Beschluss
OVG 5 N 26.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0303.OVG5N26.15.0A
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Leitsätze
1. Der Anspruch des Einbürgerungsbewerbers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ist zu verneinen, wenn er keinen Nachweis über das erfolgreiche Bestehen eines Einbürgerungstests gemäß § 10 Abs 1 S 1 Nr 7 i.V.m. Abs 5 S 1 StAG (juris: RuStAG) vorlegt, dies mit einer Prüfungsphobie begründet, aber nicht zu erklären vermag, warum er die Sprachprüfung bestanden hat.(Rn.4)
2. Der Einwand, dass die Sprachprüfung mit Blick auf die abgefragten Themen weniger belastend sei als der Einbürgerungstest, ist nicht geeignet, diesen Mangel zu heilen, denn die Bewertung dieses Umstandes ist nach Lage des Einzelfalls allein dem Facharzt vorbehalten.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. September 2015 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch des Einbürgerungsbewerbers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ist zu verneinen, wenn er keinen Nachweis über das erfolgreiche Bestehen eines Einbürgerungstests gemäß § 10 Abs 1 S 1 Nr 7 i.V.m. Abs 5 S 1 StAG (juris: RuStAG) vorlegt, dies mit einer Prüfungsphobie begründet, aber nicht zu erklären vermag, warum er die Sprachprüfung bestanden hat.(Rn.4) 2. Der Einwand, dass die Sprachprüfung mit Blick auf die abgefragten Themen weniger belastend sei als der Einbürgerungstest, ist nicht geeignet, diesen Mangel zu heilen, denn die Bewertung dieses Umstandes ist nach Lage des Einzelfalls allein dem Facharzt vorbehalten.(Rn.4) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. September 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Maßgebend sind dabei allein die innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Auf der Grundlage der Darlegungen der Klägerin sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht gegeben. Mit dem Zulassungsantrag werden schlüssige Gegenargumente, die einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung in Frage stellen würden, nicht vorgetragen (vgl. hierzu etwa Beschluss des Senats vom 31. August 2012 - OVG 5 N 1.10 -, juris Rn. 7). Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband verneint, weil sie keinen Nachweis über das erfolgreiche Bestehen eines Einbürgerungstests gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 StAG vorgelegt habe. Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 6 StAG, wonach von den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 7 abgesehen werde, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen könne, greife nicht zu ihren Gunsten ein. Zwar könne die von der Klägerin geltend gemachte Prüfungsangst durchaus eine Krankheit im Sinne des § 10 Abs. 6 StAG sein. Auf Grund ihrer Mitwirkungspflicht obliege es ihr jedoch, eine solche hinreichend substanziiert darzulegen. Sowohl ihr Vorbringen als auch die vorgelegte ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie W... vom 19. August 2013 erfüllten die Voraussetzung eines substanziierten Vorbringens nicht. Die fachärztliche Bescheinigung bestehe nur aus zwei Sätzen des Inhalts, dass die Klägerin in Behandlung und auf Grund einer psychischen Erkrankung (Prüfungsphobie) nicht in der Lage sei, an den Prüfungen teilzunehmen. Ein substanziierte fachärztliche Darlegung hätte sich unter anderem zu der Frage äußern müssen, warum die Klägerin die übrigen Prüfungen und Tests im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens teilweise mit gutem Erfolg bestanden habe, obwohl bei ihr eine Prüfungsangst diagnostiziert worden sei. Das Vorbringen der Klägerin, sie habe die anderen Prüfungen „mit Glück“ bestanden, reiche als Erklärung nicht aus. Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils mit der eingereichten ergänzenden fachärztlichen Bescheinigung der Fachärztin W...vom 21. September 2015 zu begründen versucht, dringt sie damit nicht durch. In dieser Bescheinigung wird der Klägerin lediglich attestiert, dass sie sich seit 19. August 2013 in ambulanter fachärztlicher Behandlung befinde und bei ihr als gesicherte Diagnose u.a. eine gesichert spezifische Phobie (Prüfungsangst) festgestellt worden sei. Damit genügt die Klägerin nach wie vor nicht den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Substanziierungsanforderungen, weil sich auch die ergänzende Bescheinigung nicht ansatzweise zu der Frage verhält, warum sie die übrigen Prüfungen und Tests im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens mit gutem Erfolg bestanden hat. Der Einwand der Klägerin, dass dem Vorliegen einer Prüfungsangst nicht der Umstand widerspreche, dass sie die Sprachprüfung bestanden habe, weil dieser mit Blick auf die abgefragten Themen weniger belastend sei als der Einbürgerungstest, ist nicht geeignet, diesen Mangel zu heilen. Die Klägerin übersieht, dass die Bewertung dieses Umstandes nach Lage des Einzelfalls allein dem Facharzt vorbehalten ist. Die von der Klägerin erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G...vom 9. Dezember 2015 ist bereits wegen Verspätung nicht berücksichtigungsfähig. Zwar kann ein Zulassungsgrund