Beschluss
OVG 5 NC 23.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0727.OVG5NC23.15.0A
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Leitsätze
1. Die Bereinigung der Studierendenverlaufsstatistik um die Nebenhörer wirkt sich im Rahmen der Schwundberechnung wegen der primären Erfassung der Nebenhörer im ersten Fachsemester studienbewerberfreundlich aus.(Rn.7)
2. Der Bachelorstudiengang Soziale Arbeit (BASA Online) ist kein Fernstudiengang im herkömmlichen Sinne; vielmehr enthält der Online-Anteil neben dem Teil des selbstgesteuerten Lernens eine sehr intensive Begleitung der Studierenden während der Online-Phasen.(Rn.12)
3. Beim innerkapazitären Zulassungsanspruch scheidet eine Verpflichtung zur erneuten Durchführung des hochschulinternen Auswahlverfahrens im Wege einstweiliger Anordnung aus, wenn der Vorlesungsbetrieb bereits begonnen hat bzw. das Semester sogar in Gänze zurückliegt.(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bereinigung der Studierendenverlaufsstatistik um die Nebenhörer wirkt sich im Rahmen der Schwundberechnung wegen der primären Erfassung der Nebenhörer im ersten Fachsemester studienbewerberfreundlich aus.(Rn.7) 2. Der Bachelorstudiengang Soziale Arbeit (BASA Online) ist kein Fernstudiengang im herkömmlichen Sinne; vielmehr enthält der Online-Anteil neben dem Teil des selbstgesteuerten Lernens eine sehr intensive Begleitung der Studierenden während der Online-Phasen.(Rn.12) 3. Beim innerkapazitären Zulassungsanspruch scheidet eine Verpflichtung zur erneuten Durchführung des hochschulinternen Auswahlverfahrens im Wege einstweiliger Anordnung aus, wenn der Vorlesungsbetrieb bereits begonnen hat bzw. das Semester sogar in Gänze zurückliegt.(Rn.14) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2015 vorläufig zum Studium im Studiengang Soziale Arbeit (Bachelor) im ersten Fachsemester zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf außerkapazitäre Zulassung mit der Begründung abgelehnt, dass über die festgesetzte Zulassungszahl von 156 Studienplätzen und über die Zahl der tatsächlich vergebenen 164 Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger vorhanden seien. Soweit die Antragstellerin eine Zulassung im innerkapazitären Verfahren begehre, bleibe der Antrag ebenfalls ohne Erfolg, weil sie nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihr insoweit ein Zulassungsanspruch zustehe. Mit ihrer Beschwerde wendet die Antragstellerin außerkapazitär ein, dass die von der Antragsgegnerin vorgelegte Erstsemesterstatistik vom 16. April 2015 für die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Belegung der Studienplätze nicht ausreiche und Nebenhörer und Gasthörer weder in der Belegungsstatistik noch bei der Schwundberechnung berücksichtigt werden dürften. Weiterhin beanstandet sie die gewährten Lehrdeputatsverminderungen und die Höhe des für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit (BASA Online) angesetzten Curricularnormwertes (CNW). Innerkapazitär rügt sie Mängel der Auswahlsatzung. II. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegung der Antragstellerin befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. Bestandszahlen und Schwundberechnung Soweit die Beschwerde angesichts der handschriftlichen Anmerkung der Antragsgegnerin („Immatrikulation noch nicht abgeschlossen“) in der von ihr vorgelegten Erstsemesterstatistik vom 16. April 2015 einen Klärungsbedarf hinsichtlich der Zahl der tatsächlich erfolgten Immatrikulationen sieht, ist dieser spätestens durch die Klarstellung der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung befriedigt worden, wonach es sich bei den in der Erstsemesterstatistik ausgewiesenen Immatrikulationen nicht um geschätzte, sondern um tatsächlich eingeschriebene „Erstsemester“ handele und sich Abweichungen davon nicht ergeben hätten. Angesichts der Aktualität dieser Angabe kann zum einen dahingestellt bleiben, ob - wie die Beschwerde moniert - die Erstsemesterstatistik vom 16. April 2015 für die Glaubhaftmachung der tatsächlich belegten Studienplätze schon deshalb nicht genügen könne, weil sie im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits fast zwei Monate alt gewesen sei, und besteht zum anderen kein Anlass, der Antragsgegnerin - wie von der Beschwerde beantragt - erneut die Glaubhaftmachung der tatsächlich belegten Studienplätze in den Studiengängen der Lehreinheit aufzugeben, zumal das Gericht den tatsächlichen Angaben eines Trägers der öffentlichen Verwaltung mit Blick auf dessen Pflicht zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen darf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 4. November 2009 - OVG 5 NC 25.09 -, juris Rn. 15). Entgegen der Auffassung der Beschwerde kommt der von ihr aufgeworfenen Frage, ob die Erstsemesterstatistik erstmalig oder wiederholt beurlaubte Studierende im ersten Fachsemester