin die Übernahme der Textteile aus der Dissertation Dr. H... ein, erklärte aber, dass dies unbeabsichtigt geschehen sei: Ihr sei während der Arbeit an der Dissertation der Computer kaputt gegangen, auf dem sie geschrieben habe. Während die Datei mit der Dissertation auf der Festplatte mühsam habe gerettet werden können, seien sowohl sämtliche Formatierungen vom neuen Computer nicht erkannt worden als auch alle Markierungen in der Arbeit einheitlich in gelber Farbe erschienen. Dabei seien die rosafarbenen Markierungen derjenigen Textteile verschwunden, die sie noch habe einarbeiten und als Zitat ausweisen wollen. Beim Durchlesen seien ihr die Übereinstimmungen mit dem Text Dr. H... nicht aufgefallen. Sie habe Dr. H... Arbeit an anderen Stellen durchaus zitiert und sich bei ihm für ihre Unachtsamkeit entschuldigt. Dieser habe ihre Entschuldigung akzeptiert. Die Klägerin brachte eine schriftliche Erklärung einer Fachfirma bei, wonach es bei dem beschriebenen Ausfall des Computers tatsächlich zu einem Verlust der Formatierung habe kommen können. Die Prüfungskommission verzichtete auf ein Verfahren nach dem Ehrenkodex-Verfah-ren und entschied in ihrer Sitzung am 26. Juni 2013 mit 4:1 Stimmen, dem Präsidenten der Beklagten vorzuschlagen, der Klägerin den akademischen Grad „Dr. iur.“ zu entziehen. Sie sei davon überzeugt, dass die Klägerin ihren akademischen Grad durch Täuschung erworben habe. Nach erneuter Anhörung der Klägerin entzog ihr der Präsident der Beklagten mit Bescheid vom 16. Juli 2014 den akademischen Grad „Doktorin des Rechts“ (Dr. iur.) und verpflichtete sie unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 € die Promotionsurkunde nach Bestandskraft des Bescheides an die Dekanin des Fachbereichs Rechtswissenschaft herauszugeben. Zur Begründung führte er aus: Die Dissertation enthalte auf den Seiten 43 bis 47 Passagen, die entgegen ihrer Versicherung nicht von der Klägerin stammten, sondern von Herrn Dr. H..., und die nicht als solche gekennzeichnet seien. Dadurch habe sie den falschen Eindruck erweckt, der Dissertationsschrift läge auch insoweit eine eigene gedankliche Leistung zugrunde. Damit habe sie über den Umfang der eigenen Leistung getäuscht. Die Täuschungshandlung sei rechtserheblich. Auch wenn der Umfang des Plagiats lediglich viereinhalb Seite umfasse und nicht den Kern der Arbeit betreffe, bedeute dies eine Schädigung des öffentlichen Interesses, weil die Intensität der Übereinstimmung das Vertrauen der Fachöffentlichkeit in die Redlichkeit wissenschaftlichen Arbeitens destabilisiere. Es würde im Außenverhältnis einen fatalen Eindruck hinterlassen, wenn sich herumspräche, dass man an der Beklagten trotz nachgewiesenermaßen abgeschriebener Textstellen erfolgreich promovieren könne. Die Klägerin habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Mitglieder der Prüfungskommission über die Urheberschaft bezüglich der Seiten 43 bis 47 ihrer Dissertation getäuscht würden. Ihr Argument, die Kennzeichnung der fraglichen Textstellen als Zitate sei nach dem Computerabsturz lediglich versehentlich unterblieben, überzeuge nicht. Sie sei sich vielmehr bewusst gewesen, dass ihr Manuskript aufgrund ihrer Arbeitsweise ursprünglich Übereinstimmungen mit anderen Werken enthalten habe. Sie hätte alle markierten Stellen selbst abgleichen müssen. Da sie den Verbleib wörtlich übernommener Textteile in ihrer Dissertation für möglich gehalten habe, habe sie zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Es liege ein nicht nur geringfügiger Verstoß gegen die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens vor, weshalb die beruflichen und sozialen Folgen für die Klägerin hinter das öffentliche Interesse an der Entziehung des akademischen Grades zurücktreten müssten. Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: Sie sei verfahrensfehlerhaft nicht schon zur Einleitung des Verfahrens angehört worden. Außerdem hätte über die Entziehung des akademischen Grades die Prüfungskommission nach der aktuellen und nicht wie geschehen nach der alten Promotionsordnung zu entscheiden gehabt. Demnach hätten ihr nicht vier, sondern nur drei Hochschullehrer angehören dürfen. Es erscheine zudem zweifelhaft, ob die Mitwirkung eines Studenten in der Prüfungskommission - und sei es auch nur beratend - zulässig sei und ob bei der Zusammensetzung der zuständigen Gremien die Frauen und ihre Beauftragte angemessen beteiligt worden seien. Die Entscheidung sei aber auch in der Sache zu beanstanden. Die von ihr aus der Arbeit von Herrn Dr. H... übernommenen Passagen stellten im Vergleich zu den insgesamt 200 Seiten, die sie vorgelegt habe, eine Lappalie dar. Die Nachlässigkeit an dieser einen Stelle rechtfertige nicht die Annahme eines Vorsatzes. Sie habe vielmehr alles getan, um die Übernahme einer nicht gekennzeichneten Textpassage zu vermeiden und es gerade nicht in Kauf genommen, dass die Prüfer die übernommenen Textteile ihr irrtümlich als eigene wissenschaftliche Leistung anrechnen. Schließlich habe die Prüfungskommission ihr Ermessen überhaupt nicht und der Präsident sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Klägerin hat beantragt, unter der Bedingung, dass die Kammer den angefochtenen Bescheid der Beklagten für formell rechtmäßig hält, sie als Partei zu vernehmen zum Beweis dafür, dass sie nicht in Täuschungsvorsatz gehandelt hat, und im Übrigen den Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2014 aufzuheben. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klagabweisungsantrags vorgebracht: Der Entziehungsbescheid sei formell und materiell rechtmäßig. Insbesondere sei die Prüfungskommission ordnungsgemäß nach der Promotionsordnung aus dem Jahr 2007 besetzt gewesen. Die zum Zeitpunkt der Verleihung des Grades zuständige Prüfungskommission sei unter möglichst weitgehender Wahrung der personellen Identität erneut zu bestellen und mit der Prüfung der Voraussetzungen einer Entziehung zu befassen gewesen. Grad und Umfang der begangenen Täuschungshandlung könne ebenso wie die Ursächlichkeit für die Gesamtbewertung der Promotion am ehesten dasjenige Gremium beurteilen, welches auch über die Zuerkennung des Hochschulgrades entschieden habe. Die Klägerin habe ihren akademischen Grad durch Täuschung erworben. Sie habe gewusst, dass sie nach dem Computerabsturz die Zitate habe überprüfen müssen. Indem sie dies in Teilen unterlassen und damit die eventuelle Folge in Kauf genommen habe, dass fremde Texte für ihre eigenen angesehen werden, habe sie bedingt vorsätzlich gehandelt. Mit Urteil vom 8. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht Berlin der Klage stattgegeben und den Entziehungsbescheid der Beklagten vom 16. Juli 2014 aufgehoben. Der Bescheid sei formell rechtswidrig. Das Verfahren zur Entziehung des Doktorgrades sei mit einer fehlerhaft besetzten Prüfungskommission durchgeführt worden. Nach § 28 der aktuell geltenden Promotionsordnung aus dem Jahre 2010 bestehe die Prüfungskommission u.a. aus drei Hochschullehrern. Die Prüfungskommission sei im Entziehungsverfahren dagegen fehlerhaft mit vier Hochschullehrern besetzt gewesen. Die Wiedereinsetzung der Prüfungskommission, die für die Entscheidung über die Prüfungsleistungen der Klägerin im Jahr 2009 zuständig gewesen sei, sei rechtswidrig. Die Heranziehung der im Zeitpunkt der Verleihung geltenden Promotionsordnung von 2007 widerspreche dem Grundsatz, dass bei der Anfechtung eines belastenden Verwaltungsaktes die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides maßgebend sei. Das Promotionsverfahren sei mit der Verleihung des Doktorgrades an die Klägerin abgeschlossen gewesen. Das Entziehungsverfahren, welches auf den „actus contrarius“ gerichtet sei, stelle ein hiervon unabhängiges, neues Verfahren dar. Etwas Gegenteiliges sei nicht ausdrücklich geregelt. Zudem spreche auch die im Präsens gehaltene Formulierung in § 34 Abs. 8 BerlHG für die Bestellung der Prüfungskommission nach der im Zeitpunkt der Entziehung geltenden Promotionsordnung. Die Prüfungskommission besitze im Entziehungsverfahren keinen prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum, der es erfordern könnte, die frühere Beurteilung und Einschätzung im Lichte der nunmehr zu Tage getretenen Umstände neu zu bewerten. Darüber hinaus sei kein Grund ersichtlich, der es geböte, die Einsetzung der ursprünglichen Prüfungskommission nach der damaligen Rechtslage in den weiteren Fällen zu fordern, die ebenfalls die Entziehung des akademischen Grades zur Folge haben könnten, wie etwa bei einem unwürdigen Verhalten des Inhabers des akademischen Grades. Bei der fehlerhaften Besetzung der Prüfungskommission handele es sich um einen wesentlichen Verfahrensfehler. Die übrigen von der Klägerin angeführten Verfahrensfehler seien der Beklagten