nach Ablauf der Frist noch ergänzt werden. Das setzt jedoch voraus, dass dieser - was hier nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht der Fall ist - innerhalb der Frist schon den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt ist. Ungeachtet dessen dürfte auch dieses Gutachten nicht geeignet sein, ernstliche Richtigkeitszweifel zu wecken. Nach dem Gutachten leidet die Klägerin an schweren psychischen Störungen, „vorwiegend in Form einer schweren Prüfungs- und Schulangst“, die sie außer Stande setzten, „insbesondere Lern- und Prüfungssituationen zu bewältigen“, sodass es in „derartigen Situationen […] immer wieder zu Misserfolgen kommen [wird]“. Zudem wird attestiert, dass eine „medikamentöse Therapie dieser Phobien [...] nicht möglich [ist]“. Indes begegnet die Befunderhebung erheblichen Bedenken, weil sie auf Angaben der Klägerin beruht, die im Wesentlichen unzutreffend sind. Die in der Anamnese wiederholt festgehaltene Erklärung der Klägerin, sie habe den Sprachkurs nur deshalb bestanden, weil sie bei diesem „nicht schreiben musste und auch keiner Prüfungssituation unterzogen war“, widerspricht sowohl dem nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 StAG für die Einbürgerung vorgeschriebenen Erfordernis einer erfolgreichen Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form als auch dem ihr erteilten Zertifikat Deutsch (B1) des Instituts für Sprachen und Wirtschaft in Frankfurt (Oder) vom 3. April 2006. Ausweislich dieses Zertifikats hat die Klägerin auch am schriftlichen Teil der Sprachprüfung teilgenommen und dabei 78,99 Prozent erzielt. Es liegt auf der Hand, dass diese defizitären anamnestischen Angaben einer insoweit nachvollziehbaren Befunderhebung und damit gleichfalls der - aus der Sicht des Verwaltungsgerichts für die Substanziierung des klägerischen Vorbringens unerlässlichen - Beantwortung der Frage entgegenstehen, warum die Klägerin die Sprachprüfung im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens mit gutem Erfolg bestanden hat. 2. Die Klägerin zeigt auch nicht mit Erfolg auf, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen Klägerin auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass ihr vor der mündlichen Verhandlung kein Hinweis auf die Notwendigkeit der Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attests erteilt worden ist. Das von der Klägerin damit gerügte Vorliegen einer Überraschungsentscheidung setzt voraus, dass das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Juni 1998 - BVerwG 6 B 70.97 -, juris Rn. 3). Für das erstinstanzliche Gericht besteht indes keine generelle Pflicht, einem Kläger vorab mitzuteilen, wie es dessen Tatsachenvortrag bewertet. Eine Hinweispflicht besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrages durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Januar 2010 - BVerwG 5 B 21.09 -, juris Rn. 18 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist hier ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung nicht erkennbar. Der Beklagte hat bereits in seinem Erwiderungsschriftsatz vom 18. September 2013 die von der Klägerin vorgelegte fachärztliche Bescheinigung vom 19. August 2013 bemängelt. Überdies hat das Verwaltungsgericht ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Prüfungsangst mit Krankheitswert bisher nicht belegt sei und deswegen auch keine Veranlassung zu weiteren Amtsermittlungen bestehe. Anders als die Klägerin meint, hat das Verwaltungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren darüber hinaus nicht verletzt, weil es trotz der protokollierten Äußerung ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung, dass die vorgelegte Bescheinigung auf Wunsch des Beklagten als „Zweizeiler“ erstellt worden sei, keine Gelegenheit gegeben habe, ein den gerichtlichen Anforderungen genügendes ärztliches Attest nachzureichen und zudem das Angebot ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung, Unterlagen der Fachärztin W... über ihre Erkrankung beizubringen, nicht zum Anlass genommen habe, auf die Möglichkeit der Stellung eines förmlichen Beweisantrages hinzuweisen. Dass die fachärztliche Bescheinigung vom 19. August 2013 unzureichend ist, hat der Beklagte schon in seinem Erwiderungsschriftsatz vom 18. September 2013 klargestellt, sodass die Klägerin ausreichend Gelegenheit hatte, insofern nachzubessern. Das Verwaltungsgericht war auch nicht gehalten, im Rahmen seiner Untersuchungs- und Hinweispflicht nach § 86 Abs. 1 und 3 VwGO weitere ärztliche Unterlagen anzufordern oder die Stellung eines Beweisantrages anzuregen. Vielmehr ist es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass das Vorbringen der Klägerin und die von ihr eingereichte fachärztliche Bescheinigung vom 19. August 2013 die Voraussetzungen eines substanziierten Vorbringens nicht erfüllen. Angesichts dessen war es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, die Angaben der Klägerin von Amts wegen ins Blaue hinein zu substanziieren, geschweige denn, die Stellung eines unsubstanziierten Beweisantrages anzuregen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).