enthalte, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Auch hier hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung verdeutlicht, dass in der Erstsemesterstatistik keine beurlaubten Studierenden kapazitäts-deckend erfasst seien. Vor diesem Hintergrund geht die Forderung der Beschwerde, der Antragsgegnerin aufzugeben, die jeweils im ersten Fachsemester des Sommersemesters 2015 beurlaubten Studierenden mit Matrikelnummer anzugeben und weiter mitzuteilen, ob es sich um eine Erstbeurlaubung oder eine wiederholte Beurlaubung handele, ins Leere. Der Vorwurf der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe angenommen, dass von der Antragsgegnerin auch Nebenhörer im ersten Fachsemester erfasst würden, und in seiner Entscheidung ohne nähere Aufklärung des Sachverhalts darauf abgestellt, dass eine Berücksichtigung der Nebenhörer nur im ersten Fachsemester, nicht aber im zweiten Fachsemester erfolge und daher kapazitätsfreundlich sei, wird der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht gerecht. Dieses hat darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin erst ab dem Sommersemester 2012 allein die Haupthörer und zuvor auch Nebenhörer in die Studierendenverlaufsstatistik aufgenommen habe. Dabei seien die Nebenhörer nach den Angaben der Antragsgegnerin primär im ersten Fachsemester verbucht worden, was sich in der Studierendenverlaufsstatistik auch an den im Vergleich zum zweiten Fachsemester hohen Zahlen ablesen lasse, die sich erst ab dem ersten Sommersemester 2012 angeglichen hätten, nämlich seitdem die Studierendenverlaufsstatistik um die Nebenhörer bereinigt sei. Hieraus folgt, dass etwaige Nebenhörer in dem hier in Rede stehenden Semester nicht als so genannte Erstsemester kapazitätsdeckend berücksichtigt worden sind. Zudem ist die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass sich diese Praxis im Rahmen der Schwundberechnung wegen der primären Erfassung der Nebenhörer im ersten Fachsemester studienbewerberfreundlich auswirke, denklogisch nicht zu beanstanden. Da das Verwaltungsgericht dieses Ergebnis sowohl auf die Angaben der Antragsgegnerin als auch auf eine Würdigung der Zahlen der Studierendenverlaufsstatistik stützt, ist der Vorhalt, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, nicht stichhaltig. Lehrdeputatsverminderungen Erfolglos wendet sich die Beschwerde gegen die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 LVVO gewährten Lehrdeputatsverminderungen für die Professores R... und L... mit dem Bemerken, das Verwaltungsgericht habe die Feststellung unterlassen, dass die Antragsgegnerin ihr dahingehendes Ermessen ausgeübt habe. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bei der Zuerkennung der Lehrdeputatsverminderungen verkannt haben könnte, dass ihr nach § 9 Abs. 1 LVVO Ermessen eröffnet ist, oder dass sie dieses fehlerhaft ausgeübt habe könnte, bestehen nicht. Die Antragsgegnerin war nicht gehalten, ihre Ermessenserwägungen im Einzelnen darzustellen, zumal das Ermessen ohnehin nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (zur Abwägung mit den Interessen der Studienbewerber vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2012 - OVG 5 NC 26.12 -, juris Rn. 5). Dass sich das Verwaltungsgericht seines Prüfungsauftrages bewusst war, zeigt die von ihm ausgesprochene Versagung der weiteren von der Antragsgegnerin eingeräumten Lehrdeputatsverminderungen in Höhe von insgesamt 5 LVS mangels Plausibilität bzw. fehlender Erkennbarkeit einer Ermessensentscheidung. Soweit die Beschwerde die nach § 9 Abs. 2 LVVO anerkannte Lehrdeputatsverminderung in Höhe von 4 LVS für Prof. C... als Beauftragter für Weiterbildung beanstandet, weil ein wissenschaftlicher Anteil nicht ersichtlich sei und die Tätigkeit daher von der Hochschulverwaltung übernommen werden könne, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Prof. C... übertragene Leitung des „Zentrums für Weiterbildung mit etwa 1.000 Studierenden“ mit Blick auf die dort angebotenen Qualifizierungen auf Hochschulniveau offensichtlich einen wissenschaftlichen Bezug aufweist und den in § 9 Abs. 2 LVVO beschriebenen Aufgaben und Funktionen genügt. Ermittlung der Lehrnachfrage Die Zweifel der Beschwerde an der Höhe des für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit (BASA Online) angesetzten CNW von 5,65 sind nicht angebracht. Bei den CNW handelt es sich nicht um beliebig veränderbare Rechengrößen, sondern um Normen, die durch die KapVO gesetzt worden sind. Die Festlegung der CNW beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegenläufigen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält und daher nur einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2004 - OVG 5 NC 3.04 - [FU/Publizistik, Wintersemester 2003/2004]). Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab moniert die Beschwerde vergeblich, dass der vorgenannte Studiengang lediglich als berufsbegleitender Online-Studiengang mit einem wöchentlichen Studienaufwand von 20 bis 25 Stunden ausgestaltet sei und daher nicht nachvollzogen werden könne, warum der für diesen festgesetzte CNW noch höher ausfalle als der für den „Präsenz-Bachelorstudiengang Soziale Arbeit“ geltende CNW von 5,61. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin den für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit (BASA Online) festgesetzten CNW ohnehin nur in Höhe von 4,5906 ausgefüllt und mit diesem reduzierten Wert in die Kapazitätsberechnung eingestellt hat, übersieht die Beschwerde, dass in diesem Studiengang Studienleistungen im Umfang von 210 ETCS zu erbringen sind, die gleichauf mit denen im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit liegen und eine entsprechende - hier im festgesetzten CNW von 5,65 ausgedrückte - Lehrnachfrage generieren. Letztere ist eingehend durch die Studien- und Prüfungsordnung sowie das Modulhandbuch für den in Rede stehenden Studiengang unterlegt, die die Beschwerde nicht allein mit ihrer These, dass bei einem „Online-Studiengang“ - anders als bei einem „Präsenzstudium - der Schwerpunkt im Selbststudium liege, zu erschüttern vermag. Soweit die Beschwerde die für die Berechnung des CNW für einzelne Module herangezogene Betreuungsrelation g = 20 für nicht gerechtfertigt hält, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass diese in Einklang mit den normativen Vorgaben in der Anlage 2 Teil B Abschnitt III der KapVO steht, die für den hier einschlägigen Veranstaltungstyp k = 12 (An Fachhochschulen: Seminar, Projektseminar, Vertiefungsseminar, Action-Learning, Abschlusskolloquium) ausdrücklich eine Betreuungsrelation von g = 20 vorsehen. Dafür, dass diese Entscheidung des Normgebers oder deren Umsetzung durch die Antragsgegnerin willkürlich oder unsachgemäß sein könnte, ist nichts ersichtlich, zumal die Antragsgegnerin unwidersprochen darauf hingewiesen hat, dass der Bachelorstudiengang Soziale Arbeit (BASA Online) kein Fernstudiengang im herkömmlichen Sinne sei, vielmehr der Online-Anteil neben dem Teil des selbstgesteuerten Lernens eine sehr intensive Begleitung der Studierenden während der Online-Phasen enthalte. Innerkapazitäre Zulassung Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde hilfsweise weiterhin die vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl begehrt, fehlt ihr nach Semesterbeginn bzw. Ablauf des Sommersemesters 2015 das Rechtsschutzinteresse. Geht es wie vorliegend um ein reines Verteilungsproblem innerhalb der festgesetzten und tatsächlich ausgeschöpften Aufnahmekapazität, kann das Zulassungsbegehren sogar im Falle des Nachweises eines Fehlers im Auswahlverfahren nur dann Erfolg haben, wenn es dem um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerber gelingt, zumindest einen der mit ihm um einen Studienplatz innerhalb der festgesetzten Kapazität konkurrierenden Bewerber zu verdrängen. Selbst wenn die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlsatzung Mängel aufweisen würde, käme Eilrechtsschutz zugunsten der Antragstellerin daher nur in der Form einer Anordnung, das Auswahlverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu wiederholen, in Betracht. Eine Verpflichtung zur erneuten Durchführung des hochschulinternen Auswahlverfahrens im Wege einstweiliger Anordnung scheidet jedoch aus, wenn der Vorlesungsbetrieb bereits begonnen hat bzw. - wie hier - das Semester sogar in Gänze zurückliegt, weil anderenfalls im Ergebnis keiner der Beteiligten mehr die Chance hätte, über das gesamte Semester hinweg ordnungsgemäß zu studieren, weshalb das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin seine Erledigung gefunden hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 6. März 2015 - OVG 5 S 10.14 -, juris Rn. 11, vom 14. März 2012 - OVG 5 S 7.11 und OVG 5 S 9.11 - und vom 20. März 2008 - OVG 5 S 3.08 -). Eine Beeinträchtigung des Grundrechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG ist in diesem Zusammenhang nicht zu besorgen, weil jeder Kapazitätsstreit von vorneherein mit dem Risiko, einen innerkapazitären Zulassungsanspruch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bei - wie hier - vollständiger Ausschöpfung der Ausbildungsressourcen im Bewerbungssemester nicht durchsetzen zu können, belastet ist und dies bei einer erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität aus Gründen der Rechtssicherheit gegenüber anderen innerkapazitär ausgewählten Bewerbern und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin hinzunehmen ist (in diesem Sinne vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 23. März 2006 - 7 CE 06.10164 -, juris Rn. 38 f.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 29. November 2005 - 3 W 19/05 -, juris Rn. 4). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).