allerdings nicht unterlaufen. Dekan bzw. Promotionsausschuss seien für die Einleitung des Entziehungsverfahrens zuständig gewesen. Ein Verfahrensfehler sei auch nicht darin zu erblicken, dass der Entziehung kein Verfahren nach der Ehrenkodex-Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vorausgegangen sei. Sanktionen für wissenschaftliches Fehlverhalten würden dort nicht unmittelbar festgelegt. Die Klägerin sei auch mit Schreiben vom 28. März 2013 ordnungsgemäß angehört worden. Eine frühere Anhörung, etwa bereits vor einer Entscheidung über die Einleitung eines Entziehungsverfahrens, sei nicht erforderlich gewesen, da eine Anhörung erst dann zu erfolgen habe, wenn ein Verfahren bereits eingeleitet worden sei; ein etwaiger Fehler wäre im Übrigen mittlerweile gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt. Ein Verfahrensfehler wegen unzureichender Beteiligung von Frauen an der Entziehungsentscheidung und fehlender Beteiligung der Frauenbeauftragten sei ebenfalls nicht ersichtlich. Nach § 46 Abs. 7 BerlHG sollten bei der Zusammensetzung der Gremien Frauen angemessen beteiligt werden. Die Beklagte habe die Auswahl der einzelnen Mitglieder der Prüfungskommission, zu der auch eine Frau zähle, nachvollziehbar dargelegt. Im Übrigen wäre ein Verstoß gegen die Regelung kein Fehler des Entziehungsverfahrens, auf den sich die Klägerin berufen könnte. Die Vorschrift zur Gremienbesetzung an Hochschulen vermittle der Klägerin kein subjektives Recht, sondern stelle eine objektive Regelung mit dem Ziel der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dar. Die Frauenbeauftragte sei nicht nach § 59 Abs. 6 Satz 1 BerlHG zu beteiligen, da die Entziehung des akademischen Grades keine der dort genannten personellen Maßnahmen sei und der Frauenbeauftragten im Übrigen hiernach auch kein Mitbestimmungsrecht zugestanden habe. Des Weiteren sei kein Verfahrensfehler hinsichtlich der Zusammensetzung des Promotionsausschusses ersichtlich. Der Promotionsausschuss habe fehlerfrei aus dem Dekan, den zwei Prodekanen sowie einem akademischen Mitarbeiter und einer Studentin bestanden. Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten, die sie wie folgt begründet: Das Gremium, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig sei, sei die Prüfungskommission nach der zum Zeitpunkt der Entziehung geltenden Promotionsordnung von 2010. Nach dieser Ordnung berufe der Promotionsausschuss die Prüfungskommission. Die Frage, wie die Prüfungskommission, die dem Leiter der Hochschule den Vorschlag zur Entziehung des Doktorgrades unterbreite, ordnungsgemäß zu besetzen sei, werde von der 3. und der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin unterschiedlich beantwortet. Die 3. Kammer habe in dem Verfahren VG 3 A 894.07, das ebenfalls den Fachbereich Rechtswissenschaft der Beklagten betroffen habe, festgestellt, dass die mit dem Promotionsverfahren befassten Mitglieder, die ursprünglich über die Zuerkennung des Doktorgrades entschieden hätten, bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Täuschungshandlung ihre eigene (Prüfungs-)Entscheidung selbst kontrollieren und gegebenenfalls revidieren könnten, ohne dass mit der ursprünglichen Prüfungsentscheidung nicht befasste Dritte hierüber unabhängig und möglicherweise im Ergebnis anders als die Mitglieder der ursprünglichen Prüfungskommission entschieden. Die 3. Kammer habe den Sinn der Regelung darin gesehen, dass am ehesten das Gremium den Grad und den inhaltlichen und strukturellen Umfang der begangenen Täuschungshandlung ebenso wie deren Ursächlichkeit für die Gesamtbewertung der Promotion beurteilen könne, welches auch ursprünglich über die Zuerkennung des Hochschulgrades entschieden habe. Dies ergebe sich daraus, dass es dem prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum unterfalle, ob eine wissenschaftliche Arbeit, die auf selbständiger Forschung beruhen müsse, trotz der Heranziehung von Hilfsmitteln, die im Literaturverzeichnis nicht aufgeführt seien, diesen Vorgaben noch entspreche. Nur diese Kommission könne nach Prüfung der Dissertation den Umfang des Plagiats und die Ursächlichkeit für die Verleihung des Doktorgrades beurteilen. Von dieser Rechtsprechung weiche die 12. Kammer mit ihrer vorliegenden Entscheidung ausdrücklich ab. Die Beklagte halte die Rechtsprechung der 3. Kammer für zutreffend. Selbst wenn die Prüfungskommission keinen prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum haben sollte, so sei doch die frühere Beurteilung und Einschätzung im Lichte der nunmehr zu Tage getretenen Umstände neu zu bewerten. Die Prüfungskommission habe im Entziehungsverfahren zu beurteilen, ob es sich aus ihrer Sicht bei beanstandeten Stellen um ein Plagiat handele, das die selbständige wissenschaftliche Arbeit grundsätzlich in Frage stelle, oder ob es sich um Verfehlungen handle, die unterhalb dieser Schwelle blieben. Dabei komme es auch auf die Einordnung der Arbeit in den damaligen wissenschaftlichen Kontext an. Dies sei am besten von der ursprünglichen Prüfungskommission zu leisten. Zwar sei auch die nach der neuen Promotionsordnung zusammengesetzte Prüfungskommission ein sachverständiges Gremium, das das notwendige Fachwissen besitze. Das ändere aber nichts daran, dass die ursprüngliche Prüfungskommission aufgrund ihrer bereits bei der Bewertung der Doktorarbeit erworbenen Sachkenntnis hinsichtlich des Themas, des Prüflings und der gesamten weiteren Umstände der Dissertation eine ungleich breitere Entscheidungsgrundlage habe. Es möge den Fall geben, insbesondere wenn das Plagiat längere Zeit zurückliege, dass die ursprüngliche Prüfungskommission nur unter Schwierigkeiten wieder einberufen werden könne. Dann aber sei zu versuchen, möglichst nahe an der Besetzung der ursprünglichen Prüfungskommission zu bleiben. Die Berufung auf die in § 34 Abs. 8 BerlHG verwendete Präsensform helfe nicht weiter. Die Zuständigkeitsregelung dort beziehe sich zweifellos darauf, welches Gremium die Rechtsordnung für die Entscheidung vorsehe. Dies sei vorliegend die Prüfungskommission. Über die Zusammensetzung bzw. richtige Besetzung der Prüfungskommission treffe § 34 BerlHG keine Aussage. Es bestünden auch keine Bedenken dagegen, dass hier nicht entsprechend § 2 Abs. 1 der Teilgrundordnung das Präsidium, sondern der Präsident der Beklagten den Entziehungsbescheid er-lassen habe. Die Teilgrundordnung habe an der eindeutigen Formulierung „Leiter der Hochschule“ in § 34 Abs. 8 BerlHG, womit bei der Beklagten stets der Präsident gemeint sei nach § 52 Abs. 1 BerlHG, nichts ändern können, weil es die fragliche Zuständigkeitsregelung im Zeitpunkt des Erlasses der Teilgrundordnung im Jahre 1998 im Berliner Hochschulgesetz noch gar nicht gegeben habe, durch die Teilgrundordnung aber nur von den zum Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblichen Vorschriften des Berliner Hochschulgesetz habe abgewichen werden können. Abgesehen davon habe durch die Teilgrundordnung im Interesse von Autonomie und Effizienz der Universität die Exekutivkompetenz von der bisher dafür zuständigen Senatsverwaltung bzw. dem Kuratorium auf die gewählten Funktionsträger Präsidium und Dekanat übertragen werden sollen, nicht aber sämtliche Tätigkeiten des Präsidenten auf das Präsidium. Vielmehr habe der Präsident weiterhin in den Angelegenheiten, die sinnvollerweise von ihm und nicht vom Kollegialorgan Präsidium entschieden werden sollten, weiter tätig sein sollen. In diesem Sinne sei auch die Benennung in dem nachträglich neu gefassten § 34 Abs. 8 BerlHG zu verstehen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Juli 2015 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Die ursprüngliche Prüfungskommission sei nicht gefragt worden, es hätten mindestens Frau P... und Herr P... gefehlt. Es könne die Frage also nur lauten, ob das Gesetz eine Kommissionsbesetzung gebiete, die von den ursprünglichen Mitgliedern möglichst viele problemlos verfügbare beinhalte. Für eine solche Interpretation gebe es weder im Berliner Hochschulgesetz noch in den Promotionsordnungen 2007 und 2010 Anhaltspunkte. Zudem wäre eine solche Besetzung immer noch nicht nahe an der alten Prüfungsordnung, weil niemand den Versuch unternommen habe, Frau P... oder Herrn P... hinzuzuziehen. Die 3. Kammer habe sich übrigens inzwischen der Rechtsprechung der 12. Kammer angeschlossen. Abgesehen von alledem sprächen - wie bereits erstinstanzlich vorgetragen - weitere Gesichtspunkte für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung, insbesondere die Beteiligung von Studenten an den Beratungen der Prüfungskommission. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten mit Anlagen, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter) und ein Exemplar der Dissertation Bezug genommen.